Etwa Mitte August 2010:
Einige deutsche Zeitungen – darunter die Süddeutsche – verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen.
http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986
Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken.
Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen.
Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde.
Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik…?
Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt.
http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html
Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente.
Ein Etikettenschwindel.
Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen".
Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben …
Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion – hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde…" Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde.
"Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft – SATIVEX zuteil werde."
Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist.
Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen – sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol.
Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut – jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten?

Mit Nichts!
Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug.
Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf.
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim.

International Association for Cannabinoid Medicines (IACM)
Am Mildenweg 6
59602 Ruethen
Tel.: +49 (0)2952-9708572
Fax: +49 (0)2952-902651
Email: info [at] cannabis-med [dot] org
Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV)
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Etwa Mitte August 2010: Einige deutsche Zeitungen - darunter die Süddeutsche - verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen. http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986 Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken. Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen. Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde. Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik...? Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt. http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente. Ein Etikettenschwindel. Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen". Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben ... Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion - hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde..." Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde. "Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft - SATIVEX zuteil werde." Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist. Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen - sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol. Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut - jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten? Mit Nichts! Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug. Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim. International Association for Cannabinoid Medicines (IACM) Am Mildenweg 6 59602 Ruethen Tel.: +49 (0)2952-9708572 Fax: +49 (0)2952-902651 Email: info@cannabis-med.org Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) August 2010 Inhalt 1. Vorbemerkung 2 2. Zusammenfassung 2 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt 3 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon 3 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis 4 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt 5 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte 5 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung 5 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus 5 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung 6 6. Schlussfolgerungen 6 Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau 8 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen 9 2. Zur Gefahr des Missbrauchs 9 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb 9 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau 10 5. Zu den internationalen Abkommen 10 "Justice delayed is justice denied." William Gladstone, ehemaliger britischer Premierminister 1. Vorbemerkung Der zehnköpfige IACM-Vorstand, der Mitglieder aus acht Nationen umfasst, nimmt im Allgemeinen nicht zu nationalen politischen und rechtlichen Fragen Stellung. Die IACM befürwortet ganz allgemein alle Maßnahmen, die eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabisprodukten durch Patienten ermöglichen bzw. erleichtern. Diese Stellungnahme gibt daher die Position der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) aus dem deutschen Sprachraum wieder. Sie beschränkt sich auf die eine Therapie mit Cannabis betreffenden Passagen des Referentenentwurfs. 2. Zusammenfassung Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) unterstützt die geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG. Dies ermöglicht die arzneimittelrechtliche Zulassung des Cannabisextrakts Sativex und zukünftig möglicherweise weiterer Medikamente auf Cannabisbasis in Deutschland. Eine Zulassung von Sativex für die Behandlung der Spastik bei multipler Sklerose ist bereits in Großbritannien und Spanien erfolgt. Nach Angaben des britischen Herstellers GW Pharmaceuticals sind weitere Zulassungsanträge in Italien, Frankreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern nach dem vereinfachten EU-Zulassungsverfahren gestellt worden. Der Hersteller rechnet mit einer Zulassung in Deutschland im Jahr 2011. Die ACM weist darauf hin, dass sich seit der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags im Herbst 2008 zur medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland die rechtliche Lage der Patienten nicht verbessert hat, und dass die geplante Verordnung daran nichts Wesentliches verändert, da sie nur einen kleinen Teil der Patienten (MS-Kranke mit Spastik) betrifft. Mit einer Erweiterung der Indikation und der Zulassung weiterer Medikamente ist zwar in den nächsten Jahren zu rechnen. Sie werden ebenfalls immer nur einen Teil der Betroffenen aus ihrer aktuellen prekären Lage befreien, nämlich Patienten mit der jeweils zugelassenen Indikation. Die bereits heute antizipierbaren zukünftigen Zulassungen geben einen Eindruck von den bisherigen Versäumnissen, dem damit verbundenen vermeidbaren Leid und von dem, was heute notwendig wäre. Diese Maßnahme und weitere Maßnahmen der kommenden Jahre dieser Art, die auf den Anstrengungen pharmazeutischer Unternehmer beruhen, sind zu begrüßen. Sie sind jedoch unzureichend, um allen Patienten, die auf eine Therapie mit Cannabisprodukten angewiesen sind, einen entsprechenden Zugang zu ermöglichen. Dieses Problem ist seit langem bekannt. Soweit es in der Begründung der geplanten Verordnung heißt "Bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert" so wäre es ehrlich und seriös gewesen, wenn ergänzt worden wäre, dass auch die Rechtslage für die meisten Patienten, die Cannabis für medizinische Zwecke verwenden, unverändert bleibt. Sie werden weiterhin wie Kriminelle behandelt, wie Personen, die Cannabis illegal und meistens regelmäßig verwenden. Sie besitzen die Droge wiederholt und häufig in nicht geringen Mengen, sodass nicht selten der Straftatbestand des Verbrechens besteht. Die ACM mahnt daher wirkliche Verbesserungen an. Die Politik kann nicht allein auf die willkommene und vorbildliche Arbeit pharmazeutischer Unternehmen bauen und sich mit dieser Arbeit schmücken, sondern muss ihren eigenen Beitrag leisten, um die Situation der Betroffenen zu verbessern. Es gibt dazu verschiedene Lösungsansätze (siehe unten). Bisher hat die Politik nur das umgesetzt, zu dem sie in langjährigen juristischen Verfahren verpflichtet wurde. Ein aktueller Bescheid des BfArM vom 10. August 2010, in dem der Antrag eines schwer kranken Patienten auf einen Eigenanbau zur Selbstversorgung abgelehnt wurde (siehe unten), zeigt erneut, dass die Umsetzung selbst höchstrichterlicher Urteile - in diesem Fall ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 - leider nur unzureichend erfolgt. 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt Eine ärztlich überwachte Therapie mit Cannabis bzw. einzelnen Cannabinoiden kann aktuell grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: a) mittels Betäubungsmittelrezept können der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) oder der synthetische THC-Abkömmling Nabilon rezeptiert werden; b) nach einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) kann eine medizinische Verwendung von Cannabis erfolgen. Die Verwendung ist auf den Kauf von Cannabis in Apotheken beschränkt. In beiden Fällen müssen die Patienten im Allgemeinen die Behandlungskosten für Cannabisprodukte selbst aufbringen. Etwa 1500 Patienten werden nach Kenntnis der ACM in Deutschland mit Dronabinol behandelt, eine geringe und uns unbekannte Zahl mit Nabilon, und etwa 40 bis 50 Bundesbürger besitzen eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke. Daneben gibt es 5 bis 10 Patienten, die Cannabis selbst anbauen, nachdem sie wegen des Vorliegens einer Notstandsituation von Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen wurden und zukünftig keine Strafverfolgung in diesem Bereich befürchten müssen. 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon Derzeit sind in Deutschland keine Fertigarzneimittel auf der Grundlage von Cannabis für den Verkehr zugelassen. Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Nabilon und Dronabinol sind jedoch in den USA und Großbritannien sowie anderen Ländern im Verkehr und können daher auf Grundlage des § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) auch in Deutschland rezeptiert werden. Darüber hinaus können Apotheker Dronabinol-haltige Rezepturarzneimittel (ölige oder alkoholische Tropflösungen, Kapseln) nach ärztlicher Verordnung herstellen. Der Ausgangswirkstoff hierfür wird von den beiden deutschen Unternehmen Bionorica Ethics und THC Pharm hergestellt. Der Deutsche Arzneimittelkodex des Bundes Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat Rezepturvorschriften zur Anfertigung solcher Rezepturarzneimittel entwickelt. In der Praxis stellen das Hauptproblem die Kosten dar, da die gesetzlichen Krankenkassen im Allgemeinen nicht zur Kostenübernahme eines in Deutschland arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Arzneimittels verpflichtet sind. Die monatlichen Behandlungskosten mit einem Dronabinol-haltigen Rezepturarzneimittel - die preiswerteste Lösung bei der Verschreibung von Cannabinoiden - belaufen sich bei einer mittleren täglichen Dosierung von 10 bis 15 mg auf etwa 250 bis 400 EUR. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 sind gesetzliche Krankenversicherungen nur dann zur Übernahme der Kosten einer nicht für diese Indikation zugelassenen Behandlung verpflichtet, wenn eine "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung" besteht und "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlaufs besteht". Am 27. März 2007 hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung erstmals auf eine geplante Behandlung mit Dronabinol bei einem Schmerzpatienten angewendet und die Position der Krankenkasse bestätigt, die die Kostenübernahme für Dronabinol mit dem Argument verweigert hatte, es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis Wenn ein Arzt eine Behandlungsindikation mit Cannabinoiden sieht, die Krankenkasse aber die Kostenübernahme für eine solche Behandlung ablehnt, dann besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bei der Bundesopiumstelle des BfArM zu beantragen. