1
Dez
2011

Lobbyismus der tötet – Fragen an Frau Dyckmans (AbgeordnetenWatch)


Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.11.2011
Von:

Sehr geehrte Frau ,

laut Grundgesetz hat jeder Bürger das Recht auf Leben. Wie ist es in meinem Fall möglich, dass die Politik durch ihre Untätigkeit mir das Recht auf Leben nimmt. Ich besitze eine der Bundesopiumstelle für medizinales der Sorte Bedrocan.

 
Die DAK hat einen Kostenübernahmeantrag abgelehnt, obwohl mir in einem bestätigt wurde, dass es sich bei mir um , um Austherapiertheit und um einen positiven Verlauf auf meine Krankheit handelt. Das hat genau diese Punkte in seinem Urteil vom 06-12-2005 Az.: 1 BvR 347/98 gefordert. Ich habe der DAK meine Blutzuckerwerte, die zwischen 420mg/dl und 517mg/dl lagen zugeschickt.
 
Sie lassen mich lieber zum Dialysepatienten, zum Blinden und zum Beinamputierten werden, als zur Bedrocan zu erstatten. Das kann und ist nicht im Sinne der Beitragszahler und in meinem schon mal gar nicht.
 
Nehmen Sie bitte hierzu Stellung und sorgen Sie dafür, das mir nicht das Leben genommen wird.
 
Man kann das Medikament Bedrocan genauso zulassen wie Sativex. Es bedarf nur einer kleinen Gesetzesänderung, so wie sie es auch im Fall Sativex für die Firma getan haben.
 
Oder hat das etwas mit Lobbyismus zu tun?

Mit freundlichen Grüßen,

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29
Nov
2011

Austherapiert: Ein Schmerzpatient auf Ärzteodyssee


Mein Name ist Uwe Ciecior, ich bin Ende 40, Vater, Großvater und seit 1997 schwerbehindert sowie chronischer .

Bei einem schweren erlitt ich unter anderem einen Plexus-Nervenwurzel-Ausriss C5-C8. Mit anderen Worten eine komplette schlaffe Lähmung des Armes inklusive der Hand. Hinzu kamen Folgeerkrankungen durch den Verlauf der und der eingesetzten Medikamente.
Seit meinem Unfall habe ich alle mir zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Heilmethoden, Physio- und Gesprächstherapien genutzt, habe mich einer umfangreichen Nerventransplatation unterzogen, hatte eine SCS Operation (spinale cord stimulation) sowie deren partielle Entfernung, dann eine DREZ-Läsion (dorsale Root Entry Zone), mehrere Aufenthalte in Schmerzzentren, private Vorstellungen und Untersuchungen bei Spezialisten im nahen und fernen Ausland, sowie selbst gezahlte alternative Therapien. Mittlerweile gelte ich als austherapiert.

 

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7
Nov
2011

Eigenanbau für Patienten – TR-Beitrag vom 01.11.2011


Günter und Oliver gehören zu den rund 60 Deutschen, die natürliches als nutzen dürfen.

Doch leider zahlt die die Kosten nicht. Selbst bei austherapierten Patienten, bei denen nachweislich nur Cannabis hilft wird hier auf dem Rücken der Patienten Pharmalobbypolitik betrieben – und den Patienten die vom garantierte Schmerzlinderung verweigert.

 

 

Nun läuft ein Eilverfahren gegen die Bundesrepublik (genauer Bundesopiumstelle innerhalb des ) zur Kostenübernahme oder Erlaubnis des Eigenanbaus.

 

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21
Nov
2010

Kleine Anfrage zur medizinischen Verwendung von Cannabis durch Die Linke im Deutschen Bundestag


 

Die Fraktion im Deutschen hat eine kleine
Anfrage "Legalisierung von Cannabis-Medikamenten zur Therapie
von schweren Erkrankungen" (Bundestagsdrucksache 17/3554) an
die Bundesregierung gestellt, die am 18. November 2010 auf die
Fragen geantwortet hat. Hier einige Auszüge.

"Frage Nr. 4:
Für welche und für welche Indikationsgebiete
außerhalb der Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose
wurden bisher Zulassungsanträge beim BfArM gestellt?

Antwort:
Gegenwärtig ist beim BfArM ein Zulassungsantrag der Fa.
Bionorica für ein dronabinolhaltiges Arzneimittel anhängig. Nach
Angaben des Antragstellers wird eine Zulassung für die
Indikationen Gewichtsverlust, Übelkeit und bei ,
Krebserkrankungen und Krebschemotherapie angestrebt.

(…)

Frage Nr. 7:
Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG zur
medizinischen Verwendung von Cannabis in wurden
bisher beim BfArM beantragt? Wie vielen Anträgen wurde
stattgegeben, wie viele Anträge wurden abgelehnt und wie viele
Anträge wurden noch nicht beschieden (bitte jeweils für die
Anwendung im Rahmen von , von importierten
Medizinal-Hanfblüten sowie sonstigen Anwendungen sowie den
jeweiligen Indikationen einzeln auflisten)?

Antwort:
Seit dem Urteil des BVerwG vom 19. Mai 2005 haben 156 Patientinnen und Patienten beim BfArM Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer ärztlich
 begleiteten und betreuten Selbsttherapie gestellt.

 

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10
Nov
2010

Sicherheitsbedenken und akute Versorgungs-Unzuverlässigkeiten

Eintrag unter News | 1 Kommentar »

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte () hat in jüngster Zeit mehrere Patienten-Anträge auf Eigen(bedarfs)anbau von abgelehnt. Einem Aktenvermerk in der Sache Michael Fischer zufolge kann davon ausgegangen werden, dass das Deutsche Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als direkter Weisungsgeber diese Ablehnungen zu verantworten hat. Auch die Drogenbeauftragte der , Mechthild , FDP, warnt bekanntlich vehement vor jeglichem Eigen(bedarfs)anbau, ohne aber dabei schwer bedürftige Schmerzpatienten von zu schützenden Jugendlichen zu unterscheiden.

Es herrscht Gewissheit darüber, dass die Regierungskoalition aus , und FDP nicht nur mit narzisstischer Ignoranz und beflissenem Pharma-Lobbying protzen, sondern auch mit offen zur Schau getragener Arroganz gegenüber schwerstkranken Mitbürgern… – welchen sie die sichere Selbstversorgung mit Cannabis mit unsäglichen Hinhalte-Schikanen vereiteln, verlängern, verteuern, oder gar unmöglich machen.

Während Frau Dyckmans – etwa unter Abgeordnetenwatch ( http://www.abgeordnetenwatch.de/mechthild_dyckmans-575-37544.html#questions) - ihre negative Haltung in erster Linie damit begründet, dass im "Heim-Anbau" keine Standardisierung gemäß Arzneimittel-Zulassungsrecht möglich sei, (hier werden mögliche Nebenwirkungen als "gesundheitliche Gefahren" hingestellt), argumentiert das BfArM/BMG auch mit Zweifeln an der Sicherung des Krautes gegen unbefugte Wegnahme:

Auszug aus einer -Ablehnung:

Dieser Art des beantragten Betäubungsmittelverkehrs (Anbau in einer Privatwohnung zu medizinischen Zwecken) stehen im konkreten Einzelfall zwingende Versagungsgründe des § 5 Absatz 1 BtMG entgegen, die auch mittels Nebenbestimmungen nach § 9 Absatz 2 BtMG nicht überwunden werden können.

a.) Nach § 5 Absatz 1 Nummern 4 und 5 BtMG ist die nach § 3 BtMG zu versagen, wenn die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht vorhanden sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 BtMG).

 

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