Vorbemerkung:
Der Unterzeichner bittet darum, dass sein gesamter Schriftverkehr künftig von einem Sachbearbeiter erledigt wird, der Dr. Schinkel im Rang bzw. i. d. Entscheidungskompetenz gleichgestellt ist. Sollte dies nicht möglich sein, bittet er um Bearbeitung der laufenden Anträge durch den Vorgesetzten Dr. Schinkels beim BfArM.
GRÜNDE:
Dr. Schinkel hat seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von etwa 18 Monaten eine zweifelsohne inhumane Verfahrenseinstellung an den Tag gelegt, die – gemessen an der unverhältnismäßigen Dauer, eine erforderliche Entscheidung zur Abwendung von weiteren gesundheitlichen Schäden betroffener Kranker in zeitlich angemessener Form und deshalb notgedrungen auf unbürokratische Weise herbeizuführen, von völliger Inkompetenz in menschlicher, sozialer – wie auch in sachlicher Hinsicht zeugt.
Beispiel dafür ist das unqualifizierte Verhalten Dr. Schinkels in Sachen Antragsverschleppung (Frau Irene Weber, Antragsersuchen aus 2000) und das völlige Ignorieren sachlicher Fragen weiterer Antragsteller zum aktuellen Verfahrensablauf.
Mehrere Anschreiben des Unterzeichners an das BfArM sind überdies bis dato vollkommen unbeantwortet geblieben, so dass bei Würdigung der Gesamtumstände gefolgert werden darf, Dr. Schinkel betreibe eine Art eigendynamisch dumpf sich entwickelnder Separationspolitik zugunsten "genehmer" oder zulasten "unangenehmer" Patienten.
In diesem Zusammenhang stellt der Unterzeichner -bezogen auf seine eigenen, noch gültigen Anträge und hinsichtlich des Sammelantrags (SCM) auf gemeinschaftlichen Anbau mittels der Erfüllung der von Ihnen vorzugebenden Bedingungen – folgende Fragen an Sie und wäre dankbar, wenn Sie ihm/uns diese innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen ab Post-Erhalt dieses Schreibens beantworten würden:
Wann gedenkt das BfArM nach der ausgiebig-eingehenden Prüfung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Ergebnis zu kommen, das den gerechtfertigten Ansprüchen, Anfragen und Anträgen der betroffenen Kranken mit Cannabis-Indikation in Form einer Vergabe des Medikamentes über Apotheken oder Genehmigung zum Selbst- bzw. Sammelanbau Rechnung trägt?
Die Nennung eines "Wahrscheinlichkeits-Datums" würde angesichts der derzeitigen Spannungen und des Unmutes zwischen Patienten einerseits / und Bundesbehörde andererseits – in konstruktiver Weise zur "Befriedung der Situation" beitragen.
Zu welchem Ergebnis haben Ihre Anfragen, respektive die Anfragen des Ministeriums für Gesundheit, bei der niederländischen Behörde für die Organisation der Vergabe von Cannabisblüten in dortige – und möglicherweise hiesige Apotheken geführt?
Gibt es verlässliche Erhebungen, Statistiken oder in etwa zutreffende Schätzungen innerhalb des BfArM, wie viele Patienten mit Bedarf an natürlichem Cannabis im Verlaufe der vergangenen Jahre durch Suizidalakte wg. fehlender oder inadäquater Schmerz- und sonstiger Leidensbehandlung zu Tode gekommen sind?
Wie schätzen Sie den künftig jährlichen Gesamtbedarf an verfügbarem Cannabis und an Dronabinol ein – angesichts der Tatsache, dass bis dato nur ein verschwindend geringer Anteil der Bevölkerung über die wirtschaftlichen, und gesundheitlichen Vorzüge des Heilmittels informiert ist und die Zahl der mit Hanf behandelbaren, zu lindernden Krankheiten proportional gesehen rapide ansteigt?
Im angestrengten Verfahren einer Untätigkeitsklage gegen das BfArM durch den Unterzeichner ist dem zuständigen Verwaltungsgericht mitgeteilt worden, dass man den angefochtenen Bescheid aufgehoben habe. Ich bitte um den Wortlaut des Aufhebungsbescheides in Form einer Kopie oder Zweitschrift und um Information über die Hintergründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben.
Sollte die durch Aufhebung ihrer ursprünglich ablehnenden Haltung sich ergebende Konsequenz aus diesem Verfahrenswinkelzug ergeben, dass zukünftig eine weitere Verweigerung der Genehmigung aus verwaltungsrechtsrechtlicher Sicht nicht oder kaum noch zu halten sei, bitte ich um hinreichend logische Erklärung, warum nunmehr noch einer Entscheidung der jüngeren Folge-Anträge zugewartet werden sollte.
Wie werden Sie in Sachen "Zuverlässigkeit" mit im Zentralregister eingetragenen Cannabispatienten verfahren, nachdem überall offenkundig ist, dass selbst vorbestrafte Substitutionspatienten mehrfach letale Dosen jeweiliger Medikation ungesichert und vorrätig haltend zuhause aufbewahren dürfen?
Wann ist mit einem Beginn – und wann mit einer Beendigung der angekündigten Umstrukturierung des Bundesinstituts zu rechnen und welche Vorteile wird dies für die Seite der Patienten erbringen?
Mit freundlichem Gruß
Aufrufe: 10