21
Nov
2010
Die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag hat eine kleine
Anfrage "Legalisierung von Cannabis-Medikamenten zur Therapie
von schweren Erkrankungen" (Bundestagsdrucksache 17/3554) an
die Bundesregierung gestellt, die am 18. November 2010 auf die
Fragen geantwortet hat. Hier einige Auszüge.
"Frage Nr. 4:
Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete
außerhalb der Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose
wurden bisher Zulassungsanträge beim BfArM gestellt?
Antwort:
Gegenwärtig ist beim BfArM ein Zulassungsantrag der Fa.
Bionorica für ein dronabinolhaltiges Arzneimittel anhängig. Nach
Angaben des Antragstellers wird eine Zulassung für die
Indikationen Gewichtsverlust, Übelkeit und Erbrechen bei AIDS,
Krebserkrankungen und Krebschemotherapie angestrebt.
(…)
Frage Nr. 7:
Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG zur
medizinischen Verwendung von Cannabis in Deutschland wurden
bisher beim BfArM beantragt? Wie vielen Anträgen wurde
stattgegeben, wie viele Anträge wurden abgelehnt und wie viele
Anträge wurden noch nicht beschieden (bitte jeweils für die
Anwendung im Rahmen von Eigenanbau, von importierten
Medizinal-Hanfblüten sowie sonstigen Anwendungen sowie den
jeweiligen Indikationen einzeln auflisten)?
Antwort:
Seit dem Urteil des BVerwG vom 19. Mai 2005 haben 156 Patientinnen und Patienten beim BfArM Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer ärztlich
begleiteten und betreuten Selbsttherapie gestellt.
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Die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag hat eine kleine
Anfrage "Legalisierung von Cannabis-Medikamenten zur Therapie
von schweren Erkrankungen" (Bundestagsdrucksache 17/3554) an
die Bundesregierung gestellt, die am 18. November 2010 auf die
Fragen geantwortet hat. Hier einige Auszüge. "Frage Nr. 4:
Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete
außerhalb der Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose
wurden bisher Zulassungsanträge beim BfArM gestellt? Antwort:
Gegenwärtig ist beim BfArM ein Zulassungsantrag der Fa.
Bionorica für ein dronabinolhaltiges Arzneimittel anhängig. Nach
Angaben des Antragstellers wird eine Zulassung für die
Indikationen Gewichtsverlust, Übelkeit und Erbrechen bei AIDS,
Krebserkrankungen und Krebschemotherapie angestrebt. (...) Frage Nr. 7:
Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG zur
medizinischen Verwendung von Cannabis in Deutschland wurden
bisher beim BfArM beantragt? Wie vielen Anträgen wurde
stattgegeben, wie viele Anträge wurden abgelehnt und wie viele
Anträge wurden noch nicht beschieden (bitte jeweils für die
Anwendung im Rahmen von Eigenanbau, von importierten
Medizinal-Hanfblüten sowie sonstigen Anwendungen sowie den
jeweiligen Indikationen einzeln auflisten)? Antwort:
Seit dem Urteil des BVerwG vom 19. Mai 2005 haben 156 Patientinnen und Patienten beim BfArM Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer ärztlich
begleiteten und betreuten Selbsttherapie gestellt. 54 Patientinnen und Patienten erhielten eine entsprechende Erlaubnis. Davon wurden 34 für den Erwerb von Cannabis-Blüten und 22 für den Erwerb von Cannabis-Extrakt erteilt. Zwei Patienten erhielten sowohl eine Erlaubnis für Cannabis-Blüten als auch -Extrakt. Diesen Erlaubnissen liegen folgende ärztliche Diagnosen zugrunde:
Chronische Schmerzen - 21 Fälle,
Schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose - 17 Fälle,
Tourette-Syndrom - fünf Fälle,
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom - zwei Fälle,
Blepharospasmus - ein Fall,
Bronchialkarzinom, Schmerz - ein Fall,
Hepatitis C, HIV-Infektion - ein Fall,
Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit Schmerzzuständen und Spasmen - ein Fall,
Morbus Crohn - ein Fall,
Posner-Schlossmann-Syndrom - ein Fall,
schmerzhafte Spastik bei Syringomyelie - ein Fall,
Tetraspastik nach infantiler Cerebralparese - ein Fall,
Thalamussyndrom bei Zustand nach Apoplex - ein Fall. Von den insgesamt 54 Patientinnen und Patienten verfügen derzeit noch 42 über eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG, da zwischenzeitlich 12 Patientinnen und Patienten verstorben sind oder ihre Erlaubnis an das BfArM zurückgegeben haben. Von den bislang 156 Anträgen wurden 34 zurückgenommen. Zehn Anträge werden auf Wunsch der Antragstellerinnen und Antragsteller derzeit nicht bearbeitet. 42 Anträge wurden abgelehnt (davon drei auf Eigenanbau von Cannabis)
. Weitere 38 Anträge befinden sich in verschiedenen Stadien der Bearbeitung. (...) Frage Nr. 10:
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für die Patientinnen und Patienten bei der legalen Verwendung von Cannabis oder synthetischen Cannabinoiden (bitte nach Art der Wirksubstanzen bzw. verwendeten Pflanzenteile aufschlüsseln und die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen einbeziehen)? Antwort:
Bisher gibt es in Deutschland in dem mit der Frage angesprochenen Bereich kein zugelassenes Fertigarzneimittel (siehe auch Antwort zu Frage 5). Entsprechende Wirkstoffe müssen (unabhängig davon, ob sie pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs sind) nach dem BtMG verkehrs- und verschreibungsfähig sein, um als Rezepturarzneimittel in einer Apotheke hergestellt werden zu können. Die Einkaufspreise für die Ausgangssubstanz hängen zum einen davon ab, ob diese im Einzelfall aus dem Ausland eingeführt werden muss, und zum anderen, in welcher Menge und Dosierung das Rezepturarzneimittel hergestellt wird. Der Herstellungspreis der Apotheke richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Danach ist bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen ein Festzuschlag von 90 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein nach Art der Darreichungsform festgelegter Rezepturzuschlag sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Genaue Endpreise für Cannabis-Blüten oder Cannabis-Extrakt, die erst eine hinreichende Ermittlung durchschnittlicher Kosten ermöglichen würden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Vereinzelte Rückmeldungen von Patientinnen und Patienten lassen vermuten, dass die Preisgestaltung der Apotheke differiert. Zudem ist bei den Therapie-Kosten auch die individuelle Dosierung der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Frage Nr. 11:
