SCM – Grundgesetzgeschädigte Cannabis(geb)raucher

Aus der Stellungnahme Prof. Dr. jur. Lorenz Böllingers – Professur für Strafrecht und Kriminologie, Uni Bremen – an den Ausschuss für Gesundheit beim Deutschen Bundestag  zur Sachverständigen-Anhörung in Sachen Cannabis als Medizin in Berlin am 15. 10. 2008.

Zitat:

Das Grundrecht auf Cannabis als Medizin: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit“ lautet Art. 2 Abs.2 Satz 1 unseres Grundgesetzes. Und das oberste ärztliche Prinzip „nihil nocere“ – niemand darf durch die Behandlung an seiner Gesundheit geschädigt werden – gilt unbedingt auch für staatliche Grundrechtseingriffe. Staatliche Eingriffe in Grundrechte – dazu gehört auch die verwaltungsrechtliche Verweigerung einer Genehmigung – müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und dem Anlass proportional sein. Weiter muss nach dem sich aus Art. 20 Abs.1 und 28 Abs.1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip im Sinne eines Staatszieles soziale Gerechtigkeit und Sicherheit gewährleistet werden, wozu insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge bzw. Krankenversicherung gehören. Übergreifend und allumfassend gilt als ethische und soziale Grundlage unserer Gesellschaft das Menschenwürdeprinzip. Dessen zentraler Gesichtspunkt ist, dass der Mensch nicht in irgendeiner Form zum reinen Objekt staatlicher Interessen gemacht werden darf. Im Übrigen gilt für die Exekutive und ihre Behörden das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG. All diese basalen Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats sind berührt, wenn es um die Behandlung von Krankheiten oder auch nur um die Linderung von Schmerzen mit dem Naturheilmittel Cannabis geht. Dass Cannabis ein solches Naturheilmittel mit vielfältigen Indikationen ist, setze ich als wissenschaftlich erwiesen voraus. Patienten, welche – auf welchem Wege auch immer – dazu kommen, dieses Heilmittel zu verwenden oder benutzen zu wollen, werden gleichwohl auf mehreren rechtlichen Ebenen ge- oder behindert. Solche Patienten haben extreme Schwierigkeiten, eine theoretisch mögliche – Ausnahmegenehmigung vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erhalten. Sie werden nach wie vor strafrechtlich verfolgt. Und sie erleiden schwerwiegende Benachteiligungen, wie z.B. Fahrerlaubnisentzug und Probleme am Arbeitsplatz oder bei der Arbeitssuche u.a.m.

Durch solche Rechtspraktiken werden die Patienten systematisch in den genannten Grundrechten verletzt. Der Staat verstößt gegen unsere demokratische und soziale Grundordnung. Auch das Grundrecht der ärztlichen Behandlungsfreiheit wird dadurch verletzt. Zitat Ende.

Das SCM – Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – ist kein eingetragener Verein. Es ist ein zumeist via Post, Telefon und Internet funktionierender, loser Zusammenschluss von chronisch und schwerkranken Menschen, welche die gemeinsame positive Erfahrung verbindet, dass Cannabis als Naturprodukt oder daraus hergestellte Arzneimittelrezepturen die unzumutbaren Beschwerden einiger gravierender Krankheiten erheblich lindern, indem solche Mittel für ausreichend erholsamen Schlaf und guten Appetit sorgen, antidepressiv, immunmodulierend und entzündungshemmend wirken, so wie ansonsten erforderlichen Medikamentenbedarf drastisch zu senken vermögen. Die Cannabis(geb)raucher des SCM arbeiten als unabhängige und weitgehend selbstverantwortlich agierende Patientensektion unter dem Dachverband des international tätigen IACM, in dem neben Medizinern auch Personen des Rechtswesen und Wissenschaftler die gleichen Ziele in Bezug auf eine Umsetzung des Themas von Cannabis als Medizin verfolgen. Durch im therapeutischen Sinne stattfindenden Cannabisgebrauch wird eine immense Steigerung an Lebensqualität ermöglicht. Überzeugte Patienten berichten über eine Rückkehr zu Schmerzfreiheit, Vitalität, Agilität und Mobilität. In nicht wenigen Fällen trägt diese Substanz sogar zur Erhaltung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei. Wozu also bedarf es der  Bildung eines leidlich organisierten SCM, wenn die gemeinsame Cannabis-Erfahrung seiner Mitglieder eine rundum so gesellschaftsförderlich positive und gesundheitlich geradezu re-integrierende ist?

