Eine kleine Gruppe entschlossen wirkender Ordnungshüter versucht beflissen, gegen einen kiffenden Demo-Teilnehmer vorzugehen – was an sich nichts Außergewöhnliches ist. Cannabis-Konsum an sich ist zwar nicht verboten, aber wer konsumiert muss auch Cannabis besitzen und dies ist „verboten“ (oder zumindest nicht explizit erlaubt) und stellt einen Straftatbestand dar.
Die Staatsgewalt muss dahereingreifen, um die möglichen Besitzverhältnisse am Konsumgut festzustellen und bedient sich dafür in aller Regel einer Personalien-Überprüfung und ggf. vorübergehenden Festnahme des auffälligen Konsumenten – auch wenn inzwischen immer mehr Beamte zur Überzeugung gelangen, dass gegen Falschparker vorzugehen eindeutig sinnvoller ist als harmlose Kiffer zu verfolgen.
Besonders erwähnenswert am genannten Vorfall jedoch ist, dass es sich bei dem zu überprüfenden Konsumenten um den am Tourette-Syndrom erkrankten Lars S. handelt, der in der Cannabis-Aufklärungs- und Aktivistenszene als "Dr. Hanf" bekannt ist.)
Lars verfügt seit etwa Ende 2009 über eine sog. „Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG“ und gehört daher zu dem kleinen überschaubaren Patientenkreis von nur rund 40 Personen, die in Deutschland behördlich genehmigtes Cannabis zur Linderung ihrer Krankheit einsetzen dürfen. Überall. Natürlich auchauf einer Demonstration für die Legalisierung von Cannabis, auf der sich die Teilnehmer u.a. für die existenziellen Interessen von cannabisbedürftigen Kranken einsetzen.
Natürlich konnten die martialisch wirkenden Gesetzeshüter in Grün nicht von vornherein wissen, dass Lars S. ein „Genehmigter“ ist. Insofern sei die Frage gestattet, ob der massive Einsatz mehrerer Beamter zur Überprüfung einer einzelnen Person inmitten einer Demonstration eher dem Aspekt des Selbstschutzes oder einer etwaigen – vom brennenden Joint ausgehenden Gefahr – geschuldet sei.
Peinlich war der Einsatz dennoch. Geradezu beschämend und unverständlich. Und nicht zu vergessen: im Sinne des Steuerzahlers empörend unverhältnismäßig, berücksichtigt man das gnadenlose, erst kurz zurückliegende Debakel auf der Love-Parade in Duisburg…
Man stelle sich vor, fünf Schutzpolizisten würden aus einer mehrere hundert Personen zählenden Gruppe von Fußballfans auf dem Weg zum Stadion einen einzelnen Fan heraus greifen und dessen Personalien überprüfen, bloß weil dieser mehrfach an einer Bierdose genippt hat…
Dieses Video der Hanfparade zeigt die Aufregung der Polizeibeamten wegen einer Damiana-Zigarette (das Kraut gibt’s in jedem Kräuterladen legal zu kaufen): http://de.wikipedia.org/wiki/Damiana
Es muss endlich Schluss sein mit diesem baren Unsinn, mit diesem unverhältnismäßigen Sicherheitswahn! Kiffer sind in aller Regel harmlos. Es geht keine Gefahr von ihnen aus; selbst wenn sie der bestehenden Gesetzeslage zum Trotz ihr Spaß- oder Sportzigarettchen in aller Öffentlichkeit und unter freiem Himmel rauchen. Noch sehr viel harmloser sind aber Patienten, die an einer schweren Erkrankung leiden und (zumindest moralisch) das Recht haben, sich in jeder Situation ihres Medikamentes zu bedienen.
Anzumerken ist immerhin, dass sich besagte Polizisten nach kurzer Sichtung der Genehmigungspapiere ohne weitere Beanstandung still und zügig vom Ort des Geschehens entfernt haben. Sicher dürfte allerdings sein, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein einziger der involvierten Polizisten jemals eine solche Genehmigungs-Urkunde gesehen hat und sich dennoch nachhaltig vom Urkundenstempel mit Bundesadler hat überzeugen lassen.