Wie viele dieser Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen regelhaft übernommen (bitte wiederum wie in Frage 10 aufschlüsseln)? Antwort:
Es gibt keine regelhafte Kostenübernahme für Cannabis bzw. cannabinoidhaltige Arzneimittel. Frage Nr. 12:
Stimmt die Bundesregierung der Schlussfolgerung zu, dass vermögende Patienten hinsichtlich der medizinischen Nutzung von verschreibungsfähigen Cannabinoiden deutlich besser gestellt sind als weniger vermögende Patienten aufgrund der hohen Kosten, welche nicht von den Krankenkassen übernommen werden? Antwort:
Die Bundesregierung stimmt dieser Schlussfolgerung ausdrücklich nicht zu. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten einen gewissen Ermessensspielraum, eine Kostenübernahme von Rezepturarzneimitteln mit nicht zugelassenen Wirkstoffen durch die gesetzlichen Krankenkasse in besonderen Einzelfällen zu gewähren, insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur Verfügung steht. Dies zu beurteilen, obliegt den Experten des medizinischen Dienstes in Auftrag der jeweiligen Krankenkasse. (...) Frage Nr. 17:
Wird sich die Genehmigungspraxis des BfArM in Bezug auf die Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 BtMG verändern, falls eine Zulassung für ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel erteilt und dessen Verschreibungsfähigkeit hergestellt wird? Antwort:
Im Falle der Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung für ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel in Deutschland, wäre dieses für Patientinnen und Patienten in der zugelassenen Indikation auf Betäubungsmittelrezept verschreibungsfähig. In diesem Rahmen könnten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabisprodukten in bestimmten Umfang gegebenenfalls entbehr
lich werden. Sofern bestimmte Patientinnen und Patienten von einer eventuellen Zulassung nicht hinreichend profitieren sollten, weil sie entweder eine Erkrankung haben bzw. eine Symptomatik aufweisen, für deren Behandlung das Fertigarzneimittel nicht zugelassen wurde, oder weil es sich aufgrund patientenindividueller Bedingungen nicht in der erhofften Weise auswirkt bzw. aus anderen Gründen wie unerwünschte Nebenwirkungen oder Gegenanzeigen oder im Hinblick auf die Darreichungsform nicht angewendet werden kann, stünde weiterhin die Möglichkeit offen, beim BfArM eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu beantragen." Soweit die Fragen und Antworten der Bundesregierung. Ein kurzer Kommentar von Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der ACM: "Es ist davon auszugehen ist, dass die Bundesregierung an die an der Realität völlig vorbei gehende Antwort der Frage 12 selbst nicht glaubt, sondern dass diese Antwort ideologisch bedingt ist. Die Bundesregierung möchte sich nicht eingestehen, dass im Bereich der Therapie mit Cannabisprodukten in Deutschland eine Zweiklassenmedizin besteht, weil der Großteil der Patienten sich die Medikamente nicht leisten kann, während dies für vermögende Patienten kein Problem darstellt. Aus diesem Grund wurden vermutlich auch in der Antwort zur Frage 10 keine konkreten Preise genannt. Diese sind nicht so unbekannt, wie die Bundesregierung glauben machen möchte. Die Nennung dieser Preise hätte die Antwort der Frage 12 allerdings ganz offensichtlich ad absurdum geführt." (Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Die Linke von 18. November 2010) aus den ACM-Informationen vom 20. November 2010
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Schmerzen,
Übelkeit
14
Aug
2010
Nach einer Meldung der dpa (Deutsche Presseagentur) ist die
Unterstützung für die medizinische Verwendung von Cannabis in
allen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen groß. Zwei Drittel
der Befragten unterstützen zudem die Kostenübernahme des
Medikaments Dronabinol (THC) durch die Krankenkassen. In der
Meldung unter dem Titel "Umfrage: Kaum Vorbehalte gegen
Cannabis-Medizin" heißt es:
"Die Verwendung von Cannabis zur Behandlung Schwerkranker
findet in Deutschland einer Umfrage zufolge breite Zustimmung. Bei
einer Emnid-Befragung im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft
Cannabis als Medizin (ACM) waren mehr als 75 Prozent der
angerufenen Bürger dafür, Cannabis-Produkte zur Therapie
chronischer Schmerzen oder zur Linderung der Spastiken bei
Multipler Sklerose zuzulassen. Das teilte der Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft, Franjo Grotenhermen, am Freitag in Rüthen
(Kreis Soest) mit. Die Zustimmung gehe quer durch die
Bevölkerung, sagte Grotenhermen. Am größten sei sie in
gebildeten Schichten, bei Männern und bei Anhängern der
kleineren Parteien FDP, Grüne und Linkspartei. Auffällig ist die mit
55 Prozent vergleichsweise geringe Akzeptanz von Cannabis-
Medizin bei Schülern. Das Ergebnis der Befragung von 1001
Bürgern hat wenig mit dem eigenen Cannabis-Konsum der
Befragten zu tun. Der Großteil der Interviewten gab an, selber nie
Cannabis geraucht zu haben. Dennoch sprachen sich auch aus
dieser Gruppe 73 Prozent für die medizinische Nutzung aus. Die
ACM hatte auch fragen lassen, wie die Bundesbürger zur
Übernahme der Kosten für eine Cannabis-Behandlung stehen.
Auch hier sprachen sich rund zwei Drittel (65 Prozent) für eine
Kostenübernahme durch die Krankenkassen aus. Nach Auskunft
der ACM helfen Cannabis-Produkte unter anderem bei Multipler
Sklerose und chronischen Schmerzen Krebskranker. Bisher
müssten Betroffene häufig langwierig mit Behörden, Ärzten und
Kassen um die Nutzung von Cannabis-Medizin und die Übernahme
der Kosten kämpfen. In der Bundesrepublik dürfen laut
Grotenhermen nur 40 Patienten Cannabis aus der Apotheke
beziehen. In anderen Ländern wie beispielsweise Kanada und
Spanien seien verschiedene Cannabis- Medikamente zugelassen.
