Verschwendung vor Verwendung


Das BfArM in seiner typisch deutsch-bürokratischen Art, Produzenten zu Handlungen zu zwingen, welche wider die Vernunft sind. Aus den am 19.07.2018 veröffentlichten Vergabe-Richtlinien zu (u.a.) Anbau und Verkauf von medizinischen Cannabis:

Vernichtung von Cannabisblüten oder Cannabispflanzen

Der Auftragnehmer hat die aus dem Anbau stammenden und nicht zu Cannabisblüten
verarbeiteten Cannabispflanzen (einschließlich der Wurzeln) ordnungsgemäß zu vernichten.
Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer aus dem Anbau stammende (ggf.
auch schon verarbeitete) Cannabisblüten ordnungsgemäß vernichtet. In Betracht kommt die
Vernichtung u.a. von bei der Ernte zurückbleibenden und nicht weiter verwendeten
Pflanzenteilen, von Material mit unzureichender Qualität, im Falle einer Überproduktion des

Auftragnehmers, die die Cannabisagentur nicht abnehmen will, oder im Falle fehlender Verkaufsmöglichkeiten durch die Cannabisagentur.

Die Vernichtung hat durch Verbrennung zu erfolgen.

SCM-Fazit: Privater Eigenanbau kennt bei sachgemäßem Betreiben keine Vernichtungs-Orgien von medizinisch wertvollem Grundstoff.

– Axel Junker –

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