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Gesetz "nur für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke" möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 19. Mai 2005 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein solches „öffentliches Interesse" darstellt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 ermöglicht es dem BfArM auf der einen Seite Patienten, die einer Behandlung mit Cannabisprodukten bedürfen, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu erteilen. Auf der anderen Seite muss Patienten, bei denen alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine entsprechende Genehmigung erteilt werden. Die erste Erlaubnis wurde im August 2007 erteilt, nachdem das BfArM zunächst versucht hatte, die Umsetzung des Urteils insbesondere durch überhöhte Sicherheitsanforderungen und mit dem Verweis auf die unzureichende Standardisierung von Cannabis zu verhindern. Eine ähnliche Strategie wird heute vom BfArM - offenbar auf Grund von Weisungen durch das BMG - zur Verhinderung von Genehmigungen zum Eigenanbau verfolgt (siehe unten). Im Rahmen der Antragstellung muss der Patient darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam sind und eine Behandlung mit anderen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, weil entweder die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol nicht von der Krankenkasse erstattet werden oder weil Dronabinol im Gegensatz zu Cannabis nicht oder unzureichend wirksam ist. Dem Antrag muss eine entsprechende ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Die Kosten für Cannabis aus der Apotheke belaufen sich für die Patienten auf etwa 15 bis 18 EUR pro Gramm. Daraus ergeben sich bei einem Tagesbedarf von 0,5 bis 2 Gramm monatliche Kosten von etwa 250 bis 1000 EUR. 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt In der Begründung für die Verordnung heißt es zum Sinn der Verordnung zutreffend: "Mit den Änderungen der Position "Cannabis" in den Anlagen I bis III des BtMG wird eine differenzierte Umstufung vorgenommen. Da in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose erteilt wurde, ist es zeitnah notwendig, für einen auch in Deutschland bevorstehenden Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels das generelle Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufzuheben. Es sollen lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig werden, die unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese Fertigarzneimittel dürfen dann ausschließlich auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Ferner wird durch die gestufte Unterstellung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG die Herstellung von entsprechenden Zubereitungen zu medizinischen Zwecken ermöglicht." 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte Grundsätzlich ist an eine befriedigende Lösung des Problems die Anforderung zu stellen, dass Bundesbürger, die Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken benötigen, Zugang zu solchen Produkten erhalten. Dies ist heute nur für einen kleinen Teil der Patienten der Fall. Dieser Anteil wird durch die aktuelle Verordnung vergrößert. Das Problem wird damit jedoch nicht gelöst, da die grundsätzliche Anforderung nicht erfüllt wird. Es gibt mehrere Lösungsmöglichkeiten: 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten durch die Krankenkassen oder eine andere Stelle für Patienten, für die ein Arzt eine Behandlungsindikation sieht. Heute müssen die Patienten sowohl medizinische Zubereitungen auf Cannabinoidbasis (Dronabinol, Nabilon, Cannabisextrakt) als auch Cannabis aus der Apotheke überwiegend selbst bezahlen. Da die Produkte für viele chronisch Kranke nicht finanzierbar sind, bleiben viele Betroffene von einer adäquaten Behandlung ausgeschlossen. Ein Vorbild für die Finanzierung von Cannabis aus Apotheken könnte das Modell aus Washington D.C. darstellen. Die Stadt will nach dem zur Zeit im Aufbau befindlichen Konzept die Kosten von Cannabis für Personen, die sich die Produkte finanziell nicht leisten können, in Abhängigkeit von der finanziellen Lage zum Teil oder vollständig übernehmen. 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis oder die Möglichkeit, jemanden mit dem Anbau für den Eigenbedarf, zu beauftragen. Diese Lösung ist beispielsweise in Kanada Teil eines Gesamtkonzepts zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Cannabisprodukten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Cannabis am ehesten eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Das BfArM hat jedoch Anträge auf einen Eigenanbau bisher jahrelang nicht bearbeitet. In den vergangenen Wochen wurde eine Weisung des Bundesgesundheitsministeriums bekannt, nach der das BfArM entsprechende Anträge nicht weiter bearbeiten darf. Im Anhang findet sich ein aktueller Fallbericht. Am 10. August 2010 erging danach nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in der Weise, dass nicht nur der Besitz einer geringen Menge, sondern auch eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabis grundsätzlich zu einer Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Vorliegens einer "geringen Schuld" führt. Die ACM ist der Auffassung, dass in diesen Fällen keine Schuld vorliegt, erkennt jedoch, dass sich der Gesetzgeber mit der Thematik schwer tut, sodass das Vorliegen einer geringen Schuld vielleicht einen Kompromiss darstellen könnte. Um den Leidens- und Strafverfolgungsdruck für Patienten mindern zu können, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen, könnte eine prozessuale Lösung im Betäubungsmittelgesetz umgesetzt werden, die Regelung eines § 31b BtMG, der bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung im Regelfall die Einstellung des Verfahrens vorsieht. Anders als im Bereich der Opportunitätsregelung des § 31 a BtMG könnte hinsichtlich der prozessualen Lösung der Frage der arzneilichen Verwendung von Cannabis die Klärung von Beschlagnahme und Sicherstellung im Wege des Opportunitätsgedanken anders gelöst werden. Rechtssicherheit könnte durch eine Sollvorschrift geschaffen werden, die im Regelfall ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht. Formulierungsbeispiel für § 31b BtMG (Arzneiliche Verwendung von Cannabis): "(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung ist und der Betroffene die Betäubungsmittel lediglich zur eigenen arzneilichen Verwendung anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (2) Die Staatsanwaltschaft soll von der Beschlagnahme und Einziehung der Betäubungsmittel absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung und nicht mit einer Menge an Betäubungsmitteln betroffen ist, die die in der ärztlichen Empfehlung angegebene Menge übersteigt." 6. Schlussfolgerungen Vermögende Patienten sind in Deutschland hinsichtlich der Möglichkeiten der medizinischen Nutzung von Cannabisprodukten deutlich besser gestellt als weniger vermögende Patienten, die sich die verschreibungsfähigen Cannabinoide finanziell nicht leisten können. Die ACM lehnt diese Art der Zweiklassenmedizin ab, die zu einer schlechteren medizinischen Versorgung, größerem Leid und früherem und qualvollerem Tod von Angehörigen der schwächeren Klasse führen und die schwächere Klasse zudem, wenn sie sich notgedrungen illegal mit Cannabisprodukten versorgt, durch das Betäubungsmittelgesetz kriminalisiert. Eine Zweiklassenmedizin wird nur vermieden, wenn die medizinische Verwendung von Cannabis eine ärztliche Entscheidung ist, so wie dies heute für die ärztliche Verschreibung von Dronabinol auf einem Privatrezept gilt. Zu den Lösungsansätzen 1 und 2 im vorausgehenden Abschnitt gibt es eine Anzahl von Verbesserungsmöglichkeiten. Ergänzend sollte überlegt werden, wie Patienten entkriminalisiert werden könnten, beispielsweise entsprechend Lösungsansatz 3. Die Behauptung im Referentenentwurf für eine 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, es gäbe zur vorgeschlagenen Lösung keine Alternativen, ist nicht korrekt. Innerhalb des Lösungsansatzes 1 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Erleichterte Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten für Rezepturarzneimittel sowie für Fertigarzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label bzw. No-Label-Use), 2. Bessere personelle Ausstattung des BfArM für die Bearbeitung von Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer, die heute häufig mehr als 3 Monate umfasst, 3. Vereinfachung des Antragsverfahrens bei Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG, 4. Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Cannabis aus der Apotheke für Patienten, die sich diesen Cannabis finanziell nicht leisten können, jedoch eine Ausnahmeerlaubnis besitzen. Innerhalb des Lösungsansatzes 2 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Reduzierung der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen, 2. Einrichtung einer Cannabis-Agentur bzw. bewusster Verzicht auf die Einrichtung einer Cannabis-Agentur bei einer Erlaubnis zum Eigenanbau für eigene medizinische Zwecke, 3. Überdenken und Modifizierung der Position zu weiteren Versagungsgründen in dem im Anhang beschriebenen Fall, so dass dann Erlaubnisse für den Eigenanbau möglich werden. Es gibt allerdings offensichtlich Probleme, Verbesserungen innerhalb der ersten zwei Lösungsansätze vorzunehmen. Daher sollte neben der zu erwartenden Marktzulassung von Medikamenten auf Cannabisbasis, die für einen zunehmenden Teil der betroffenen Patienten eine Lösung des Problems darstellt, überlegt werden, die übrigen Patienten, die von dieser Lösung auf unabsehbare Zeit nicht profitieren werden, entsprechend des Lösungsansatzes 3 zu entkriminalisieren. Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau Am 10. August 2010 erging nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. Es handelt sich um ein derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln laufendes Verfahren eines Patienten gegen die Bundesrepublik Deutschland (VG Köln, 7 K 3889/09). In dem Verfahren hat das BfArM dem Patienten, der auf Grund eines Freispruchs vor den Strafgerichten Cannabis anbaut, nun mit dem Widerspruchsbescheid untersagt, Cannabis selbst anzubauen. Der Eigenanbau des Antragstellers ist erforderlich, weil alle Alternativen (Dronabinol bzw. Cannabis aus der Apotheke) angesichts des erheblichen Bedarfs des Patienten (mehrere Gramm Cannabis pro Tag) finanziell nicht zu bewältigen sind. Die Kosten würden monatlich bei deutlich über 1000 EUR liegen. Der Betroffene baut seit vielen Jahren Cannabis für den Eigenbedarf an und wurde in mehreren Instanzen von den Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen. Dieser Fall soll hier mit einigen ersten Kommentaren ausführlich vorgestellt werden, weil er zusammen mit den geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III BtMG ein gutes Bild zur aktuellen Haltung des BMG (Bundesgesundheitsministerium) zur Frage der Hilfe von Patienten, die Cannabisprodukte medizinisch nutzen wollen, ergibt. In einer Pressemitteilung vom 18. August 2010 weist der Anwalt des Betroffenen daraufhin, dass das BfArM in einem Aktenvermerk angesichts dieser Situation festgestellt hat: "im Falle des Patienten ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Cannabis-Eigenanbau therapeutisch begründet und auf Grund seiner prekären finanziellen Situation ohne Alternative." (Bl. 145 der Verwaltungsakte, Vermerk vom 30.7.2009). Ein weiterer Vermerk besagt: "Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen werden als ausreichend eingestuft." Der letzte Vermerk der Akte datiert vom 27. August 2009 und besagt: "In dieser Sache muss dem BMG berichtet werden, bevor ein positiver Bescheid gefertigt werden kann." Im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 wird nun die Behauptung erhoben, es bestehe bei der Ablehnung der Genehmigung zum Eigenanbau unter Verweis auf andere Möglichkeiten zur Behandlung mit Cannabisprodukten kein Behandlungsdefizit: "Mit Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von niederländischem Medizinalhanf (...) steht dem Widerspruchsführer die Cannabis-Therapie grundsätzlich zur Verfügung. Ein Behandlungsdefizit oder gar eine Behandlungslücke besteht insoweit nicht, weil vorliegend lediglich eine konkrete Art des Betäubungsmittelverkehrs (der Eigenanbau) verneint, nicht aber die Therapie generell verhindert wird." (Seite 8 des Widerspruchsbescheids.) An dieser Stelle sei an folgende Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 erinnert. Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung dürften nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt ein Medikament auf Cannabisbasis (Dronabinol) verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt." Wie soll man die Behauptung des BfArM, dem Patienten stehe eine Behandlung mit Cannabis "grundsätzlich zur Verfügung", angesichts der in diesem Fall anfallenden monatlichen Kosten von mehr als 1000 EUR für Cannabis aus der Apotheke und seiner Einkommenssituation bezeichnen? Als notorische Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund der klaren Worte des Bundesverwaltungsgerichts? Als zynisches Augenschließen vor der Wirklichkeit des Antragstellers? Die Ablehnung des Eigenanbaus wird insbesondere mit folgenden Argumenten begründet: 1. unzureichende Sicherungsmaßnahmen gegen Entwendung, 2. erhöhte Gefahr des Missbrauchs, 3. keine finanziellen Vorteile des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb, 4. unkontrollierter Wirkstoffgehalt beim Eigenanbau, 5. Hinderung der Genehmigung durch internationale Übereinkommen. 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen Wie insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 bei den Genehmigungen zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken demonstriert wurde, hat das BfArM einen großen Spielraum hinsichtlich der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen waren erst sehr hoch und für Privatpersonen nicht erfüllbar und wurden dann der Realität angepasst, sodass dann Ausnahmeerlaubnisse für Cannabis aus der Apotheke erteilt werden konnten (bzw. mussten). Da oder solange es politisch nicht gewollt ist, dass Patienten Cannabis für ihren Eigenbedarf anbauen dürfen, werden die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen nach dem gleichen Prinzip heute für den Eigenanbau so hoch gesetzt, dass sie von einer Privatperson nicht erfüllt werden können und eine Erlaubnis aus diesem Grund angeblich nicht möglich ist. Die zur Zeit an Patienten gestellten Anforderungen sind höher als die Anforderungen, die von dem Unternehmen Bedrocan in den Niederlanden erfüllt werden müssen. Es wird so getan, als müsse Cannabis in einem Hochsicherheitstrakt angebaut werden, während die Morphium-Tabletten auf dem Nachttisch kein Problem darstellen. 2. Zur Gefahr des Missbrauchs In dem Widerspruchsbescheid heißt es lapidar: "Beim Eigenanbau in einer Privatwohnung kann ein Missbrauch deutlich schwerer ausgeschlossen werden." Diese Begründung offenbart eine erschreckende Naivität oder bewusste Irreführung des BfArM hinsichtlich der Missbrauchsmöglichkeiten verschriebener Arzneimittel, insbesondere Benzodiazepine und Opiate. Es wird so getan, als könnten Ärzte den Verbleib und die Verwendung verordneter Medikamente überblicken bzw. sogar kontrollieren. Diese Begründung stellt nicht mehr als eine fragwürdige und unbegründete Behauptung dar, deren Wahrheitsgehalt offenbar intuitiv einleuchten soll und dabei diskriminierend mit Vorurteilen gegenüber Patienten, die einen Eigenanbau beantragen, spielt. Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau für den eigenen medizinischen Bedarf wird suggestiv eine Nähe zu Drogenkonsumenten zu Rauschzwecken und eine hohe Tendenz zum Missbrauch (bzw. nichtmedizinischen Konsum) unterstellt. Für diese Patientengruppe soll durch Aktivierung solcher Vorurteile ein allgemein anerkanntes Prinzip in einem demokratischen Sozialstaat offenbar nicht gelten: Bei sozialen Maßnahmen, die missbraucht werden können, werden wegen des möglichen Missbrauchs nicht die sozialen Maßnahmen in Frage gestellt. Darf man Personen, die eine Behandlung mit Cannabis benötigen, einen entsprechenden Zugang verweigern, weil ein Missbrauch nicht ausgeschlossen ist? 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb Werden an die Sicherungsmaßnahmen so hohe Anforderungen gestellt, dass Investitionen in Höhe von mehreren 10.000 EUR erforderlich sind, so ergeben sich tatsächlich finanzielle Vorteile erst nach einem Amortisationszeitraum von mehreren Jahren. Werden allerdings Sicherungsmaßnahmen in einem Volumen von mehreren 100 EUR verlangt, so rentiert sich der Eigenanbau bereits innerhalb von ein bis zwei Monaten. 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau Wie bei den Ablehnungen von Anträgen auf die Verwendung von Cannabis in den Jahren 2006 und 2007 wird das Thema "unkontrollierter Wirkstoffgehalt" und seine damit angeblichen Gefahren ins Spiel gebracht. Dem BfArM ist bekannt, dass der Antragsteller seit vielen Jahren Cannabis selbst anbaut und damit gute Erfahrungen gemacht hat. Er kann die benötigte Menge durch die von ihm gewählte Einnahmemethode (Kombination aus oraler Einnahme und Inhalation) optimal dosieren. Das BfArM ist gehalten, jeden Antrag individuell zu prüfen. Davon ist allerdings nicht nur in diesem Abschnitt wenig zu entdecken. So geht das BfArM mit keinem Wort auf das Angebot des Antragstellers ein, den THC-Gehalt seiner Pflanzen in einem Rechtsmedizinischen Institut einer Universität bestimmen zu lassen. Was die allgemeinen Ausführungen zu diesem Thema angeht, so sind die angeblichen Probleme mit dem unkontrollierten Wirkstoffgehalt entweder aus Unkenntnis oder bewusst völlig übertrieben dargestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die folgende Aussage unzutreffend ist: "In der Literatur beschriebene schwerwiegende Nebenwirkungen, wie z. B. epileptische Anfälle, die infolge veränderter Qualität des Pflanzenmaterials und des Wirkstoffgehalts jederzeit auftreten können, können vom Arzt weder vorausgesehen werden noch kann therapeutisch zielgerichtet auf unerwünschte Wirkungen reagiert werden." Die Annahme, dem Antragsteller würden epileptische Anfälle drohen, ist abwegig. Angesichts der Angewiesenheit des Antragstellers auf die Verwendung von Cannabis zur Behandlung seiner schweren Erkrankung ist die Behauptung, man wolle ihn vor möglichen - an den Haaren herbeigezogenen - Risiken schützen, indem man ihm die notwendige Eigentherapie verweigert, eine völlige Verkennung der Prioritäten, eine völlig verfehlte Abwägung des möglichen Nutzens und der möglichen Risiken. Es wird zudem vom Arzt nicht erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass er auf unerwünschte Wirkungen durch den verwendeten Cannabis angemessen reagiert, denn der Arzt ist nicht der Behandler, sondern nur der Begleiter einer Selbstbehandlung. Die Verantwortung übernimmt der Antragsteller, der in diesem Fall eine langjährige Erfahrung mit der Selbstmedikation mit Cannabis besitzt. Übrigens: Cannabinoide sind keine Alkaloide und das "Alkaloidspektrum" ist für die Wirkung von Cannabis irrelevant. Es reicht aus, sich die Strukturformeln der Cannabinoide anzuschauen, und zu wissen, dass Alkaloide Stickstoffverbindungen sind. Leider ist die unzureichende Kenntnis bzw. Darstellung pharmakologischer Aspekte in dem Widerspruchsbescheid nicht immer so einfach als solche zu erkennen. 5. Zu den internationalen Abkommen Das BfArM weist darauf hin, dass "eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zur Folge [hat], dass es der Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog. Cannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Absatz 2d) ÜK 1961 bedarf". Die ACM ist der Auffassung, dass die Bundesregierung in diesem Fall zügig damit beginnen sollte, eine solche staatliche Stelle einzurichten, damit sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2005 endlich umsetzen kann. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in dieser Frage offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt - dem BfArM liegt ein juristisches Gutachten von Prof. Lorenz Böllinger vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt -, und dass der INCB (International Narcotics Control Board) nicht das Monopol auf die juristische Auslegung der internationalen Drogengesetze besitzt. Offenbar wird es in einigen europäischen Ländern nicht für erforderlich erachtet, bei der Erlaubnis zum Eigenanbau, eine Cannabis-Agentur einzurichten, ohne dass nach Kenntnis der ACM eine Rüge dieser Länder durch den INCB erfolgt ist, wie das BfArM befürchtet. ("Eine gegebenenfalls internationale Rüge Deutschlands wegen Verletzung des ÜK 1961, etwa im Jahresbericht des INCB, ist vor diesem Hintergrund nicht vertretbar." Seite 7 des Widerspruchsbescheids.) So ist der Eigenanbau für persönliche Zwecke in Spanien erlaubt, was durch höchstrichterliche Urteile bestätigt wurde. In Belgien, den Niederlanden und Tschechien ist der Eigenanbau unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. In den Niederlanden gibt es zwar eine Cannabisagentur. Diese ist jedoch nicht für den Ankauf einer Ernte aus dem Eigenanbau von Patienten zuständig. Auch Kanada, das den Eigenanbau durch Patienten erlaubt, diesen jedoch nicht durch die Cannabis-Agentur kontrollieren lässt, wurde nach Kenntnis der ACM bisher nicht durch den INCB gerügt. Das diesbezügliche Schreiben des INCB vom 30. Juli 2010 an das BfArM, in dem die Auffassung des BfArM bestätigt wird, ist insofern in mehrfacher Hinsicht "bemerkenswert". Die Bundesregierung muss nun entscheiden, welcher Rechtsauffassung sie folgt, und entsprechend aktiv werden. Im Widerspruchsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Cannabis-Agentur "vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbots für Cannabis - auch nicht geboten" ist und "im Übrigen gesetzgeberischen Handelns" bedürfe (Seite 6 des Widerspruchsbescheids). Anders ausgedrückt: Cannabis ist auch für medizinische Zwecke verboten, weil Cannabis verboten ist, und so soll es auch bleiben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber gestattet ist, Gesetze zu verändern - umso mehr, wenn höchstrichterlich Handlungsbedarf festgestellt wurde.
