27
Aug
2010
Etwa Mitte August 2010:
Einige deutsche Zeitungen – darunter die Süddeutsche – verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen.
http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986
Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken.
Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen.
Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde.
Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik…?
Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt.
http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html
Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente.
Ein Etikettenschwindel.
Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen".
Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben …
Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion – hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde…" Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde.
"Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft – SATIVEX zuteil werde."
Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist.
Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen – sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol.
Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut – jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten?

Mit Nichts!
Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug.
Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf.
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim.

International Association for Cannabinoid Medicines (IACM)
Am Mildenweg 6
59602 Ruethen
Tel.: +49 (0)2952-9708572
Fax: +49 (0)2952-902651
Email: info [at] cannabis-med [dot] org
Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV)
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Etwa Mitte August 2010: Einige deutsche Zeitungen - darunter die Süddeutsche - verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen. http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986 Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken. Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen. Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde. Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik...? Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt. http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente. Ein Etikettenschwindel. Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen". Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben ... Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion - hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde..." Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde. "Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft - SATIVEX zuteil werde." Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist. Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen - sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol. Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut - jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten? Mit Nichts! Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug. Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim. International Association for Cannabinoid Medicines (IACM) Am Mildenweg 6 59602 Ruethen Tel.: +49 (0)2952-9708572 Fax: +49 (0)2952-902651 Email: info@cannabis-med.org Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) August 2010 Inhalt 1. Vorbemerkung 2 2. Zusammenfassung 2 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt 3 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon 3 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis 4 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt 5 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte 5 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung 5 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus 5 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung 6 6. Schlussfolgerungen 6 Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau 8 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen 9 2. Zur Gefahr des Missbrauchs 9 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb 9 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau 10 5. Zu den internationalen Abkommen 10 "Justice delayed is justice denied." William Gladstone, ehemaliger britischer Premierminister 1. Vorbemerkung Der zehnköpfige IACM-Vorstand, der Mitglieder aus acht Nationen umfasst, nimmt im Allgemeinen nicht zu nationalen politischen und rechtlichen Fragen Stellung. Die IACM befürwortet ganz allgemein alle Maßnahmen, die eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabisprodukten durch Patienten ermöglichen bzw. erleichtern. Diese Stellungnahme gibt daher die Position der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) aus dem deutschen Sprachraum wieder. Sie beschränkt sich auf die eine Therapie mit Cannabis betreffenden Passagen des Referentenentwurfs. 2. Zusammenfassung Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) unterstützt die geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG. Dies ermöglicht die arzneimittelrechtliche Zulassung des Cannabisextrakts Sativex und zukünftig möglicherweise weiterer Medikamente auf Cannabisbasis in Deutschland. Eine Zulassung von Sativex für die Behandlung der Spastik bei multipler Sklerose ist bereits in Großbritannien und Spanien erfolgt. Nach Angaben des britischen Herstellers GW Pharmaceuticals sind weitere Zulassungsanträge in Italien, Frankreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern nach dem vereinfachten EU-Zulassungsverfahren gestellt worden. Der Hersteller rechnet mit einer Zulassung in Deutschland im Jahr 2011. Die ACM weist darauf hin, dass sich seit der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags im Herbst 2008 zur medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland die rechtliche Lage der Patienten nicht verbessert hat, und dass die geplante Verordnung daran nichts Wesentliches verändert, da sie nur einen kleinen Teil der Patienten (MS-Kranke mit Spastik) betrifft. Mit einer Erweiterung der Indikation und der Zulassung weiterer Medikamente ist zwar in den nächsten Jahren zu rechnen. Sie werden ebenfalls immer nur einen Teil der Betroffenen aus ihrer aktuellen prekären Lage befreien, nämlich Patienten mit der jeweils zugelassenen Indikation. Die bereits heute antizipierbaren zukünftigen Zulassungen geben einen Eindruck von den bisherigen Versäumnissen, dem damit verbundenen vermeidbaren Leid und von dem, was heute notwendig wäre. Diese Maßnahme und weitere Maßnahmen der kommenden Jahre dieser Art, die auf den Anstrengungen pharmazeutischer Unternehmer beruhen, sind zu begrüßen. Sie sind jedoch unzureichend, um allen Patienten, die auf eine Therapie mit Cannabisprodukten angewiesen sind, einen entsprechenden Zugang zu ermöglichen. Dieses Problem ist seit langem bekannt. Soweit es in der Begründung der geplanten Verordnung heißt "Bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert" so wäre es ehrlich und seriös gewesen, wenn ergänzt worden wäre, dass auch die Rechtslage für die meisten Patienten, die Cannabis für medizinische Zwecke verwenden, unverändert bleibt. Sie werden weiterhin wie Kriminelle behandelt, wie Personen, die Cannabis illegal und meistens regelmäßig verwenden. Sie besitzen die Droge wiederholt und häufig in nicht geringen Mengen, sodass nicht selten der Straftatbestand des Verbrechens besteht. Die ACM mahnt daher wirkliche Verbesserungen an. Die Politik kann nicht allein auf die willkommene und vorbildliche Arbeit pharmazeutischer Unternehmen bauen und sich mit dieser Arbeit schmücken, sondern muss ihren eigenen Beitrag leisten, um die Situation der Betroffenen zu verbessern. Es gibt dazu verschiedene Lösungsansätze (siehe unten). Bisher hat die Politik nur das umgesetzt, zu dem sie in langjährigen juristischen Verfahren verpflichtet wurde. Ein aktueller Bescheid des BfArM vom 10. August 2010, in dem der Antrag eines schwer kranken Patienten auf einen Eigenanbau zur Selbstversorgung abgelehnt wurde (siehe unten), zeigt erneut, dass die Umsetzung selbst höchstrichterlicher Urteile - in diesem Fall ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 - leider nur unzureichend erfolgt. 