Bundesopiumstelle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM
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an Herrn
Uwe Ciecior
Ihre Zeichen und Nachricht vom 23.02.2012
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83.03-4547741
Telefon: (0228) 207-5157
Bonn 23.03.12
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.1994 (BtMG; BGBI. l S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11.5.2011 (BGBI. l S. 821)
hier: Mitnahme von Cannabis Medizinalblüten auf Auslandsreisen
Sehr geehrter Herr Ciecior,
Der Grenzübertritt mit Cannabis ist nach geltendem Deutschem Recht nicht statthaft. Für Patienten, denen Betäubungsmittel ärztlich verschrieben wurden, sieht § 4 Absatz 1 Nummer 4b BtMG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 2 BtMAHV die Möglichkeit der Mitnahme auf Reisen ausdrücklich vor.
Cannabis ist ein Betäubungsmittel der Anlage l zum BtMG und somit nicht Verkehrs- und nicht verschreibungsfähig. Sie stellen zu Recht fest, dass die Ausstellung einer Schengen-Bescheinigung sich somit für Cannabis Medizinal-Blüten verbietet. Folglich bestehen auch Mitnahmemöglichkeiten von Cannabis Medizinalblüten auf Reisen nicht.Hierbei ist es unerheblich, ob die Reise nach Australien, Singapur oder Spanien erfolgt. Die Ihnen zuletzt mit Datum vom 11.11.2009 ausgestellte Ausnahme-Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG umfasst ausschließlich den Erwerb von Cannabis Medizinal-Blüten aus einer deutschen Apotheke sowie die entsprechende Rückgabe; die Erlaubnis umfasst jedoch nicht die Einfuhr oder Ausfuhr des Betäubungsmittels.
Die Erlaubnis, wie Sie Ihnen erteilt wurde, ist in dem Format erstellt, wie es für alle Erlaubnisinhaber gem. § 3 BtMG verwendet wird. Andere Erlaubnisinhaber benötigen Ihre Erlaubnis nur für betriebliche bzw. wissenschaftliche Zwecke und nicht als notwendiges Dokument für den legalen Erwerb von Cannabis Medizinalblüten oder Cannabis-Extrakt. Daher ist ein ständiges Mitführen der Erlaubnis für andere Erlaubnisinhaber in der Regel entbehrlich und das Format von untergeordneter Bedeutung.
Eine mittlerweile durchaus übliche Card hat sich als elektronische Gesundheits-Card bis dato im Übrigen nicht als Ersatz für eine ärztliche Verschreibung etablieren können, da Fragen unter anderem zur Datensicherheit bislang nicht ausgeräumt werden konnten.Wir bitten um Verständnis dafür, dass es uns in der Vergangenheit wichtiger war und auch heute wichtiger ist, Patienten die Möglichkeit einer Selbsttherapie mit Cannabis-Medizinalblüten bzw. Cannabis-Extrakt zu ermöglichen, als ästhetische Aspekte der Erlaubnisurkunde zu verfolgen.
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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