27
Aug
2010
Etwa Mitte August 2010:
Einige deutsche Zeitungen – darunter die Süddeutsche – verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen.
http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986
Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken.
Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen.
Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde.
Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik…?
Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt.
http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html
Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente.
Ein Etikettenschwindel.
Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen".
Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben …
Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion – hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde…" Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde.
"Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft – SATIVEX zuteil werde."
Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist.
Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen – sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol.
Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut – jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten?

Mit Nichts!
Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug.
Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf.
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim.

International Association for Cannabinoid Medicines (IACM)
Am Mildenweg 6
59602 Ruethen
Tel.: +49 (0)2952-9708572
Fax: +49 (0)2952-902651
Email: info [at] cannabis-med [dot] org
Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV)
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Etwa Mitte August 2010: Einige deutsche Zeitungen - darunter die Süddeutsche - verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen. http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986 Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken. Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen. Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde. Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik...? Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt. http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente. Ein Etikettenschwindel. Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen". Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben ... Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion - hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde..." Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde. "Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft - SATIVEX zuteil werde." Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist. Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen - sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol. Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut - jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten? Mit Nichts! Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug. Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim. International Association for Cannabinoid Medicines (IACM) Am Mildenweg 6 59602 Ruethen Tel.: +49 (0)2952-9708572 Fax: +49 (0)2952-902651 Email: info@cannabis-med.org Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) August 2010 Inhalt 1. Vorbemerkung 2 2. Zusammenfassung 2 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt 3 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon 3 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis 4 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt 5 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte 5 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung 5 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus 5 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung 6 6. Schlussfolgerungen 6 Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau 8 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen 9 2. Zur Gefahr des Missbrauchs 9 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb 9 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau 10 5. Zu den internationalen Abkommen 10 "Justice delayed is justice denied." William Gladstone, ehemaliger britischer Premierminister 1. Vorbemerkung Der zehnköpfige IACM-Vorstand, der Mitglieder aus acht Nationen umfasst, nimmt im Allgemeinen nicht zu nationalen politischen und rechtlichen Fragen Stellung. Die IACM befürwortet ganz allgemein alle Maßnahmen, die eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabisprodukten durch Patienten ermöglichen bzw. erleichtern. Diese Stellungnahme gibt daher die Position der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) aus dem deutschen Sprachraum wieder. Sie beschränkt sich auf die eine Therapie mit Cannabis betreffenden Passagen des Referentenentwurfs. 2. Zusammenfassung Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) unterstützt die geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG. Dies ermöglicht die arzneimittelrechtliche Zulassung des Cannabisextrakts Sativex und zukünftig möglicherweise weiterer Medikamente auf Cannabisbasis in Deutschland. Eine Zulassung von Sativex für die Behandlung der Spastik bei multipler Sklerose ist bereits in Großbritannien und Spanien erfolgt. Nach Angaben des britischen Herstellers GW Pharmaceuticals sind weitere Zulassungsanträge in Italien, Frankreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern nach dem vereinfachten EU-Zulassungsverfahren gestellt worden. Der Hersteller rechnet mit einer Zulassung in Deutschland im Jahr 2011. Die ACM weist darauf hin, dass sich seit der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags im Herbst 2008 zur medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland die rechtliche Lage der Patienten nicht verbessert hat, und dass die geplante Verordnung daran nichts Wesentliches verändert, da sie nur einen kleinen Teil der Patienten (MS-Kranke mit Spastik) betrifft. Mit einer Erweiterung der Indikation und der Zulassung weiterer Medikamente ist zwar in den nächsten Jahren zu rechnen. Sie werden ebenfalls immer nur einen Teil der Betroffenen aus ihrer aktuellen prekären Lage befreien, nämlich Patienten mit der jeweils zugelassenen Indikation. Die bereits heute antizipierbaren zukünftigen Zulassungen geben einen Eindruck von den bisherigen Versäumnissen, dem damit verbundenen vermeidbaren Leid und von dem, was heute notwendig wäre. Diese Maßnahme und weitere Maßnahmen der kommenden Jahre dieser Art, die auf den Anstrengungen pharmazeutischer Unternehmer beruhen, sind zu begrüßen. Sie sind jedoch unzureichend, um allen Patienten, die auf eine Therapie mit Cannabisprodukten angewiesen sind, einen entsprechenden Zugang zu ermöglichen. Dieses Problem ist seit langem bekannt. Soweit es in der Begründung der geplanten Verordnung heißt "Bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert" so wäre es ehrlich und seriös gewesen, wenn ergänzt worden wäre, dass auch die Rechtslage für die meisten Patienten, die Cannabis für medizinische Zwecke verwenden, unverändert bleibt. Sie werden weiterhin wie Kriminelle behandelt, wie Personen, die Cannabis illegal und meistens regelmäßig verwenden. Sie besitzen die Droge wiederholt und häufig in nicht geringen Mengen, sodass nicht selten der Straftatbestand des Verbrechens besteht. Die ACM mahnt daher wirkliche Verbesserungen an. Die Politik kann nicht allein auf die willkommene und vorbildliche Arbeit pharmazeutischer Unternehmen bauen und sich mit dieser Arbeit schmücken, sondern muss ihren eigenen Beitrag leisten, um die Situation der Betroffenen zu verbessern. Es gibt dazu verschiedene Lösungsansätze (siehe unten). Bisher hat die Politik nur das umgesetzt, zu dem sie in langjährigen juristischen Verfahren verpflichtet wurde. Ein aktueller Bescheid des BfArM vom 10. August 2010, in dem der Antrag eines schwer kranken Patienten auf einen Eigenanbau zur Selbstversorgung abgelehnt wurde (siehe unten), zeigt erneut, dass die Umsetzung selbst höchstrichterlicher Urteile - in diesem Fall ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 - leider nur unzureichend erfolgt. 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt Eine ärztlich überwachte Therapie mit Cannabis bzw. einzelnen Cannabinoiden kann aktuell grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: a) mittels Betäubungsmittelrezept können der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) oder der synthetische THC-Abkömmling Nabilon rezeptiert werden; b) nach einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) kann eine medizinische Verwendung von Cannabis erfolgen. Die Verwendung ist auf den Kauf von Cannabis in Apotheken beschränkt. In beiden Fällen müssen die Patienten im Allgemeinen die Behandlungskosten für Cannabisprodukte selbst aufbringen. Etwa 1500 Patienten werden nach Kenntnis der ACM in Deutschland mit Dronabinol behandelt, eine geringe und uns unbekannte Zahl mit Nabilon, und etwa 40 bis 50 Bundesbürger besitzen eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke. Daneben gibt es 5 bis 10 Patienten, die Cannabis selbst anbauen, nachdem sie wegen des Vorliegens einer Notstandsituation von Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen wurden und zukünftig keine Strafverfolgung in diesem Bereich befürchten müssen. 