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt Eine ärztlich überwachte Therapie mit Cannabis bzw. einzelnen Cannabinoiden kann aktuell grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: a) mittels Betäubungsmittelrezept können der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) oder der synthetische THC-Abkömmling Nabilon rezeptiert werden; b) nach einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) kann eine medizinische Verwendung von Cannabis erfolgen. Die Verwendung ist auf den Kauf von Cannabis in Apotheken beschränkt. In beiden Fällen müssen die Patienten im Allgemeinen die Behandlungskosten für Cannabisprodukte selbst aufbringen. Etwa 1500 Patienten werden nach Kenntnis der ACM in Deutschland mit Dronabinol behandelt, eine geringe und uns unbekannte Zahl mit Nabilon, und etwa 40 bis 50 Bundesbürger besitzen eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke. Daneben gibt es 5 bis 10 Patienten, die Cannabis selbst anbauen, nachdem sie wegen des Vorliegens einer Notstandsituation von Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen wurden und zukünftig keine Strafverfolgung in diesem Bereich befürchten müssen. 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon Derzeit sind in Deutschland keine Fertigarzneimittel auf der Grundlage von Cannabis für den Verkehr zugelassen. Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Nabilon und Dronabinol sind jedoch in den USA und Großbritannien sowie anderen Ländern im Verkehr und können daher auf Grundlage des § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) auch in Deutschland rezeptiert werden. Darüber hinaus können Apotheker Dronabinol-haltige Rezepturarzneimittel (ölige oder alkoholische Tropflösungen, Kapseln) nach ärztlicher Verordnung herstellen. Der Ausgangswirkstoff hierfür wird von den beiden deutschen Unternehmen Bionorica Ethics und THC Pharm hergestellt. Der Deutsche Arzneimittelkodex des Bundes Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat Rezepturvorschriften zur Anfertigung solcher Rezepturarzneimittel entwickelt. In der Praxis stellen das Hauptproblem die Kosten dar, da die gesetzlichen Krankenkassen im Allgemeinen nicht zur Kostenübernahme eines in Deutschland arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Arzneimittels verpflichtet sind. Die monatlichen Behandlungskosten mit einem Dronabinol-haltigen Rezepturarzneimittel - die preiswerteste Lösung bei der Verschreibung von Cannabinoiden - belaufen sich bei einer mittleren täglichen Dosierung von 10 bis 15 mg auf etwa 250 bis 400 EUR. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 sind gesetzliche Krankenversicherungen nur dann zur Übernahme der Kosten einer nicht für diese Indikation zugelassenen Behandlung verpflichtet, wenn eine "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung" besteht und "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlaufs besteht". Am 27. März 2007 hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung erstmals auf eine geplante Behandlung mit Dronabinol bei einem Schmerzpatienten angewendet und die Position der Krankenkasse bestätigt, die die Kostenübernahme für Dronabinol mit dem Argument verweigert hatte, es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis Wenn ein Arzt eine Behandlungsindikation mit Cannabinoiden sieht, die Krankenkasse aber die Kostenübernahme für eine solche Behandlung ablehnt, dann besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bei der Bundesopiumstelle des BfArM zu beantragen. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Gesetz "nur für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke" möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 19. Mai 2005 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein solches „öffentliches Interesse" darstellt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 ermöglicht es dem BfArM auf der einen Seite Patienten, die einer Behandlung mit Cannabisprodukten bedürfen, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu erteilen. Auf der anderen Seite muss Patienten, bei denen alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine entsprechende Genehmigung erteilt werden. Die erste Erlaubnis wurde im August 2007 erteilt, nachdem das BfArM zunächst versucht hatte, die Umsetzung des Urteils insbesondere durch überhöhte Sicherheitsanforderungen und mit dem Verweis auf die unzureichende Standardisierung von Cannabis zu verhindern. Eine ähnliche Strategie wird heute vom BfArM - offenbar auf Grund von Weisungen durch das BMG - zur Verhinderung von Genehmigungen zum Eigenanbau verfolgt (siehe unten). Im Rahmen der Antragstellung muss der Patient darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam sind und eine Behandlung mit anderen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, weil entweder die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol nicht von der Krankenkasse erstattet werden oder weil Dronabinol im Gegensatz zu Cannabis nicht oder unzureichend wirksam ist. Dem Antrag muss eine entsprechende ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Die Kosten für Cannabis aus der Apotheke belaufen sich für die Patienten auf etwa 15 bis 18 EUR pro Gramm. Daraus ergeben sich bei einem Tagesbedarf von 0,5 bis 2 Gramm monatliche Kosten von etwa 250 bis 1000 EUR. 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt In der Begründung für die Verordnung heißt es zum Sinn der Verordnung zutreffend: "Mit den Änderungen der Position "Cannabis" in den Anlagen I bis III des BtMG wird eine differenzierte Umstufung vorgenommen. Da in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose erteilt wurde, ist es zeitnah notwendig, für einen auch in Deutschland bevorstehenden Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels das generelle Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufzuheben. Es sollen lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig werden, die unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese Fertigarzneimittel dürfen dann ausschließlich auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Ferner wird durch die gestufte Unterstellung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG die Herstellung von entsprechenden Zubereitungen zu medizinischen Zwecken ermöglicht." 