Leider ist nicht übermittelt, ob der Gruppen-Einsatzleiter sich der guten Ordnung halber bei Lars S. für die aufdringliche Unannehmlichkeit entschuldigt hat…
Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (engl. Single Convention on Narcotic Drugs, franz. Convention unique sur les stupéfiants) von 1961 ist ein internationales Vertragswerk mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag alle Mitglieder aufgrund internationalen Rechts. Das Einheitsabkommen betont aber auch wiederholt die medizinische Bedeutung eines Teils der betroffenen Drogen. Bereits die Präambel stellt fest, dass „die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen“. Die Artikel 1, 2, 4, 9, 12 und 49 behandeln unter anderem die wissenschaftlich-medizinische Verwendung der jeweiligen Substanzen. Den Unterzeichnerstaaten wird das Recht zugesprochen, kontrollierte Substanzen aufgrund nachweispflichtiger Verschreibungen abzugeben. Was für das Betäubungsmittel Heroin – Handelname „Diamorphin“ – zur Behandlung schwerst Opiatabhängiger in einigen Ländern – seit 2009 auch in Deutschland – bereits Rechtsgültigkeit hat, muss in Bezug auf Cannabis als Medizin gegen den anhaltenden politischen Widerstand der Regierungsparteien aber erst noch erkämpft werden. Zum Großteil von vergleichbar schwer erkrankten Betroffenen selbst, die im Verlaufe zeitaufwändiger Rechtsklagen durch mehrere Instanzen progrediente – also zunehmend sich verschlechternde – Krankheitsverläufe in Kauf nehmen müssen und leidgeprüft erkennen, dass das „Recht“ auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und freie Therapiewahl angesichts der längst überkommenen Verpflichtung zur Einhaltung eines internationalen Schutzabkommens schlicht hohle Phrasen sind.
Medizinisches Asyl zur straffreien Behandlung von Leberzirrhose?
Augsburg, 31.01.2010 – Zwei Jahre Haft ohne Bewährung für einen 51-jährigen, schwer leberkranken Mann, der insgesamt zwölf Marihuana-Pflanzen angebaut hatte, welche ihm nach eigenen Angaben als Medizin dienen sollten. Aufgrund seiner bereits 24 Vorstrafen – die zumeist mit BtM-Verstößen korrelierten – riet Richterin Gabriele Holzer dem „unbelehrbaren und strafunempfindlichen“ Mann, nach der Entlassung aus dem Gefängnis in die Niederlande zu ziehen. Die Verteidigung will in Berufung gehen.
700.000 Unterstützer für Regulierung, Kontrolle und Besteuerung von Cannabis in Kalifornien
Am 30.09. startete der Deutsch Hanfverband (DHV) einen Protestmailer, um die FDP aufzufordern, im Zuge der Koalitionsverhandlungen ein Ende der Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten durchzusetzen.
Wir haben an der Aktion teilgenommen. Der Schriftverkehr daraus im Folgenden:
vielen Dank für Ihre Zuschrift. In Deutschland gibt es immer wieder Diskussionen um die Legalisierung von Cannabis. Die in der Öffentlichkeit oft geäußerte völlige Unbedenklichkeit des Hanfkonsums entspricht jedoch nicht den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen. Experten warnen insbesondere, dass Cannabis immer stärker und immer giftiger wird und nicht mehr vergleichbar ist mit der Substanz der so genannten Hippie-Droge der 70er Jahre. Der THC–Gehalt ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen. Beispielsweise weisen Experten auf die Gefahr von schizophrenen Psychosen hin. Der Konsum von Cannabisprodukten ist eng mit dem Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter verknüpft. Untersuchungen zeigen, dass fast jeder Zweite in der Altersgruppe der 18- bis 20jährigen Erfahrungen mit Hanf hat. Wenn auch der Großteil der Jugendlichen nur selten Cannabis raucht oder der Konsum später beendet wird, wächst die Zahl derjenigen, die exzessiv konsumieren. Gerade für Kinder und Jugendliche ist die Gefahr von lebenslangen gesundheitlichen Schäden hoch. Nach aktuellem Forschungsstand kann davon ausgegangen werden, dass etwa 10 bis 15 % aller Konsumenten und Konsumentinnen nach internationalen Diagnosestandards einen abhängigen Cannabiskonsum aufweisen. Cannabiskonsumenten rauchen zudem häufiger Zigaretten und haben eine durchschnittlich größere Affinität zum exzessiven Alkoholkonsum. Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse wird eine Legalisierung der so genannten weichen Drogen abgelehnt.
