Der Eigenanbau von Cannabis für eigene medizinische Zwecke muss erlaubt werden, urteilt das Verwaltungsgericht Köln
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 22. Juli im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 08. Juli 2014 die Urteile zu den Klagen von fünf Patienten verkündet. Die Medien haben in Text, Ton und Bild ausführlich darüber berichtet, auch international durch Agenturmeldungen von Reuters und Associated Press.
Die fünf Kläger klagen das Recht auf den Eigenanbau von Cannabis ein, weil die Bundesopiumstelle ihre Anträge abgelehnt hat. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Bundesopiumstelle bei ihren Entscheidungen über die Anträge ihren Ermessensspielraum falsch ausgeübt habe. So heißt es im Urteil des von der ACM als Musterprozess finanzierten Verfahrens von Ralf Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland (Aktenzeichen: 7 K 4020/12):
„Die Ermessensentscheidung ist auch im vorliegenden Fall schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht beachtet hat, dass seine Belange durch seine erteilte Erlaubnis für den Erwerb von Cannabisblüten aus Holland wegen der fehlenden Finanzierbarkeit nicht gewahrt sind. (…) Vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Klägers, insbesondere seinen fortbestehenden ADHS-Syndroms mit gravierenden Auswirkungen auf das soziale Leben des Klägers und seinen Umfeldes, kommt – bis auf die im Ermessen der Beklagten liegenden Sicherungsanordnungen – auch eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.“
In der Pressemitteilung des Gerichts vom 22. Juli 2014 heißt es: „Am heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln im An¬schluss an die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014 in fünf Verfahren, in denen die Kläger gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen, die Urteile verkündet. In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das BfArM verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.
Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeuti¬schen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch abgelehnt.
Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbe¬sondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinrei¬chend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen be¬stimmt werden. In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten An¬bau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab.
Im Verfahren 7 K 5203/10 kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
In den übrigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzli¬chen Bedeutung zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beim Oberverwal¬tungsgericht in Münster eingelegt werden.
Stattgebende Urteile: 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12 Abweisendes Urteil (Wohnsituation): 7 K 4020/12 Abweisendes Urteil (Behandlungsalternativen): 7 K 5203/10.“
In einer Stellungnahme erklärte Dr. Oliver Tolmein, Anwalt von Ralf Herrmann: „Für Patienten, die für die Behandlung ihrer schweren Krankheiten auf den Eigenanbau von Cannabis angewiesen sind, ist heute ein guter Tag. Das Verwaltungsgericht Köln hat heute drei Patienten das Recht auf Eigenanbau zugesprochen.“
Die ACM geht davon aus, dass die Bundesregierung gegen dieses Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung gehen wird. Dort liegt bereits ein Fall, der ebenfalls von der ACM finanziert wird. Wir gehen davon aus, dass diese Auseinandersetzung erst vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn nicht so¬gar erst vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden wird. Es stellt sich allerdings die politische Frage, wie lange die Bundesregierung die durch ihr Vorgehen verursachte Drangsalierung der betroffenen Patienten aufrecht erhalten will, und ob es nicht Zeit ist, diese Position zu überdenken und sinnvolle Lösungen anzubieten.
Spendenaktion der ACM: Jeder EURo wird verdoppelt!
Wer sich mit einer Spende an der neuen Spendenaktion beteiligt, dessen Spende wird bis zu einem Spendenvolumen von 5000 € von Georg Wurth verdoppelt. Wenn Sie beispielsweise 20 € Spenden, legt Georg Wurth noch einmal 20 € drauf, so dass aus Ihrer Spende 40 € für die juristische Unterstützung verfolgter Patienten werden. Daher lohnen sich auch kleine Spenden von 5 oder 10 €. Wenn wir es schaffen, 5000 € an Spenden einzusammeln, bedeutet dies am Ende 10.000 € für die Spendenaktion. Das Angebot von Georg Wurth, Geschäftsführer des Deutschen Hanf Verbandes und Gewinner einer Fernseh-Millionärsshow, gilt bis zum 31. Oktober 2014.
Spendenkonto
Kontoinhaber: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Bankleitzahl: 41650001
Konto: 13030457
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BIC: WELADED1LIP
Verwendungszweck: Solidarität
Spendendosen und Sponsoren auf der Internetseite
Es gibt neue Spendendosen für diese Spendenaktion. Alle an der Aktion Interessierten können eine Art Patenschaft für eine Spendendose, die in einem Geschäft aufgestellt wird, übernehmen und dafür sorgen, dass diese regelmäßig geleert wird. Die Spendendosen können ab sofort bei der ACM (info@cannabis-med.org) bestellt werden.
Geschäfte, in denen Spendendosen aufgestellt werden, werden auf der IACM-Webseite als Sponsoren mit einem Link auf die eigene Webseite aufgelistet, wenn sie das möchten.
Unternehmen, Geschäfte und Initiativen können zudem als Sponsoren auf der IACM-Webseite genannt werden, wenn sie mehr als 400 € gespendet haben.
(aus den ACM-Mitteilungen v. 26.Juli 2014)
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