bisher keine Antwort aus dem Bundesinstitut auf den gemeinsamen Antrag, also führen wir die Kommunikation einseitig weiter:
sehr geehrter Dr. Schinkel
in einem Schreiben an eine der Antragstellerinnen schreiben Sie "Der "Gruppenantrag" des SCM kann im übrigen Ihren Antrag nicht ersetzen."
Auch wir als SCM gehen davon aus, dass die Notwendigkeit, Cannabis als Medizin einzusetzen, bei allen Patienten individuell geprüft werden muß.
Im Gegensatz zu Ihnen gehen wir jedoch davon aus, dass ein anerkannter Experte auf dem Gebiet Cannabis als Medizin das besser beurteilen kann, als ein Hausarzt, der gar nicht die Zeit hat, sich mit speziellen Heimitteln umfassend zu beschäftigen.
Ob ein Patient SCM-Mitglied werden kann, lassen wir deshalb von Dr. Franjo Grotenhermen prüfen.
Wir schlagen Ihnen vor, auch Ihre Kriterien an diesem Punkt zu ändern.
Der behandelnde Arzt kann Cannabis als Medikation befürworten, wenn er sieht, dass es seinem Patienten besser hilft, als alles was er bisher versucht hat, eine allgemeine Nutzen/Riskoabwägung muß aber unseres Erachtens durch einen Fachmann geschehen.
Trotzdem haben bisher nicht alle Mitglieder des SCM einen individuellen Antrag beim BfArM gestellt. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendwendig, dass viele Patienten ihr weniges Geld für Atteste, Gutachten und letztendlich Ablehnungen zum Fenster hinauswerfen. Die Zahl derer, die z.Z. einen Antrag gestellt haben, reicht sicherlich aus, um verantwortungsvoll an einem Regelwerk zu arbeiten, das Patienten die Verwendung von Cannabis als Medizin ermöglicht.
Dass wesentlich mehr Patienten Cannabis schon jetzt verwenden, auf legalen Zugang hoffen und den Prozess um die Anträge gespannt verfolgen, ist Ihnen sicherlich klar.
Ich möchte sie im Namen der SCM-Mitglieder fragen, nach welchen Kriterien die Überprüfung im Bundeszentralregister erfolgt?
Schwerkranke Patienten, die nur durch Cannabis Linderung erfahren, wenden es schon jetzt an, unabhängig davon, ob der Staat es ihnen erlaubt. Das Recht dazu ist ihr Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Eine Meinung, die auch von der Justiz geteilt wird, wie aus den Freisprüchen in Mannheim und Berlin ersichtlich.
Seit die ersten Patienten nach dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2000, Anträge auf Ausnahmegemigung bei Ihnen gestellt haben, sind mehrere von ihnen (auch Antragsteller) wegen Cannabisbesitz verurteilt worden. Damit also im Bundeszentralregister registriert. Wollen Sie ihnen das jetzt zum Fallstrick drehen, oder was soll dort genau überprüft werden?
hochachtungsvoll
Gabriele Gebhardt
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