ABSCHAUM-ABWASCH

Der "Kampf um die Erlaubnis zur therapeutischen Verwendung von Cannabis" mutet inzwischen für chronisch Kranke mit zunehmend geringerer Aussicht auf Realisierung freier Therapie- oder Medikamentenwahl an, wie eine kaum noch irgendwie zu kontrollierende Kopfüber-Achterbahnfahrt durch die widersinnige Paragraphenwelt der menschenfeindlichen Betäubungsmittelgesetzgebung. Mit gelegentlicher Durchquerung von behördlichen Schreckenskabinetten und dortigen Zwangsaufenthalten zur Auffrischung individueller Kenntnisse von Verwaltungs-, Sozial-, Straf- und Unrecht.
Unnötig zu sagen, dass diese Folterfahrt quasi mit "unangeschnallten" Patienten geschieht, welche völlig ahnungslos, unvorbereitet und dennoch gutgläubig ins abstruse Procedere hineingesogen werden, bloß weil sie sich sagen: "Ich leide – also muss ich etwas dagegen unternehmen!"

Dabei folgen die Erkrankten einer Art Selbsterhaltungs-Ur-Trieb, dessen existentielle Berechtigung in Deutschland nach der Nazizeit grundgesetzlich verankert wurde, da zuvor gravierende Fehler im Umgang mit sog. "Randgruppen" (Stichwort "Unwertes Leben") passiert waren, die das deutsche "Allgemeinwesen-Gewissen", so es tatsächlich eines gibt, noch nicht vollkommen verarbeitet zu haben scheint.

Diese absolut amoralischen Aussetzer vor der Weltgeschichte nicht zu wiederholen, schlägt sich in der Formulierung des Grundgesetzes nieder, wo es heißt: "Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit."
Die alltägliche Umsetzung dieses Grundrechtes hinterlässt in der Realität jedoch grausame Lücken in der ständig wachsenden Patientenschar mit Bedarf an Cannabismedikation. Die Ausbreitung von Seuchen wie HIV und Hepatitis C, so wie die ständige Zunahme von chronischen, mitunter tödlich verlaufenden Krankheiten (MS, Krebs, Alzheimer, Morbus Crohn, Morbus Bechterew etc.) legen beredtes Zeugnis von der akuten Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen ab, die in anderen Staaten (selbst in mehreren Bundesstaaten der USA) bereits Norm und Gesetz sind. Ärzte und Wissenschaftler erinnern sich, dass Hanf als äußerst erfolgreiches und kostengünstiges Linderungsmittel Jahrtausende lang eingesetzt worden ist und sich nun kaum durch eine von wirtschaftlichen Interessen gelenkte Lügenkampagne oder unverhältnismäßig harte Rechtsverfolgung aus dem globalen Schmerzbewusstsein tilgen lässt.
Umso verwunderlicher, dass die politisch Verantwortlichen – insbesondere die "Agentur für Gesundheit" – angestrengter denn je wegschauen, um sich in dieser so peinlich-blamablen Angelegenheit nicht erneut eines Vorwurfs der gezielten Selektion Wehrloser mit bekannt behördlichen Mitteln in Adolf Eichmann`scher Gründlichkeit ausgesetzt zu sehen.

WAS SAGT DIE PRESSE?

Für leidlich öffentliche Aufmerksamkeit hat im Jahre 2002 ein relativ sachlicher STERN-Bericht über das Schicksal einiger Patienten gesorgt, die sich outeten, gegen ihre diversen Leiden Cannabis aus therapeutischen Gründen zu konsumieren. Zeitgleich erging ein Vorschlag an alle Bundestagsabgeordneten, einen § 31 b in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einzuführen, der die Straffreiheit des medizinischen Gebrauchs von Cannabis formuliert. Bereits zwei Jahre zuvor war eine Verfassungsklage eingelegt worden. Unmittelbar danach wurden von diversen Betroffenen erste Anträge an die zuständige Entscheidungsbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) gerichtet, um die endgültige Legalitätsfestschreibung der durchweg sehr erfolgreichen Eigentherapien zu betreiben und dadurch auch dem immensen Verfolgungsdruck polizeilicher/staatsanwaltlicher Behörden zu entfliehen, der auf bestehende Krankheiten keinerlei Rücksicht nimmt und gnadenlos selbst schlimmste gesundheitliche Fälle anklagt, wenn auf "Drogenmissbrauch" abgehoben werden kann. Gegen die sich selbst im STERN outenden Personen wurden überraschenderweise keine Ermittlungen eingeleitet.

