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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
– Bundesopiumstelle –
Frau Dr. XY
Kurt Georg Kiesinger Allee 3
53175 Bonn
Geschäftszeichen: xx-XXX-xx
Betreff: Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid auf beantragte Erteilung einer Genehmigung zum Anbau von Cannabis zu (ärztlich begleiteten) selbsttherapeutischen Zwecken so wie Widerspruch gegen ergangene Kostenfestsetzung vom ……
Sehr geehrte Frau Dr. XY,
in Beantwortung Ihres Bescheides vom …. 2017 teile ich mit,
I
– dass ich hinsichtlich des übersandten Kostenbescheides als Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nicht in der Lage bin, den geforderten Betrag in Höhe von 37,50 € aufzubringen.
Eine Kopie des Leistungsbescheides zum Nachweis meiner Einkommensverhältnisse füge ich diesem Schreiben bei.
Das BfArM wird gebeten auf Kostenfestsetzung und Kostenforderung in dieser Angelegenheit einstweilen zu verzichten.
II
– dass in der Sache des beantragten Eigenanbaus seitens des BfArM falsch beschieden wurde und darüber hinaus unzutreffend behauptet wird: >>Eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken kann nicht erteilt werden kann, da die gesetzlichen Neuregelungen die Verschreibungs- und Erstattungsfähigkeit von Medizinal-Cannabis herstellen und die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in einem für die Therapie erforderlichen Umfang gewährleisten.<<
Mit Schreiben vom ….. habe ich dezidiert dargelegt, dass und warum die medizinische Versorgung von Patienten und Patientinnen – auch die meinige – hierzulande nicht gewährleistet ist. Wäre medizinischer Cannabis in der Vergangenheit und aktuell in ausreichendem Maße für sämtliche Patienten vorhanden (gewesen), so wäre die Schaffung der Cannabisagentur obsolet.
Nachdem wiederholt wochenlange Lieferausfälle den Alltag von Kranken bestimmen, kann dieser Zustand kaum als „Gewährleistung medizinischer Patienten-Versorgung mit Cannabis“ aufgefasst werden.
III
– dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit eindeutig geregelt hat >>Der Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG, wenn der Antragsteller an einer schweren Erkrankung leidet und ihm zur Behandlung der Krankheit keine gleich wirksam und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.>>
Entsprechend schwere Krankheiten liegen vor; sie sind z.T. beim BfArM aktenkundig.
Mit freundlichen Grüßen
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