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon Derzeit sind in Deutschland keine Fertigarzneimittel auf der Grundlage von Cannabis für den Verkehr zugelassen. Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Nabilon und Dronabinol sind jedoch in den USA und Großbritannien sowie anderen Ländern im Verkehr und können daher auf Grundlage des § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) auch in Deutschland rezeptiert werden. Darüber hinaus können Apotheker Dronabinol-haltige Rezepturarzneimittel (ölige oder alkoholische Tropflösungen, Kapseln) nach ärztlicher Verordnung herstellen. Der Ausgangswirkstoff hierfür wird von den beiden deutschen Unternehmen Bionorica Ethics und THC Pharm hergestellt. Der Deutsche Arzneimittelkodex des Bundes Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat Rezepturvorschriften zur Anfertigung solcher Rezepturarzneimittel entwickelt. In der Praxis stellen das Hauptproblem die Kosten dar, da die gesetzlichen Krankenkassen im Allgemeinen nicht zur Kostenübernahme eines in Deutschland arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Arzneimittels verpflichtet sind. Die monatlichen Behandlungskosten mit einem Dronabinol-haltigen Rezepturarzneimittel - die preiswerteste Lösung bei der Verschreibung von Cannabinoiden - belaufen sich bei einer mittleren täglichen Dosierung von 10 bis 15 mg auf etwa 250 bis 400 EUR. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 sind gesetzliche Krankenversicherungen nur dann zur Übernahme der Kosten einer nicht für diese Indikation zugelassenen Behandlung verpflichtet, wenn eine "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung" besteht und "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlaufs besteht". Am 27. März 2007 hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung erstmals auf eine geplante Behandlung mit Dronabinol bei einem Schmerzpatienten angewendet und die Position der Krankenkasse bestätigt, die die Kostenübernahme für Dronabinol mit dem Argument verweigert hatte, es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis Wenn ein Arzt eine Behandlungsindikation mit Cannabinoiden sieht, die Krankenkasse aber die Kostenübernahme für eine solche Behandlung ablehnt, dann besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bei der Bundesopiumstelle des BfArM zu beantragen. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Gesetz "nur für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke" möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 19. Mai 2005 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein solches „öffentliches Interesse" darstellt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 ermöglicht es dem BfArM auf der einen Seite Patienten, die einer Behandlung mit Cannabisprodukten bedürfen, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu erteilen. Auf der anderen Seite muss Patienten, bei denen alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine entsprechende Genehmigung erteilt werden. Die erste Erlaubnis wurde im August 2007 erteilt, nachdem das BfArM zunächst versucht hatte, die Umsetzung des Urteils insbesondere durch überhöhte Sicherheitsanforderungen und mit dem Verweis auf die unzureichende Standardisierung von Cannabis zu verhindern. Eine ähnliche Strategie wird heute vom BfArM - offenbar auf Grund von Weisungen durch das BMG - zur Verhinderung von Genehmigungen zum Eigenanbau verfolgt (siehe unten). Im Rahmen der Antragstellung muss der Patient darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam sind und eine Behandlung mit anderen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, weil entweder die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol nicht von der Krankenkasse erstattet werden oder weil Dronabinol im Gegensatz zu Cannabis nicht oder unzureichend wirksam ist. Dem Antrag muss eine entsprechende ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Die Kosten für Cannabis aus der Apotheke belaufen sich für die Patienten auf etwa 15 bis 18 EUR pro Gramm. Daraus ergeben sich bei einem Tagesbedarf von 0,5 bis 2 Gramm monatliche Kosten von etwa 250 bis 1000 EUR. 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt In der Begründung für die Verordnung heißt es zum Sinn der Verordnung zutreffend: "Mit den Änderungen der Position "Cannabis" in den Anlagen I bis III des BtMG wird eine differenzierte Umstufung vorgenommen. Da in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose erteilt wurde, ist es zeitnah notwendig, für einen auch in Deutschland bevorstehenden Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels das generelle Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufzuheben. Es sollen lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig werden, die unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese Fertigarzneimittel dürfen dann ausschließlich auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Ferner wird durch die gestufte Unterstellung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG die Herstellung von entsprechenden Zubereitungen zu medizinischen Zwecken ermöglicht." 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte Grundsätzlich ist an eine befriedigende Lösung des Problems die Anforderung zu stellen, dass Bundesbürger, die Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken benötigen, Zugang zu solchen Produkten erhalten. Dies ist heute nur für einen kleinen Teil der Patienten der Fall. Dieser Anteil wird durch die aktuelle Verordnung vergrößert. Das Problem wird damit jedoch nicht gelöst, da die grundsätzliche Anforderung nicht erfüllt wird. Es gibt mehrere Lösungsmöglichkeiten: 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten durch die Krankenkassen oder eine andere Stelle für Patienten, für die ein Arzt eine Behandlungsindikation sieht. Heute müssen die Patienten sowohl medizinische Zubereitungen auf Cannabinoidbasis (Dronabinol, Nabilon, Cannabisextrakt) als auch Cannabis aus der Apotheke überwiegend selbst bezahlen. Da die Produkte für viele chronisch Kranke nicht finanzierbar sind, bleiben viele Betroffene von einer adäquaten Behandlung ausgeschlossen. Ein Vorbild für die Finanzierung von Cannabis aus Apotheken könnte das Modell aus Washington D.C. darstellen. Die Stadt will nach dem zur Zeit im Aufbau befindlichen Konzept die Kosten von Cannabis für Personen, die sich die Produkte finanziell nicht leisten können, in Abhängigkeit von der finanziellen Lage zum Teil oder vollständig übernehmen. 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis oder die Möglichkeit, jemanden mit dem Anbau für den Eigenbedarf, zu beauftragen. Diese Lösung ist beispielsweise in Kanada Teil eines Gesamtkonzepts zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Cannabisprodukten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Cannabis am ehesten eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Das BfArM hat jedoch Anträge auf einen Eigenanbau bisher jahrelang nicht bearbeitet. In den vergangenen Wochen wurde eine Weisung des Bundesgesundheitsministeriums bekannt, nach der das BfArM entsprechende Anträge nicht weiter bearbeiten darf. Im Anhang findet sich ein aktueller Fallbericht. Am 10. August 2010 erging danach nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in der Weise, dass nicht nur der Besitz einer geringen Menge, sondern auch eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabis grundsätzlich zu einer Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Vorliegens einer "geringen Schuld" führt. Die ACM ist der Auffassung, dass in diesen Fällen keine Schuld vorliegt, erkennt jedoch, dass sich der Gesetzgeber mit der Thematik schwer tut, sodass das Vorliegen einer geringen Schuld vielleicht einen Kompromiss darstellen könnte. Um den Leidens- und Strafverfolgungsdruck für Patienten mindern zu können, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen, könnte eine prozessuale Lösung im Betäubungsmittelgesetz umgesetzt werden, die Regelung eines § 31b BtMG, der bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung im Regelfall die Einstellung des Verfahrens vorsieht. Anders als im Bereich der Opportunitätsregelung des § 31 a BtMG könnte hinsichtlich der prozessualen Lösung der Frage der arzneilichen Verwendung von Cannabis die Klärung von Beschlagnahme und Sicherstellung im Wege des Opportunitätsgedanken anders gelöst werden. Rechtssicherheit könnte durch eine Sollvorschrift geschaffen werden, die im Regelfall ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht. Formulierungsbeispiel für § 31b BtMG (Arzneiliche Verwendung von Cannabis): "(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung ist und der Betroffene die Betäubungsmittel lediglich zur eigenen arzneilichen Verwendung anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (2) Die Staatsanwaltschaft soll von der Beschlagnahme und Einziehung der Betäubungsmittel absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung und nicht mit einer Menge an Betäubungsmitteln betroffen ist, die die in der ärztlichen Empfehlung angegebene Menge übersteigt." 