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte Grundsätzlich ist an eine befriedigende Lösung des Problems die Anforderung zu stellen, dass Bundesbürger, die Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken benötigen, Zugang zu solchen Produkten erhalten. Dies ist heute nur für einen kleinen Teil der Patienten der Fall. Dieser Anteil wird durch die aktuelle Verordnung vergrößert. Das Problem wird damit jedoch nicht gelöst, da die grundsätzliche Anforderung nicht erfüllt wird. Es gibt mehrere Lösungsmöglichkeiten: 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten durch die Krankenkassen oder eine andere Stelle für Patienten, für die ein Arzt eine Behandlungsindikation sieht. Heute müssen die Patienten sowohl medizinische Zubereitungen auf Cannabinoidbasis (Dronabinol, Nabilon, Cannabisextrakt) als auch Cannabis aus der Apotheke überwiegend selbst bezahlen. Da die Produkte für viele chronisch Kranke nicht finanzierbar sind, bleiben viele Betroffene von einer adäquaten Behandlung ausgeschlossen. Ein Vorbild für die Finanzierung von Cannabis aus Apotheken könnte das Modell aus Washington D.C. darstellen. Die Stadt will nach dem zur Zeit im Aufbau befindlichen Konzept die Kosten von Cannabis für Personen, die sich die Produkte finanziell nicht leisten können, in Abhängigkeit von der finanziellen Lage zum Teil oder vollständig übernehmen. 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis oder die Möglichkeit, jemanden mit dem Anbau für den Eigenbedarf, zu beauftragen. Diese Lösung ist beispielsweise in Kanada Teil eines Gesamtkonzepts zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Cannabisprodukten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Cannabis am ehesten eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Das BfArM hat jedoch Anträge auf einen Eigenanbau bisher jahrelang nicht bearbeitet. In den vergangenen Wochen wurde eine Weisung des Bundesgesundheitsministeriums bekannt, nach der das BfArM entsprechende Anträge nicht weiter bearbeiten darf. Im Anhang findet sich ein aktueller Fallbericht. Am 10. August 2010 erging danach nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in der Weise, dass nicht nur der Besitz einer geringen Menge, sondern auch eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabis grundsätzlich zu einer Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Vorliegens einer "geringen Schuld" führt. Die ACM ist der Auffassung, dass in diesen Fällen keine Schuld vorliegt, erkennt jedoch, dass sich der Gesetzgeber mit der Thematik schwer tut, sodass das Vorliegen einer geringen Schuld vielleicht einen Kompromiss darstellen könnte. Um den Leidens- und Strafverfolgungsdruck für Patienten mindern zu können, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen, könnte eine prozessuale Lösung im Betäubungsmittelgesetz umgesetzt werden, die Regelung eines § 31b BtMG, der bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung im Regelfall die Einstellung des Verfahrens vorsieht. Anders als im Bereich der Opportunitätsregelung des § 31 a BtMG könnte hinsichtlich der prozessualen Lösung der Frage der arzneilichen Verwendung von Cannabis die Klärung von Beschlagnahme und Sicherstellung im Wege des Opportunitätsgedanken anders gelöst werden. Rechtssicherheit könnte durch eine Sollvorschrift geschaffen werden, die im Regelfall ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht. Formulierungsbeispiel für § 31b BtMG (Arzneiliche Verwendung von Cannabis): "(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung ist und der Betroffene die Betäubungsmittel lediglich zur eigenen arzneilichen Verwendung anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (2) Die Staatsanwaltschaft soll von der Beschlagnahme und Einziehung der Betäubungsmittel absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung und nicht mit einer Menge an Betäubungsmitteln betroffen ist, die die in der ärztlichen Empfehlung angegebene Menge übersteigt." 6. Schlussfolgerungen Vermögende Patienten sind in Deutschland hinsichtlich der Möglichkeiten der medizinischen Nutzung von Cannabisprodukten deutlich besser gestellt als weniger vermögende Patienten, die sich die verschreibungsfähigen Cannabinoide finanziell nicht leisten können. Die ACM lehnt diese Art der Zweiklassenmedizin ab, die zu einer schlechteren medizinischen Versorgung, größerem Leid und früherem und qualvollerem Tod von Angehörigen der schwächeren Klasse führen und die schwächere Klasse zudem, wenn sie sich notgedrungen illegal mit Cannabisprodukten versorgt, durch das Betäubungsmittelgesetz kriminalisiert. Eine Zweiklassenmedizin wird nur vermieden, wenn die medizinische Verwendung von Cannabis eine ärztliche Entscheidung ist, so wie dies heute für die ärztliche Verschreibung von Dronabinol auf einem Privatrezept gilt. Zu den Lösungsansätzen 1 und 2 im vorausgehenden Abschnitt gibt es eine Anzahl von Verbesserungsmöglichkeiten. Ergänzend sollte überlegt werden, wie Patienten entkriminalisiert werden könnten, beispielsweise entsprechend Lösungsansatz 3. Die Behauptung im Referentenentwurf für eine 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, es gäbe zur vorgeschlagenen Lösung keine Alternativen, ist nicht korrekt. Innerhalb des Lösungsansatzes 1 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Erleichterte Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten für Rezepturarzneimittel sowie für Fertigarzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label bzw. No-Label-Use), 2. Bessere personelle Ausstattung des BfArM für die Bearbeitung von Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer, die heute häufig mehr als 3 Monate umfasst, 3. Vereinfachung des Antragsverfahrens bei Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG, 4. Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Cannabis aus der Apotheke für Patienten, die sich diesen Cannabis finanziell nicht leisten können, jedoch eine Ausnahmeerlaubnis besitzen. Innerhalb des Lösungsansatzes 2 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Reduzierung der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen, 2. Einrichtung einer Cannabis-Agentur bzw. bewusster Verzicht auf die Einrichtung einer Cannabis-Agentur bei einer Erlaubnis zum Eigenanbau für eigene medizinische Zwecke, 3. Überdenken und Modifizierung der Position zu weiteren Versagungsgründen in dem im Anhang beschriebenen Fall, so dass dann Erlaubnisse für den Eigenanbau möglich werden. Es gibt allerdings offensichtlich Probleme, Verbesserungen innerhalb der ersten zwei Lösungsansätze vorzunehmen. Daher sollte neben der zu erwartenden Marktzulassung von Medikamenten auf Cannabisbasis, die für einen zunehmenden Teil der betroffenen Patienten eine Lösung des Problems darstellt, überlegt werden, die übrigen Patienten, die von dieser Lösung auf unabsehbare Zeit nicht profitieren werden, entsprechend des Lösungsansatzes 3 zu entkriminalisieren. Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau Am 10. August 2010 erging nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. Es handelt sich um ein derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln laufendes Verfahren eines Patienten gegen die Bundesrepublik Deutschland (VG Köln, 7 K 3889/09). In dem Verfahren hat das BfArM dem Patienten, der auf Grund eines Freispruchs vor den Strafgerichten Cannabis anbaut, nun mit dem Widerspruchsbescheid untersagt, Cannabis selbst anzubauen. Der Eigenanbau des Antragstellers ist erforderlich, weil alle Alternativen (Dronabinol bzw. Cannabis aus der Apotheke) angesichts des erheblichen Bedarfs des Patienten (mehrere Gramm Cannabis pro Tag) finanziell nicht zu bewältigen sind. Die Kosten würden monatlich bei deutlich über 1000 EUR liegen. Der Betroffene baut seit vielen Jahren Cannabis für den Eigenbedarf an und wurde in mehreren Instanzen von den Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen. Dieser Fall soll hier mit einigen ersten Kommentaren ausführlich vorgestellt werden, weil er zusammen mit den geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III BtMG ein gutes Bild zur aktuellen Haltung des BMG (Bundesgesundheitsministerium) zur Frage