Ihnen, lieber Leser, möchten wir aber zuerst einmal herzlich Danken, dafür dass Sie den sehr langen Beitrag bis zum Ende gelesen haben.
Nun ist das erst einmal viel Theorie. Die konkreten Auswirkungen und das Leid, das bei den chronisch Schwerstkranken durch diesen ablehnenden Bescheid des BfArM verursacht wird, werden wir in folgenden weiteren Artikeln genau erklären.
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Mit Spannung – aber trotz Krankheit auch mit einer gesunden Portion Skepsis – wird in Patientenkreisen aktuell der „frische Wind“ beim BfArM zur Kenntnis genommen, der sich in erster Linie durch die Arbeitsaufnahme einer neuen Sachbearbeiterin im sogenannten „Geschäftsbereich 82“ der Bundesopiumstelle abzeichnet.
Zuständig für Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG zur Vergabe von Cannabis bzw. Cannabis-Extrakt zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie ist seit einigen Monaten Frau Therese Unbehaun. Ersten Patientenberichten zufolge ist Frau Unbehaun aufgeschlossen, engagiert und hilfsbereit, liest sich mit Akribie durch die teils überaus umfangreichen Akten und scheut auch nicht vor Telefonanrufen bei Antragstellern zurück, denen (z.T. nach jahrelangem Warten) nun eine gute Nachricht in Form einer Genehmigung zur Verwendung von medizinischem Cannabis ins Haus steht.
In etwa zeitgleich hat sich das BfArM nach direkter Einflussnahme einiger Politiker dazu entschlossen, die bisher nahezu unzumutbar hohen Hürden für Ärzte bei der Unterstützung von betroffenen Kranken abzubauen. Das Antragsverfahren wird dahingehend erleichtert, dass die den therapeutischen Einsatz von Cannabis befürwortenden Ärzte künftig keine allumfassenden Darstellungen von Krankenberichten von der Art eines spezifizierten Gutachtens mehr erstellen müssen, sondern nur noch einen aussagekräftigen Arztbericht. Dieser Arztbericht muss enthalten:
1.1 Differenzierte Darstellung des Krankheitsbildes und der aktuell bestehenden Symptomatik (z.B. chronisches Schmerzsyndrom mit Darstellung der unterschiedlichen Schmerzkompo-nenten oder Multiple Sklerose mit therapieresistenter schmerzhafter Spastik.
1.2 Angabe der bisher durchgeführten medikamentösen Therapie mit Fertig- und/oder Rezepturarzneimitteln zur Behandlung der Erkrankung bzw. Symptomatik (einschließlich Angaben zur Dosierung und Anwendungsdauer). Angaben dazu, aus welchem Grund eine Therapie nicht weitergeführt wurde (z.B. nicht ausreichende/fehlende Wirksamkeit und/oder nicht zumutbare Nebenwirkungen).
1.3 Darstellung des sog. Compliance-Verhalten der Patientin / des Patienten, d.h. Angaben darüber, ob eine Bereitschaft zur Einhaltung von Therapieempfehlungen und Anweisungen des behandelnden Arztes in der Vergangenheit bestanden hat.
1.4 Eine Erklärung, dass zur Behandlung der Erkrankung bzw. der vorliegenden Symptomatik keine vergleichbar geeigneten Therapiealternativen vorliegen und/oder nicht zur Verfügung stehen (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der Krankenversicherung, dass die Kosten für eine wirksame Therapie mit Dronabinol nicht übernommen wurden).
1.5 Vorlage einer patientenbezogenen Risiko-Nutzen-Einschätzung bezüglich der Anwendung von Cannabis.
2. Angaben der betreuenden/begleitenden ärztlichen Person zur Dosierung des beantragten Betäubungsmittels unter Berücksichtigung des Gehaltes an Delta-9-Tetrahydro-cannabinol (Erklärungsvordruck Arzt – erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare).
3. Eine Erklärung der verantwortlichen Person für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften (Erklärungsvordruck für den Verantwortlichen – erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare).
4. Eine lesbare beidseitige Kopie des Personalausweises der Patientin/des Patienten.
5. Eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, wie das Betäubungsmittel vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden soll.
Das SCM begrüßt die getroffenen Erleichterungen und weist überdies darauf hin, dass nach Bekunden von Frau Unbehaun auch der sog. „Vorstrafen-Passus“ – d.h. die frühere Klassifizierung von (kranken) Personen als „ungeeignet zur Teilnahme am Betäubungsmittel-Verkehr, „weil unzuverlässig aufgrund von Vorstrafen“, weggefallen ist.
Zudem findet der Zwang zur Anschaffung eines Tresors für die Aufbewahrung des Cannabis keine Anwendung mehr, sondern weicht nunmehr einer einfachen Erklärung des Antragstellers, wie das Medikament vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden soll.
Letztlich entfällt für Patienten auch die Pflicht, vor der Antragstellung auf eine ärztlich begleitete Therapie mit Cannabis versuchsweise das Medikament Dronabinol® bzw. den sog. „Cannabis-Extrakt“ einzunehmen. Offenbar wird mit dem Wegfall dieser Auflagen dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Kostenerstattung der Krankenkassen für die genannten Mittel noch immer nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist.
Positiv vom BfArM beschiedenen Antragstellern, die bei Apothekenpreisen von 16 – 22 € pro Gramm Cannabis vor ähnlichen Finanzierungsschwierigkeiten stehen wie bei Dronabinol® und Cannabis-Extrakt muss an dieser Stelle das Beschreiten des Rechtsweges vor dem Sozialgericht angeraten werden. Preise für ein Leiden-minimierendes und Lebensqualität-verbesserndes Mittel im Range einer (natürlich vorkommenden) Arznei, die doppelt bis dreifach höher sind als im illegalen Schwarzhandel, sollten nicht unwidersprochen hingenommen werden.
Das SCM bedankt sich bei allen Beteiligten für die Unterstützung, die zu den o.g. Erleichterungen geführt hat und hofft – auch mit dem BfArM – auf weitere konstruktive Zusammenarbeit.
Axel Junker
Mit Spannung – aber trotz Krankheit auch mit einer gesunden Portion Skepsis – wird in Patientenkreisen aktuell der „frische Wind“ beim BfArM zur Kenntnis genommen, der sich in erster Linie durch die Arbeitsaufnahme einer neuen Sachbearbeiterin im sogenannten „Geschäftsbereich 82“ der Bundesopiumstelle abzeichnet. Zuständig für Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG zur Vergabe von Cannabis bzw. Cannabis-Extrakt zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie ist seit einigen Monaten Frau Therese Unbehaun. Ersten Patientenberichten zufolge ist Frau Unbehaun aufgeschlossen, engagiert und hilfsbereit, liest sich mit Akribie durch die teils überaus umfangreichen Akten und scheut auch nicht vor Telefonanrufen bei Antragstellern zurück, denen (z.T. nach jahrelangem Warten) nun eine gute Nachricht in Form einer Genehmigung zur Verwendung von medizinischem Cannabis ins Haus steht. In etwa zeitgleich hat sich das BfArM nach direkter Einflussnahme einiger Politiker dazu entschlossen, die bisher nahezu unzumutbar hohen Hürden für Ärzte bei der Unterstützung von betroffenen Kranken abzubauen. Das Antragsverfahren wird dahingehend erleichtert, dass die den therapeutischen Einsatz von Cannabis befürwortenden Ärzte künftig keine allumfassenden Darstellungen von Krankenberichten von der Art eines spezifizierten Gutachtens mehr erstellen müssen, sondern nur noch einen aussagekräftigen Arztbericht. Dieser Arztbericht muss enthalten: 1.1 Differenzierte Darstellung des Krankheitsbildes und der aktuell bestehenden Symptomatik (z.B. chronisches Schmerzsyndrom mit Darstellung der unterschiedlichen Schmerzkompo-nenten oder Multiple Sklerose mit therapieresistenter schmerzhafter Spastik. 1.2 Angabe der bisher durchgeführten medikamentösen Therapie mit Fertig- und/oder Rezepturarzneimitteln zur Behandlung der Erkrankung bzw. Symptomatik (einschließlich Angaben zur Dosierung und Anwendungsdauer). Angaben dazu, aus welchem Grund eine Therapie nicht weitergeführt wurde (z.B. nicht ausreichende/fehlende Wirksamkeit und/oder nicht zumutbare Nebenwirkungen). 1.3 Darstellung des sog. Compliance-Verhalten der Patientin / des Patienten, d.h. Angaben darüber, ob eine Bereitschaft zur Einhaltung von Therapieempfehlungen und Anweisungen des behandelnden Arztes in der Vergangenheit bestanden hat. 1.4 Eine Erklärung, dass zur Behandlung der Erkrankung bzw. der vorliegenden Symptomatik keine vergleichbar geeigneten Therapiealternativen vorliegen und/oder nicht zur Verfügung stehen (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der Krankenversicherung, dass die Kosten für eine wirksame Therapie mit Dronabinol nicht übernommen wurden). 1.5 Vorlage einer patientenbezogenen Risiko-Nutzen-Einschätzung bezüglich der Anwendung von Cannabis. 2. Angaben der betreuenden/begleitenden ärztlichen Person zur Dosierung des beantragten Betäubungsmittels unter Berücksichtigung des Gehaltes an Delta-9-Tetrahydro-cannabinol (Erklärungsvordruck Arzt - erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare). 3. Eine Erklärung der verantwortlichen Person für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften (Erklärungsvordruck für den Verantwortlichen - erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare). 4. Eine lesbare beidseitige Kopie des Personalausweises der Patientin/des Patienten. 5. Eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, wie das Betäubungsmittel vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden soll. Das SCM begrüßt die getroffenen Erleichterungen und weist überdies darauf hin, dass nach Bekunden von Frau Unbehaun auch der sog. „Vorstrafen-Passus“ – d.h. die frühere Klassifizierung von (kranken) Personen als „ungeeignet zur Teilnahme am Betäubungsmittel-Verkehr, „weil unzuverlässig aufgrund von Vorstrafen“, weggefallen ist. Zudem findet der Zwang zur Anschaffung eines Tresors für die Aufbewahrung des Cannabis keine Anwendung mehr, sondern weicht nunmehr einer einfachen Erklärung des Antragstellers, wie das Medikament vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden soll. Letztlich entfällt für Patienten auch die Pflicht, vor der Antragstellung auf eine ärztlich begleitete Therapie mit Cannabis versuchsweise das Medikament Dronabinol® bzw. den sog. „Cannabis-Extrakt“ einzunehmen. Offenbar wird mit dem Wegfall dieser Auflagen dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Kostenerstattung der Krankenkassen für die genannten Mittel noch immer nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist. Positiv vom BfArM beschiedenen Antragstellern, die bei Apothekenpreisen von 16 – 22 € pro Gramm Cannabis vor ähnlichen Finanzierungsschwierigkeiten stehen wie bei Dronabinol® und Cannabis-Extrakt muss an dieser Stelle das Beschreiten des Rechtsweges vor dem Sozialgericht angeraten werden. Preise für ein Leiden-minimierendes und Lebensqualität-verbesserndes Mittel im Range einer (natürlich vorkommenden) Arznei, die doppelt bis dreifach höher sind als im illegalen Schwarzhandel, sollten nicht unwidersprochen hingenommen werden. Das SCM bedankt sich bei allen Beteiligten für die Unterstützung, die zu den o.g. Erleichterungen geführt hat und hofft - auch mit dem BfArM – auf weitere konstruktive Zusammenarbeit. Axel Junker
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Weisung
Über Cannabis kursieren leider sehr viele Gerüchte und Halbwahrheiten. Dies liegt vor allem an der Einstufung von Cannabis in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes, wodurch sein Status dem von harten Drogen wie Heroin gleichgesetzt wird.