‘Außerdem werden Kranke, die sich selber mit Cannabis versorgen,
in diesen Ländern strafrechtlich nicht verfolgt’, sagte
Grotenhermen."
Weitere Informationen zur Umfrage:
Die Befürwortung der medizinischen Verwendung von Cannabis ist
am höchsten in gebildeten Schichten, bei Männern und bei
Anhängern der kleineren Parteien FDP, Grüne und Linkspartei,
liegt jedoch auch bei Befragten mit mittlerem Bildungsabschluss
und bei Anhängern von CDU oder CSU noch über 75 Prozent.
Sind Sie der Meinung, dass auch in Deutschland die Möglichkeit
bestehen sollte, dass wie in diversen anderen Ländern Patienten
Cannabis gegen ihre Symptome einsetzen dürfen, oder sind Sie
dagegen? Nach dieser Frage sprechen sich 76 Prozent der
Deutschen dafür aus, eine Behandlung von Schwerkranken mit
natürlichen Cannabisprodukten zuzulassen, während 18 Prozent
dies verbieten wollen und 6 Prozent unentschieden sind oder keine
Angabe machten. Die Frage wird in Ost und West und unabhängig
vom Einkommen ähnlich bewertet. Die Zustimmung ist bei den
Männern mit 82 Prozent größer als bei den Frauen mit 70 Prozent
und am höchstens in der Altersklasse der 50- bis 59-Jährigen.
Bezogen auf den Bildungsgrad, sprechen sich Befragte mit Abitur
oder abgeschlossenem Studium besonders stark für die
Verwendung von Cannabis bei Schwerkranken aus, nämlich zu 85
Prozent. Parteipolitisch wird die Forderung nach einem legalen
Zugang zu Cannabis für Kranke am stärksten von Anhängern der
Grünen mit 90 Prozent, der FDP und der Linken mit jeweils 85
Prozent und der SPD mit 83 Prozent unterstützt. Anhänger der
Unionsparteien sprachen sich zu 77 Prozent und Nichtwähler zu 72
Prozent für die Möglichkeit der Behandlung von Schwerkranken mit
natürlichen Cannabisprodukten aus.
Bei der zweiten Frage sprachen sich 65 Prozent der Deutschen
dafür aus, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung
mit Cannabisprodukten erstatten. 27 Prozent waren dagegen, 2
Prozent dafür, wenn die Medikamente wirken, und 6 Prozent
machten keine Angaben. Die Befragten waren darüber informiert
worden, dass der Cannabiswirkstoff Dronabinol in Deutschland von
Ärzten verschrieben werden darf, dass die Krankenkassen jedoch
nicht verpflichtet sind, die Kosten der Behandlung mit diesem
Medikament zu übernehmen. Die Einstellungen der
unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen sind hier ähnlich
verteilt wie bei der Frage nach dem Einsatz natürlicher
Cannabisprodukte.
Mehr unter:
– http://www.krankenkassen.de/dpa/175241.html
– http://www.cannabis-med.org/german/emnid_2010.pdf
aus den ACMInformationen vom 14.August 2010
Nach einer Meldung der dpa (Deutsche Presseagentur) ist die
Unterstützung für die medizinische Verwendung von Cannabis in
allen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen groß. Zwei Drittel
der Befragten unterstützen zudem die Kostenübernahme des
Medikaments Dronabinol (THC) durch die Krankenkassen. In der
Meldung unter dem Titel "Umfrage: Kaum Vorbehalte gegen
Cannabis-Medizin" heißt es: "Die Verwendung von Cannabis zur Behandlung Schwerkranker
findet in Deutschland einer Umfrage zufolge breite Zustimmung. Bei
einer Emnid-Befragung im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft
Cannabis als Medizin (ACM) waren mehr als 75 Prozent der
angerufenen Bürger dafür, Cannabis-Produkte zur Therapie
chronischer Schmerzen oder zur Linderung der Spastiken bei
Multipler Sklerose zuzulassen. Das teilte der Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft, Franjo Grotenhermen, am Freitag in Rüthen
(Kreis Soest) mit. Die Zustimmung gehe quer durch die
Bevölkerung, sagte Grotenhermen. Am größten sei sie in
gebildeten Schichten, bei Männern und bei Anhängern der
kleineren Parteien FDP, Grüne und Linkspartei. Auffällig ist die mit
55 Prozent vergleichsweise geringe Akzeptanz von Cannabis-
Medizin bei Schülern. Das Ergebnis der Befragung von 1001
Bürgern hat wenig mit dem eigenen Cannabis-Konsum der
Befragten zu tun. Der Großteil der Interviewten gab an, selber nie
Cannabis geraucht zu haben. Dennoch sprachen sich auch aus
dieser Gruppe 73 Prozent für die medizinische Nutzung aus. Die
ACM hatte auch fragen lassen, wie die Bundesbürger zur
Übernahme der Kosten für eine Cannabis-Behandlung stehen.
Auch hier sprachen sich rund zwei Drittel (65 Prozent) für eine
Kostenübernahme durch die Krankenkassen aus. Nach Auskunft
der ACM helfen Cannabis-Produkte unter anderem bei Multipler
Sklerose und chronischen Schmerzen Krebskranker. Bisher
müssten Betroffene häufig langwierig mit Behörden, Ärzten und
Kassen um die Nutzung von Cannabis-Medizin und die Übernahme
der Kosten kämpfen. In der Bundesrepublik dürfen laut
Grotenhermen nur 40 Patienten Cannabis aus der Apotheke
beziehen. In anderen Ländern wie beispielsweise Kanada und
Spanien seien verschiedene Cannabis- Medikamente zugelassen.
'Außerdem werden Kranke, die sich selber mit Cannabis versorgen,
in diesen Ländern strafrechtlich nicht verfolgt', sagte
Grotenhermen." Weitere Informationen zur Umfrage:
Die Befürwortung der medizinischen Verwendung von Cannabis ist
am höchsten in gebildeten Schichten, bei Männern und bei
Anhängern der kleineren Parteien FDP, Grüne und Linkspartei,
liegt jedoch auch bei Befragten mit mittlerem Bildungsabschluss
und bei Anhängern von CDU oder CSU noch über 75 Prozent.