Weil Cannabis in seiner natürlichen Urform per Gesetz in eine Klassifizierung der „nicht verkehrsfähigen Stoffe“ eingestuft worden ist und ihm somit eine gleichrangige Gefährlichkeit wie Heroin unterstellt wird. Medizinische Cannabisnutzer werden in der Strafbewertung deswegen oftmals Heroingebrauchern gleichgesetzt; zunehmend auch unter dem Scheinargument einer angeblich inzwischen erfolgten starken Wirkstoffsteigerung von Cannabis, was dessen Klassifizierung als „weiche Droge“ in Frage stelle…

Weil Anbau, Herstellung und/oder die Weitergabe von Cannabis verboten ist, als „illegal“ erachtet – und mit existenzschädigenden Maßnahmen strafverfolgt wird. Medizinische Nutzer, denen eine rechtlich durchaus mögliche (Anbau-Import) –Ausnahmegenehmigung (§ 3 BtMG) verweigert wird, sind deshalb nicht nur großen Gesundheitsrisiken durch Ankauf kontaminierter Ware (Blei, Glasstaub, Talkum etc) auf dem Schwarzmarkt ausgesetzt, sondern landen auf dem legal eingeschlagenen Instanzenmarathon unter hohem finanziellen Aufwand antragtechnisch wie auch verwaltungsrechtlich in einer nicht zum Ziele führenden Sackgasse…

Weil es noch immer zu Patientenverfolgungen, Bestrafungen und Verurteilungen kommt. Die Medizinalcannabisgebraucher des SCM hatten allein in ihren eigenen Reihen seit Existenzgründung im November 2006 einen Todesfall nach Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen AIDS/Hepatitis C-Kranken und mehrere  Inhaftierungen und Verurteilungen wegen Anbau oder Ankauf von Cannabis zu eigentherapeutischen Zwecken zu verzeichnen. Weitere Strafverfahrensentscheidungen stehen noch aus…

Weil „Aufklärung“ – insbesondere durch angstfördernde „Prävention“ unter Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden – dergestalt geschieht, dass die einseitig betriebene Meinungsbildung über medizinisch wirksames Cannabis vorwiegend auf eine Plattitüde von „Vorsicht – Rauschgift!“ getrimmt wird. Zum unmittelbaren Nachteil von alten, kranken Erwachsenen innerhalb und außerhalb des SCM, welche dauerhaft stärkste Schmerzen und arge Hemmnisse durch körperliche Anomalien erdulden müssen, während zeitgleich entscheidungsbefugte Politiker noch immer die irrige Ansicht vertreten, eine regulierte Cannabis-Abgabe an bedürftige Patienten würde einen signifikanten Anstieg des Genusskonsums unter jungen, noch in der Entwicklung befindlichen Menschen zur Folge haben…

Weil überteuertes, da aufwendig aus Faserhanf synthetisiertes Dronabinol® von den meisten Krankenkassen unter Verweis auf herrschenden Mangel an evidenzbasierten Forschungsergebnissen oftmals nicht erstattet wird. Kosten von bis zu 800 € monatlich sorgen so für eine Zweiklassen-Medizin, die cannabisbedürftige Patienten in „arm und unbehandelbar“ oder „reich und behandelbar“ unterscheidet, wobei eine weitere Sozialklasse – nämlich die der Vorbestraften – von Amts wegen  und de facto als „nicht behandlungswürdig“ eingestuft ist…

Weil der Klageweg gegen eine z. B. thüringische AOK auf Erstattung von Kosten für Dronabinol® länger als 8 Jahre währen kann – wie der Fall Ute Köhler zeigt…

Weil die Vereinigung der gesetzlichen Krankenkassen sich vehement gegen etwaige Kostenübernahmen ausspricht und der Gemeinsame Bundesausschuss auf das Problem nicht reagiert, da die Krankenkassen eine unüberschaubare Kostenflut erwarten und deshalb beim Bundesausschuss keine entsprechenden Anträge auf Entscheidung in der Sache einreichen…

Weil der Gesetzgeber und seine ausführenden Organe auf  kriminalisierende Weise die Umsetzung gleich mehrerer Grundgesetzartikel in krankheitsverschlimmernder, freiheitsbedrohender und existenzschädigender Manier für diese Patienten verhindern und sozialstaatliche Prinzipien dabei gröblich missachten. Einer großen Anzahl von Kranken wird gesetzlich zugesagte Hilfe zur sofortigen – im Falle von natürlichem Cannabis billigstmöglichen – Lebenserleichterung durch die straflose Gestellung dieser lindernden Substanz unter abwegigen Begründungen verweigert: Es fehle an einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, es fehle an Standardisierung des Produktes, es fehle an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit. Kosten und administrativer Aufwand für einen Cannabis-Import aus den Niederlanden seien zu hoch und selbstgezüchtete Pflanzen seien staatlicherseits nicht kontrollierbar…