Die Folge ist nicht nur ein hohes strafrechtliches Risiko für einen Konsumenten – egal ob zu medizinischen Zwecken oder nicht – es ist dadurch auch außerordentlich schwierig geworden, wissenschaftliche Forschung zum Thema zu betreiben, die mit langwierigen und teuren Genehmigungsverfahren und extremen Auflagen verbunden ist.
Wissenschaftliche Erkenntnisse über Cannabis liegen daher nur relativ spärlich vor. Nichts desto trotz verbreiten immer wieder "Experten" Statements über die Gefährlichkeit von Cannabis, obwohl auch sie aufgrund der rechtlichen Lage über kein fundierteres Wissen verfügen können.
Viele der immer wieder gleichen in den Medien aktiven "Experten" sind im Umfeld der Suchtprävention und -Therapie tätig, und verfügen somit über einschlägige Erfahrung. Gleichzeitig entsteht daraus aber auch ein Interessenskonflikt: ohne das Bild einer hochgefährlichen Droge entfällt auch die Grundlage für den wirtschaftlichen Aspekt der eigenen Tätigkeit.
Diese FAQ spiegelt die Erfahrung von Cannabis-Anwendern wieder, und geht auf die gängigsten Gerüchte über Cannabis ein, in der Hoffnung, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
"Alle Drogen sind schlimm und gehören verboten"
Abgesehen davon, dass selbst Kaffee und Tee zur Gruppe der Drogen zu zählen sind, handelt es sich bei Substanzen wie Alkohol, Cannabinoiden, Opioiden, Amphetaminen um völlig verschiedene Substanzen mit völlig unterschiedlichen Wirkungen, Suchtpotentialen, Gefahren etc.
Es entbehrt jeder Logik, all diese Substanzen über einen Kamm scheren zu wollen, zumal die beiden schlimmsten, und dabei sogar legalen Drogen Alkohol und Nikotin alleine in Deutschland jährlich 140.000 (Einhundertvierzigtausend!) Todesopfer fordern.
Alle illegalen Drogen zusammen verursachen jährlich ca. 1.500 Tote. Bei dieser Relation sollte sich für jeden mündigen Bürger die Frage stellen, ob der "War on Drugs" wirklich sachdienlich ist, oder ob er längst sein Ziel verfehlt hat.
"Cannabis ist heute viel gefährlicher als früher, weil heutige Sorten auf einen extrem hohen Wirkstoffgehalt hochgezüchtet wurden"
Durch optimale Anbaumethoden und geeignete Sorten ist heute ein höherer THC-Gehalt erreichbar als früher. Beim kursierenden Wert von 20% handelt es sich jedoch um ein utopisches Extrem. Realistisch sind 5-10%. Und natürlich: je höher der Wirkstoffgehalt, desto höher auch der Preis, zu dem das entsprechende Gras gehandelt wird.
Die Medien vergleichen früheres und heutiges Cannabis gelegentlich mit Bier und Schnaps, doch dieser Vergleich hinkt: während Bier aufgrund der Flüssigkeitsmenge nur langsam aufgenommen werden kann, besitzt der Wirkstoffgehalt von Cannabis für die Intensität des Rausches aufgrund der geringen benötigten Menge praktisch keine Relevanz. Es ist völlig egal, ob einem Joint 100mg zehnprozentiges, oder 250mg vierprozentiges Cannabis beigemengt wird.
"Cannabisrauch ist wesentlich schädlicher ist als Tabakrauch"
Cannabisrauch soll der Meinung mancher "Experten" 5 mal schädlicher als Tabakrauch sein. Unterschlagen wird dabei, dass ein Konsument – Extremfälle mal außen vor – aber wesentlich mehr Zigaretten als Joints pro Tag rauchen.
Organische Substanzen setzt bei ihrer Verbrennung schädliche Rauchgase frei – Cannabis ist da keine Ausnahme. Nicht berücksichtigt wird aber, dass Cannabis nicht zwingend als Joint konsumiert werden muss.
Bei der oralen Aufnahme ("Haschkekse") oder der Inhalation mittels einem Vaporizer, bei dem keine Verbrennung stattfindet, entstehen keine schädigenden Rauchgase!
"Cannabis macht süchtig"
Alles, was das Belohnungszentrum unseres Gehirns aktiviert, kann eine Sucht erzeugen, darunter Leistungssport, Schokolade und Sex.
Relevant für die Beurteilung einer Sucht ist die Intensität der Entzugserscheinungen beim Absetzen. Diese sind bei Cannabis – selbst bei starkem Konsum – in der Regel sehr milde ausgeprägt, und bei weitem nicht vergleichbar wie bei einem Nikotin- oder gar Alkoholentzug, und äußern sich ggf. in Unruhe und Schlafstörungen über wenige Tage hinweg.
Man muss sich vor Augen führen, dass ein unkontrollierter bzw. unbehandelter Entzug bei harten Drogen wie Heroin durchaus tödlich verlaufen kann!
"Die Statistik spricht eindeutige Zahlen bzgl. Cannabisabhängigen!"
Gelegentlich hört man von "Cannabissüchtigen", die sich im Zuge eines Strafverfahrens "freiwillig" in Therapie begeben – vermeintlich, weil sie ihr "Suchtproblem" eingesehen hätten.
Tatsächlich ist diese "freiwillige" Therapie regelmäßig eine Mittel, um vor Gericht das Strafmaß zu senken, und so z.B. eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln. Eine Therapie findet dabei nicht wirklich statt – doch die "Therapierten" tauchen als "Cannabissüchtige" in der Statistik auf, aus der wiederum eine angeblich reale Suchtgefahr abgeleitet wird.
Natürlich gibt es auch Konsumenten, die unter einem wirklichen Suchtproblem leiden. Dieses beruht aber in den seltensten Fällen auf Cannabis allein, meist liegt ein Mischkonsum mit wesentlich übleren legalen wie illegalen BTM vor. Aber auch diese Fälle sind gutes Futter für die Statistik der "Cannabissüchtigen".
"Cannabis ruft bei Jugendliche schwere Entwicklungsschäden hervor"
Unbestritten dürfte sein, dass Jugendliche, die den Tag mit der Tüte beginnen und abends mit der Tüte beenden, und zwischendrin vor allem kiffen, in ihrer geistigen Entwicklung stark beeinträchtigt sind.
Dies sollte nicht all zu sehr verwundern: wer über lange Zeit die Realität völlig ausblendet, wird keine reale Entwicklung durchleben. Dies gilt gleichermaßen für den massiven Missbrauch aller Drogen (darunter Alkohol), und ist keine spezielle, schädigende Wirkung von Cannabis/THC an sich.
"Cannabiskonsumenten können an einer Überdosis sterben"
Es ist nahezu unmöglich, an einer Überdosis THC zu versterben, da die dazu nötige Menge nicht konsumierbar ist.
Indirekte Todesfälle sind allenfalls im Zusammenhang mit dem Vorliegen bestimmter Krankheiten denkbar (da Cannabis den Kreislauf belasten kann z.B. wenn der Konsument unter Herzproblemen leidet), wobei der eindeutige Nachweis des Zusammenhangs schwer zu erbringen ist.
Die Zahl der Todesopfer bezogen auf die jeweilige Droge kann im jährlichen Drogen- und Suchtbericht des Bunderministeriums für Gesundheit nachgelesen werden. Es gibt tatsächlich keine "Cannabistoten".
"Cannabiskonsumenten verblöden mit der Zeit"
Tatsächlich ist das Kurzzeitgedächtnis unter THC-Einfluss beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung darüber hinaus ist je nach Stärke und Häufigkeit der Konsums denkbar.
Leider entsprechen Studienergebnisse hierzu nicht selten dem Sollergebnis, mit dem die Studien beauftragt wurden, und so kommt es immer zu völlig verschiedenen Extrempositionen. Neutrale Studien gibt es kaum. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich irgendwo dazwischen.
Bei gemäßigtem Konsum ist nach unserer Erfahrung keine gravierende Beeinträchtigung zu erwarten.
"Cannabis kann Psychosen auslösen"
Einige Experten behauten, Psychosen stünden in direkter Relation mit Cannabiskonsum. Hier müsste man, um eine seriöse Aussage machen zu können, zum einen Trennen, ob der Konsument bereits vor dem Konsum an einer latenten Psychose litt, und Cannabis eine bestehende Psychose nur zum Vorschein brachte, oder ob es wirklich die Ursache darstellt.