6. Schlussfolgerungen Vermögende Patienten sind in Deutschland hinsichtlich der Möglichkeiten der medizinischen Nutzung von Cannabisprodukten deutlich besser gestellt als weniger vermögende Patienten, die sich die verschreibungsfähigen Cannabinoide finanziell nicht leisten können. Die ACM lehnt diese Art der Zweiklassenmedizin ab, die zu einer schlechteren medizinischen Versorgung, größerem Leid und früherem und qualvollerem Tod von Angehörigen der schwächeren Klasse führen und die schwächere Klasse zudem, wenn sie sich notgedrungen illegal mit Cannabisprodukten versorgt, durch das Betäubungsmittelgesetz kriminalisiert. Eine Zweiklassenmedizin wird nur vermieden, wenn die medizinische Verwendung von Cannabis eine ärztliche Entscheidung ist, so wie dies heute für die ärztliche Verschreibung von Dronabinol auf einem Privatrezept gilt. Zu den Lösungsansätzen 1 und 2 im vorausgehenden Abschnitt gibt es eine Anzahl von Verbesserungsmöglichkeiten. Ergänzend sollte überlegt werden, wie Patienten entkriminalisiert werden könnten, beispielsweise entsprechend Lösungsansatz 3. Die Behauptung im Referentenentwurf für eine 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, es gäbe zur vorgeschlagenen Lösung keine Alternativen, ist nicht korrekt. Innerhalb des Lösungsansatzes 1 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Erleichterte Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten für Rezepturarzneimittel sowie für Fertigarzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label bzw. No-Label-Use), 2. Bessere personelle Ausstattung des BfArM für die Bearbeitung von Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer, die heute häufig mehr als 3 Monate umfasst, 3. Vereinfachung des Antragsverfahrens bei Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG, 4. Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Cannabis aus der Apotheke für Patienten, die sich diesen Cannabis finanziell nicht leisten können, jedoch eine Ausnahmeerlaubnis besitzen. Innerhalb des Lösungsansatzes 2 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Reduzierung der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen, 2. Einrichtung einer Cannabis-Agentur bzw. bewusster Verzicht auf die Einrichtung einer Cannabis-Agentur bei einer Erlaubnis zum Eigenanbau für eigene medizinische Zwecke, 3. Überdenken und Modifizierung der Position zu weiteren Versagungsgründen in dem im Anhang beschriebenen Fall, so dass dann Erlaubnisse für den Eigenanbau möglich werden. Es gibt allerdings offensichtlich Probleme, Verbesserungen innerhalb der ersten zwei Lösungsansätze vorzunehmen. Daher sollte neben der zu erwartenden Marktzulassung von Medikamenten auf Cannabisbasis, die für einen zunehmenden Teil der betroffenen Patienten eine Lösung des Problems darstellt, überlegt werden, die übrigen Patienten, die von dieser Lösung auf unabsehbare Zeit nicht profitieren werden, entsprechend des Lösungsansatzes 3 zu entkriminalisieren. Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau Am 10. August 2010 erging nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. Es handelt sich um ein derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln laufendes Verfahren eines Patienten gegen die Bundesrepublik Deutschland (VG Köln, 7 K 3889/09). In dem Verfahren hat das BfArM dem Patienten, der auf Grund eines Freispruchs vor den Strafgerichten Cannabis anbaut, nun mit dem Widerspruchsbescheid untersagt, Cannabis selbst anzubauen. Der Eigenanbau des Antragstellers ist erforderlich, weil alle Alternativen (Dronabinol bzw. Cannabis aus der Apotheke) angesichts des erheblichen Bedarfs des Patienten (mehrere Gramm Cannabis pro Tag) finanziell nicht zu bewältigen sind. Die Kosten würden monatlich bei deutlich über 1000 EUR liegen. Der Betroffene baut seit vielen Jahren Cannabis für den Eigenbedarf an und wurde in mehreren Instanzen von den Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen. Dieser Fall soll hier mit einigen ersten Kommentaren ausführlich vorgestellt werden, weil er zusammen mit den geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III BtMG ein gutes Bild zur aktuellen Haltung des BMG (Bundesgesundheitsministerium) zur Frage der Hilfe von Patienten, die Cannabisprodukte medizinisch nutzen wollen, ergibt. In einer Pressemitteilung vom 18. August 2010 weist der Anwalt des Betroffenen daraufhin, dass das BfArM in einem Aktenvermerk angesichts dieser Situation festgestellt hat: "im Falle des Patienten ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Cannabis-Eigenanbau therapeutisch begründet und auf Grund seiner prekären finanziellen Situation ohne Alternative." (Bl. 145 der Verwaltungsakte, Vermerk vom 30.7.2009). Ein weiterer Vermerk besagt: "Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen werden als ausreichend eingestuft." Der letzte Vermerk der Akte datiert vom 27. August 2009 und besagt: "In dieser Sache muss dem BMG berichtet werden, bevor ein positiver Bescheid gefertigt werden kann." Im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 wird nun die Behauptung erhoben, es bestehe bei der Ablehnung der Genehmigung zum Eigenanbau unter Verweis auf andere Möglichkeiten zur Behandlung mit Cannabisprodukten kein Behandlungsdefizit: "Mit Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von niederländischem Medizinalhanf (...) steht dem Widerspruchsführer die Cannabis-Therapie grundsätzlich zur Verfügung. Ein Behandlungsdefizit oder gar eine Behandlungslücke besteht insoweit nicht, weil vorliegend lediglich eine konkrete Art des Betäubungsmittelverkehrs (der Eigenanbau) verneint, nicht aber die Therapie generell verhindert wird." (Seite 8 des Widerspruchsbescheids.) An dieser Stelle sei an folgende Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 erinnert. Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung dürften nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt ein Medikament auf Cannabisbasis (Dronabinol) verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt." Wie soll man die Behauptung des BfArM, dem Patienten stehe eine Behandlung mit Cannabis "grundsätzlich zur Verfügung", angesichts der in diesem Fall anfallenden monatlichen Kosten von mehr als 1000 EUR für Cannabis aus der Apotheke und seiner Einkommenssituation bezeichnen? Als notorische Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund der klaren Worte des Bundesverwaltungsgerichts? Als zynisches Augenschließen vor der Wirklichkeit des Antragstellers? Die Ablehnung des Eigenanbaus wird insbesondere mit folgenden Argumenten begründet: 1. unzureichende Sicherungsmaßnahmen gegen Entwendung, 2. erhöhte Gefahr des Missbrauchs, 3. keine finanziellen Vorteile des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb, 4. unkontrollierter Wirkstoffgehalt beim Eigenanbau, 5. Hinderung der Genehmigung durch internationale Übereinkommen. 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen Wie insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 bei den Genehmigungen zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken demonstriert wurde, hat das BfArM einen großen Spielraum hinsichtlich der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen waren erst sehr hoch und für Privatpersonen nicht erfüllbar und wurden dann der Realität angepasst, sodass dann Ausnahmeerlaubnisse für Cannabis aus der Apotheke erteilt werden konnten (bzw. mussten). Da oder solange es politisch nicht gewollt ist, dass Patienten Cannabis für ihren Eigenbedarf anbauen dürfen, werden die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen nach dem gleichen Prinzip heute für den Eigenanbau so hoch gesetzt, dass sie von einer Privatperson nicht erfüllt werden können und eine Erlaubnis aus diesem Grund angeblich nicht möglich ist. Die zur Zeit an Patienten gestellten Anforderungen sind höher als die Anforderungen, die von dem Unternehmen Bedrocan in den Niederlanden erfüllt werden müssen. Es wird so getan, als müsse Cannabis in einem Hochsicherheitstrakt angebaut werden, während die Morphium-Tabletten auf dem Nachttisch kein Problem darstellen. 2. Zur Gefahr des Missbrauchs In dem Widerspruchsbescheid heißt es lapidar: "Beim Eigenanbau in einer Privatwohnung kann ein Missbrauch deutlich schwerer ausgeschlossen werden." Diese Begründung offenbart eine erschreckende Naivität oder bewusste Irreführung des BfArM hinsichtlich der Missbrauchsmöglichkeiten verschriebener Arzneimittel, insbesondere Benzodiazepine und Opiate. Es wird so getan, als könnten Ärzte den Verbleib und die Verwendung verordneter Medikamente überblicken bzw. sogar kontrollieren. Diese Begründung stellt nicht mehr als eine fragwürdige und unbegründete Behauptung dar, deren Wahrheitsgehalt offenbar intuitiv einleuchten soll und dabei diskriminierend mit Vorurteilen gegenüber Patienten, die einen Eigenanbau beantragen, spielt. Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau für den eigenen medizinischen Bedarf wird suggestiv eine Nähe zu Drogenkonsumenten zu Rauschzwecken und eine hohe Tendenz zum Missbrauch (bzw. nichtmedizinischen Konsum) unterstellt. Für diese Patientengruppe soll durch Aktivierung solcher Vorurteile ein allgemein anerkanntes Prinzip in einem demokratischen Sozialstaat offenbar nicht gelten: Bei sozialen Maßnahmen, die missbraucht werden können, werden wegen des möglichen Missbrauchs nicht die sozialen Maßnahmen in Frage gestellt. Darf man Personen, die eine Behandlung mit Cannabis benötigen, einen entsprechenden Zugang verweigern, weil ein Missbrauch nicht ausgeschlossen ist? 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb Werden an die Sicherungsmaßnahmen so hohe Anforderungen gestellt, dass Investitionen in Höhe von mehreren 10.000 EUR erforderlich sind, so ergeben sich tatsächlich finanzielle Vorteile erst nach einem Amortisationszeitraum von mehreren Jahren. Werden allerdings Sicherungsmaßnahmen in einem Volumen von mehreren 100 EUR verlangt, so rentiert sich der Eigenanbau bereits innerhalb von ein bis zwei Monaten. 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau Wie bei den Ablehnungen von Anträgen auf die Verwendung von Cannabis in den Jahren 2006 und 2007 wird das Thema "unkontrollierter Wirkstoffgehalt" und seine damit angeblichen Gefahren ins Spiel gebracht. Dem BfArM ist bekannt, dass der Antragsteller seit vielen Jahren Cannabis selbst anbaut und damit gute Erfahrungen gemacht hat. Er kann die benötigte Menge durch die von ihm gewählte Einnahmemethode (Kombination aus oraler Einnahme und Inhalation) optimal dosieren. Das BfArM ist gehalten, jeden Antrag individuell zu prüfen. Davon ist allerdings nicht nur in diesem Abschnitt wenig zu entdecken. So geht das BfArM mit keinem Wort auf das Angebot des Antragstellers ein, den THC-Gehalt seiner Pflanzen in einem Rechtsmedizinischen Institut einer Universität bestimmen zu lassen. Was die allgemeinen Ausführungen zu diesem Thema angeht, so sind die angeblichen Probleme mit dem unkontrollierten Wirkstoffgehalt entweder aus Unkenntnis oder bewusst völlig übertrieben dargestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die folgende Aussage unzutreffend ist: "In der Literatur beschriebene schwerwiegende Nebenwirkungen, wie z. B. epileptische Anfälle, die infolge veränderter Qualität des Pflanzenmaterials und des Wirkstoffgehalts jederzeit auftreten können, können vom Arzt weder vorausgesehen werden noch kann therapeutisch zielgerichtet auf unerwünschte Wirkungen reagiert werden." Die Annahme, dem Antragsteller würden epileptische Anfälle drohen, ist abwegig. Angesichts der Angewiesenheit des Antragstellers auf die Verwendung von Cannabis zur Behandlung seiner schweren Erkrankung ist die Behauptung, man wolle ihn vor möglichen - an den Haaren herbeigezogenen - Risiken schützen, indem man ihm die notwendige Eigentherapie verweigert, eine völlige Verkennung der Prioritäten, eine völlig verfehlte Abwägung des möglichen Nutzens und der möglichen Risiken. Es wird zudem vom Arzt nicht erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass er auf unerwünschte Wirkungen durch den verwendeten Cannabis angemessen reagiert, denn der Arzt ist nicht der Behandler, sondern nur der Begleiter einer Selbstbehandlung. Die Verantwortung übernimmt der Antragsteller, der in diesem Fall eine langjährige Erfahrung mit der Selbstmedikation mit Cannabis besitzt. Übrigens: Cannabinoide sind keine Alkaloide und das "Alkaloidspektrum" ist für die Wirkung von Cannabis irrelevant. Es reicht aus, sich die Strukturformeln der Cannabinoide anzuschauen, und zu wissen, dass Alkaloide Stickstoffverbindungen sind. Leider ist die unzureichende Kenntnis bzw. Darstellung pharmakologischer Aspekte in dem Widerspruchsbescheid nicht immer so einfach als solche zu erkennen. 5. Zu den internationalen Abkommen Das BfArM weist darauf hin, dass "eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zur Folge [hat], dass es der Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog. Cannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Absatz 2d) ÜK 1961 bedarf". Die ACM ist der Auffassung, dass die Bundesregierung in diesem Fall zügig damit beginnen sollte, eine solche staatliche Stelle einzurichten, damit sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2005 endlich umsetzen kann. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in dieser Frage offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt - dem BfArM liegt ein juristisches Gutachten von Prof. Lorenz Böllinger vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt -, und dass der INCB (International Narcotics Control Board) nicht das Monopol auf die juristische Auslegung der internationalen Drogengesetze besitzt. Offenbar wird es in einigen europäischen Ländern nicht für erforderlich erachtet, bei der Erlaubnis zum Eigenanbau, eine Cannabis-Agentur einzurichten, ohne dass nach Kenntnis der ACM eine Rüge dieser Länder durch den INCB erfolgt ist, wie das BfArM befürchtet. ("Eine gegebenenfalls internationale Rüge Deutschlands wegen Verletzung des ÜK 1961, etwa im Jahresbericht des INCB, ist vor diesem Hintergrund nicht vertretbar." Seite 7 des Widerspruchsbescheids.) So ist der Eigenanbau für persönliche Zwecke in Spanien erlaubt, was durch höchstrichterliche Urteile bestätigt wurde. In Belgien, den Niederlanden und Tschechien ist der Eigenanbau unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. In den Niederlanden gibt es zwar eine Cannabisagentur. Diese ist jedoch nicht für den Ankauf einer Ernte aus dem Eigenanbau von Patienten zuständig. Auch Kanada, das den Eigenanbau durch Patienten erlaubt, diesen jedoch nicht durch die Cannabis-Agentur kontrollieren lässt, wurde nach Kenntnis der ACM bisher nicht durch den INCB gerügt. Das diesbezügliche Schreiben des INCB vom 30. Juli 2010 an das BfArM, in dem die Auffassung des BfArM bestätigt wird, ist insofern in mehrfacher Hinsicht "bemerkenswert". Die Bundesregierung muss nun entscheiden, welcher Rechtsauffassung sie folgt, und entsprechend aktiv werden. Im Widerspruchsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Cannabis-Agentur "vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbots für Cannabis - auch nicht geboten" ist und "im Übrigen gesetzgeberischen Handelns" bedürfe (Seite 6 des Widerspruchsbescheids). Anders ausgedrückt: Cannabis ist auch für medizinische Zwecke verboten, weil Cannabis verboten ist, und so soll es auch bleiben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber gestattet ist, Gesetze zu verändern - umso mehr, wenn höchstrichterlich Handlungsbedarf festgestellt wurde.
Ihnen, lieber Leser, möchten wir aber zuerst einmal herzlich Danken, dafür dass Sie den sehr langen Beitrag bis zum Ende gelesen haben.
Nun ist das erst einmal viel Theorie. Die konkreten Auswirkungen und das Leid, das bei den chronisch Schwerstkranken durch diesen ablehnenden Bescheid des BfArM verursacht wird, werden wir in folgenden weiteren Artikeln genau erklären.
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7
Feb
2010

Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (engl. Single Convention on Narcotic Drugs, franz. Convention unique sur les stupéfiants) von 1961 ist ein internationales Vertragswerk mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag alle Mitglieder aufgrund internationalen Rechts. Das Einheitsabkommen betont aber auch wiederholt die medizinische Bedeutung eines Teils der betroffenen Drogen. Bereits die Präambel stellt fest, dass „die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen“. Die Artikel 1, 2, 4, 9, 12 und 49 behandeln unter anderem die wissenschaftlich-medizinische Verwendung der jeweiligen Substanzen. Den Unterzeichnerstaaten wird das Recht zugesprochen, kontrollierte Substanzen aufgrund nachweispflichtiger Verschreibungen abzugeben. Was für das Betäubungsmittel Heroin – Handelname „Diamorphin“ – zur Behandlung schwerst Opiatabhängiger in einigen Ländern – seit 2009 auch in Deutschland – bereits Rechtsgültigkeit hat, muss in Bezug auf Cannabis als Medizin gegen den anhaltenden politischen Widerstand der Regierungsparteien aber erst noch erkämpft werden. Zum Großteil von vergleichbar schwer erkrankten Betroffenen selbst, die im Verlaufe zeitaufwändiger Rechtsklagen durch mehrere Instanzen progrediente – also zunehmend sich verschlechternde – Krankheitsverläufe in Kauf nehmen müssen und leidgeprüft erkennen, dass das „Recht“ auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und freie Therapiewahl angesichts der längst überkommenen Verpflichtung zur Einhaltung eines internationalen Schutzabkommens schlicht hohle Phrasen sind.
