Gast-Kommentar

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG ist weiterhin ein universell geltendes Menschenrecht, welches zwar nicht von Anbeginn menschlicher Gesellschaften vorhanden war, dessen Fehlen aber derart grausame und für das zivilisierte menschliche Wesen unakzeptable Ereignisse zuließ, dass es im Lauf der Entwicklung zu einer bewußten und theoretisch zumindest absoluten Anerkennung der Würde des einzelnen Menschen kam, die eben in diesen Grundrechten formuliert wurde.

Der absolute Vorrang dieser Normen gegenüber allen weiteren rechtlichen Vorgaben dürfte eindeutigsein. Diese gelten sogar im Umgang mit Rechtsbrechern. Weshalb sie bei der medizinisch-therapeutischen Behandlung schwerkranker Menschen nicht gelten soll, ist völlig unverständlich und somit von einer aufgeklärten humanen und rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft nicht zu tolerieren.

Die unbestrittene Tatsache eines sehr hilfreichen Medikamentes mitnachgewiesen geringen Nebenwirkungen, wie es bei Cannabis der Fall ist, dürfte ausschliesslich und zwangsläufig zuerst einmal klare Behandlungsrichtlinien erfordern. Es gibt keinen Grund, dafür nachrangig angelegte Bedenken zu entwerfen um damit notwendige Hilfe und Behandlung von kranken, leidenden Menschen zu verzögern oder gar zu verhindern. Dieses Vorgehen ist für einen Rechtsstaat unserer Prägung nicht nur unwürdig, sondern auch unzulässig. Sollten solche Bedenken denn glaubhaft und wissenschaftlich fundiert zum Ausdruck gebracht werden, dann ist es Aufgabe des Rechtsstaates, Regelungen zu schaffen, wie schwerkranke Menschen trotzdem die für sie optimale Behandlung erhalten können und nicht umgekehrt.

Kaum zu glauben, dass darüber im 21. Jahrhundert in aufgeklärten westlichen Demokratien überhaupt noch diskutiert werden muß!

klartext

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