der Hilfe von Patienten, die Cannabisprodukte medizinisch nutzen wollen, ergibt. In einer Pressemitteilung vom 18. August 2010 weist der Anwalt des Betroffenen daraufhin, dass das BfArM in einem Aktenvermerk angesichts dieser Situation festgestellt hat: "im Falle des Patienten ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Cannabis-Eigenanbau therapeutisch begründet und auf Grund seiner prekären finanziellen Situation ohne Alternative." (Bl. 145 der Verwaltungsakte, Vermerk vom 30.7.2009). Ein weiterer Vermerk besagt: "Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen werden als ausreichend eingestuft." Der letzte Vermerk der Akte datiert vom 27. August 2009 und besagt: "In dieser Sache muss dem BMG berichtet werden, bevor ein positiver Bescheid gefertigt werden kann." Im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 wird nun die Behauptung erhoben, es bestehe bei der Ablehnung der Genehmigung zum Eigenanbau unter Verweis auf andere Möglichkeiten zur Behandlung mit Cannabisprodukten kein Behandlungsdefizit: "Mit Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von niederländischem Medizinalhanf (...) steht dem Widerspruchsführer die Cannabis-Therapie grundsätzlich zur Verfügung. Ein Behandlungsdefizit oder gar eine Behandlungslücke besteht insoweit nicht, weil vorliegend lediglich eine konkrete Art des Betäubungsmittelverkehrs (der Eigenanbau) verneint, nicht aber die Therapie generell verhindert wird." (Seite 8 des Widerspruchsbescheids.) An dieser Stelle sei an folgende Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 erinnert. Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung dürften nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt ein Medikament auf Cannabisbasis (Dronabinol) verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt." Wie soll man die Behauptung des BfArM, dem Patienten stehe eine Behandlung mit Cannabis "grundsätzlich zur Verfügung", angesichts der in diesem Fall anfallenden monatlichen Kosten von mehr als 1000 EUR für Cannabis aus der Apotheke und seiner Einkommenssituation bezeichnen? Als notorische Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund der klaren Worte des Bundesverwaltungsgerichts? Als zynisches Augenschließen vor der Wirklichkeit des Antragstellers? Die Ablehnung des Eigenanbaus wird insbesondere mit folgenden Argumenten begründet: 1. unzureichende Sicherungsmaßnahmen gegen Entwendung, 2. erhöhte Gefahr des Missbrauchs, 3. keine finanziellen Vorteile des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb, 4. unkontrollierter Wirkstoffgehalt beim Eigenanbau, 5. Hinderung der Genehmigung durch internationale Übereinkommen. 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen Wie insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 bei den Genehmigungen zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken demonstriert wurde, hat das BfArM einen großen Spielraum hinsichtlich der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen waren erst sehr hoch und für Privatpersonen nicht erfüllbar und wurden dann der Realität angepasst, sodass dann Ausnahmeerlaubnisse für Cannabis aus der Apotheke erteilt werden konnten (bzw. mussten). Da oder solange es politisch nicht gewollt ist, dass Patienten Cannabis für ihren Eigenbedarf anbauen dürfen, werden die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen nach dem gleichen Prinzip heute für den Eigenanbau so hoch gesetzt, dass sie von einer Privatperson nicht erfüllt werden können und eine Erlaubnis aus diesem Grund angeblich nicht möglich ist. Die zur Zeit an Patienten gestellten Anforderungen sind höher als die Anforderungen, die von dem Unternehmen Bedrocan in den Niederlanden erfüllt werden müssen. Es wird so getan, als müsse Cannabis in einem Hochsicherheitstrakt angebaut werden, während die Morphium-Tabletten auf dem Nachttisch kein Problem darstellen. 2. Zur Gefahr des Missbrauchs In dem Widerspruchsbescheid heißt es lapidar: "Beim Eigenanbau in einer Privatwohnung kann ein Missbrauch deutlich schwerer ausgeschlossen werden." Diese Begründung offenbart eine erschreckende Naivität oder bewusste Irreführung des BfArM hinsichtlich der Missbrauchsmöglichkeiten verschriebener Arzneimittel, insbesondere Benzodiazepine und Opiate. Es wird so getan, als könnten Ärzte den Verbleib und die Verwendung verordneter Medikamente überblicken bzw. sogar kontrollieren. Diese Begründung stellt nicht mehr als eine fragwürdige und unbegründete Behauptung dar, deren Wahrheitsgehalt offenbar intuitiv einleuchten soll und dabei diskriminierend mit Vorurteilen gegenüber Patienten, die einen Eigenanbau beantragen, spielt. Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau für den eigenen medizinischen Bedarf wird suggestiv eine Nähe zu Drogenkonsumenten zu Rauschzwecken und eine hohe Tendenz zum Missbrauch (bzw. nichtmedizinischen Konsum) unterstellt. Für diese Patientengruppe soll durch Aktivierung solcher Vorurteile ein allgemein anerkanntes Prinzip in einem demokratischen Sozialstaat offenbar nicht gelten: Bei sozialen Maßnahmen, die missbraucht werden können, werden wegen des möglichen Missbrauchs nicht die sozialen Maßnahmen in Frage gestellt. Darf man Personen, die eine Behandlung mit Cannabis benötigen, einen entsprechenden Zugang verweigern, weil ein Missbrauch nicht ausgeschlossen ist? 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb Werden an die Sicherungsmaßnahmen so hohe Anforderungen gestellt, dass Investitionen in Höhe von mehreren 10.000 EUR erforderlich sind, so ergeben sich tatsächlich finanzielle Vorteile erst nach einem Amortisationszeitraum von mehreren Jahren. Werden allerdings Sicherungsmaßnahmen in einem Volumen von mehreren 100 EUR verlangt, so rentiert sich der Eigenanbau bereits innerhalb von ein bis zwei Monaten. 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau Wie bei den Ablehnungen von Anträgen auf die Verwendung von Cannabis in den Jahren 2006 und 2007 wird das Thema "unkontrollierter Wirkstoffgehalt" und seine damit angeblichen Gefahren ins Spiel gebracht. Dem BfArM ist bekannt, dass der Antragsteller seit vielen Jahren Cannabis selbst anbaut und damit gute Erfahrungen gemacht hat. Er kann die benötigte Menge durch die von ihm gewählte Einnahmemethode (Kombination aus oraler Einnahme und Inhalation) optimal dosieren. Das BfArM ist gehalten, jeden Antrag individuell zu prüfen. Davon ist allerdings nicht nur in diesem Abschnitt wenig zu entdecken. So geht das BfArM mit keinem Wort auf das Angebot des Antragstellers ein, den THC-Gehalt seiner Pflanzen in einem Rechtsmedizinischen Institut einer Universität bestimmen zu lassen. Was die allgemeinen Ausführungen zu diesem Thema angeht, so sind die angeblichen Probleme mit dem unkontrollierten Wirkstoffgehalt entweder aus Unkenntnis oder bewusst völlig übertrieben dargestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die folgende Aussage unzutreffend ist: "In der Literatur beschriebene schwerwiegende Nebenwirkungen, wie z. B. epileptische Anfälle, die infolge veränderter Qualität des Pflanzenmaterials und des Wirkstoffgehalts jederzeit auftreten können, können vom Arzt weder vorausgesehen werden noch kann therapeutisch zielgerichtet auf unerwünschte Wirkungen reagiert werden." Die Annahme, dem Antragsteller würden epileptische Anfälle drohen, ist abwegig. Angesichts der Angewiesenheit des Antragstellers auf die Verwendung von Cannabis zur Behandlung seiner schweren Erkrankung ist die Behauptung, man wolle ihn vor möglichen - an den Haaren herbeigezogenen - Risiken schützen, indem man ihm die notwendige Eigentherapie verweigert, eine völlige Verkennung der Prioritäten, eine völlig verfehlte Abwägung des möglichen Nutzens und der möglichen Risiken. Es wird zudem vom Arzt nicht erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass er auf unerwünschte Wirkungen durch den verwendeten Cannabis angemessen reagiert, denn der Arzt ist nicht der Behandler, sondern nur der Begleiter einer Selbstbehandlung. Die Verantwortung übernimmt der Antragsteller, der in diesem Fall eine langjährige Erfahrung mit der Selbstmedikation mit Cannabis besitzt. Übrigens: Cannabinoide sind keine Alkaloide und das "Alkaloidspektrum" ist für die Wirkung von Cannabis irrelevant. Es reicht aus, sich die Strukturformeln der Cannabinoide anzuschauen, und zu wissen, dass Alkaloide Stickstoffverbindungen sind. Leider ist die unzureichende Kenntnis bzw. Darstellung pharmakologischer Aspekte in dem Widerspruchsbescheid nicht immer so einfach als solche zu erkennen. 