Medizinisches Asyl zur straffreien Behandlung von Leberzirrhose?
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Land/Lokalnews/Artikel,-Zwei-Jahre-Haft-fuer-Kiffer-_arid,2057795_regid,2_puid,2_pageid,4493.html
Augsburg, 31.01.2010 – Zwei Jahre Haft ohne Bewährung für einen 51-jährigen, schwer leberkranken Mann, der insgesamt zwölf Marihuana-Pflanzen angebaut hatte, welche ihm nach eigenen Angaben als Medizin dienen sollten. Aufgrund seiner bereits 24 Vorstrafen – die zumeist mit BtM-Verstößen korrelierten – riet Richterin Gabriele Holzer dem „unbelehrbaren und strafunempfindlichen“ Mann, nach der Entlassung aus dem Gefängnis in die Niederlande zu ziehen. Die Verteidigung will in Berufung gehen.
700.000 Unterstützer für Regulierung, Kontrolle und Besteuerung von Cannabis in Kalifornien
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Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (engl. Single Convention on Narcotic Drugs, franz. Convention unique sur les stupéfiants) von 1961 ist ein internationales Vertragswerk mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag alle Mitglieder aufgrund internationalen Rechts. Das Einheitsabkommen betont aber auch wiederholt die medizinische Bedeutung eines Teils der betroffenen Drogen. Bereits die Präambel stellt fest, dass „die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen“. Die Artikel 1, 2, 4, 9, 12 und 49 behandeln unter anderem die wissenschaftlich-medizinische Verwendung der jeweiligen Substanzen. Den Unterzeichnerstaaten wird das Recht zugesprochen, kontrollierte Substanzen aufgrund nachweispflichtiger Verschreibungen abzugeben. Was für das Betäubungsmittel Heroin – Handelname „Diamorphin“ – zur Behandlung schwerst Opiatabhängiger in einigen Ländern – seit 2009 auch in Deutschland – bereits Rechtsgültigkeit hat, muss in Bezug auf Cannabis als Medizin gegen den anhaltenden politischen Widerstand der Regierungsparteien aber erst noch erkämpft werden. Zum Großteil von vergleichbar schwer erkrankten Betroffenen selbst, die im Verlaufe zeitaufwändiger Rechtsklagen durch mehrere Instanzen progrediente – also zunehmend sich verschlechternde - Krankheitsverläufe in Kauf nehmen müssen und leidgeprüft erkennen, dass das „Recht“ auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und freie Therapiewahl angesichts der längst überkommenen Verpflichtung zur Einhaltung eines internationalen Schutzabkommens schlicht hohle Phrasen sind. Medizinisches Asyl zur straffreien Behandlung von Leberzirrhose? http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Land/Lokalnews/Artikel,-Zwei-Jahre-Haft-fuer-Kiffer-_arid,2057795_regid,2_puid,2_pageid,4493.html Augsburg, 31.01.2010 - Zwei Jahre Haft ohne Bewährung für einen 51-jährigen, schwer leberkranken Mann, der insgesamt zwölf Marihuana-Pflanzen angebaut hatte, welche ihm nach eigenen Angaben als Medizin dienen sollten. Aufgrund seiner bereits 24 Vorstrafen – die zumeist mit BtM-Verstößen korrelierten - riet Richterin Gabriele Holzer dem „unbelehrbaren und strafunempfindlichen“ Mann, nach der Entlassung aus dem Gefängnis in die Niederlande zu ziehen. Die Verteidigung will in Berufung gehen. 700.000 Unterstützer für Regulierung, Kontrolle und Besteuerung von Cannabis in Kalifornien
http://www.nytimes.com/2010/01/29/us/29brfs-BALLOTISSUEG_BRF.html?partner=rssnyt&emc=rss New York, 28.01.2010, Deutlich mehr als die 434.000 mindestens erforderlichen Unterschriften wurden im Sonnenschein-Staat von Legalisierungsbefürwortern gesammelt. Angestrebt wird die Erlaubnis des Besitzes kleiner Mengen Marihuana für Erwachsene bzw. die Genehmigung eines Anbaus begrenzter Mengen im privaten Umfeld. (Artikel in Englisch)
Gesundheitsrisiko Schwarzmarkt-Gras http://hanfverband.de/aktuell/meldung_1263333611.html Berlin, 12.01.2010, Hanfverband. Marihuana wird in Deutschland nach wie vor massiv gestreckt. Der Deutsche Hanfverband (DHV) schlägt Alarm: In einigen Regionen gibt es kaum noch schadstofffreies Marihuana. Millionen Deutsche rauchen unwissentlich Kunststoff, Zucker und Schlimmeres. Der Hanfverband prognostiziert aufgrund dessen einen mittelfristigen Anstieg von Lungenerkrankungen. Abgesehen von einem Hinweis auf der Homepage der Bundesdrogenbeauftragten (seit September 07) hat die Politik bis heute kaum auf dieses Problem reagiert. Heroin als Medizin http://www.rp-online.de/panorama/deutschland/Ja-zu-kontrollierter-Heroinabgabe_aid_814243.html Frankfurt/M, 01.02.2010 Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans (FDP), besucht eine Substitutionsambulanz und stellt den Bedarf für eine weiter gehende Versorgung für Schwerstkranke fest. Die heroingestützte Behandlung sei „ein wichtiges Modul im Hilfesystem“. Patienten-Versorgungsservice in Kalifornien http://www.time.com/time/video/player/0,32068,28761858001_1909195,00.html TIME Magazine-Video über die rechtlich unabgesicherte Situation von Verteilerinstitutionen zur Versorgung von Patienten mit Cannabis in Kalifornien (Englisch-sprachiger Beitrag). Kuriose Nebenwirkungen von ärztlich verschriebenem Marihuana http://simpsons.to/episode/825-Staffel-13-Episode-16---Homer-einmal-ganz-woanders Springfield, 01.04. 2010, Die Linderung von zu hohem Augen-Innendruck (Glaukom, Grüner Star) durch Cannabis ist bereits seit langer Zeit bekannt und anerkannt. Robert Randall, dem bereits 1976 in den Vereinigten Staaten erlaubt worden war, Marihuana aus staatlichem Anbau zur Therapie seines Leidens zu nutzen, war der erste Patient der Neuzeit mit einer medizinischen (Ausnahme-)Genehmigung. Inzwischen dürfen Prominente Marihuana aus staatlichem Anbau zur Therapie selbst einfachster Augenverletzungen beziehen. http://november.org/razorwire/rzold/25/page35.html Kommentar zur Lage der Can(not?)Nation Im völligen Kontrast zu millionenfach anders lautenden Erfahrungsberichten wird in unseren deutschen Landen wiederholter Cannabisgebrauch als Krankheit im Sinne einer Sucht- oder Abhängigkeitsentwicklung definiert. Eine Fülle flankierender Hilfsmaßnahmen - wie etwa sozialtherapeutische Begleitung im Rahmen von Drogenberatungsgesprächen, Entwöhnung und Entgiftung sowie vorbereitenden Maßnahmen auf ein Leben ohne Drogen sollen darüber hinwegtäuschen, dass das medizinische Potenzial dieser Droge auch als durchaus hilfreiche Linderung weit reichende Akzeptanz findet. Als selbst von einer solchen „Abhängigkeitserkrankung“ Betroffener fragt man sich jedoch spontan, warum ausgerechnet das Strafgesetz und etwaiger Freiheitsentzug die geeigneten Mittel zur Krankheitsbekämpfung und –bewältigung sein sollen. Die