Wenig später initiierte der SPIEGEL mit einer spektakulären Hetze und seiner gezielten Auswahl eines "Anti-Typus-Cannabiskonsument"in vermeintlich guter Absicht und womöglich "zum Schutze der Kinder und Jugendlichen" eine Angstkampagne, deren Ausläufer in den Beschlüssen und Urteilen der Entscheidungszuständigen noch immer vehement zu spüren ist: Hanfgebrauch -“ ob zum reinen Genuss oder aus medizinischen Gründen “ – wird dämonisiert, doch "Flatrate-Saufen" und freier Zugriff auf Nikotingift finden in ihrer Form als staatlich regulierte Legalstoffvergabe weiterhin Duldung und Bestätigung im hervorragend funktionierenden Verdrängungsprinzip gesellschaftlicher Verantwortung. Schließlich handelt es sich hierbei um sog. "akzeptierte Kulturdrogen". Diese nahezu demente Sichtweise wurde durch den SPIEGEL-Bericht in Bezug auf die nicht erwähnte Möglichkeit einer gesundheitlichen Stabilisierung durch Cannabis nach besagten „Schmäh mit Schultüten-Cover“ in weiteren Artikeln zementiert und dient einer solcherart aufgeklärten Intelligentia zur schnellen Contra-Entscheidungsfindung.

Die BILD am Sonntag hat sich zwischenzeitlich mit einem guten "Pro-Cannabis-Artikel" erstaunlich progressiv hervorgetan. Der FOCUS rügt derweil die gesundheitsgefährdenden Beimengungen in Form von Glas, Plastik und Schuhcreme unter gewöhnliches Marihuana, unterschlägt jedoch, dass die holländische Firma Bedrocan als europäischer Monopolist Medizinalcannabis nach höchsten medizinwissenschaftlichen Standards anbaut und Lieferanfragen aus Spanien und Italien befriedigt. Die WELT zieht mit einem wissenschaftlichen Bericht über Einsatzbereiche für Cannabis in der Schmerztherapie nach, während die Mehrzahl der Gazetten und TV-Sender immer mal wieder reißerisch und unreflektiert von den Auswüchsen rund um das Thema berichten und so zur allgemeinen Bewusstseinsverzerrung beitragen.
Insbesondere solche Blendgranaten sind dafür mitverantwortlich, dass in den Köpfen der Rezipienten nichts Entscheidendes passiert, das man irgendwie als "volksnahe Initialzändung" bezeichnen könnte.

Die Fachmagazine HANFBLATT, GROW!, THCene und HANFJOURNAL schreiben zwar insgesamt seriöser über die Gesamtproblematik als alle übrigen Blätter, die sich auf dem nach strengen Kalkül ausgerichteten Informationsmarkt tummeln, aber wegen ihrer Spezialisierung erreichen sie lediglich eine von der Anzahl her nicht ins Gewicht fallende, kleine Zielklientel. Es muss sogar davon ausgegangen werden, dass die große Mehrheit der Hanf-Fachmagazin-Leser den Besitz derartiger Hefte in der Öffentlichkeit ähnlich schamhaft und schuldbewusst verbirgt, wie die elterliche Vorläufergeneration die ersten Ausgaben des PLAYBOY versteckt gehalten hat. Tatsächliche Cannabis-Bekenner sind deshalb auch in der Flut der Kranken eine absolute Minorität, die wegen des jahrelangen "Normal-Zustands" in sozialem gesundheitlichem und finanziellem Stress schwere Verlustängste in deutlichster Ausprägung erleiden muss. In einer solchen Situation scheint es für den Patienten alles Andere als opportun, sich freiwillig den Hanfstrick um den ohnehin kränklichen Hals zu legen und damit dem Urteil einer unerfahrenen Gesellschaft oder deren sensationslüsternen Medienvertretern auszuliefern. Die um Auflage bemühte Presse verfährt daher mit solch unpopulären und unbequemen Themen ähnlich widerstrebend zögerlich wie der Kranke selbst, wenn dieser beispielsweise bei der Justiz um Rat nachfragen soll.

