SCM: Wir sind doch nicht verantwortlich für staatliches Versagen

Antwort auf die Briefe des BfArM an SCM und Irene     

sehr geehrter Dr. Schinkel

Ihre Hinweise auf nichtvorhandene "Regelungskonzepte (für die) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu therapeutischen Zwecken" weisen wir zurück.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil schon ausführte, nennt "§5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung neben der Verhinderung des Betäubungsmittelsmissbrauchs als Gesetzeszweck" Und dass "insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten"

Es liegt in Ihrer Verantwortung als Vertreter der zusändigen obersten Bundesbehörde dieses Ziel umzusetzen und den betroffenen Patienten eine verständliche und realisierbare Vorlage in die Hand zu geben, aus der schon vor Antragstellung prüfbar ist, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird.

Schwerkranke Patienten – die z.T. selbst im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen sind – mit immer neuen Forderungen von Pontius zu Pilatus zu schicken und dabei offen zu lassen, ob Sie überhaupt gedenken, Genehmigungen zu erteilen, ist menschenverachtend.

Was Ihre Hinweise auf die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelsverkehrs betrifft, öchte ich noch einmal unsere Position klarstellen, dass die Antragsteller sich NICHT am Betäubungsmittelverkehr beteiligen wollen, sondern ausschließlich Cannabis für die eigene medizinische Anwendung anbauen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht das wohl ähnlich, indem es darauf hinweist, dass "§ 3 Abs. 2 BtMG auf eine partielle Legalisierung dieses Umgangs zielt" oder mit anderen Worten: das Regelungswerk für den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln, greift gar nicht, da Cannabis für diese Patienten dann legal wäre.

Es ist nicht das BVerwG, das die Hürden für Patienten hochlegt, sondern Sie.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Grenze "wenn dem Betroffenen zur Behandlung seiner Krankheit (kein) gleich wirksames zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht" und führt aus "nur der Nachweis der mangelnden therapeutischen Wirksamkeit steht der Erteilung der Erlaubnis zwingend entgegen."
Es führt weiterhin aus, der "mögliche Nutzen….kann gerade bei schweren Erkrankungen, wie sie hier in Rede stehen, auch in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen… Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf Heilung gebietet es in diesem Rahmen die von Art. 2 Abs. 2 2 Satz 1GG geforderte Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit, die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 3 Abs 2 BtMG nur dann auszuschließen, wenn ein therapeutischer Nutzen KEINESFALLS eintreten kann"

Den SCM-Antrag auf gemeinsamen Anbau werden wir konkretisieren, sobald klar ist, wie viele Patienten eine Genehmigung bekommen haben und nicht in der Lage sind, den Anbau alleine zu bewerkstelligen. Da es uns um die Selbstversorgung geht, ist das vorher logischerweise nicht möglich.

Hochachtungsvoll
Gabriele Gebhardt

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