SCM-Antrag – 454 62 79
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
Ihre Fragen lassen sich leider nicht bzw. zum jetzigen Zeitpunkt nicht so konkret beantworten, wie Sie es sich wünschen. Folgendes lässt sich dazu im Augenblick sagen:
Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine Erlaubnis hängen wesentlich vom Inhalt einer möglichen Erlaubnis ab. Die Entscheidung, ob in Einzelfällen, in denen aufgrund einer fehlenden Therapiealternative eine Therapie mit Cannabis nicht grundsätzlich abzulehnen ist, eine Erlaubnis zum Anbau, zum Erwerb von Cannabis-Pflanzenteilen oder eines standardisierten Extraktes erteilt werden kann, steht noch aus. Hier bemühen wir uns zur Zeit, einen gangbaren Weg zu finden. Hiervon wiederum ist abhängig, welcher Sachkenntnisnachweis und auch welche Sicherungsvorkehrung im Einzelfall gefordert werden muss. Ein Humanmediziner, günstigenfalls der behandelnde Arzt benötigt keine zusätzliche Ausbildung, wenn er sich für diese Aufgabe zur Verfügung stellen sollte.
Der BtM-Verantwortliche übernimmt eine gewisse strafrechtliche Verantwortung, dass der Erlaubnisinhaber seinen betäubungsmittelrechtlichen Obliegenheiten nachkommt (3. Abschnitt im BtMG), sofern er diesen Pflichten nicht selbst nachkommt. Bei Verstößen würde später im Einzelfall zu klären sein, ob z.B. im Falle einer ausbleibenden Meldung nach § 18 BtMG, nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen nach § 17 BtMG, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand etc., also Verstößen nach § 29 oder § 32 BtMG, der Erlaubnisinhaber oder der BtM-Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen ist. Der Arzt wird auch die Therapieempfehlung, Dosierungsanweisungen etc. aussprechen und – soweit ihm möglich – überwachen müssen.
Auch Ihre Frage nach der Bewertung von Einträgen im Bundeszentralregister lässt sich nicht pauschal ohne Betrachtung des Einzelfalls beantworten. Auch hierbei spielt der Erlaubnisumfang eine Rolle. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht wird natürlich anders zu bewerten sein, als eine Verurteilung z.B. wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln. Wir verlassen uns demzufolge auch nicht auf die Eintragungen im Register, sondern fordern in jedem Einzelfall die Strafakten zur Einsichtnahme an.
Wir erkennen Ihre Bemühungen an, für Patienten, die sich Hoffnungen machen, ihre Leiden durch Cannabis erträglicher zu gestalten, zu einer schnellen Lösung zu kommen. Wir sind nach Kräften bemüht, im Rahmen unserer begrenzten personellen Möglichkeiten Lösungen zu finden, die sowohl den derzeitigen gesetzlichen Gegebenheiten als auch dem Urteil des BVerwG Rechnung tragen, welches aufgezeigt hat, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an einer Erlaubnis vorliegen könnte und uns zur Einzelfallprüfung verpflichtet hat.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf hinweisen, dass Ihr Antrag, den Anbau von bzw. Handel mit Cannabis stellvertretend für Patienten zu betreiben, den einzelnen Patienten nicht vom Erfordernis der Antragstellung entbindet. Eine etwaige Erlaubnis zum Anbau und zur Abgabe von Pflanzenteilen hätte zur Voraussetzung, dass es Erlaubnisinhaber gibt, die die Erlaubnis zum Erwerb dieser Pflanzenteile besitzen. Wir können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht auf Ihren sehr pauschal formulierten Antrag, der noch keinerlei Hinweise enthält, wie Sie sich diesen Anbau vorstellen und welche Rechtspersönlichkeit Erlaubnisinhaber werden soll, eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Schinkel
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