WAS SAGT DIE JUSTIZ?

Sie spricht in Mannheim einen Angeklagten mit schwerer MS frei und gibt als zumutbare Geste der Entschuldigung für die durch drei Instanzen lang in Kauf genommenen Strapazen dem Kranken schließlich das zuvor beschlagnahmte Cannabis zurück. Leider versäumen Amtsgericht und OLG den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf eine sofortige Genehmigung zur medikamentösen Versorgung des Betroffenen zu verpflichten ist indes nur auf dem Verwaltungsgerichtsweg einklagbar und bedingt den Nachweis eines fehlerhaft ausgelegten Ermessensspielraums. Auf diese Weise macht sich das Rechtssystem im Verbund verschiedener Gerichtsbarkeiten durch Untätigkeit mitschuldig an der generellen Fürsorgepflicht des Staates, welche voraussichtlich beim Europäischen Menschengerichtshof einklagbar wäre, wenn sich ein interessierter Anwaltspool für diese Monsteraufgabe finden – und finanzieren ließe.
Verweigerungen eines adäquaten Medikamenteneinsatzes mit schleichender Sterbe-Option scheinen als gleichrangig wichtig erachtet zu werden wie Brechmittel-Einsätze mit Todesfolge.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt in Teilen der Klage eines MS-kranken Rechtsanwaltes statt und verpflichtet die Erlaubnisbehörde darauf, jeden Einzelfall explizit darauf zu überprüfen, ob bei vorliegender ärztlicher Indikation eine Genehmigung zum Umgang mit Cannabis hilfreich sein könnte – anstatt wie bisher in einem "Abschaum-Abwasch" alle Anfragen mit unzutreffenden Argumenten auf "Suchtstoffabkommen" oder "fehlendes öffentliches Interesse" abzuwimmeln.

Ein Berliner Gericht spricht einen Morbus Crohn – Kranken frei, dem es überzeugend gelingt nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand unter Anwendung von Cannabis deutlich verbessert.

Ein Gericht in Thüringen verurteilt eine durch einen ärztlichen Kunstfehler zu unerträglichen Schmerzen verdammte Frau zur kleinstmöglichen Geldstrafe auf Bewährung, nachdem diese versuchsweise Cannabis angepflanzt – und sich selbst angezeigt hatte, um darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die Kosten für das Medikament Dronabinol, welches Bestandteil des Cannabis ist , nicht von der zuständigen Krankenkasse (AOK) erstattet werden.

Professor Dr. Lorenz Böllinger, Strafrechtler von höchster Kompetenz an der Uni Bremen verurteilt in einer Stellungnahme unter dem Titel "Der Kampf um Cannabis als Medizin" aufs Schärfste die Praktiken der Erlaubnisbehörde BfArM, sämtlichen Patienten unzumutbar hohe Hürden für die Genehmigung einer Verwendung von Cannabis aufzuerlegen. Er bezeichnet das Verhalten der Sachbearbeiter als "zynisch, rotzig und willkürlich".

Der Leiter der Zentralstelle für die Bekämpfung der Drogenkriminalität in Frankfurt/M. und geachteter Kommentator der Betäubungsmittelgesetzgebung, Oberstaatsanwalt Dr. Harald Hans Körner, Frankfurt, bestätigt in einem Kurzgutachten aus dem Jahr 2007 u. a., dass der Anspruch auf Cannabis für Kranke bei vorliegender Indikation gerechtfertigt ist und das BfArM daher nicht befugt sei, einem Betroffenen die Arznei oder die Therapieform -“ also etwa Dronabinol o. Ä. anstelle von Cannabis “ vorzuschreiben.