Allerdings hält die FDP den Weg, den Gelegenheitskonsumenten zu entkriminalisieren, für richtig. Es gilt angemessen und verhältnismäßig auf die Tatsache zu reagieren, dass das gelegentliche Rauchen eines Joints ein gesellschaftliches Phänomen ist, das nicht repressiv und mit aller Staatsmacht angegangen werden muss. Hier muss nach praktikablen Lösungen gesucht werden, die auch die Behörden und Gerichte so gering wie möglich belasten.
Die gesundheitlichen und gesellschaftlichen Gefahren, die entstehen, sobald aus dem gelegentlichen Konsum ein Dauerkonsum wird und die Konsumenten keine Erwachsenen sondern Kinder sind, verlangen eine Intensivierung der Aufklärungsarbeit. Vor allem in Zeiten, in denen der Cannabiskonsum gerade bei Kindern und Jugendlichen besorgniserregend ansteigt. Daher setzt sich die FDP-Bundestagsfraktion dafür ein, dass zudem bereits bestehende Präventionsmaßnahmen – beispielsweise der BzgA – und weitere effektive suchtspezifische Hilfsangebote und zielgruppenspezifische Präventionsansätze ausgebaut werden.
Eine liberale Sucht- und Drogenpolitik setzt stärker auf Prävention als auf Repression. Das gilt auch für Cannabis.
Mit freundlichen Grüßen
Tonja Kuhn FDP-Info-Point
FDP-Bundesgeschäftsstelle Thomas-Dehler-Haus FDP-Info-Point Reinhardtstr. 14 10117 Berlin
Aus der Stellungnahme Prof. Dr. jur. Lorenz Böllingers – Professur für Strafrecht und Kriminologie, Uni Bremen – an den Ausschuss für Gesundheit beim Deutschen Bundestag zur Sachverständigen-Anhörung in Sachen Cannabis als Medizin in Berlin am 15. 10. 2008.
Zitat:
Das Grundrecht auf Cannabis als Medizin: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit“ lautet Art. 2 Abs.2 Satz 1 unseres Grundgesetzes. Und das oberste ärztliche Prinzip „nihil nocere“ – niemand darf durch die Behandlung an seiner Gesundheit geschädigt werden – gilt unbedingt auch für staatliche Grundrechtseingriffe. Staatliche Eingriffe in Grundrechte – dazu gehört auch die verwaltungsrechtliche Verweigerung einer Genehmigung – müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und dem Anlass proportional sein. Weiter muss nach dem sich aus Art. 20 Abs.1 und 28 Abs.1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip im Sinne eines Staatszieles soziale Gerechtigkeit und Sicherheit gewährleistet werden, wozu insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge bzw. Krankenversicherung gehören. Übergreifend und allumfassend gilt als ethische und soziale Grundlage unserer Gesellschaft das Menschenwürdeprinzip. Dessen zentraler Gesichtspunkt ist, dass der Mensch nicht in irgendeiner Form zum reinen Objekt staatlicher Interessen gemacht werden darf. Im Übrigen gilt für die Exekutive und ihre Behörden das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG. All diese basalen Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats sind berührt, wenn es um die Behandlung von Krankheiten oder auch nur um die Linderung von Schmerzen mit dem Naturheilmittel Cannabis geht. Dass Cannabis ein solches Naturheilmittel mit vielfältigen Indikationen ist, setze ich als wissenschaftlich erwiesen voraus. Patienten, welche – auf welchem Wege auch immer – dazu kommen, dieses Heilmittel zu verwenden oder benutzen zu wollen, werden gleichwohl auf mehreren rechtlichen Ebenen ge- oder behindert. Solche Patienten haben extreme Schwierigkeiten, eine theoretisch mögliche – Ausnahmegenehmigung vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erhalten. Sie werden nach wie vor strafrechtlich verfolgt. Und sie erleiden schwerwiegende Benachteiligungen, wie z.B. Fahrerlaubnisentzug und Probleme am Arbeitsplatz oder bei der Arbeitssuche u.a.m.
