Antrag auf einstweilige Verfügung für Eigenanbau von Cannabis geht in die nächste Instanz

Zwei Mitglieder des Selbsthilfenetzwerks Cannabis Medizin (SCM)
hatten versucht, vor dem Verwaltungs¬gericht Köln eine einstweilige
Verfügung gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizin¬produkte) zu erwirken, die ihnen den Anbau von Cannabis
ermöglichen sollte. Beide Kläger sind bereits im Besitz einer
Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken. Da
dieser Cannabis jedoch mit erheblichen Kosten (durchschnittlich etwa
15-18 Euro pro Gramm) verbunden ist, können sich viele
Erlaubnisinhaber dieses Produkt, das aus den Niederlanden importiert
wird, finanziell nicht leisten. Das Verwaltungsgericht Köln hat ihren
Antrag abgelehnt. Beide haben Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Darüber muss jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
Dort steht bereits ein Antrag eines MS-Patienten mit dem gleichen
Ziel zur Entscheidung an.

Auf der Internetseite Apotheke Adhoc heißt es dazu:

"Betäubungsmittelrecht: Streit um Cannabis-Anbau
Berlin  –  Seit Sommer ist mit Sativex das erste Cannabis-haltige
Fertigarzneimittel in Deutschland auf den Markt. Wer dagegen
Cannabisblüten zur Schmerzbehandlung benötigt, muss die Zutaten für
Tee oder Inhalation aus dem Ausland beziehen. Mehrere Patienten
wollen die Pflanzen selbst anbauen und klagen gegen ablehnende
Bescheide des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM). Drei Verfahren haben es bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG)
Münster geschafft.
In einem Fall hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln das BfArM zu
einem erneuten Bescheid verpflichtet; in den beiden anderen Fällen
waren die Patienten gescheitert. Sie fordern eine vorübergehende
Anbauerlaubnis bis zur Entscheidung im eigentlichen Verfahren; eine
einstweilige Anordnung finden sie als Vorwegnahme des
Hauptsacheverfahrens unzulässig.
Den Richtern zufolge haben die Kläger ihren Anspruch nicht glaubhaft
begründet. Die jeweiligen Beschwerden könnten mit Medizinalhanf aus
der Apotheke wirksam bekämpft werden. Das BfArM könne eine
Anbauerlaubnis "nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen
im öffentlichen Interesse liegenden Interessen erteilen", so das VG.
Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft dargestellt, dass sie
die Kosten für die Cannabisblüten nicht tragen könnten.
Für die Beschwerden der beiden weiteren Patienten sind noch keine
Termine festgelegt. Ob die Berufung des BfArM zulässig ist, muss erst
noch entschieden werden."
(ACM-Informationen v. 22. Oktober 2011)

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