physischen Auswirkungen einer akuten Leberzirrhose mit Cannabis zu behandeln macht aus medizinischer Sicht durchaus Sinn (Entzündungsreduktion, Schmerzbekämpfung, Appetitsteigerung). Darum muss der o.g. Augsburger Richtervorstoß, einen schwer Lebererkrankten für die Dauer von zwei Jahren ins Gefängnis zu schicken, als komplett sinnfreies Experiment am lebenden Objekt gewertet werden. Es ist schlicht inhuman und diskriminierend, ihn dort einer medizinischen Mangelversorgung auszusetzen (eine gesundheitliche Verschlechterung billigend in Kauf nehmend) und ihm darüber hinaus anzuraten, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe) in die Niederlande auszuwandern. An dieser Stelle darf von Seiten des Patientennetzwerkes auf das weiterhin ungeklärte Schicksal unseres ehemaligen Mitstreiters Volker Krug verwiesen werden, mit dem von der bayerischen Justiz ähnlich gesundheitsbedrohlich verfahren worden ist. Ihm bot das “freiwillige“ Zwangsasyl vermutlich höhere Überlebenschancen als die widersinnigen Abstrafmechanismen der krachledernen Gerichtsbarkeit. Bestenfalls ist deshalb wohl von einer derartigen Rechtsprechung zu erwarten, dass bayerische Cannabis-Patienten künftig auf die Möglichkeit des Auswanderns nach Tschechien hingewiesen werden – aufgrund der räumlichen Nähe, versteht sich. Optimalerweise besser vor als nach der Strafverbüßung. Als durchaus erfreulich ist zu bewerten, dass die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, FDP, die Vergabe von Heroin (Diamorphin) als „wichtiges Modul im Hilfesystem“ betrachtet. Heroin erzeugt beim Patienten zwar (erwünschte) Rauschwirkungen, selbige scheinen einer sozialen Stabilisierung des Erkrankten allerdings nicht entgegenzustehen. Heroin wird (wie auch die synthetischen Substitute Methadon oder Polamidon) mittlerweile als „verkehrsfähig“ eingestuft und kommt täglich tausendfach zum medizinischen Einsatz. Die Vermutung liegt nahe, dass hier pharmazeutische Profitinteressen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Aus selbigem Grund wird Cannabis eine solche Umstufung zur Verkehrsfähigkeit vorerst vermutlich nicht erfahren. Zumindest nicht, bevor das („unerwünscht“) Berauschende der Substanz pharmakologisch fortgezüchtet worden ist und somit ein pharmazeutisches Patent entsprechende Lukrativität generiert... Die offenkundige Meinung der Drogenbeauftragten, nach welcher die Cannabis-Rauschwirkung beim Patienten „unerwünscht“ sei, dürfte somit aus einschlägigen Kreisen impliziert worden sein, was nach den offenkundigen Sympathiegesten an der deutschen Heiligste Kuh, die Pharmalobby, innerhalb der ersten 100 Tage Schwarz-Gelb auch nicht weiter Wunder nehmen sollte...! Dem ganz normalen, “auffälligen“ Patienten hierzulande („krank“ bedingt durch Cannabis-Abhängigkeit - oder aber durch das vielseitige Kraut lediglich Linderung pathologischer Symptomatiken erhoffend ) sollte vielleicht angesichts der wiedererweckten, inhumanen Hürden anheim gelegt werden, tatsächlich ins „medizinische Asyl“ auszuwandern. (Gesetzt den Fall, dass er sich`s nach erfahrener Deutschland-Tortur finanziell noch irgendwie leisten kann...- doch dies wird leider ein wichtiger Knackpunkt für die Zukunft bleiben.) Ob Kalifornien hierbei direkt den europäischen Alternativen (Niederlande, Tschechien, Portugal, Spanien ) vorgezogen werden sollte, dürfte noch stark von der nächsten Gouverneurswahl und auch der gesetzlichen US-Asyl- bzw. Einbürgerungsproblematik abhängen. Zumindest erlaubt die Worldwideweb-Vernetzung zu erfahren, wie guter Service am Kranken in der Realität aussehen KANN. Was angesichts unserer neuen Regierungsstrukturen und deren Wirrungen im Gesundheitswesen allerdings schon beinahe medizynisch anmutet...! el er
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30
Aug
2009
Diese ungewöhnliche und an längst vergangene Zeiten und Verirrungen medizinischer „Experten“ erinnernde Frage würden wir – die Patienten des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin (SCM) – gerne Frau Vanessa von Blumenstein stellen, die den Artikel „Cannabis: Rauschgift auf Rezept?“ auf der Website der Apotheken-Rundschau verfasst hat.
Während der Artikel einigermaßen sachlich die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Cannabinoiden schildert, ist Frau von Blumenstein leider nicht in der Lage, Fakten von längst widerlegten Mythen und Klischees zu trennen.
„Rauschgift auf Rezept“
Ein Gift, so weiß jedes Kind, tötet den, der es konsumiert. Doch gerade bei Cannabis handelt es sich um eine Substanz, die – im Gegensatz zu vielen konventionellen Medikamenten – nicht toxisch wirkt. Eine Überdosierung mit gesundheitsschädlichen Folgen ist bei verantwortungsbewusster Einnahme praktisch nicht möglich, darüber hinaus konnte eine Letaldosis von THC noch nie ermittelt werden.
Auch sollte es wenig verwunderlich sein, dass Betäubungsmittel, so der an dieser Stelle (vermisste) korrekte Ausdruck, ärztlich verordnet werden können. Hierzu gibt es das schon seit langem in Deutschland etablierte BTM-Rezept, mit Hilfe dessen jeder Arzt entsprechend eingestufte Substanzen verordnen kann. Dazu zählen u.a. die Gruppen der Opiate und Opioide. Wer aber, der sich nicht zu den ewig Gestrigen zählen möchte, würde ärztlich verordnete und von der Apotheke abgegebene Opioide heutzutage noch als „Rauschgift“ bezeichnen?
Dronabinol kann daher bereits seit 1998 auf Rezept verordnet werden kann. Man sollte vielmehr eruieren, weshalb es vielen Patienten noch immer so schwer gemacht wird, dieses äußerst wirksame Medikament zu erhalten – oder Fragen stellen, weshalb eine schwerstkranke Ute Köhler aus Thüringen bereits seit 8 Jahren um die Erstattung dieses Medikamentes ringen muss. Denn wie die Autorin richtig bemerkt, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen – im Gegensatz zu einigen privaten Kassen – die Kosten für das Medikament (ca. 400€ für 500mg Wirkstoff) in den meisten Fällen nicht, was das hierzulande noch immer praktizierte Zwei-Klassen-Patienten-System offensichtlich macht. Für Versicherte der GKV bedeutet diese Situation immer noch die unzumutbare Wahl zwischen Illegalität und Schmerz.
„Die gefährliche Einstiegsdroge Cannabis“
Die Verwendung der unsäglichen Bezeichnung „Einstiegsdroge“ in diesem Zusammenhang zeugt ebenfalls von dürftigem Hintergrundwissen: diverse Studien und Gutachten kommen bereits seit geraumer Zeit zu dem Ergebnis, dass der These der „Einstiegsdroge Cannabis“ jegliche Grundlage fehlt. Dies wird ebenfalls offiziell von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestätigt.