Durch solche Rechtspraktiken werden die Patienten systematisch in den genannten Grundrechten verletzt. Der Staat verstößt gegen unsere demokratische und soziale Grundordnung. Auch das Grundrecht der ärztlichen Behandlungsfreiheit wird dadurch verletzt. Zitat Ende.
Das SCM – Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – ist kein eingetragener Verein. Es ist ein zumeist via Post, Telefon und Internet funktionierender, loser Zusammenschluss von chronisch und schwerkranken Menschen, welche die gemeinsame positive Erfahrung verbindet, dass Cannabis als Naturprodukt oder daraus hergestellte Arzneimittelrezepturen die unzumutbaren Beschwerden einiger gravierender Krankheiten erheblich lindern, indem solche Mittel für ausreichend erholsamen Schlaf und guten Appetit sorgen, antidepressiv, immunmodulierend und entzündungshemmend wirken, so wie ansonsten erforderlichen Medikamentenbedarf drastisch zu senken vermögen. Die Cannabis(geb)raucher des SCM arbeiten als unabhängige und weitgehend selbstverantwortlich agierende Patientensektion unter dem Dachverband des international tätigen IACM, in dem neben Medizinern auch Personen des Rechtswesen und Wissenschaftler die gleichen Ziele in Bezug auf eine Umsetzung des Themas von Cannabis als Medizin verfolgen. Durch im therapeutischen Sinne stattfindenden Cannabisgebrauch wird eine immense Steigerung an Lebensqualität ermöglicht. Überzeugte Patienten berichten über eine Rückkehr zu Schmerzfreiheit, Vitalität, Agilität und Mobilität. In nicht wenigen Fällen trägt diese Substanz sogar zur Erhaltung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei. Wozu also bedarf es der Bildung eines leidlich organisierten SCM, wenn die gemeinsame Cannabis-Erfahrung seiner Mitglieder eine rundum so gesellschaftsförderlich positive und gesundheitlich geradezu re-integrierende ist?
Weil Cannabis in seiner natürlichen Urform per Gesetz in eine Klassifizierung der „nicht verkehrsfähigen Stoffe“ eingestuft worden ist und ihm somit eine gleichrangige Gefährlichkeit wie Heroin unterstellt wird. Medizinische Cannabisnutzer werden in der Strafbewertung deswegen oftmals Heroingebrauchern gleichgesetzt; zunehmend auch unter dem Scheinargument einer angeblich inzwischen erfolgten starken Wirkstoffsteigerung von Cannabis, was dessen Klassifizierung als „weiche Droge“ in Frage stelle…
Weil Anbau, Herstellung und/oder die Weitergabe von Cannabis verboten ist, als „illegal“ erachtet – und mit existenzschädigenden Maßnahmen strafverfolgt wird. Medizinische Nutzer, denen eine rechtlich durchaus mögliche (Anbau-Import) –Ausnahmegenehmigung (§ 3 BtMG) verweigert wird, sind deshalb nicht nur großen Gesundheitsrisiken durch Ankauf kontaminierter Ware (Blei, Glasstaub, Talkum etc) auf dem Schwarzmarkt ausgesetzt, sondern landen auf dem legal eingeschlagenen Instanzenmarathon unter hohem finanziellen Aufwand antragtechnisch wie auch verwaltungsrechtlich in einer nicht zum Ziele führenden Sackgasse…
Weil es noch immer zu Patientenverfolgungen, Bestrafungen und Verurteilungen kommt. Die Medizinalcannabisgebraucher des SCM hatten allein in ihren eigenen Reihen seit Existenzgründung im November 2006 einen Todesfall nach Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen AIDS/Hepatitis C-Kranken und mehrere Inhaftierungen und Verurteilungen wegen Anbau oder Ankauf von Cannabis zu eigentherapeutischen Zwecken zu verzeichnen. Weitere Strafverfahrensentscheidungen stehen noch aus…