Die Erlaubnisbehörde ihrerseits setzt sich hingegen auf den unangreifbar wirkenden Thron, dem Patienten dessen eigene, selbstbestimmte Entscheidung zu verweigern und negiert seinen grundgesetzlichen Anspruch auf direkte lebensrettende, lebensverlängernde, lindernde Maßnahmen mit einer "drohenden Gefahr für die Gesundheit, die sich aus dem Ermöglichen oder Erhalten einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit ergibt".
Eine solche "Verantwortung" der Erlaubniserteilung dauerhafter Cannabisapplikation an chronisch und tödlich Erkrankte kann der Ärzteschaft aber offenbar in Zeiten staatlich regulierter Vergabe von Heroin, Methadon und Codein an zu stabilisierende Schwerstabhängige nicht zugemutet werden. Trotz aller nachweislichen Erfolge in Sachen Substitution.

WAS SAGEN DIE ÄRZTE?:

Wir wissen zu wenig.

Wir dürfen nicht die Vorzüge eines Medikamentes preisen, das aus der Schulmedizin verbannt worden ist.

Keine Krankenkasse erstattet, was der Gemeinsame Bundesausschuss nicht zuvor abgesegnet hat.

Wir werden schon bei der Verschreibung von Dronabinol mit Regressforderungen der Kassen überhäuft.

Es gibt in Deutschland kaum klinisches Datenmaterial, auf das wir uns berufen könnten.

Das BfArM ist mächtig genug, "unbotmäßigen"Ärrzten die Approbation entziehen zu lassen.

Niemand bezahlt nicht anerkannte Therapienformen mit nicht zugelassenen Arzneimitteln, die als nachwachsender Rohstoff und Billigprodukt der Pharma-Industrie ein Dorn im Auge sein müssen.

Nur wirklich potente Interessensvertreter dürfen bei Kaffee, Kuchen und Kostenbeitrag von 110 € pro Person beim "DIALOG" ihre wirtschaftlichen Zielsetzungen und Wünsche im BfArM ans BfArM äußern.

WAS SAGT DAS BfArM?

Einführung:
Nachdem anlässlich der ersten Anträge im Jahr 2000 die wiedergegebenen Ausflüchte nicht mehr zu halten waren, das "Internationale Suchstoffabkommen" oder "mangelndes öffentliches oder Wissenschaftliches Interesse" ständen einer Genehmigung zur Vergabe von Cannabismedikation entgegen, werden inzwischen nach Gusto und eigener Ermessens-Entscheidung definitive "Kann-Bestimmungen" des BtMGs in rigide ausgelegte "Muss-Bestimmungen" umgeändert.
Die Antragsbearbeitung bis zur Entscheidung auch in Dringlichkeitsfällen findet nicht – wie gesetzlich festgelegt – innerhalb dreier Monate statt, sondern kann im Standard- und Normalfall die Zeitspanne von mehreren Jahren umfassen.
Durch dieses Spiel auf Zeit entledigt man sich sukzessive des "Allgemein-Gewissens", das skandalöse Vorgänge wie Contergan, VIOXX, Rohypnol oder verseuchte Blutkonserven noch nicht komplett dem überall verbreiteten Verdrängungsmechanismus geopfert hat. Einige Überlebende dieser grausamen Taktik erheben deshalb vor der Umwandlung des BfArM (zur Folge-Institution DAMA) den Anspruch, wenigstens den aktuellen Skandal der "Billigmedizin-Verweigerung" zulasten Tausender Schmerzpatienten einer juristischen Beurteilung anheim zu stellen. Vorerst vergeblich, wie jüngst der erfolglose Versuch einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung und deren sofortige Ablehnung seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft zeigte.
Das BfArM reagiert auf die erhobenen Vorwürfe wie gewohnt in keiner Weise, drangsaliert antragstellende Patienten stattdessen aber weiterhin mit zu erfüllenden Auflagen, die – wider das Grundgesetz – für erneute menschliche Lücken in der Patientenschar sorgen, weil nochmals Jahre bis Jahrzehnte ins Land gehen werden, bis von den Kranken erbracht werden kann, was die Behörde u. a. einfordert:

a) Nachweis expliziter Sachkunde für den Umgang mit Betäubungsmitteln.