5. Zu den internationalen Abkommen Das BfArM weist darauf hin, dass "eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zur Folge [hat], dass es der Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog. Cannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Absatz 2d) ÜK 1961 bedarf". Die ACM ist der Auffassung, dass die Bundesregierung in diesem Fall zügig damit beginnen sollte, eine solche staatliche Stelle einzurichten, damit sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2005 endlich umsetzen kann. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in dieser Frage offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt - dem BfArM liegt ein juristisches Gutachten von Prof. Lorenz Böllinger vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt -, und dass der INCB (International Narcotics Control Board) nicht das Monopol auf die juristische Auslegung der internationalen Drogengesetze besitzt. Offenbar wird es in einigen europäischen Ländern nicht für erforderlich erachtet, bei der Erlaubnis zum Eigenanbau, eine Cannabis-Agentur einzurichten, ohne dass nach Kenntnis der ACM eine Rüge dieser Länder durch den INCB erfolgt ist, wie das BfArM befürchtet. ("Eine gegebenenfalls internationale Rüge Deutschlands wegen Verletzung des ÜK 1961, etwa im Jahresbericht des INCB, ist vor diesem Hintergrund nicht vertretbar." Seite 7 des Widerspruchsbescheids.) So ist der Eigenanbau für persönliche Zwecke in Spanien erlaubt, was durch höchstrichterliche Urteile bestätigt wurde. In Belgien, den Niederlanden und Tschechien ist der Eigenanbau unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. In den Niederlanden gibt es zwar eine Cannabisagentur. Diese ist jedoch nicht für den Ankauf einer Ernte aus dem Eigenanbau von Patienten zuständig. Auch Kanada, das den Eigenanbau durch Patienten erlaubt, diesen jedoch nicht durch die Cannabis-Agentur kontrollieren lässt, wurde nach Kenntnis der ACM bisher nicht durch den INCB gerügt. Das diesbezügliche Schreiben des INCB vom 30. Juli 2010 an das BfArM, in dem die Auffassung des BfArM bestätigt wird, ist insofern in mehrfacher Hinsicht "bemerkenswert". Die Bundesregierung muss nun entscheiden, welcher Rechtsauffassung sie folgt, und entsprechend aktiv werden. Im Widerspruchsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Cannabis-Agentur "vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbots für Cannabis - auch nicht geboten" ist und "im Übrigen gesetzgeberischen Handelns" bedürfe (Seite 6 des Widerspruchsbescheids). Anders ausgedrückt: Cannabis ist auch für medizinische Zwecke verboten, weil Cannabis verboten ist, und so soll es auch bleiben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber gestattet ist, Gesetze zu verändern - umso mehr, wenn höchstrichterlich Handlungsbedarf festgestellt wurde.
Ihnen, lieber Leser, möchten wir aber zuerst einmal herzlich Danken, dafür dass Sie den sehr langen Beitrag bis zum Ende gelesen haben.
Nun ist das erst einmal viel Theorie. Die konkreten Auswirkungen und das Leid, das bei den chronisch Schwerstkranken durch diesen ablehnenden Bescheid des BfArM verursacht wird, werden wir in folgenden weiteren Artikeln genau erklären.
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22
Nov
2008
In einem Schreiben an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses
vom 13. November fordert der ACM-Vorstand die Fraktionen des
Deutschen Bundestags auf, konkrete Vorschläge zu machen, wie
die Situation hinsichtlich der Möglichkeiten zur medizinischen
Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland verbessert
werden kann. Dieser Brief wurde zur Kenntnis auch an die
geladenen Teilnehmer und Experten der Anhörung und andere
medizinische Verbände geschickt. In dem Schreiben heißt es:
"Bei der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 15.
Oktober haben die befragten Experten den medizinischen Wert
von Cannabisprodukten und die unbefriedigende Situation von
Patienten in Deutschland, die von ihnen medizinisch profitieren
bzw. profitieren könnten, betont.
Die Beantwortung der Frage, wie die unbefriedigende Situation
der betroffenen Patienten verbessert werden kann, kann nach
unserer Auffassung nicht von der Politik an medizinische
Experten delegiert werden, sondern muss von politischer Seite
erfolgen. Dies gilt sowohl für die Frage der Kostenerstattung von
Dronabinol als auch für die rechtliche Situation von Kranken, die
sonst illegalen Cannabis zu medizinischen Zwecken verwenden.
Ich bitte Sie im Namen der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als
Medizin um eine konkrete Beantwortung dieser Frage, nicht nur
von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke,
sondern auch von den anderen Fraktionen des Deutschen
Bundestags und von der Bundesregierung. Wir erwarten
zumindest eine klare Stellungnahme gegen die Kriminalisierung
von Patienten, wie sie von der FDP abgegeben wurde."
In einem Anhang mit dem Titel "Fünf Klarstellungen und eine
Frage an die Politik" werden einige Aussagen im Rahmen der
Anhörung am 15. Oktober richtiggestellt. Dabei werden Aussagen
zur Zahl der tödlichen Zwischenfälle bei der medizinischen
Verwendung von Cannabisprodukten, zu den Kosten der
Versorgung von Schwerkranken mit medizinischen
Cannabisprodukten in Deutschland und zu weiteren Themen
gemacht. Dieser Anhang findet sich als PDF-Datei online hier
In einem Schreiben an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses
vom 13. November fordert der ACM-Vorstand die Fraktionen des
Deutschen Bundestags auf, konkrete Vorschläge zu machen, wie
die Situation hinsichtlich der Möglichkeiten zur medizinischen
Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland verbessert
werden kann. Dieser Brief wurde zur Kenntnis auch an die
geladenen Teilnehmer und Experten der Anhörung und andere
medizinische Verbände geschickt. In dem Schreiben heißt es: "Bei der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 15.
Oktober haben die befragten Experten den medizinischen Wert
von Cannabisprodukten und die unbefriedigende Situation von
Patienten in Deutschland, die von ihnen medizinisch profitieren
bzw. profitieren könnten, betont.
Die Beantwortung der Frage, wie die unbefriedigende Situation
der betroffenen Patienten verbessert werden kann, kann nach
unserer Auffassung nicht von der Politik an medizinische
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erfolgen. Dies gilt sowohl für die Frage der Kostenerstattung von
Dronabinol als auch für die rechtliche Situation von Kranken, die
sonst illegalen Cannabis zu medizinischen Zwecken verwenden.