Weiter wäre zu untersuchen, ob Menschen mit bestimmten psychischen Störungen einfach häufiger zu Betäubungsmitteln greifen. Alle Fälle würden das selbe statistische Endergebnis zur Folge haben, die Interpretationen wären jedoch völlig unterschiedlich.
Leider sind gezielte, aussagefähige Studien aufgrund betäubungsmittelrechtlicher Auflagen nur sehr schwer durchführbar und extrem teuer. Solange selbst wissenschaftliche Forschung durch geltendes Gesetz verhindert wird, sind seriöse Aussagen hierzu kaum zu erbringen.
"Cannabis wird doch längst rechtlich toleriert"
Dies ist leider ein Irrglaube. Es existiert für Cannabis lediglich der Begriff der "geringen Menge", die von Bundesland zu Bundesland verschieden hoch ist, und im unteren Grammbereich liegt. Besitzt ein Konsument weniger als diese "geringe Menge", kann ein Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden.
Patienten benötigen jedoch i.d.R. größere Mengen als die "geringe Menge", weil sie zum einen krankheitsbedingt keine Möglichkeit haben, ständig einen Dealer aufzusuchen, geschweige denn mit solchen Personen überhaupt den Umgang pflegen wollen, und zum anderen, weil es durchaus sinnvoll ist, eine größere Menge Cannabis mit bekannten Eigenschaften vorrätig zu halten, so dass eine konstante Dosierbarkeit gewährleistet ist.
Bereits der Anbau einer einzigen Cannabispflanze führt i.d.R. bereits zur Überschreitung der geringen Menge. Der Besitzt von mehr als 7,5g THC (ca. 75-200g Cannabis) gilt strafrechtlich als Verbrechen, und stellt den Patienten damit auf die gleiche Stufe mit Mördern, Vergewaltigern und Kinderschändern.
"Cannabis ist eine gefährliche Einstiegsdroge"
Der Unterschied der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Drogen scheint auf dem rechtlichen Status der Substanzen zu beruhen: während Alkohol und Nikotin legalen Status genießen, und z.B. Alkoholkonsum zu bestimmten Anlässen zum guten Ton gehört, und als völlig normal und harmlos angesehen wird, wird Cannabis aufgrund seiner Illegalität mit Risiken und Gefahren assoziert. Wie irrational diese Wahrnehmung ist, belegen die 140.000 Todesopfer (Stand 2008) legaler Drogen pro Jahr!
Und dabei ist nicht Cannabis, sondern sind Alkohol und Nikotin wahrhaft gefährliche Einstiegsdrogen, die im Gegensatz zu Cannabis stark suchterzeugende und toxische Eigenschaften aufweisen, jedoch wesentlich einfacher beschaffbar sind, und gerade von Jugendlichen exzessiv und vielfach unkontrolliert konsumiert werden.
Leider hält sich die Theorie von der "Einstiegsdroge Cannabis" hartnäckig in den Köpfen verankert, und unterstellt, dass der Konsum von Cannabis zwangsläufig zum Konsum harter Drogen führen müsse. Angesichts der hohen Verbreitung von Cannabiskonsum in Deutschland müsste es in der Folge dieser Annahme viele Millionen Abhängige harter Drogen geben.
Dies bestätigt von offizieller Seite übrigens auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)!
"Cannabis macht impotent"
Cannabis wurden seit Mitte des letzen Jahrhunderts diverse negative Eigenschaften angedichtet: einmal machte Cannabis lethargisch, ein anderes Mal aggressiv. Einst wollte man männliche „Cannabissüchtige am irren Blick und an den Spermaflecken auf der Hose erkennen“ können, dann wiederum gab Harry J. Anslinger, der Urheber der Cannabisprohibiton, Cannabis die Schuld daran, dass weiße Frauen von Schwarzen, Mexikanern und männlichen Vertretern anderen Minderheiten vergewaltigt würden.
In der schier endlosen Reihe von Widersprüchen ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich darunter auch die Aussage findet, Cannabis mache impotent. Doch auch diese gehört – wie die Behauptung, onanieren schädige das Rückenmark – zu den Ammenmärchen, die verängstigen statt aufklären sollen, und jeglicher sachlichen Grundlage entbehren.
"Pflanzliches Cannabis ist für medizinische Zwecke nicht ausreichend genau dosierbar"
Der THC-Gehalt von Cannabis-Blütenständen variiert je nach Sorte und Anbaubedingungen typischerweise zwischen 5 und 10%. Da die medizinisch wirksame Dosis sehr vom Patienten, der Art der Erkrankung und dem momentanen Gesundheitszustand abhängt, gibt es auch bei standardisierten THC-Präparaten keine Dosieranweisungen, auf die ein Arzt zurückgreifen könnte.
Die Behandlung beginnt stets mit einer geringen Dosis, die schrittweise gesteigert wird, bis die gewünschte Wirkung erreicht ist. Die optimale Dosis ist auf diese Weise in der Regel innerhalb weniger Tage gefunden – unabhängig davon, ob der Wirkstoffgehalt zuvor bekannt war.
M.E.
Über Cannabis kursieren leider sehr viele Gerüchte und Halbwahrheiten. Dies liegt vor allem an der Einstufung von Cannabis in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes, wodurch sein Status dem von harten Drogen wie Heroin gleichgesetzt wird. Die Folge ist nicht nur ein hohes strafrechtliches Risiko für einen Konsumenten - egal ob zu medizinischen Zwecken oder nicht - es ist dadurch auch außerordentlich schwierig geworden, wissenschaftliche Forschung zum Thema zu betreiben, die mit langwierigen und teuren Genehmigungsverfahren und extremen Auflagen verbunden ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse über Cannabis liegen daher nur relativ spärlich vor. Nichts desto trotz verbreiten immer wieder "Experten" Statements über die Gefährlichkeit von Cannabis, obwohl auch sie aufgrund der rechtlichen Lage über kein fundierteres Wissen verfügen können. Viele der immer wieder gleichen in den Medien aktiven "Experten" sind im Umfeld der Suchtprävention und -Therapie tätig, und verfügen somit über einschlägige Erfahrung. Gleichzeitig entsteht daraus aber auch ein Interessenskonflikt: ohne das Bild einer hochgefährlichen Droge entfällt auch die Grundlage für den wirtschaftlichen Aspekt der eigenen Tätigkeit. Diese FAQ spiegelt die Erfahrung von Cannabis-Anwendern wieder, und geht auf die gängigsten Gerüchte über Cannabis ein, in der Hoffnung, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. "Alle Drogen sind schlimm und gehören verboten" Abgesehen davon, dass selbst Kaffee und Tee zur Gruppe der Drogen zu zählen sind, handelt es sich bei Substanzen wie Alkohol, Cannabinoiden, Opioiden, Amphetaminen um völlig verschiedene Substanzen mit völlig unterschiedlichen Wirkungen, Suchtpotentialen, Gefahren etc. Es entbehrt jeder Logik, all diese Substanzen über einen Kamm scheren zu wollen, zumal die beiden schlimmsten, und dabei sogar legalen Drogen Alkohol und Nikotin alleine in Deutschland jährlich 140.000 (Einhundertvierzigtausend!) Todesopfer fordern. Alle illegalen Drogen zusammen verursachen jährlich ca. 1.500 Tote. Bei dieser Relation sollte sich für jeden mündigen Bürger die Frage stellen, ob der "War on Drugs" wirklich sachdienlich ist, oder ob er längst sein Ziel verfehlt hat. "Cannabis ist heute viel gefährlicher als früher, weil heutige Sorten auf einen extrem hohen Wirkstoffgehalt hochgezüchtet wurden" Durch optimale Anbaumethoden und geeignete Sorten ist heute ein höherer THC-Gehalt erreichbar als früher. Beim kursierenden Wert von 20% handelt es sich jedoch um ein utopisches Extrem. Realistisch sind 5-10%. Und natürlich: je höher der Wirkstoffgehalt, desto höher auch der Preis, zu dem das entsprechende Gras gehandelt wird. Die Medien vergleichen früheres und heutiges Cannabis gelegentlich mit Bier und Schnaps, doch dieser Vergleich hinkt: während Bier aufgrund der Flüssigkeitsmenge nur langsam aufgenommen werden kann, besitzt der Wirkstoffgehalt von Cannabis für die Intensität des Rausches aufgrund der geringen benötigten Menge praktisch keine Relevanz. Es ist völlig egal, ob einem Joint 100mg zehnprozentiges, oder 250mg vierprozentiges Cannabis beigemengt wird. "Cannabisrauch ist wesentlich schädlicher ist als Tabakrauch" Cannabisrauch soll der Meinung mancher "Experten" 5 mal schädlicher als Tabakrauch sein. Unterschlagen wird dabei, dass ein Konsument - Extremfälle mal außen vor - aber wesentlich mehr Zigaretten als Joints pro Tag rauchen. Organische Substanzen setzt bei ihrer Verbrennung schädliche Rauchgase frei - Cannabis ist da keine Ausnahme. Nicht berücksichtigt wird aber, dass Cannabis nicht zwingend als Joint konsumiert werden muss. Bei der oralen Aufnahme ("Haschkekse") oder der Inhalation mittels einem Vaporizer, bei dem keine Verbrennung stattfindet, entstehen keine schädigenden Rauchgase! "Cannabis macht süchtig" Alles, was das Belohnungszentrum unseres Gehirns aktiviert, kann eine Sucht erzeugen, darunter Leistungssport, Schokolade und Sex. Relevant für die Beurteilung einer Sucht ist die Intensität der Entzugserscheinungen beim Absetzen. Diese sind bei Cannabis - selbst bei starkem Konsum - in der Regel sehr milde ausgeprägt, und bei weitem nicht vergleichbar wie bei einem Nikotin- oder gar Alkoholentzug, und äußern sich ggf. in Unruhe und Schlafstörungen über wenige Tage hinweg. Man muss sich vor Augen führen, dass ein unkontrollierter bzw. unbehandelter Entzug bei harten Drogen wie Heroin durchaus