Weil „Aufklärung“ – insbesondere durch angstfördernde „Prävention“ unter Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden – dergestalt geschieht, dass die einseitig betriebene Meinungsbildung über medizinisch wirksames Cannabis vorwiegend auf eine Plattitüde von „Vorsicht – Rauschgift!“ getrimmt wird. Zum unmittelbaren Nachteil von alten, kranken Erwachsenen innerhalb und außerhalb des SCM, welche dauerhaft stärkste Schmerzen und arge Hemmnisse durch körperliche Anomalien erdulden müssen, während zeitgleich entscheidungsbefugte Politiker noch immer die irrige Ansicht vertreten, eine regulierte Cannabis-Abgabe an bedürftige Patienten würde einen signifikanten Anstieg des Genusskonsums unter jungen, noch in der Entwicklung befindlichen Menschen zur Folge haben…
Weil überteuertes, da aufwendig aus Faserhanf synthetisiertes Dronabinol® von den meisten Krankenkassen unter Verweis auf herrschenden Mangel an evidenzbasierten Forschungsergebnissen oftmals nicht erstattet wird. Kosten von bis zu 800 € monatlich sorgen so für eine Zweiklassen-Medizin, die cannabisbedürftige Patienten in „arm und unbehandelbar“ oder „reich und behandelbar“ unterscheidet, wobei eine weitere Sozialklasse – nämlich die der Vorbestraften – von Amts wegen und de facto als „nicht behandlungswürdig“ eingestuft ist…
Weil der Klageweg gegen eine z. B. thüringische AOK auf Erstattung von Kosten für Dronabinol® länger als 8 Jahre währen kann – wie der Fall Ute Köhler zeigt…
Weil die Vereinigung der gesetzlichen Krankenkassen sich vehement gegen etwaige Kostenübernahmen ausspricht und der Gemeinsame Bundesausschuss auf das Problem nicht reagiert, da die Krankenkassen eine unüberschaubare Kostenflut erwarten und deshalb beim Bundesausschuss keine entsprechenden Anträge auf Entscheidung in der Sache einreichen…
Weil der Gesetzgeber und seine ausführenden Organe auf kriminalisierende Weise die Umsetzung gleich mehrerer Grundgesetzartikel in krankheitsverschlimmernder, freiheitsbedrohender und existenzschädigender Manier für diese Patienten verhindern und sozialstaatliche Prinzipien dabei gröblich missachten. Einer großen Anzahl von Kranken wird gesetzlich zugesagte Hilfe zur sofortigen – im Falle von natürlichem Cannabis billigstmöglichen – Lebenserleichterung durch die straflose Gestellung dieser lindernden Substanz unter abwegigen Begründungen verweigert: Es fehle an einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, es fehle an Standardisierung des Produktes, es fehle an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit. Kosten und administrativer Aufwand für einen Cannabis-Import aus den Niederlanden seien zu hoch und selbstgezüchtete Pflanzen seien staatlicherseits nicht kontrollierbar…
Propaganda und politische Statements tangieren die schwerkranken Medizinalcannabis-Patienten im SCM angesichts eigener, konkreter gesundheitlicher Sorgen und Befürchtungen nur am Rande. Sie als Besserwisser und Bessermacher in der Sache „Krankheitssymptombekämpfung“ sind zumeist erfahrene, gut informierte, aber dennoch nicht angstfreie Patienten, die (sich) unter ständiger ärztlicher Aufsicht (be)handeln, ihren Zustand regelmäßig durchchecken – und diesen auch dokumentieren lassen. Für die gesundheitlich zutiefst Betroffenen geht es einzig und allein um überlebensnotwendigen Zugewinn an Kräften. Um dringende Erholung, Pause, Rekonvaleszenz und Abstand von Schmerz, Depression, Übelkeit, Erbrechen, Virenlast oder schwersten Entzündungsformen. Das bietet ihnen Cannabis. In der Selbstversorgerversion für ca. 5 – 15 Cent/Gramm, falls sie es anzubauen wagen oder für Hunderte € an Dronabinol-Kosten, sofern sie sich’s finanziell leisten können. Die Mehrheit wagt nicht, kann nicht.