Sind Sie der Meinung, dass auch in Deutschland die Möglichkeit
bestehen sollte, dass wie in diversen anderen Ländern Patienten
Cannabis gegen ihre Symptome einsetzen dürfen, oder sind Sie
dagegen? Nach dieser Frage sprechen sich 76 Prozent der
Deutschen dafür aus, eine Behandlung von Schwerkranken mit
natürlichen Cannabisprodukten zuzulassen, während 18 Prozent
dies verbieten wollen und 6 Prozent unentschieden sind oder keine
Angabe machten. Die Frage wird in Ost und West und unabhängig
vom Einkommen ähnlich bewertet. Die Zustimmung ist bei den
Männern mit 82 Prozent größer als bei den Frauen mit 70 Prozent
und am höchstens in der Altersklasse der 50- bis 59-Jährigen.
Bezogen auf den Bildungsgrad, sprechen sich Befragte mit Abitur
oder abgeschlossenem Studium besonders stark für die
Verwendung von Cannabis bei Schwerkranken aus, nämlich zu 85
Prozent. Parteipolitisch wird die Forderung nach einem legalen
Zugang zu Cannabis für Kranke am stärksten von Anhängern der
Grünen mit 90 Prozent, der FDP und der Linken mit jeweils 85
Prozent und der SPD mit 83 Prozent unterstützt. Anhänger der
Unionsparteien sprachen sich zu 77 Prozent und Nichtwähler zu 72
Prozent für die Möglichkeit der Behandlung von Schwerkranken mit
natürlichen Cannabisprodukten aus.
Bei der zweiten Frage sprachen sich 65 Prozent der Deutschen
dafür aus, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung
mit Cannabisprodukten erstatten. 27 Prozent waren dagegen, 2
Prozent dafür, wenn die Medikamente wirken, und 6 Prozent
machten keine Angaben. Die Befragten waren darüber informiert
worden, dass der Cannabiswirkstoff Dronabinol in Deutschland von
Ärzten verschrieben werden darf, dass die Krankenkassen jedoch
nicht verpflichtet sind, die Kosten der Behandlung mit diesem
Medikament zu übernehmen. Die Einstellungen der
unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen sind hier ähnlich
verteilt wie bei der Frage nach dem Einsatz natürlicher
Cannabisprodukte. Mehr unter:
- http://www.krankenkassen.de/dpa/175241.html
- http://www.cannabis-med.org/german/emnid_2010.pdf aus den ACMInformationen vom 14.August 2010
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Verwendung
23
Mai
2010
Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) am 20. Mai dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Herrn Fischer beabsichtigt sind. Des weiteren wird in dem Schreiben erörtert, inwieweit internationale Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung für den Eigenanbau von Cannabis gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen sind.
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6.
Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer vom 8.
Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle (Frau Mutz sowie der Leiter der Bundesopiumstelle, Herr Cremer-Schäffer), Gabriele Gebhardt, Lebensgefährtin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich nach Auffassung der Richterin vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will.
Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein "Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine "Stelle" gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss" vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: "Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden."
Das vollständige Gutachten ist auf der Internetseite der IACM verfügbar:
http://www.cannabis-med.org/german/gutachten_boe_2010.pdf
Der Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai macht sich diese Auffassung zu eigen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den medizinischen Eigenbedarf "würde im Übrigen auch nicht gegen den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 verstoßen, denn in Artikel 2 Abs. 2 wird festgestellt, dass Handlungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des Nationalrechts begangen haben."
Zu dem beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen heißt es in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts: "Vorab ist festzustellen, dass es nach Auffassung des Klägers nicht seine Aufgabe ist, von sich aus Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Cannabis festzulegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten den Antrag auf Eigenanbau von Cannabis zu bewilligen und die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen – ggf. in Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. Kläger – anzuordnen. Vorstellbar wäre auch, dass hinsichtlich dieser Sicherungsmaßnahmen ein öffentlich rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG geschlossen wird."
Sodann folgt auf mehr als zwei Seiten eine ausführliche Darlegung, wie der Anbau der Cannabispflanzen in einem separaten Raum der Wohnung erfolgen und wie das Material während des Anbaus und nach der Ernte vor Diebstahl geschützt werden soll.
Nach Auffassung des Vorsitzenden der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, stellt sich nun wie in den vergangenen Jahren grundsätzlich die Frage, ob die Bundesopiumstelle bzw. das BfArM und ihre aufsichtsführende Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, bereit sind, ihre Verfahrensweisen und Richtlinien den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) anzupassen, oder ob sie die Auffassung vertreten werden, die höchste deutsche Gerichtsbarkeit habe sich hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln an die Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bundesopiumstelle zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 legt eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Ausnahmefällen nahe.
(Quellen: Kurzgutachten von Professor Böllinger vom 28. April 2010, Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht Köln)
aus den:
ACM-Mitteilungen vom 22. Mai 2010
Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) am 20. Mai dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Herrn Fischer beabsichtigt sind. Des weiteren wird in dem Schreiben erörtert, inwieweit internationale Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung für den Eigenanbau von Cannabis gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen sind. Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6.
Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer vom 8.
Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher - am 26. März 2010 - äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle (Frau Mutz sowie der Leiter der Bundesopiumstelle, Herr Cremer-Schäffer), Gabriele Gebhardt, Lebensgefährtin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich nach Auffassung der Richterin vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will. Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein "Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine "Stelle" gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss" vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: "Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden."
