Protest des Vorstandsvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin gegen Ablehnung eines Patientenantrags

Ablehnung eines Antrages auf eine
Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis durch Patienten nach § 3 BtMG

Sehr geehrter Dr. Schinkel,

ich habe von einer Ablehnung eines Antrages eines Patienten Kenntnis erhalten, in dem unter mehreren Gründen für eine Ablehnung eine Verurteilung wegen des Erwerbs von Cannabis und Ecstasy angeführt war.

Ich protestiere gegen diesen Ablehnungsgrund.

Ihre Begründung, aus dem Urteil ergebe sich kein Hinweis auf eine medizinische Verwendung der erworbenen Drogen, ist nicht hinnehmbar, insbesondere da daraus nicht geschlossen werden kann, es habe keine medizinische Verwendung vorgelegen.
Selbst wenn keine medizinische Verwendung der Drogen vorgelegen hat, erscheint es mit unverständlich, wie aus dem Erwerb von Drogen auf eine Unzuverlässigkeit hinsichtlich des Umgangs mit Cannabis geschlossen werden kann. Da kein Handel vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zukünftig ein Handel bzw. eine Weitergabe von Cannabis oder ein anderer unzuverlässiger Umgang erfolgen wird.

Ich bitte Sie, eine Verurteilung wegen des Erwerbs von Drogen zukünftig nicht mehr als Ablehnungsgrund anzuführen.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. med. Franjo Grotenhermen

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