Sie alle müssen daher in erster Linie die inhaltschwere Entscheidung treffen, ob sie sich der alltäglich einschneidenden Folter eigener Siechtumsqualen unterwerfen oder ob sie dem instinktiven Gespür nach Erhaltung der Vitalfunktionen folgen. Wenn Ärzte Patienten stillschweigend einverständlich zu Cannabisgebrauch raten, weil Ärzte wegen möglicher Regressforderungen unter der gängigen Gesetzeslage gar nicht anders können, dann müssen die Cannabisbedürftigen eben allen Mut aufbringen, um mit Macht und allen anderen möglichen Mitteln für ihr beeinträchtiges Leben zu kämpfen. Eines dieser möglichen Mittel heißt Cannabis. Ein anderes heißt Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – SCM.
Zitat Prof. Dr. Böllinger:
„Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerzpatienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungsmedikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Nach dem am 15. 10. 2008 anlässlich der Gesundheitsausschuss-Experten-Anhörung in Berlin nahezu von allen vertretenen Verbänden und Einzelsachverständigen „dringender Handlungsbedarf“ in der Cannabis als Medizin-Frage konstatiert worden ist, darf seitens der von Krankheit und Justiz gleichermaßen schwerwiegend Betroffenen nachdrücklich darum gebeten werden, den Anforderungen des Grundgesetz nunmehr sofort Genüge zu tun.
In diesem Zusammenhang müssen aus Patientensicht vordringlich
a) anhängige Strafverfahren gegen Cannabisgebraucher mit klarer medizinischer Indikation überbrückend ausgesetzt bzw. eingestellt -,
b) Forschungsarbeiten zum Potential von Cannabis forciert – und klinische Studien ohne überzogen hemmende verwaltungsrechtliche Regulierungseingriffe ermöglicht -,
c) Vorbestrafte gegen eine willkürliche Klassifizierung auf „Unzuverlässigkeit“ und vor automatischem Ausschluss aus einer cannabisbasierten Behandlung geschützt -,
d) Kostenschätzungen für den Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden im Vergleich zum zu erwartenden Finanzaufwand für dronabinolbasierte Therapien erhoben – und
e) Ärzte von Regressforderungs-Ängsten befreit werden.
Bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit einer cannabishaltigen Substanz, die vom (Fach-)Arzt verschrieben wird, erstattungsfähig ist und den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes entspricht, muss für Personen, welche therapeutisch nur ungenügend auf Dronabinol, Cannabis-Extrakt oder künftig neu zu entwickelnde pharmazeutische Substanzen ansprechen, eine wesentlich erleichterte Ausnahmegenehmigung für den Import von Medizinalcannabis möglich sein. Eine Umstufung von Cannabis in der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes muss von sogenannte „nicht verkehrsfähige -“ in „verkehrsfähig-verschreibbare Substanzen“ erfolgen.
Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.
Vorbemerkung:
Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.
Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.
Auszug:
Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.
Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.
Auszug:
In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.
Auszug:
Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.
Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.
Auszug:
Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.
Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS
Auszug:
Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.
Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.
Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA
Auszug:
Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.
Stellungnahme O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien
Auszug:
Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
Auszug:
Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.
Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover
Auszug:
Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.
Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin
Auszug:
Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.
Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München
Auszug:
In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.
Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM
Auszug:
Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.
Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin, SCM
Auszug:
Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…
In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!
Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.