Ich bitte Sie im Namen der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als
Medizin um eine konkrete Beantwortung dieser Frage, nicht nur
von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke,
sondern auch von den anderen Fraktionen des Deutschen
Bundestags und von der Bundesregierung. Wir erwarten
zumindest eine klare Stellungnahme gegen die Kriminalisierung
von Patienten, wie sie von der FDP abgegeben wurde." In einem Anhang mit dem Titel "Fünf Klarstellungen und eine
Frage an die Politik" werden einige Aussagen im Rahmen der
Anhörung am 15. Oktober richtiggestellt. Dabei werden Aussagen
zur Zahl der tödlichen Zwischenfälle bei der medizinischen
Verwendung von Cannabisprodukten, zu den Kosten der
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28
Feb
2008
Statut für das Selbsthilfenetzwerk – Cannabis – Medizin
DIE TATSACHEN:
- dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und sein Dienstherr, das Bundesgesundheitsministerium das Grundrecht auf medizinische Versorgung von Patienten, die Cannabis als Medizin brauchen, seit vielen Jahren schon ignoriert und mit Füßen tritt
- dass das BfArM die Weisung des Bundesverwaltungsgerichts, die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis durch Patienten in Erwägung zuziehen, unterläuft, in dem es für die Erlaubnis Auflagen stellt, dievon Privatpersonen nicht zu erfüllen sind
- dass der einzelne Patient weder gesundheitlich noch finanziell inder Lage ist, sich dagegen zu wehren, angesichts der Tatsache, dass der größte Teil der Bevölkerung die notwendige Versorgung von Patienten mit Cannabis befürwortet
Angesichts dessen schließen sich die betroffenen Patienten zu einem Selbsthilfenetzwerk zusammen. Zweck des Netzwerkes ist die legale Selbstversorgung der betroffenen Patienten mit schad- und fremdstofffreiem Cannabis zum Selbstkostenpreis. Der Zweck wird verwirklicht durch die gemeinsame Organisierung einer Produktionsfläche, die den Auflagen des BfArM entspricht sowie weiteren, mit dem BfArM oder anderen staatlichen Stellen noch auszuhandelnden Möglichkeiten.
Mitglied kann jede/r Patient/in werden, die/der chronisch krank ist und ein Gutachten durch einen Vertrauensarzt des Selbsthilfenetzwerkes aus dem Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) vorlegt, dass die Wirkung von THC bei der eigenen Krankheit nicht unwahrscheinlich ist. Mitglied kann jede/r Angehörige werden, der/die wegen der Einschränkungen des Patienten, dessen Versorgung übernehmen will.
Das Selbsthilfenetzwerk ist Teil der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) und arbeitet im Rahmen der ACM-Satzung. Die einzelnen Mitglieder, sind Mitglieder des ACM. Das Netzwerk organisiert sich autonom. Die Mitglieder des Netzwerkes wählen 2 Sprecher, die Mitglied im ACM-Vorstand werden und die Interessen des Netzwerkes nach außen vertreten.
Mannheim, den 18.November 2006
Kontakt: Kontaktformular
Statut für das Selbsthilfenetzwerk - Cannabis - Medizin DIE TATSACHEN: dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und sein Dienstherr, das Bundesgesundheitsministerium das Grundrecht auf medizinische Versorgung von Patienten, die Cannabis als Medizin brauchen, seit vielen Jahren schon ignoriert und mit Füßen tritt dass das BfArM die Weisung des Bundesverwaltungsgerichts, die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis durch Patienten in Erwägung zuziehen, unterläuft, in dem es für die Erlaubnis Auflagen stellt, dievon Privatpersonen nicht zu erfüllen sind dass der einzelne Patient weder gesundheitlich noch finanziell inder Lage ist, sich dagegen zu wehren, angesichts der Tatsache, dass der größte Teil der Bevölkerung die notwendige Versorgung von Patienten mit Cannabis befürwortet Angesichts dessen schließen sich die betroffenen Patienten zu einem Selbsthilfenetzwerk zusammen. Zweck des Netzwerkes ist die legale Selbstversorgung der betroffenen Patienten mit schad- und fremdstofffreiem Cannabis zum Selbstkostenpreis. Der Zweck wird verwirklicht durch die gemeinsame Organisierung einer Produktionsfläche, die den Auflagen des BfArM entspricht sowie weiteren, mit dem BfArM oder anderen staatlichen Stellen noch auszuhandelnden Möglichkeiten. Mitglied kann jede/r Patient/in werden, die/der chronisch krank ist und ein Gutachten durch einen Vertrauensarzt des Selbsthilfenetzwerkes aus dem Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) vorlegt, dass die Wirkung von THC bei der eigenen Krankheit nicht unwahrscheinlich ist. Mitglied kann jede/r Angehörige werden, der/die wegen der Einschränkungen des Patienten, dessen Versorgung übernehmen will. Das Selbsthilfenetzwerk ist Teil der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) und arbeitet im Rahmen der ACM-Satzung. Die einzelnen Mitglieder, sind Mitglieder des ACM. Das Netzwerk organisiert sich autonom. Die Mitglieder des Netzwerkes wählen 2 Sprecher, die Mitglied im ACM-Vorstand werden und die Interessen des Netzwerkes nach außen vertreten. Mannheim, den 18.November 2006 Kontakt: Kontaktformular
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15
Jan
2008
BfArM lehnt Antrag eines Patienten auf Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ab, der Patient legt Widerspruch ein.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat miteinem Schreiben vom 6. Dezember 2007 an den Anwalt eines Multiple-Sklerose-Patienten seinen Antrag auf den Eigenanbau vonCannabis zu therapeutischen Zwecken abgelehnt. Das BfArM hatte Herrn F. die Erlaubnis zur Verwendung eines Cannabisextraktes in Aussicht gestellt, der Patient hatte jedoch unter anderem mit dem Hinweis auf den kostengünstigeren und bisher therapeutisch bewährten Eigenanbau auf einer offiziellen Erlaubnis des Selbstanbaus für den Eigenbedarf bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 geschrieben, dass "insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten". Das Bundesgesundheitsministerium hat jedoch in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage pauschal erklärt, dass "aus Sicht der Bundesregierung die Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau grundsätzlich nicht in Frage" komme.
Im Folgenden sind die im Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Tolmein genannten Ablehnungsgründe sowie Kommentare von Dr. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der ACM, angeführt:
1. "Ein Eigenanbau ist zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller auf unsere Bitte hin auf D9-THC standardisierte Cannabis-Extrakte entwickelt haben. Auch wenn die Hersteller ihre tatsächlich entstandenen Kosten für die Bereitstellung der Extrakte aufgrund der bislang abgegebenen geringen Mengen offenbar nicht in vollem Umfang umlegen, dürften auch mittelfristig nach einer uns vorliegenden Mitteilung eines Herstellers die Behandlungskosten pro Patient bei einem zugrunde gelegten durchschnittlichen Monatsbedarf von 500 mg D9-THC die Behandlungskosten pro Patient und Monat nur bei ca. 150 € liegen, würden also weniger als die Hälfte der Kosten für ein Dronabinol-Rezepturarzneimittel von derzeit ca. 350 €¬ betragen und damit nach unserer Auffassung "für den normalen Bürger erschwinglich sein."