Das vollständige Gutachten ist auf der Internetseite der IACM verfügbar:
http://www.cannabis-med.org/german/gutachten_boe_2010.pdf Der Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai macht sich diese Auffassung zu eigen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den medizinischen Eigenbedarf "würde im Übrigen auch nicht gegen den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 verstoßen, denn in Artikel 2 Abs. 2 wird festgestellt, dass Handlungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des Nationalrechts begangen haben." Zu dem beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen heißt es in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts: "Vorab ist festzustellen, dass es nach Auffassung des Klägers nicht seine Aufgabe ist, von sich aus Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Cannabis festzulegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten den Antrag auf Eigenanbau von Cannabis zu bewilligen und die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen - ggf. in Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. Kläger - anzuordnen. Vorstellbar wäre auch, dass hinsichtlich dieser Sicherungsmaßnahmen ein öffentlich rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG geschlossen wird." Sodann folgt auf mehr als zwei Seiten eine ausführliche Darlegung, wie der Anbau der Cannabispflanzen in einem separaten Raum der Wohnung erfolgen und wie das Material während des Anbaus und nach der Ernte vor Diebstahl geschützt werden soll. Nach Auffassung des Vorsitzenden der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, stellt sich nun wie in den vergangenen Jahren grundsätzlich die Frage, ob die Bundesopiumstelle bzw. das BfArM und ihre aufsichtsführende Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, bereit sind, ihre Verfahrensweisen und Richtlinien den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) anzupassen, oder ob sie die Auffassung vertreten werden, die höchste deutsche Gerichtsbarkeit habe sich hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln an die Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bundesopiumstelle zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 legt eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Ausnahmefällen nahe. (Quellen: Kurzgutachten von Professor Böllinger vom 28. April 2010, Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht Köln) aus den:
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USA,
Versorgung,
Verwendung
28
Apr
2010

Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn es um die Frage des Selbstanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken geht. Für die Betroffen selbst ist die Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, schlicht und einfach unzumutbar.
Näheren Einblick ins Geschehen gibt der auszugsweise Bericht des jüngsten Rundbriefs der ACM, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin…
Antrag auf Eigenanbau – Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Köln
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6. Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tolmein aus Hamburg, vom 8. Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch.
An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle, Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil.
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Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn es um die Frage des Selbstanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken geht. Für die Betroffen selbst ist die Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, schlicht und einfach unzumutbar. Näheren Einblick ins Geschehen gibt der auszugsweise Bericht des jüngsten Rundbriefs der ACM, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin... Antrag auf Eigenanbau - Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Köln Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6. Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tolmein aus Hamburg, vom 8. Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 - äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle, Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Während des zweistündigen Termins wurde die deutliche Aversion der Richterin gegen die Klage von Herrn Fischer deutlich. So kritisierte sie mehrfach das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Problemen, die bei der Verwendung von Cannabis durch Patienten angesichts Internationaler Verträge entstehen könnten. Deutschland könne nicht so einfach gegen das Völkerrecht verstoßen. Es handelte sich um die gleiche Richterin des Kölner Verwaltungsgericht, deren Urteil zu Gunsten des BfArM durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 gekippt worden war. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will. Gegenüberstellung der Argumente des BfArM bzw. Bundesopiumstelle (Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 26. März)und der ACM (Auszüge aus dem Schreiben vom 30. März): BfArM 1. Therapiesicherheit Für das durch Eigenanbau gewonnene Pflanzenmaterial bestehen keine Erkenntnisse über den Wirkstoff - insbesondere den THC-Gehalt und über das enthaltene Alkaloidspektrum. Durch morphologische Gegebenheiten kann es außerdem zu einer unbekannten und ungleichmäßigen Wirkstoffverteilung in der Pflanze kommen. Des Weiteren ist nicht abgesichert, dass die zur Anwendung gebrachten Zubereitungen aus dem Pflanzenmaterial sachgerecht hergestellt wurden. Damit ist eine wirksame und sichere Dosierung nahezu unmöglich. Auch einem Arzt ist nicht zuzumuten, unter diesen Bedingungen die Therapie des Patienten fachgerecht begleiten zu können. Die Art des beantragten Verkehrs (hier: Eigenanbau) dürfte daher zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nicht geeignet und mit dem Gesetz vereinbar sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG)." ACM 1. Zur Therapiesicherheit Die in der Cannabispflanze vorkommenden Alkaloide sind nur in Spuren nachweisbar und für ihre pharmakologische Wirkung irrelevant. Für die pharmakologischen Wirkungen der Cannabispflanze sind in erster Linie die Cannabinoide, darunter insbesondere das trans-Isomer des Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol, THC), verantwortlich, in geringerem Umfang Terpene (ätherische Öle) und Flavonoide. Dass der Gesetzgeber nur den Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht als relevanten Cannabisbestandteil behandelt, lässt sich an der unterschiedlichen Behandlung von Produkten des in Deutschland und anderen EU-Ländern landwirtschaftlich angebauten THC-armen Nutzhanfes (nach den EU-Vorschriften unter 0,2% THC) und des THC-reichen Drogenhanfes erkennen. Produkte aus Nutzhanf (z. B. Hanftee aus den Blättern, THC-arme Speiseöle aus Hanfsamen) sind in Deutschland und anderen Ländern frei verkäuflich. Nutzhanfsorten gehören zur gleichen Pflanzenart (Cannabis sativa) wie Drogenhanfsorten und können grundsätzlich die gleichen Inhaltsstoffe aufweisen. Mit Ausnahme des THC (Dronabinol) gibt es in Deutschland unseres Wissens keinerlei Vorschriften zur Zusammensetzung von Produkten aus Nutzhanf. Zudem gibt es in Deutschland außer für THC keine Deklarationsvorschriften zu den übrigen Cannabisinhaltsstoffen. Die pharmakologischen Wirkungen von Nutzhanf bzw. der darin enthaltenen Substanzen sind gering. Es ist daher aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, warum eine Variation dieser Substanzen ein Problem bei der Dosierung von Drogenhanf darstellen sollte. Ungleichmäßige Verteilungen von THC in der Cannabispflanze stellen kein grundsätzliches Problem bei der medizinischen Verwendung von natürlichen Cannabisprodukten dar. Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem Schreiben vom 28. August 2007 (Gesch.Z. 82-4100-02) an den Unterzeichner (Dr. Franjo Grotenhermen) dargelegt hat, schwanken auch die THC-Konzentrationen der aus den Niederlanden nach Deutschland für einzelne Patienten eingeführten Medizinalcannabisblüten. Danach schwanken beispielsweise die Analysenergebnisse der Sorte "Bedrocan" zwischen 15,5 und 21,0%. In diesem Schreiben des BfArM wurde diese Schwankungsbreite noch als Argument gegen eine Abgabe dieser Cannabisblüten an deutsche Patienten angeführt. Dieses Argument wurde jedoch vor mehr als einem Jahr fallen gelassen und taucht nun erneut als Argument gegen den beantragten Eigenanbau auf. BfArM 2. Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs und Finanzierbarkeit der Therapie Für die Sicherung einer Cannabispflanzung sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, die für die sichere Aufbewahrung anderer Betäubungsmittel der Anlage I BtMG dienen. Dabei sind die Richtlinien des BfArM zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten zu berücksichtigen. Anderenfalls ist die Erlaubnis gemäß § 5 Abs.1 Nr. 4 BtMG zu versagen. Vor dem Hintergrund der notwendigen Sicherungsmaßnahmen und der Kosten für den Anbau (z. B. Saatgut, Energie) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigenanbau grundsätzlich preiswerter als Cannabisextrakt oder Dronabinol ist. Damit sind auch Vorteile hinsichtlich der Finanzierbarkeit in Frage gestellt. Die Art des beantragten Verkehrs (hier: Eigenanbau) dürfte zur Sicherstellung einer medizinischen Versorgung nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sein, weil sie keine kostengünstigere Therapiealternative darstellen dürfte. ACM 2. Zur Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs Nach Kenntnis des Unterzeichners gelten die vom BfArM gem. § 15 BtMG erlassenen Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG ("Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- Pflegeheimen") für alle Arten von Betäubungsmitteln gleichermaßen. In dem oben genannten Schreiben des BfArM vom 28. August 2007 heißt es dazu: "Gemäß § 15 BtMG hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Da das BtMG den Teilnehmerkreis nicht auf Erlaubnisinhaber einschränkt, gilt diese Vorschrift streng genommen auch für den Patienten, der Dronabinol auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erhält. Bei kleineren Vorratsmengen, die bei Patienten mit einer Erlaubnis zum Erwerb eines standardisierten Cannabisextraktes höchstens dem voraussichtlich benötigten Monatsbedarf entsprechen, ist eine Sicherung gemäß unserer Richtlinien entbehrlich. In diesem Fall ist diese Menge durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird." Es gibt keine Richtlinien des BfArM die "für die sichere Aufbewahrung anderer Betäubungsmittel der Anlage I BtMG" gelten, wie im Schreiben vom 26. März 2010 suggeriert wird, sondern es gibt Richtlinien zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 deutlich gemacht, dass "insbesondere bei Cannabis" eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Nahezu fünf Jahre nach dem Urteil versucht das BfArM den Geist des Urteils weiterhin mit einem Verweis auf die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der Betäubungsmittel zu unterlaufen. Dabei hat das BfArM selbst demonstriert, dass es einen großen Ermessenspielraum hinsichtlich dieser Anforderungen hat. Das kanadische Gesundheitsministerium erlaubt Patienten mit einer Erlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis den Eigenanbau, ohne übermäßig hohe Anforderungen an die Erlaubnisinhaber zu stellen. Im Formular des kanadischen Gesundheitsministeriums, mit dem Patienten den Eigenanbau beantragen, wird lediglich darum gebeten, "die Sicherheitsmaßnahmen, die an der Produktionsstätte verwendet werden, um ihre Marihuana-Kultur vor Verlust oder Diebstahl zu schützen", zu beschreiben ("Please describe the security measures that will be used at the proposed production site to protect your crop of marihuana against loss or theft:"). Warum sollte dies nicht auch in Deutschland möglich sein? 3. Zur Finanzierbarkeit der Therapie Der finanzielle Aufwand für den Eigenanbau von Cannabis in der Wohnung ist im Vergleich zum Erwerb von Medizinalcannabisblüten aus der Apotheke gering. Zur Veranschaulichung sei folgendes Beispiel angeführt: Aus zehn Hanfsamen im Wert von 10 Euro entstehen im Verlauf von drei Monaten fünf weibliche und fünf männliche Pflanzen, von denen die männlichen verworfen werden. Jede weibliche Pflanze bringt Blütenstände mit einem Trockengewicht von 50 bis 100 Gramm* hervor. Unter der Annahme eines Preises von 10 EUR entsprechen diese Blütenstände der fünf Pflanzen einem Wert von 2.500 bis 5.000 EUR. Dagegen belaufen sich die laufenden monatlichen Kosten beim Eigenanbau auf unter 100 Euro (für Strom, Dünger, Samen, etc.) (Anm.: * Bei kurzen Anbauperioden unter nicht optimierten Verhältnissen sind oftmals nur 15 - 20 Gramm Ertrag pro Pflanze möglich.) BfArM 4. Internationale Verpflichtungen Nach Artikel 28 i.V.m. Artikel 23 ÜK 1961 hat eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zwar zur Folge, dass es der Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog. Cannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Abs. 2 d) ÜK 1961 bedarf. Das INCB hatte bereits im Jahre 2005 Deutschland darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer Anbauerlaubnis - in diesem Fall für wissenschaftliche Zwecke, ohne Handel und Distribution - die Errichtung einer Cannabis-Agentur notwendig ist. Die Errichtung einer Cannabis-Agentur erscheint auch vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbotes für Cannabis nicht geboten (§ 5 Abs. 2 BtMG). ACM 4. Zu den internationalen Verpflichtungen Wenn eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis durch das BfArM die Errichtung einer Cannabis-Agentur erfordert, so ist der Bundesrepublik Deutschland wie anderen Ländern, die eine solche Cannabis-Agentur bereits eingerichtet haben, die Errichtung einer Cannabis-Agentur zu empfehlen. Anm. d. Verf.: Verwaltungsgericht und Bundesopiumstelle blenden mit ihrer "Völkerrechts- bzw. Internationale Schutzbestimmungs-Argumentation" die schlichte Tatsache aus, dass z.B. Kanada, 14 US-Staaten, Spanien und die Niederlande gezwungen sind sich an geltende Verträge zu halten, der Erhaltung von Lebensgut und Lebensqualität wegen aber im Falle von kranken (mit Cannabis gut und billig behandelbaren) Menschen Ausnahmen von internationalen Vertragsregeln gemacht werden können, dürfen und auch müssen. A. J.