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Diese ungewöhnliche und an längst vergangene Zeiten und Verirrungen medizinischer „Experten“ erinnernde Frage würden wir – die Patienten des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin (SCM) - gerne Frau Vanessa von Blumenstein stellen, die den Artikel „Cannabis: Rauschgift auf Rezept?“ auf der Website der Apotheken-Rundschau verfasst hat. Während der Artikel einigermaßen sachlich die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Cannabinoiden schildert, ist Frau von Blumenstein leider nicht in der Lage, Fakten von längst widerlegten Mythen und Klischees zu trennen. „Rauschgift auf Rezept“ Ein Gift, so weiß jedes Kind, tötet den, der es konsumiert. Doch gerade bei Cannabis handelt es sich um eine Substanz, die – im Gegensatz zu vielen konventionellen Medikamenten – nicht toxisch wirkt. Eine Überdosierung mit gesundheitsschädlichen Folgen ist bei verantwortungsbewusster Einnahme praktisch nicht möglich, darüber hinaus konnte eine Letaldosis von THC noch nie ermittelt werden. Auch sollte es wenig verwunderlich sein, dass Betäubungsmittel, so der an dieser Stelle (vermisste) korrekte Ausdruck, ärztlich verordnet werden können. Hierzu gibt es das schon seit langem in Deutschland etablierte BTM-Rezept, mit Hilfe dessen jeder Arzt entsprechend eingestufte Substanzen verordnen kann. Dazu zählen u.a. die Gruppen der Opiate und Opioide. Wer aber, der sich nicht zu den ewig Gestrigen zählen möchte, würde ärztlich verordnete und von der Apotheke abgegebene Opioide heutzutage noch als „Rauschgift“ bezeichnen? Dronabinol kann daher bereits seit 1998 auf Rezept verordnet werden kann. Man sollte vielmehr eruieren, weshalb es vielen Patienten noch immer so schwer gemacht wird, dieses äußerst wirksame Medikament zu erhalten - oder Fragen stellen, weshalb eine schwerstkranke Ute Köhler aus Thüringen bereits seit 8 Jahren um die Erstattung dieses Medikamentes ringen muss. Denn wie die Autorin richtig bemerkt, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen - im Gegensatz zu einigen privaten Kassen - die Kosten für das Medikament (ca. 400€ für 500mg Wirkstoff) in den meisten Fällen nicht, was das hierzulande noch immer praktizierte Zwei-Klassen-Patienten-System offensichtlich macht. Für Versicherte der GKV bedeutet diese Situation immer noch die unzumutbare Wahl zwischen Illegalität und Schmerz. „Die gefährliche Einstiegsdroge Cannabis“ Die Verwendung der unsäglichen Bezeichnung „Einstiegsdroge“ in diesem Zusammenhang zeugt ebenfalls von dürftigem Hintergrundwissen: diverse Studien und Gutachten kommen bereits seit geraumer Zeit zu dem Ergebnis, dass der These der „Einstiegsdroge Cannabis“ jegliche Grundlage fehlt. Dies wird ebenfalls offiziell von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestätigt. Wer also nach Einstiegsdrogen sucht, sollte lieber Jugendliche und ihren Umgang mit Alkohol und Nikotin beobachten. Beide Substanzen sind tatsächliche Gifte, die eine starke Abhängigkeit erzeugen und nicht selten zum Tode führen. Laut Angaben des Drogen- und Suchtberichts 2008 der Bundesregierung sind davon jährlich etwa 140.000 (in Worten: einhundertvierzigtausend!) Personen betroffen. Ein Versterben durch die Einnahme von Cannabis ist dahingegen nicht bekannt. „Krebs durch Cannabisrauch“ Selbst wenn Cannabisrauch schädlicher als Tabakrauch wäre: während ein Tabakraucher nicht selten ein bis zwei Schachteln Zigaretten pro Tag inhaliert, ist es höchst unwahrscheinlich, dass Cannabiskonsumenten 20 - 40 Joints am Tag rauchen. Dazu kommt, dass das Rauchen eines Joints nur eine von vielen Konsumformen ist, die überdies i.d.R. von Nichtrauchern abgelehnt wird. Gerade für den medizinischen Gebrauch empfiehlt sich daher die rauchfreie, orale Einnahme oder die weitgehend schadstofffreie Inhalation mit Hilfe eines sog. Vaporizers. Krebsfrei, versteht sich. „Impotenz durch Cannabiskonsum“ Dem Cannabis wurden seit Mitte des letzen Jahrhunderts diverse negative Eigenschaften angedichtet: einmal machte Cannabis lethargisch, ein anderes Mal aggressiv. Einst wollte man männliche „Cannabissüchtige am irren Blick und an den Spermaflecken auf der Hose erkennen“ können, dann wiederum gab Harry J. Anslinger, der Urheber der Cannabisprohibiton, Cannabis die Schuld daran, dass weiße Frauen von Schwarzen, Mexikanern und männlichen Vertretern anderen Minderheiten vergewaltigt würden. Uns wundert angesichts dieses hanebüchenen Hysteriegeschreis nun doch, die These, Cannabis mache impotent, ausgerechnet in der „zeitgemäßen“ Apotheken-Umschau zu finden? Liebe Frau Vanessa von Blumenstein, möglicherweise fehlen Ihnen oder auch der Chef-Redaktion des genannten Blattes die ein oder andere fundierte Hintergrundinformation zur Abfassung eines in Bezug auf „Cannabis als Medizin“ wirklich sachgerechten Artikels. Sie machen sich mit dieser Räuberpistole „Rauschgift auf Rezept?“ lächerlich bei erfahrenen Patienten, kompetenten Ärzten und ernsthaften Wissenschaftlern. Wir, die Cannabismedizin gebrauchenden Patienten, empfinden es als überaus bedenklich, im Jahre 2009 noch über derlei unzeitgemäßen Unsinn verunglimpft zu werden, der ähnlich absurd ist wie die These, Onanieren verursache Rückenmarksschäden. Ein vielgelesenes Informationsblatt wie die Apotheken-Umschau sollte eigentlich fachlich fundierte und sachliche Aufklärung verbreiten. Was Sie hier abgeliefert haben, erinnert uns stellenweise - mit Verlaub - eher an irrationale Hetzkampagnen aus frühen Prohibitionszeiten. Für ein Blatt, welches von seiner Leserschaft ernst genommen werden möchte, ist dies ein echtes Armutszeugnis, welches das Papier nicht wert ist, auf dem diese Sachkenntnis entbehrende - und fast schon diskriminierende - Wahrnehmungsverzerrung verfasst wurde!
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27
Jul
2008
Sie leiden unter ständig auftretenden Schmerzen? An Schlafmangel und Appetitlosigkeit? Sie quälen sich mit Magen- und Darmproblemen oder chronischen Entzündungsformen? Erbrechen Ihre Nahrungsmittel? Sie unterliegen wiederholt depressiven Zuständen, suizidalen Gedanken oder Wünschen nach Sterbehilfe, weil möglicherweise
ADS – Krebs – HIV/AIDS – Hepatitis C – Multiple Sklerose – Morbus Bechterew – Tourette-Syndrom – Restless Legs – Morbus Crohn – Glaukom – Asthma – ALS – Migräne – Borderline
bei Ihnen diagnostiziert worden ist? Sie sind enttäuscht von der Kostenexplosion im deutschen Gesundheitswesen und der damit einhergehenden, nahezu schon „industrialisierten“ Art einer medizinischen Behandlung? Ihr Arzt verschreibt Ihnen Pillen, Kapseln, Tabletten, Spritzen, Pülverchen, Tinkturen, Zäpfchen und/oder andere medikamentöse Zubereitungsformen, ohne dass es Ihnen mit dem dauerhaften Einsatz dieser überteuerten pharmazeutischen Rundum – Keule wirklich entscheidend besser ginge? Sogar erheblich schlechter wegen all der vielen Nebenwirkungen und unerwarteten Kreuzreaktionen der verordneten Mittel?
Informieren Sie sich über Cannabis!
Besuchen Sie die Website der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin – ACM – unter www.cannabis-med.org
Die Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (IACM) wurde im März 2000 von Mitgliedern der im deutschsprachigen Raum tätigen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) gegründet. Es ist eine gemeinnützige wissenschaftliche Gesellschaft, die sich für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihrer pharmakologisch wirksamsten Inhaltstoffe, die Cannabinoide, für therapeutische Zwecke einsetzt, durch die Unterstützung der Forschung und die Verbreitung von Informationen. Die IACM erklärt, dass Ärzte das Recht haben, mit ihren Patienten über die medizinische Verwendung von Cannabis zu sprechen.
Schauen Sie sich ggf. die englischsprachigen Videos ärztlicher Vorträge zum medizinischen Potential der Cannabispflanze an unter http://www.medicalcannabis.com/video/video2004.html
Sie werden bei genauerer Recherche zum Thema eine Fülle von Informationsmaterial über das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis finden. Sie werden jedoch zu Ihrer Bestürzung auch feststellen, dass Cannabis nutzende, kranke Menschen in der Bundesrepublik Deutschland heutzutage noch immer verfolgt, kriminalisiert und ohne Rücksicht auf ihren angegriffenen Zustand ins Gefängnis gesteckt werden, weil Politik und Justiz in trauter Unfähigkeit nicht in der Lage sind, die dringliche Problematik der straffreien medizinischen Verwendung des Natuerheilmittels zu lösen.