Kommentar:
Diese Argumentation geht nicht auf die individuelle Situation desbetroffenen Patienten ein und unterstützt den Eindruck, dass die Anträge nicht individuell geprüft werden, sondern die Ablehnungen von Anträgen auf Eigenanbau pauschal erfolgen.
Die Annahme, Herr F., der seit Jahren etwa 100 Gramm Cannabis pro Monat verwendet, entsprechend 5.000 bis 10.000 mg THC bei einem angenommenen THC-Gehalt zwischen 5 und 10 Prozent, würde bei Verwendung eines Cannabisextraktes mit 500 mg THC pro Monat auskommen, ist abwegig. Die vom BfArM für Dronabinol und den Cannabisextrakt festgelegte monatliche Höchstmenge von 500 mg, entsprechend einer maximalen Tagesdosis von 16mg THC, ist nach einer Anzahl klinischer Studien der vergangenen Jahre reicht für eine Anzahl von Patienten aus, ist jedoch für viele Patienten und auch für Herrn F. unzureichend, um eine ausreichende Symptomkontrolle zu erzielen. So verwendeten in einer klinischen Studiemit MS-Patienten die Teilnehmer zur Linderung ihrer Symptome Tagesdosen zwischen 2,5 und 100 mg. Die Festlegung einer täglichen Höchstmenge von16 mg entspricht daher nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und muss als willkürlich bezeichnet werden. Es ist einoffenes Geheimnis, dass viele Patienten, denen Dronabinol verschrieben wird, zusätzlich Cannabis konsumieren müssen, um einenausreichenden Therapieerfolg zu erzielen. Bei einer angenommenen Monatsdosis von 5.000 mg THC, entsprechend etwa 165 mg pro Tag, ergäben sich nach dem oben genannten Preis Monatskosten von 1500 € für den Cannabisextrakt. Der Extrakt ist daher für Herrn F. unerschwinglich, wenn er mit der bisher bewährten und wirksamen Dosis weiterbehandelt werden soll. Selbst bei einer Reduzierung auf 50 oder 100 mg pro Tag ergäben sich monatliche Kosten von 450 bzw. 900 Euro.
2. "Aufgrund des jahrelangen regelmäßgen Konsums von Cannabis muss von einer inzwischen eingetretenen Abhängigkeitsentwicklung bei Ihrem Mandanten ausgegangen werden. Eine effektive Kontrolle des Cannabiskonsums ist bei einem Eigenanbau praktisch nicht durchführbar. Eine Erlaubnis würde folglich dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, zuwiderlaufen."
Kommentar:
Die Frage einer Abhängigkeit von Cannabis stellt sich bei einem schwerkranken Patienten, der Cannabis aus medizinischen Gründen benötigt, grundsätzlich anders als bei einem Freizeitkonsumenten, derdurch eine Abhängigkeit Schaden erleiden würde, ohne andererseits einen Nutzen für seine Gesundheit zu erzielen. Ob bei Herrn F. eine Abhängigkeit vorliegt, ist nicht bekannt. Von einer langzeitigen regelmäßigen Einnahme von Cannabis kann nicht auf das Vorliegen einer Abhängigkeit geschlossen werden.
Sollte eine Abhängigkeit vorliegen, so stellt sich grundsätzlich die Frage, ob dieser Sachverhalt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein dringend notwendiges Medikament bei einerschweren chronischen Erkrankung von entscheidender Bedeutung ist. Das Leben vieler chronisch kranker Patienten hängt von einer adäquaten Behandlung ab. Dies gilt für Medikamente wie Insulin bei Diabetes Mellitus und Herzmedikamente bei koronarer Herzkrankheit genauso wie für eine Dialysebehandlung bei starker Niereninsuffizienz. Eine Therapie ist auch bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln fortzuführen, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend benötigt werden. Die Entwicklung einer Abhängigkeit von Ärztlich verordneten Medikamenten, vor allem Benzodiazepine und Opiate, wird bei der Behandlung schwerer Erkrankungen grundsätzlich in Kauf genommen. Dies muss auch so sein. Eine Abhängigkeit wird durch die exakte Ärztliche Überwachung der Dosierung weder verschlechtert noch verbessert. Herr F. nimmt seit Jahren die gleiche Dosis ein, die sich auch im Rahmen einer Ärztlichen Behandlung nicht verändern würde, wenn der bisherige Behandlungserfolg erhalten werden soll. Bei der medizinischen Verwendung psychotroper Substanzen ist nicht die mögliche Entwicklung einer Abhängigkeit ein Problem, sondern die Entwicklung einer Toleranz, die eine stetige Dosissteigerung und eine nachlassende Wirksamkeit zur Folge haben würde. Herr F. verwendet jedoch seit Jahren die gleiche Dosis, ohne dass auf diesem Dosierungsniveau eine nachlassende Wirksamkeit zu beobachten ist.
3. "Die Erlaubnis war zu versagen, weil ein Anbau unter den vom Rechtsbeistand des Antragstellers geschilderten Bedingungen stark wirksame Pflanzenteile mit unbekannten und aufgrund der Anbaubedingungen unterschiedlichen Wirkstoffgehalten erzeugt hätte. Ein Betäubungsmittelverkehr zu
therapeutischen Zwecken mit diesen Pflanzenteilen, die hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit in keiner Weise arzneimittelrechtlichen Standards entsprechen können, kann weder sicher sein noch wirksam kontrolliert werden."
Kommentar:
Wenn Cannabispflanzen angebaut werden, so haben sie generell einen unbekannten Wirkstoffgehalt. Der Gehalt an THC kann nach der Ernte durch Untersuchung einer Probe in einem rechtsmedizinischen Institut einer Universität gegen eine Gebühr von etwa 50 € bestimmt werden. Der therapeutisch verwendete Cannabis hätte dann wie der Cannabisextrakt einen bekannten Wirkstoffgehalt, so dass auch bei wechselnden Wirkstoffgehalten unterschiedlicher Ernten eine genaue und einheitliche Dosierung erfolgen könnte. Es ist von Herrn F. nicht beabsichtigt, ein Produkt zu gewinnen, das arzneimittelrechtlichen Standards genügt, denn es ist auch keine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, sondern nur eine Ärztlich begleitete Selbsttherapie beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht wird bei seiner Favorisierung des Eigenanbaus ebenfalls nicht daran gedacht haben, dass die Patienten Produkte verwenden, die arzneimittelrechtlichen Standards genügen. Die Sicherheit und Wirksamkeit ist für ein selbst angebautes Produkt mit bekanntem Wirkstoffgehalt nicht schlechter als die eines in klinischen Studien nicht getesteten Extraktes, der von pharmazeutischen Firmen angeboten wird. Im Gegenteil: Der selbst angebaute Cannabis hat im konkreten Einzelfallbei der von Herrn F. verwendeten Dosierung seine Wirksamkeit erwiesen, ohne relevante Nebenwirkungen zu verursachen. Genauso wenig wie allgemeine Aussagen zur durchschnittlichen monatlichen Dosis (siehe unter 1) sind allgemeine Aussagen zur Wirksamkeit und Sicherheit, die den konkreten Fall nicht berücksichtigen, belanglos. Wie die Beispiele einiger Patienten, die den Cannabisextrakt ausprobiert haben, zeigen, ist trotzdes bekannten Wirkstoffgehaltes eine mehr oder weniger lange Dosisfindungsphase erforderlich, in der die Patienten nicht optimal therapiert waren. Es ist nicht die Notwendigkeit zu erkennen, warum Herrn F. eine solche Phase zugemutet werden sollte, obwohl er zur Zeit mit Cannabis optimal therapiert wird.