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23
Feb
2010

Appell an die Bundesregierung: Drogenpolitik weiterdenken – Entkriminalisierung ausgestalten
Pressemitteilung vom 24.11.2009
Anlässlich der Ernennung der Drogenbeauftragten Dyckmans erklärt Prof. Dr. jur., Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Sprecher des Schildower Kreises:
„Wir begrüßen die neue Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans in ihrem Amt. Damit verbinden wir die Hoffnung auf ein Ende des Stillstandes in der Drogenpolitik. Nach der Legalisierung von Diamorphin zu medizinischen Zwecken sind nun weitere mutige Schritte nötig. Gerade als Juristin sollte Frau Dyckmans um gesetzgeberische Initiativen bemüht sein, die ansatzweise praktizierte Entkriminalisierung des Drogengebrauchs in Deutschland endlich in eine rechtlich einwandfreie Form zu bringen. Dazu kann inzwischen auf umfangreiche Erfahrungen in anderen Ländern zurückgegriffen werden. Entscheidend ist der Vorrang der Sozial- und Gesundheitspolitik vor der Strafverfolgung sowie die Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Einzelnen.
Der Staat darf die Bürger durch die Drogenpolitik nicht schädigen. Es ist deshalb notwendig, Schaden und Nutzen der Drogenpolitik ideologiefrei wissenschaftlich zu überprüfen. Der Bundestag sollte hierzu eine Enquête-Kommission einrichten, die sich grundsätzliche Gedanken macht. Auch die Abschaffung der Drogenprohibition und die Möglichkeit legaler Bezugswege müssen hierbei in Erwägung gezogen werden.“
Reputation der Pharmaindustrie sinkt auf Rekord-Tief
http://www.pkv-private-krankenversicherung.net/ansehen-der-pharmaindustrie-in-der-bevoelkerung-direkt-hinter-drogen-dealer-922
PKV, 09.02.2010 - Schwere Vorwürfe muss sich die Pharmaindustrie von Ex-Arzneimittelprüfer Peter Sawicki gefallen lassen. Mangelhafte Produktpipelines und fehlende ethische Verantwortung deutscher Pharmakonzerne sollen bei einem Großteil der Bevölkerung inzwischen Verstimmung ausgelöst haben. Sogar Manager von Großkonzernen bestätigen den inzwischen schlechten Ruf bei den Bürgern, der so weit gehe, dass die Pharmabranche im Ansehen "direkt nach den Drogen-Dealern komme".
Unterfranken: Drei Schmerzpatienten berichten über Linderungen und Nöte mit Cannabis aus der Apotheke.
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Appell an die Bundesregierung: Drogenpolitik weiterdenken - Entkriminalisierung ausgestalten Pressemitteilung vom 24.11.2009 Anlässlich der Ernennung der Drogenbeauftragten Dyckmans erklärt Prof. Dr. jur., Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Sprecher des Schildower Kreises: „Wir begrüßen die neue Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans in ihrem Amt. Damit verbinden wir die Hoffnung auf ein Ende des Stillstandes in der Drogenpolitik. Nach der Legalisierung von Diamorphin zu medizinischen Zwecken sind nun weitere mutige Schritte nötig. Gerade als Juristin sollte Frau Dyckmans um gesetzgeberische Initiativen bemüht sein, die ansatzweise praktizierte Entkriminalisierung des Drogengebrauchs in Deutschland endlich in eine rechtlich einwandfreie Form zu bringen. Dazu kann inzwischen auf umfangreiche Erfahrungen in anderen Ländern zurückgegriffen werden. Entscheidend ist der Vorrang der Sozial- und Gesundheitspolitik vor der Strafverfolgung sowie die Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Einzelnen. Der Staat darf die Bürger durch die Drogenpolitik nicht schädigen. Es ist deshalb notwendig, Schaden und Nutzen der Drogenpolitik ideologiefrei wissenschaftlich zu überprüfen. Der Bundestag sollte hierzu eine Enquête-Kommission einrichten, die sich grundsätzliche Gedanken macht. Auch die Abschaffung der Drogenprohibition und die Möglichkeit legaler Bezugswege müssen hierbei in Erwägung gezogen werden.“ Reputation der Pharmaindustrie sinkt auf Rekord-Tief http://www.pkv-private-krankenversicherung.net/ansehen-der-pharmaindustrie-in-der-bevoelkerung-direkt-hinter-drogen-dealer-922 PKV, 09.02.2010 - Schwere Vorwürfe muss sich die Pharmaindustrie von Ex-Arzneimittelprüfer Peter Sawicki gefallen lassen. Mangelhafte Produktpipelines und fehlende ethische Verantwortung deutscher Pharmakonzerne sollen bei einem Großteil der Bevölkerung inzwischen Verstimmung ausgelöst haben. Sogar Manager von Großkonzernen bestätigen den inzwischen schlechten Ruf bei den Bürgern, der so weit gehe, dass die Pharmabranche im Ansehen "direkt nach den Drogen-Dealern komme". Unterfranken: Drei Schmerzpatienten berichten über Linderungen und Nöte mit Cannabis aus der Apotheke. http://www.mainpost.de/lokales/franken/Cannabis-im-Arzneischraenkchen;art1727,5461980 Würzburg, 10.02.2010 – Einen langen Atem und lange Wege erforderte es, endlich die Ausnahmegenehmigung von der Bundesopiumstelle zu erhalten. Doch schließlich dürfen drei Patienten aus Unterfranken ihr erstes Cannabis aus der Apotheke in Empfang nehmen - für stolze 12 Euro je Gramm. Die Erleichterung weicht schnell neuen Aspekten: „Die Angst, diffamiert und denunziert zu werden, ist nach wie vor da“... Unkalkulierbare Langzeitrisiken durch chemische Streckmittel in Cannabis http://www.schwarzwaelder-bote.de/wm?catId=7830222&artId=14675518 Horb, 11.02.2010 – Jüngste Streckmittelopfer sind zwei Jugendliche aus Horb, welche seit dem Konsum von gestrecktem Marihuana über erhebliche Gesundheitsbeschwerden klagen. Kein Arzt konnte bislang helfen, da diagnostische Verfahren fehlen. „Ich kann Ihnen mindestens 200 Leute bringen, die diese Probleme haben“, so einer der Geschädigten. Die beiden jungen Leute wollen nun die Öffentlichkeit verstärkt auf die Problematik aufmerksam machen. Umdenken im Land der unbegrenzten Ausnahmefälle