tödlich verlaufen kann! "Die Statistik spricht eindeutige Zahlen bzgl. Cannabisabhängigen!" Gelegentlich hört man von "Cannabissüchtigen", die sich im Zuge eines Strafverfahrens "freiwillig" in Therapie begeben - vermeintlich, weil sie ihr "Suchtproblem" eingesehen hätten. Tatsächlich ist diese "freiwillige" Therapie regelmäßig eine Mittel, um vor Gericht das Strafmaß zu senken, und so z.B. eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln. Eine Therapie findet dabei nicht wirklich statt - doch die "Therapierten" tauchen als "Cannabissüchtige" in der Statistik auf, aus der wiederum eine angeblich reale Suchtgefahr abgeleitet wird. Natürlich gibt es auch Konsumenten, die unter einem wirklichen Suchtproblem leiden. Dieses beruht aber in den seltensten Fällen auf Cannabis allein, meist liegt ein Mischkonsum mit wesentlich übleren legalen wie illegalen BTM vor. Aber auch diese Fälle sind gutes Futter für die Statistik der "Cannabissüchtigen". "Cannabis ruft bei Jugendliche schwere Entwicklungsschäden hervor" Unbestritten dürfte sein, dass Jugendliche, die den Tag mit der Tüte beginnen und abends mit der Tüte beenden, und zwischendrin vor allem kiffen, in ihrer geistigen Entwicklung stark beeinträchtigt sind. Dies sollte nicht all zu sehr verwundern: wer über lange Zeit die Realität völlig ausblendet, wird keine reale Entwicklung durchleben. Dies gilt gleichermaßen für den massiven Missbrauch aller Drogen (darunter Alkohol), und ist keine spezielle, schädigende Wirkung von Cannabis/THC an sich. "Cannabiskonsumenten können an einer Überdosis sterben" Es ist nahezu unmöglich, an einer Überdosis THC zu versterben, da die dazu nötige Menge nicht konsumierbar ist. Indirekte Todesfälle sind allenfalls im Zusammenhang mit dem Vorliegen bestimmter Krankheiten denkbar (da Cannabis den Kreislauf belasten kann z.B. wenn der Konsument unter Herzproblemen leidet), wobei der eindeutige Nachweis des Zusammenhangs schwer zu erbringen ist. Die Zahl der Todesopfer bezogen auf die jeweilige Droge kann im jährlichen Drogen- und Suchtbericht des Bunderministeriums für Gesundheit nachgelesen werden. Es gibt tatsächlich keine "Cannabistoten". "Cannabiskonsumenten verblöden mit der Zeit" Tatsächlich ist das Kurzzeitgedächtnis unter THC-Einfluss beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung darüber hinaus ist je nach Stärke und Häufigkeit der Konsums denkbar. Leider entsprechen Studienergebnisse hierzu nicht selten dem Sollergebnis, mit dem die Studien beauftragt wurden, und so kommt es immer zu völlig verschiedenen Extrempositionen. Neutrale Studien gibt es kaum. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich irgendwo dazwischen. Bei gemäßigtem Konsum ist nach unserer Erfahrung keine gravierende Beeinträchtigung zu erwarten. "Cannabis kann Psychosen auslösen" Einige Experten behauten, Psychosen stünden in direkter Relation mit Cannabiskonsum. Hier müsste man, um eine seriöse Aussage machen zu können, zum einen Trennen, ob der Konsument bereits vor dem Konsum an einer latenten Psychose litt, und Cannabis eine bestehende Psychose nur zum Vorschein brachte, oder ob es wirklich die Ursache darstellt. Weiter wäre zu untersuchen, ob Menschen mit bestimmten psychischen Störungen einfach häufiger zu Betäubungsmitteln greifen. Alle Fälle würden das selbe statistische Endergebnis zur Folge haben, die Interpretationen wären jedoch völlig unterschiedlich. Leider sind gezielte, aussagefähige Studien aufgrund betäubungsmittelrechtlicher Auflagen nur sehr schwer durchführbar und extrem teuer. Solange selbst wissenschaftliche Forschung durch geltendes Gesetz verhindert wird, sind seriöse Aussagen hierzu kaum zu erbringen. "Cannabis wird doch längst rechtlich toleriert" Dies ist leider ein Irrglaube. Es existiert für Cannabis lediglich der Begriff der "geringen Menge", die von Bundesland zu Bundesland verschieden hoch ist, und im unteren Grammbereich liegt. Besitzt ein Konsument weniger als diese "geringe Menge", kann ein Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Patienten benötigen jedoch i.d.R. größere Mengen als die "geringe Menge", weil sie zum einen krankheitsbedingt keine Möglichkeit haben, ständig einen Dealer aufzusuchen, geschweige denn mit solchen Personen überhaupt den Umgang pflegen wollen, und zum anderen, weil es durchaus sinnvoll ist, eine größere Menge Cannabis mit bekannten Eigenschaften vorrätig zu halten, so dass eine konstante Dosierbarkeit gewährleistet ist. Bereits der Anbau einer einzigen Cannabispflanze führt i.d.R. bereits zur Überschreitung der geringen Menge. Der Besitzt von mehr als 7,5g THC (ca. 75-200g Cannabis) gilt strafrechtlich als Verbrechen, und stellt den Patienten damit auf die gleiche Stufe mit Mördern, Vergewaltigern und Kinderschändern. "Cannabis ist eine gefährliche Einstiegsdroge" Der Unterschied der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Drogen scheint auf dem rechtlichen Status der Substanzen zu beruhen: während Alkohol und Nikotin legalen Status genießen, und z.B. Alkoholkonsum zu bestimmten Anlässen zum guten Ton gehört, und als völlig normal und harmlos angesehen wird, wird Cannabis aufgrund seiner Illegalität mit Risiken und Gefahren assoziert. Wie irrational diese Wahrnehmung ist, belegen die 140.000 Todesopfer (Stand 2008) legaler Drogen pro Jahr! Und dabei ist nicht Cannabis, sondern sind Alkohol und Nikotin wahrhaft gefährliche Einstiegsdrogen, die im Gegensatz zu Cannabis stark suchterzeugende und toxische Eigenschaften aufweisen, jedoch wesentlich einfacher beschaffbar sind, und gerade von Jugendlichen exzessiv und vielfach unkontrolliert konsumiert werden. Leider hält sich die Theorie von der "Einstiegsdroge Cannabis" hartnäckig in den Köpfen verankert, und unterstellt, dass der Konsum von Cannabis zwangsläufig zum Konsum harter Drogen führen müsse. Angesichts der hohen Verbreitung von Cannabiskonsum in Deutschland müsste es in der Folge dieser Annahme viele Millionen Abhängige harter Drogen geben. Dies bestätigt von offizieller Seite übrigens auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)! "Cannabis macht impotent" Cannabis wurden seit Mitte des letzen Jahrhunderts diverse negative Eigenschaften angedichtet: einmal machte Cannabis lethargisch, ein anderes Mal aggressiv. Einst wollte man männliche „Cannabissüchtige am irren Blick und an den Spermaflecken auf der Hose erkennen“ können, dann wiederum gab Harry J. Anslinger, der Urheber der Cannabisprohibiton, Cannabis die Schuld daran, dass weiße Frauen von Schwarzen, Mexikanern und männlichen Vertretern anderen Minderheiten vergewaltigt würden. In der schier endlosen Reihe von Widersprüchen ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich darunter auch die Aussage findet, Cannabis mache impotent. Doch auch diese gehört - wie die Behauptung, onanieren schädige das Rückenmark - zu den Ammenmärchen, die verängstigen statt aufklären sollen, und jeglicher sachlichen Grundlage entbehren. "Pflanzliches Cannabis ist für medizinische Zwecke nicht ausreichend genau dosierbar" Der THC-Gehalt von Cannabis-Blütenständen variiert je nach Sorte und Anbaubedingungen typischerweise zwischen 5 und 10%. Da die medizinisch wirksame Dosis sehr vom Patienten, der Art der Erkrankung und dem momentanen Gesundheitszustand abhängt, gibt es auch bei standardisierten THC-Präparaten keine Dosieranweisungen, auf die ein Arzt zurückgreifen könnte. Die Behandlung beginnt stets mit einer geringen Dosis, die schrittweise gesteigert wird, bis die gewünschte Wirkung erreicht ist. Die optimale Dosis ist auf diese Weise in der Regel innerhalb weniger Tage gefunden - unabhängig davon, ob der Wirkstoffgehalt zuvor bekannt war. M.E.
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EINIG IGNORANZ UNRECHT UNFREIHEIT
Im September 2006 erstattet der heute 55jährige Axel Junker aus Westerland bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen des Anbaus von Cannabis aus medizinischen Gründen. Junker leidet seit 28 Jahren u. a. an einer Hepatitis C-Virusinfektion und Schmerzzuständen nach einer Bandscheiben – OP. Er kuriert sich seit 10 Jahren unter ärztlicher Aufsicht erfolgreich mit Cannabis, konnte seinen sonstigen Medikamentengebrauch seither drastisch senken und ist noch immer berufstätig. Erfolg seiner Selbstanzeige: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von 8 Cannabispflanzen, erstinstanzliche Verurteilung zu einem Jahr Haft ohne Bewährung. Für juristische und verwaltungsrechtliche Auseinadersetzungen hat er bisher allein 8000 € an Kosten für Rechtsanwälte aufwenden müssen. Das Urteil in der Sache ist noch immer nicht rechtskräftig. Es steht zu befürchten, dass Junker wegen seiner tiefen Überzeugung und Erfahrung, dass Cannabis medizinisch in der Tat überaus hilfreich wirkt, nicht nur in Haft genommen wird, sondern nach verbüßter Strafe weiterhin um die lebensqualitätsnotwendige Anerkennung seiner medizinischen Indikation wird kämpfen und zahlen müssen.