b) Sicherungsmaßnahme-Investition in einen verschließbaren Wertgelass-Schrank (Tresor).

c) Nutzen/Risiko-Analyse des behandelnden Arztes in Bezug auf Cannabis im Vergleich mit anderen zugelassenen Medikamenten (Analgetika, Neuroleptika, Antidepressiva, Opioide etc.). Die Empfehlung des BfArM lautet, letztere vorrangig auszuprobieren.

d) Dokumentation der Krankengeschichte bis ins kleinste Detail und Erklärung des Arztes, es stehe zur Behandlung der Krankheit kein gleichrangig wirksames Medikament zur Verfügung.

e) Halbjährliche Berichte des Patienten über Verbrauch oder Verbrauchsschwankungen in Bezug auf eine vom BfArM evtl. zu genehmigende Cannabisrezeptur, die nicht auf Dronabinol lautet. Möglicherweise Klageeinreichung vor dem Sozialgericht, um die Kostenerstattung der Rezeptur im Rahmen eines Einzelfall-Entscheides zu erreichen.

f) Betäubungsmittelvorstrafenfreiheit wg. eines in Betracht kommenden "Verdachts auf Unzuverlässigkeit", der eine entsprechende Ablehnung des Antrags zur Folge hat.

WAS SAGEN DIE PATIENTEN?

"Wir leiden. Also müssen wir etwas dagegen tun!"

"Es gibt keine letale Überdosis durch Cannabiszubereitungen in jahrtausendelanger Anwendungspraxis, das Gefährdungspotential rangiert unter dem von Alkohol und Nikotin."

"Das BfArM ist nicht befugt, schwerkranken Patienten Arznei oder Therapieform vorschreiben."

"Wir schöpfen den Rechtsweg aus, bevor unser Lebensweg in fremdbestimmter Unsinnigkeit erschöpft wird."

"Wir handeln selbstverantwortlich, in freier Willenentscheidung und mit bestem Wissen und Gewissen."

"Wenn das BfArM die Vergabe von Heroin in Stabilisierungsprogrammen genehmigt, kann es Cannabis zu gleichrangig wichtig gesundheitlichen Zwecken nicht verbieten."

"Was sollen wir machen, wenn die Presse nicht investigativ recherchieren möchte, wenn dieÄrzte nicht angemessen reagieren dürfen, wenn das BfArM bloß rigoros mauert, wenn die Justiz nur anklagt und aburteilt und die Politik sich ständig ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung auf Fürsorge und Hilfe entzieht?"

WAS SAGT DIE POLITIK?

Einführung:
Der Job des/der Drogenpolitischen Sprechers/in der Bundesregierung ist ein ungeliebter, da Staatsdealerei mit hochtoxischen Suchtmitteln schöngeredet wird und gleichzeitig wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf Cannabis als Medizin abgeleugnet werden müssen. Anfeindungen von Liberalisierungsgegnern drohen. Die Lobby erwartet stetes Entgegenkommen. Die eigenen Wähler sind im Auge zu behalten.
Überkommene Verdummungsparolen wie "nicht auszuschließende Gesundheitsgefährdung" und "fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung" werden hochgehalten, während etwa die Aufklärungsarbeit der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (ACM) oder die mutigen Schritte der Patientenvertretung SCM (Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin) banalisiert und bewusst gedeckelt werden, so wie dies mit der bereits 1997 im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erstellten Studie zum Gefährdungspotential durch Cannabiskonsum ebenfalls geschehen ist.
Menschen lieber an Silikose verrecken lassen, als eine deutliche TV-Nachricht lancieren, dass europaweit mit Glasstaub versetztes Cannabiskraut im Umlauf ist.
Der Kosename der Drogenpolitischen Sprecherin der Bundesregierung, Sabine Bätzing, lautet seither auf "Gras-Glasperlenfee" und spiegelt wider, dass "gutes Allgemeinwissen" und "schlechtes Allgemein-Gewissen" gleichermaßen wirkungsvoll verdrängt werden können.
So, wie "Amtseid" und "Schutzbefohlenenfürsorgepflicht".