Die im Folgenden auf der SCM – Website genannten Beispielfälle von Ute Köhler, Ingrid Sander, Volker Krug, Harald Brunner, Lars Scheimann, Irene Weber, Axel Junker, Peter Stieg u. v. A. sind bloß die Spitze des Eisbergs an justiz- und gesundheitspolitischer Ungerechtigkeit, der sich in Deutschland tagtäglich Zehntausende chronisch und tödlich erkrankter Patienten unterwerfen müssen. Seit Jahren weigern sich SPD und CDU/CSU beharrlich, die positiven Erfahrungen der vielen Kranken und die Flut an wissenschaftlichen Berichten zu Cannabis als Medizin zur Kenntnis zu nehmen. Man scheut sich darüber hinaus in der Regierungskoalition nicht, bereits lange wiederlegte Argumente von „Schrittmacherfunktion und Einstiegsdroge“ oder „Mangel von Nachweis an gesundheitlicher Unbedenklichkeit“ hervorzukramen, während zeitgleich in den Niederlanden, in zwölf amerikanischen Bundesstaaten und in Kanada die Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Cannabis zur rein medizinischen Verwendung Hunderte Millionen Dollar/Euro erreichen.
Wir fordern NIEMANDEN auf, Cannabis nur spaßeshalber aus Genusszwecken oder ohne entsprechende Indikation zu konsumieren. Wir haben jedoch ein geradezu existentielles Interesse daran, dass Sie sich – ähnlich wie die Mitglieder des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin – beizeiten über die bisher von offizieller Seite unterdrückten therapeutischen Möglichkeiten des Cannabisgebrauchs informieren, falls Sie oder einer Ihrer Angehörigen aktuell oder zukünftig von einer der o. g. Krankheitsformen betroffen sind bzw. betroffen werden.
Unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift unseren Online-Aufruf. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrem Apotheker über Cannabis. Schreiben Sie ihrem Bundestags-Abgeordneten. Stellen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Vergabe, zum Import oder Selbstanbau von Cannabis, falls Sie definitiv wissen, dass Ihnen oder anderen Personen die natürlichen Wirkstoffe des Hanfs helfen. Wehren Sie sich aktiv dagegen, dass Sie oder andere Betroffene nicht nur mit dem Leiden furchtbarer Krankheiten im Stich gelassen werden – sondern auch als Gesetzesbrecher gelten, falls Sie Cannabis bereits erfolgreich für Ihre Gesundheit nutzen.
el er, Juli 2008
Sie leiden unter ständig auftretenden Schmerzen? An Schlafmangel und Appetitlosigkeit? Sie quälen sich mit Magen- und Darmproblemen oder chronischen Entzündungsformen? Erbrechen Ihre Nahrungsmittel? Sie unterliegen wiederholt depressiven Zuständen, suizidalen Gedanken oder Wünschen nach Sterbehilfe, weil möglicherweise ADS - Krebs - HIV/AIDS - Hepatitis C - Multiple Sklerose - Morbus Bechterew - Tourette-Syndrom - Restless Legs - Morbus Crohn - Glaukom - Asthma - ALS - Migräne - Borderline bei Ihnen diagnostiziert worden ist? Sie sind enttäuscht von der Kostenexplosion im deutschen Gesundheitswesen und der damit einhergehenden, nahezu schon „industrialisierten“ Art einer medizinischen Behandlung? Ihr Arzt verschreibt Ihnen Pillen, Kapseln, Tabletten, Spritzen, Pülverchen, Tinkturen, Zäpfchen und/oder andere medikamentöse Zubereitungsformen, ohne dass es Ihnen mit dem dauerhaften Einsatz dieser überteuerten pharmazeutischen Rundum - Keule wirklich entscheidend besser ginge? Sogar erheblich schlechter wegen all der vielen Nebenwirkungen und unerwarteten Kreuzreaktionen der verordneten Mittel? Informieren Sie sich über Cannabis! Besuchen Sie die Website der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin – ACM – unter www.cannabis-med.org Die Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (IACM) wurde im März 2000 von Mitgliedern der im deutschsprachigen Raum tätigen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) gegründet. Es ist eine gemeinnützige wissenschaftliche Gesellschaft, die sich für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihrer pharmakologisch wirksamsten Inhaltstoffe, die Cannabinoide, für therapeutische Zwecke einsetzt, durch die Unterstützung der Forschung und die Verbreitung von Informationen. Die IACM erklärt, dass Ärzte das Recht haben, mit ihren Patienten über die medizinische Verwendung von Cannabis zu sprechen. Schauen Sie sich ggf. die englischsprachigen Videos ärztlicher Vorträge zum medizinischen Potential der Cannabispflanze an unter http://www.medicalcannabis.com/video/video2004.html Sie werden bei genauerer Recherche zum Thema eine Fülle von Informationsmaterial über das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis finden. Sie werden jedoch zu Ihrer Bestürzung auch feststellen, dass Cannabis nutzende, kranke Menschen in der Bundesrepublik Deutschland heutzutage noch immer verfolgt, kriminalisiert und ohne Rücksicht auf ihren angegriffenen Zustand ins Gefängnis gesteckt werden, weil Politik und Justiz in trauter Unfähigkeit nicht in der Lage sind, die dringliche Problematik der straffreien medizinischen Verwendung des Natuerheilmittels zu lösen. Die im Folgenden auf der SCM - Website genannten Beispielfälle von Ute Köhler, Ingrid Sander, Volker Krug, Harald Brunner, Lars Scheimann, Irene Weber, Axel Junker, Peter Stieg u. v. A. sind bloß die Spitze des Eisbergs an justiz- und gesundheitspolitischer Ungerechtigkeit, der sich in Deutschland tagtäglich Zehntausende chronisch und tödlich erkrankter Patienten unterwerfen müssen. Seit Jahren weigern sich SPD und CDU/CSU beharrlich, die positiven Erfahrungen der vielen Kranken und die Flut an wissenschaftlichen Berichten zu Cannabis als Medizin zur Kenntnis zu nehmen. Man scheut sich darüber hinaus in der Regierungskoalition nicht, bereits lange wiederlegte Argumente von „Schrittmacherfunktion und Einstiegsdroge“ oder „Mangel von Nachweis an gesundheitlicher Unbedenklichkeit“ hervorzukramen, während zeitgleich in den Niederlanden, in zwölf amerikanischen Bundesstaaten und in Kanada die Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Cannabis zur rein medizinischen Verwendung Hunderte Millionen Dollar/Euro erreichen. Wir fordern NIEMANDEN auf, Cannabis nur spaßeshalber aus Genusszwecken oder ohne entsprechende Indikation zu konsumieren. Wir haben jedoch ein geradezu existentielles Interesse daran, dass Sie sich – ähnlich wie die Mitglieder des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin - beizeiten über die bisher von offizieller Seite unterdrückten therapeutischen Möglichkeiten des Cannabisgebrauchs informieren, falls Sie oder einer Ihrer Angehörigen aktuell oder zukünftig von einer der o. g. Krankheitsformen betroffen sind bzw. betroffen werden. Unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift unseren Online-Aufruf. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrem Apotheker über Cannabis. Schreiben Sie ihrem Bundestags-Abgeordneten. Stellen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Vergabe, zum Import oder Selbstanbau von Cannabis, falls Sie definitiv wissen, dass Ihnen oder anderen Personen die natürlichen Wirkstoffe des Hanfs helfen. Wehren Sie sich aktiv dagegen, dass Sie oder andere Betroffene nicht nur mit dem Leiden furchtbarer Krankheiten im Stich gelassen werden – sondern auch als Gesetzesbrecher gelten, falls Sie Cannabis bereits erfolgreich für Ihre Gesundheit nutzen. el er, Juli 2008
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28
Feb
2008
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Selbsthilfenetzwerk Cannabis-Medizin
c/o Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
Am Mildenweg 6
59602 Ruethen
Deutschland
Tel: 02952-9708571
Fax: 02952-902651
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Email: info [at] cannabis-med [dot] org
Internet: http://www.cannabis-med.org/
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