http://www.neues-deutschland.de/artikel/164997.medikament-oder-droge.html Neues Deutschland, 13.02.2010 – Die bisher führende Nation im „War on Drugs“ ändert neuerdings ihre Marschrichtung hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Cannabis. Dies ist möglicherweise nicht zuletzt der American Medical Association (AMA), der konservativen Vereinigung amerikanischer Ärzte zu verdanken, die jüngst für eine Umstufung von Cannabis in den Status von verschreibungsfähigen Medikamenten plädierte. Etliche aktuelle Studien konnten die Wirksamkeit von THC erneut eindrucksvoll belegen. Am 16. Dezember 2009 schließlich unterzeichnete Präsident Barack Obama ein Gesetz, das den Weg für die legale medizinische Verwendung von Cannabis ebnet. „Affäre Cannabis-Arzt“: Ermittlungen wurden eingestellt http://www.derwesten.de/staedte/ruethen/Ermittlungsverfahren-gegen-Cannabis-Arzt-eingestellt-id2604426.html Rüthen, 18.02.2010 – Nachdem durch eine unglückliche Kette von Verstrickungen der Vorsitzende der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft „Cannabis als Medizin” (ACM), Franjo Grotenhermen, ins Visier der Strafjustiz gerückt war, wurde nun das Ermittlungsverfahren eingestellt. Grotenhermen war zwischenzeitlich Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden, da er als Beiratsmitglied die „Hanfapotheke“ unterstützte. Die generelle Bedarfssituation sei jedoch noch immer dramatisch, zahllose Patienten würden aufgrund der gesetzlichen Hürden in den illegalen Markt abgedrängt. Kommentar: „Ja – und nun?“ möchte man angesichts immer noch ungelöster und nicht angegangener Problematik fragen. Man schaut hinüber in die USA – ins Mutterland der Cannabisprohibition - und fragt sich kopfschüttelnd: „Warum passiert nur da drüben alles Mögliche in Bezug auf Cannabis als Medizin – und hier rein gar nichts?“ Nach teils 7-8 Jahre dauernden Marathon-Hürdenläufen schwerst geplagter Mitbürger werden bei uns zwischenzeitlich ein paar Handvoll Ausnahmegenehmigungen in schönster Almosen-Manier unter die Schwerkranken gebracht und damit ist der großzügigen Hilfe auch schon Genüge getan. Für die Problematik der immensen, nicht erstattungsfähigen Kosten (die deutlich über den Schwarzmarktpreisen liegen), welche die Schwerkranken für das Apotheken-Cannabis langfristig aufzubringen haben, fühlt sich bis dato allerdings niemand zuständig.... War das womöglich schon alles ? Was ändert unsere neue, juristisch gebildete Drogenbeauftragte denn nun explizit an der Situation der von pflanzlichem Cannabis profitierenden Patienten hierzulande? NICHTS! Das belegen ihre zahlreichen, aus hohlen Textbausteinen zusammengesetzten Antworten auf www.abgeordnetenwatch.de zum Thema Cannabismedizin. Dabei gäbe es genug zu tun, denn nicht nur nach Prof. Böllingers Auffassung schädigt der Staat seine Bürger durch die aktuelle Drogenpolitik. Nach unserer (Patienten-)Auffassung schädigt der Staat sogar enorm, indem er z.B. a) verwaltungsbürokratische Normen aufstellt, die das Testen jedweden möglichen anderen (zugelassenen) Arzneimittels zur Pflicht macht, bevor Cannabis als „letzte Option“ in Betracht kommt. Konkret bedeutet dies für ohnehin schon leidende Patienten, eine Unzahl verschiedener Nebenwirkungen von diversen Arzneien erdulden zu müssen, bevor das von ihm selbst als bestmöglich erfahrene lindernde Mittel zum Einsatz gelangen darf. b) aufwändige Facharztberichte im Sinne einer Nutzen/Risiko-Analyse von behandelnden Ärzten verlangt, welche einerseits aufgrund mangelhafter staatlicher Aufklärungspolitik nur ungenügend informiert sind (in Bezug auf das medizinische Potenzial der Cannabispflanze), und die andererseits „das Heiße Eisen Cannabis“ schon deshalb nicht anfassen mögen, weil es als gelistete Substanz der sog. „Anlage I zum BtmG“ noch immer als nicht verschreibungsfähig gilt; c) wissenschaftliche Studien zum Beleg der Wirksamkeit von Cannabis Sativa bei einer Vielzahl an Erkrankungen weder fordert noch fördert bzw. finanziert, und vermutlich positive Ergebnisse bisheriger Untersuchungen bewusst unterschlägt, weil derartige Eingeständnisse die Lukrativität synthetischer Pharma-Präparate vermissen lassen dürfte. d) keinerlei Maßnahmen trifft, die oftmals mehr als drei Monate dauernde Bearbeitungszeit der § 3 BtmG - Ausnahme-Erlaubnisanträge bei der Bundesopiumstelle zu verkürzen, indem mehr als nur ein/e einzige/r Sachbearbeiter/in vom BfArM für die Bearbeitung abgestellt wird. Der durch verweigerte Planstellen entstandene Antragsstau geht in Form von zu erwartender Krankheitsprogredienz zu Lasten der in der Warteschleife befindlichen Patienten – und wird hartnäckig ignoriert. Keine AMA und kein renommierter Strafrechtler, welcher klar auf den offenen Bruch des Grundgesetzes hinweist, vermögen jedoch einen Anstoß oder ein Umdenken im konservativen Denkwerk unserer jetzigen Drogenbeauftragten zu bewirken - wenngleich sie einen winzigen Lichtstreifen der Hoffnung am dunklen Horizont verzweifelter deutscher Cannabis-Patienten erstrahlen lassen. Die unerträglich langsam mahlende Mühle der Mechthild Dykmans indes dürfte somit weiterhin dafür sorgen, dass schmerzgeplagte, kostengeschröpfte und mit leeren Worthülsen hingehaltene Schwerstkranke zwischen Politik und Rechtsprechung, zwischen Gutmenschbigotterie und Pseudo-Humanität langsam aber sicher ans Ende nicht nur ihrer energetischen Substanz aufgerieben werden. Dabei könnte alles so einfach sein - wenn die Entscheidungsträger aus Gesundheits- sowie Justizwesen kurz ihren Blick heben und über den krampfhaft hochgehaltenen deutschen Tellerrand blicken könnten, um zu erkennen, dass es längst auch anders geht – z.B. im Mutterland der medizinischen Cannabis-Vergabe! A. J.
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