MdB I. L. aus dem Wahlkreis NF, CDU meint in einem persönlichen Anschreiben an einen Patienten, dass er konform mit der Meinung seiner Partei gehe, Cannabis biete zu viele Unwägbarkeiten. Überdies habe er vollstes Vertrauen in die Entscheidungen des BfArM, da es sich hierbei um eine unabhängige Behörde handle, der keine Weisungen erteilt werden dürfen. Er wünsche dennoch gute Gesundheit.
Auf eine kritische Rückfrage des Kranken hin antwortet er nicht mehr.

MdB L. M. , Wahlkreis MA, schreibt einem anderen Patienten, dass für ihn die Haltung des BfArM nicht nachvollziehbar sei, er sich jedoch bei der Kollegin Ulla Schmidt darum bemühen werde, die erhobenen Vorwürfe aufzuklären. Er werde informieren, sobald das Ministerium diesbezügliche Nachricht gäbe. Wir warten.

MdB F. schreibt, dass er es für eine Ungeheuerlichkeit halte, was er da über eine Bundesoberbehörde erfahren müsse. Er habe unverzüglich den Leiter des BfArM,
Prof. Dr. Kurth, angeschrieben und darum gebeten, aufgeklärt zu werden, wie die dortige Haltung in Bezug auf die Cannabis gebrauchenden Kranken sei.

Der Petitionsausschuss des Bundestages argumentiert in einer Zurückweisung einer etwa drei Jahre lang vorgelegenen Petition, dass es "keine neueren Studien gäbe, die dem Cannabis eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellten…" und blendet aus, dass für Alkohol, Nikotin, Pharmaprodukte, Automatenspiele, und ähnlich stark wirksame Abhängigkeitserzeuger noch niemals eine rechtlich bindende Unbedenklichkeitserklärung hat abgegeben werden müssen.
Der von der Fraktion "Bündnis 90/DIE GRÜNEN" gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung “ dem Bundesministerium für Gesundheit“ als Material zu überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Der Schriftsatz des Petitionsausschusses gipfelt in der abschließenden Formulierung: "Nach alledem ist dem Petenten zu raten – soweit noch nicht erfolgt – beim BfArM einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu stellen."

Dass dieser Antrag bereits vor 7 Jahren gestellt worden – und die Handlungsweise des BfArM Bestandteil der Petition gewesen ist, hat man im Ausschuss offenbar willentlich übersehen. In hinlänglich bekannter Gründlichkeit und sorgfältiger Manier gesunder Gelassenheit.

Unangeschnallte Achterbahnfahrten auf Kollisionskurs im Auftrage besagter Bonner Bundesoberbehörde, für die anscheinend jedes irgendwie noch hervorzuzaubernde Mittel recht ist, kranke Antragsteller auf der unberechenbaren Höllenfahrt durch sämtlich mögliche Instanzen zu schleifen und zu drangsalieren, bergen das unkalkulierbare "Risiko", dass die mitfahrenden Betroffenen die zu erduldenden Prozeduren am Ende der Geisterbahn dennoch nahezu unbeschadet überstehen.
Das sind womöglich jene streitbaren Kräfte, die es sogar in voller Fahrt schaffen, die Blüten der vielfach am Wegesrand gedeihenden Pflanzen für die eigenen Befindlichkeiten und Widerstandsenergien zu nutzen. Alle zur Höllenfahrt genötigten Patienten würden jedoch gerne legal in Ruhe gelassen werden – müssen der widrigen Umstände halber aber noch immer illegalisiert mitfahren.

Primärer Zielpunkt der Patienten bleibt daher das schlichte Überleben. Schmerzfrei und beschützt durch das Grundgesetz.

Aufrufe: 35

Comments are closed.