Propaganda und politische Statements tangieren die schwerkranken Medizinalcannabis-Patienten im SCM angesichts eigener, konkreter gesundheitlicher Sorgen und Befürchtungen nur am Rande. Sie als Besserwisser und Bessermacher in der Sache „Krankheitssymptombekämpfung“ sind zumeist erfahrene, gut informierte, aber dennoch nicht angstfreie Patienten, die (sich) unter ständiger ärztlicher Aufsicht (be)handeln, ihren Zustand regelmäßig durchchecken – und diesen auch dokumentieren lassen. Für die gesundheitlich zutiefst Betroffenen geht es einzig und allein um überlebensnotwendigen Zugewinn an Kräften. Um dringende Erholung, Pause, Rekonvaleszenz und Abstand von Schmerz, Depression, Übelkeit, Erbrechen, Virenlast oder schwersten Entzündungsformen. Das bietet ihnen Cannabis. In der Selbstversorgerversion für ca. 5 – 15 Cent/Gramm, falls sie es anzubauen wagen oder für Hunderte € an Dronabinol-Kosten, sofern sie sich’s finanziell leisten können. Die Mehrheit wagt nicht, kann nicht.

Sie alle müssen daher in erster Linie die inhaltschwere Entscheidung treffen, ob sie sich der alltäglich einschneidenden Folter eigener Siechtumsqualen unterwerfen oder ob sie dem instinktiven Gespür nach Erhaltung der Vitalfunktionen folgen. Wenn Ärzte Patienten stillschweigend einverständlich zu Cannabisgebrauch raten, weil Ärzte wegen möglicher Regressforderungen unter der gängigen Gesetzeslage gar nicht anders können, dann müssen die Cannabisbedürftigen eben allen Mut aufbringen, um mit Macht und allen anderen möglichen Mitteln für ihr beeinträchtiges Leben zu kämpfen. Eines dieser möglichen Mittel heißt Cannabis. Ein anderes heißt Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – SCM.

Zitat Prof. Dr. Böllinger:

 „Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerzpatienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungsmedikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Nach dem am 15. 10. 2008 anlässlich der Gesundheitsausschuss-Experten-Anhörung in Berlin nahezu von allen vertretenen Verbänden und Einzelsachverständigen „dringender Handlungsbedarf“ in der Cannabis als Medizin-Frage konstatiert worden ist, darf seitens der von Krankheit und Justiz gleichermaßen schwerwiegend Betroffenen nachdrücklich darum gebeten werden, den Anforderungen des Grundgesetz nunmehr sofort Genüge zu tun.

 In diesem Zusammenhang müssen aus Patientensicht vordringlich 

a)  anhängige Strafverfahren gegen Cannabisgebraucher mit klarer medizinischer Indikation überbrückend ausgesetzt bzw. eingestellt -,

b) Forschungsarbeiten zum Potential von Cannabis forciert – und klinische Studien ohne überzogen hemmende verwaltungsrechtliche Regulierungseingriffe ermöglicht -,

c) Vorbestrafte gegen eine willkürliche Klassifizierung auf „Unzuverlässigkeit“ und vor automatischem Ausschluss aus einer cannabisbasierten Behandlung geschützt -,

d) Kostenschätzungen für den Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden im Vergleich zum zu erwartenden Finanzaufwand für dronabinolbasierte Therapien erhoben – und

e) Ärzte von Regressforderungs-Ängsten befreit werden.

Bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit einer cannabishaltigen Substanz, die vom (Fach-)Arzt verschrieben wird, erstattungsfähig ist und den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes entspricht, muss für Personen, welche therapeutisch nur ungenügend auf Dronabinol, Cannabis-Extrakt oder künftig neu zu entwickelnde pharmazeutische Substanzen ansprechen, eine wesentlich erleichterte Ausnahmegenehmigung für den Import von Medizinalcannabis möglich sein. Eine Umstufung von Cannabis in der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes muss von sogenannte „nicht verkehrsfähige -“ in „verkehrsfähig-verschreibbare Substanzen“ erfolgen.

A. J.

Aufrufe: 133

Comments are closed.