Im September 2007 sitzt der schwer an Morbus Crohn und Morbus Bechterew erkrankte Volker Krug aus Würzburg noch immer in bayrischer Untersuchungshaft, nachdem er zuvor beim Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken erwischt worden war. In Haft wird Krug nicht nur depressiv, sondern verliert auch rapide an Gewicht und erleidet durch falsche ärztliche Betreuung ein kaum vorstellbares Martyrium. Nach schriftlicher Intervention einiger Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft – (ACM) so wie des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis als Medizin (SCM) bei Gericht und Staatsanwaltschaft wird er entlassen, kurze Zeit später jedoch zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Gerichtlich ergeht an ihn die quasi unerfüllbare Auflage, Dronabinol® – statt Cannabis einzunehmen. Obgleich er finanziell dazu nicht in der Lage ist, das Medikament dauerhaft zu bezahlen, muss er in sog. „Screenings“ gegenüber dem Gericht seine Naturcannabis-Abstinenz nachweisen, um nicht für Jahre in Haft genommen zu werden. Erfolg der Kriminalisierung: Der Kontakt zwischen Mitpatienten und Krug reißt kurz nach Veröffentlichung hilfesuchender Spendenaufrufe ab. Sein Antrag auf eine nach § 3 BtmG mögliche Ausnahmegenehmigung wird bereits lange vor Inhaftnahme u. a. deshalb abgelehnt, weil er zuvor laut ärztlicher Stellungnahme Cannabis „missbräuchlich“ verwendet habe. Krug äußert daraufhin die Befürchtung, ins gesundheitliche Exil im Ausland gehen zu müssen, um überleben zu können.
Im September 2008 richtet die 70jährige Ingrid Sander aus Erfurt einen sog. Offenen Brief an die gesundheitspolitischen Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien. Sie beklagt die noch stets anhaltende Situation, wie zynisch und menschenverachtend die deutsche Politik mit cannabisbedürftigen Schmerzpatienten umgeht. Frau Sander leidet infolge einer lange schon bestehenden Kinderlähmung unter schweren Polyneuropathien und Gehbehinderungen. Von ihrer geringen Rente schafft sie es notdürftig ein wenig Geld für Cannabis abzuzweigen, um einige wenige Tage im Monat annähernd schmerzfrei – und dadurch leidlich mobil zu leben. Das für sie so kostbare Mittel verbackt sie in Kekse und setzt diese ihrer schweren Krankheit entsprechend verantwortungsvoll, sparsam und im streng medizinischen Sinne – ohne jegliche Absicht einer möglichen Erzeugung psychoaktiver Nebenwirkungen - ein. Ohne ärztliches Rezept, ohne vorliegende Arzneimittel-Gebrauchsanweisung und ohne Rücksicht auf die von CDU/CSU und SPD geäußerten Bedenken, “eine Liberalisierung von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken könne einen signifikanten Anstieg von Cannabis-Missbrauch unter Jugendlichen nach sich ziehen.“ Erfolg des Sander-Schreibens: Bis dato nicht eine einzige Antwort von sämtlichen angeschriebenen Volksvertretern.
Im November 08 – drei Wochen nach der Anhörung des Gesundheitsausschusses beim Bundestag zur Cannabis als Medizin-Debatte, in dessen Verlauf sich 15 Experten und Interessenverbände für – und lediglich die Gesetzlichen Krankenversicherer gegen die Forderungen nach erleichterten Möglichkeiten zur medizinischen Cannabis/Dronabinol-Vergabe ausgesprochen haben – stehen Sander, Junker, eventuell Krug und Hunderttausende anderer ungenannter, chronisch Kranker noch immer machtlos, rechtlos, hilflos da:
Abhängig von aufgezwungen illegalem Verhalten zu Schmerzfreiheits-/Überlebenszwecken.
Willkürlich gegängelt vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, welches nach Belieben und freiem Ermessen Fristen in der Antragsbearbeitung überschreitet und wissentlich mit nahezu jeder Antragsablehnung auf Cannabisversorgung Grundrechte bricht.
Bedroht von sozialschädlichen Verfolgungen und Inhaftierungen.
Schmählich im Stich gelassen von äußerst träge reagierender Justiz und Politik, die seit zehn Jahren bestehende Gesetze von Verfassungsrang offensichtlich nicht auf cannabisbedürftige Patientengruppierungen angewendet wissen wollen.
Einigkeit von Ignoranz in punkto Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Therapiewahl, aber für die Betroffenen noch immer nicht Einigkeit und Recht und Freiheit.
EINIG IGNORANZ UNRECHT UNFREIHEIT Im September 2006 erstattet der heute 55jährige Axel Junker aus Westerland bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen des Anbaus von Cannabis aus medizinischen Gründen. Junker leidet seit 28 Jahren u. a. an einer Hepatitis C-Virusinfektion und Schmerzzuständen nach einer Bandscheiben – OP. Er kuriert sich seit 10 Jahren unter ärztlicher Aufsicht erfolgreich mit Cannabis, konnte seinen sonstigen Medikamentengebrauch seither drastisch senken und ist noch immer berufstätig. Erfolg seiner Selbstanzeige: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von 8 Cannabispflanzen, erstinstanzliche Verurteilung zu einem Jahr Haft ohne Bewährung. Für juristische und verwaltungsrechtliche Auseinadersetzungen hat er bisher allein 8000 € an Kosten für Rechtsanwälte aufwenden müssen. Das Urteil in der Sache ist noch immer nicht rechtskräftig. Es steht zu befürchten, dass Junker wegen seiner tiefen Überzeugung und Erfahrung, dass Cannabis medizinisch in der Tat überaus hilfreich wirkt, nicht nur in Haft genommen wird, sondern nach verbüßter Strafe weiterhin um die lebensqualitätsnotwendige Anerkennung seiner medizinischen Indikation wird kämpfen und zahlen müssen. Im September 2007 sitzt der schwer an Morbus Crohn und Morbus Bechterew erkrankte Volker Krug aus Würzburg noch immer in bayrischer Untersuchungshaft, nachdem er zuvor beim Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken erwischt worden war. In Haft wird Krug nicht nur depressiv, sondern verliert auch rapide an Gewicht und erleidet durch falsche ärztliche Betreuung ein kaum vorstellbares Martyrium. Nach schriftlicher Intervention einiger Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - (ACM) so wie des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis als Medizin (SCM) bei Gericht und Staatsanwaltschaft wird er entlassen, kurze Zeit später jedoch zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Gerichtlich ergeht an ihn die quasi unerfüllbare Auflage, Dronabinol® - statt Cannabis einzunehmen. Obgleich er finanziell dazu nicht in der Lage ist, das Medikament dauerhaft zu bezahlen, muss er in sog. „Screenings“ gegenüber dem Gericht seine Naturcannabis-Abstinenz nachweisen, um nicht für Jahre in Haft genommen zu werden. Erfolg der Kriminalisierung: Der Kontakt zwischen Mitpatienten und Krug reißt kurz nach Veröffentlichung hilfesuchender Spendenaufrufe ab. Sein Antrag auf eine nach § 3 BtmG mögliche Ausnahmegenehmigung wird bereits lange vor Inhaftnahme u. a. deshalb abgelehnt, weil er zuvor laut ärztlicher Stellungnahme Cannabis „missbräuchlich“ verwendet habe. Krug äußert daraufhin die Befürchtung, ins gesundheitliche Exil im Ausland gehen zu müssen, um überleben zu können. Im September 2008 richtet die 70jährige Ingrid Sander aus Erfurt einen sog. Offenen Brief an die gesundheitspolitischen Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien. Sie beklagt die noch stets anhaltende Situation, wie zynisch und menschenverachtend die deutsche Politik mit cannabisbedürftigen Schmerzpatienten umgeht. Frau Sander leidet infolge einer lange schon bestehenden Kinderlähmung unter schweren Polyneuropathien und Gehbehinderungen. Von ihrer geringen Rente schafft sie es notdürftig ein wenig Geld für Cannabis abzuzweigen, um einige wenige Tage im Monat annähernd schmerzfrei - und dadurch leidlich mobil zu leben. Das für sie so kostbare Mittel verbackt sie in Kekse und setzt diese ihrer schweren Krankheit entsprechend verantwortungsvoll, sparsam und im streng medizinischen Sinne – ohne jegliche Absicht einer möglichen Erzeugung psychoaktiver Nebenwirkungen - ein. Ohne ärztliches Rezept, ohne vorliegende Arzneimittel-Gebrauchsanweisung und ohne Rücksicht auf die von CDU/CSU und SPD geäußerten Bedenken, “eine Liberalisierung von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken könne einen signifikanten Anstieg von Cannabis-Missbrauch unter Jugendlichen nach sich ziehen.“ Erfolg des Sander-Schreibens: Bis dato nicht eine einzige Antwort von sämtlichen angeschriebenen Volksvertretern. Im November 08 – drei Wochen nach der Anhörung des Gesundheitsausschusses beim Bundestag zur Cannabis als Medizin-Debatte, in dessen Verlauf sich 15 Experten und Interessenverbände für - und lediglich die Gesetzlichen Krankenversicherer gegen die Forderungen nach erleichterten Möglichkeiten zur medizinischen Cannabis/Dronabinol-Vergabe ausgesprochen haben – stehen Sander, Junker, eventuell Krug und Hunderttausende anderer ungenannter, chronisch Kranker noch immer machtlos, rechtlos, hilflos da: Abhängig von aufgezwungen illegalem Verhalten zu Schmerzfreiheits-/Überlebenszwecken. Willkürlich gegängelt vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, welches nach Belieben und freiem Ermessen Fristen in der Antragsbearbeitung überschreitet und wissentlich mit nahezu jeder Antragsablehnung auf Cannabisversorgung Grundrechte bricht. Bedroht von sozialschädlichen Verfolgungen und Inhaftierungen. Schmählich im Stich gelassen von äußerst träge reagierender Justiz und Politik, die seit zehn Jahren bestehende Gesetze von Verfassungsrang offensichtlich nicht auf cannabisbedürftige Patientengruppierungen angewendet wissen wollen. Einigkeit von Ignoranz in punkto Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Therapiewahl, aber für die Betroffenen noch immer nicht Einigkeit und Recht und Freiheit.
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