4. "Die Erlaubnis war zu versagen, weil geeignete Räume und Sicherungen für Anbau, Trocknung und Lagerung der Pflanzenteile nicht nachgewiesen wurden. Die geltend gemachten "Sicherungsmaßnahmen" wie ein abschließbarer und mit Fenstergittern versehener Raum der Wohnung genügen nicht "§ 15 BtMG."
Kommentar:
Die genannten Sicherungsmaßnahmen schützen den angebauten Cannabis vor einer unbefugten Entnahme. Andere von Patienten verwendete Betäubungsmittel, insbesondere Opiate, aber auch THC (Dronabinol), werden im Allgemeinen von den Patienten weniger gesichert in ihren Privaträumen aufbewahrt als dies Herr F. für seinen Cannabis plant. In einem Schreiben an Dr. Grotenhermen vom 28. August 2007 hat das BfArM ausgeführt:
"Gemäß § 15 BtMG hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Da das BtMG denTeilnehmerkreis nicht auf Erlaubnisinhaber einschränkt, gilt diese Vorschrift streng genommen auch für den Patienten, der Dronabinol aufgrund einer Ärztlichen Verschreibung erhält." Umgekehrt stellt sich daher die Frage, warum das BfArM an die Aufbewahrung von Cannabis wesentlich höhere Anforderungen stellt als an die Aufbewahrung von Dronabinol. Auch hier ist eine gewisse Willkürlichkeit der Regelungen festzustellen.
5. "Die Erlaubnis war zu versagen, weil nicht ersichtlich ist, wieder Antragsteller die für einen qualifizierten Anbau, die Verarbeitungund Untersuchung der geernteten Pflanzenteile erforderliche Sachkenntnis ohne entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Auch ein Hausarzt, der einmal monatlich vorbeikommt, um die Pflanzen "per Augenschein auf Gesundheit" zu überprüfen, kann als Sachkenntnisnachweis nicht herhalten. Gem. § 6 Abs. 2 BtMG kann zwar im Einzelfall von den in Abs. 1 genannten Anforderungen abgewichen werden, jedoch nur wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet ist. Genau dies ist aber wie bereist weiter oben begründet nicht der Fall."
Kommentar:
Da das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Cannabis den Eigenanbau favorisiert, ist davon auszugehen, dass das Gericht nicht erwartet, dass alle Patienten eine besondere Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln besitzen. Herr F. hatte dem BfArM nicht nur mitgeteilt, dass der Hausarzt vor der Ernte die Pflanzen per Augenschein auf Gesundheit überprüft, sondern auch darauf achtet, dass die genehmigte Anbaumenge nicht überschritten wird. Zudem hatte Herr F. über ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30. Mai 2007 angefragt, ob weitere Anforderungen hinsichtlich der Überwachung durch den Hausarzt gestellt werden. Das BfArM ist auf diese Frage bisher nicht eingegangen, offensichtlich weil aus prinzipiellen Überlegungen, ein Eigenanbau für das Bundesgesundheitsministerium und damit auch für seine Behörde, das BfArM, nicht in Frage kommt.
Aus all diesen Gründen wird Herr F. über seinen Rechtsanwalt mit Unterstützung der ACM Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und sein Recht auf Eigenanbau auch gerichtlich einklagen. Die Ablehnungsgründe für den Eigenanbau sind eher allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten. Es entsteht der Eindruck, dass die Ablehnung des Eigenanbaus grundsätzlich politisch nicht gewünscht ist, und dass die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglichst verhindert werden soll. Dem BfArM kommt dabei offenbar die wenig beneidenswerte Aufgabe zu, diese politische Vorgabe mit entsprechenden Argumenten zu unterfüttern. Wie das konkrete Beispiel zeigt, gestaltet sich diese Aufgabe recht schwierig und kann zu kläglichen Ergebnissen führen. Die ACM geht davon aus, dass die Verwaltungsgerichte den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts und nicht den dürftigen Argumenten des BfArM folgen werden.
Quelle: Ablehnungsbescheid des BfArM vom 6. Dezember 2007 an Rechtsanwalt Dr. Tolmein
BfArM lehnt Antrag eines Patienten auf Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ab, der Patient legt Widerspruch ein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat miteinem Schreiben vom 6. Dezember 2007 an den Anwalt eines Multiple-Sklerose-Patienten seinen Antrag auf den Eigenanbau vonCannabis zu therapeutischen Zwecken abgelehnt. Das BfArM hatte Herrn F. die Erlaubnis zur Verwendung eines Cannabisextraktes in Aussicht gestellt, der Patient hatte jedoch unter anderem mit dem Hinweis auf den kostengünstigeren und bisher therapeutisch bewährten Eigenanbau auf einer offiziellen Erlaubnis des Selbstanbaus für den Eigenbedarf bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 geschrieben, dass "insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten". Das Bundesgesundheitsministerium hat jedoch in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage pauschal erklärt, dass "aus Sicht der Bundesregierung die Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau grundsätzlich nicht in Frage" komme. Im Folgenden sind die im Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Tolmein genannten Ablehnungsgründe sowie Kommentare von Dr. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der ACM, angeführt: 1. "Ein Eigenanbau ist zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller auf unsere Bitte hin auf D9-THC standardisierte Cannabis-Extrakte entwickelt haben. Auch wenn die Hersteller ihre tatsächlich entstandenen Kosten für die Bereitstellung der Extrakte aufgrund der bislang abgegebenen geringen Mengen offenbar nicht in vollem Umfang umlegen, dürften auch mittelfristig nach einer uns vorliegenden Mitteilung eines Herstellers die Behandlungskosten pro Patient bei einem zugrunde gelegten durchschnittlichen Monatsbedarf von 500 mg D9-THC die Behandlungskosten pro Patient und Monat nur bei ca. 150 € liegen, würden also weniger als die Hälfte der Kosten für ein Dronabinol-Rezepturarzneimittel von derzeit ca. 350 €¬ betragen und damit nach unserer Auffassung "für den normalen Bürger erschwinglich sein." Kommentar:
Diese Argumentation geht nicht auf die individuelle Situation desbetroffenen Patienten ein und unterstützt den Eindruck, dass die Anträge nicht individuell geprüft werden, sondern die Ablehnungen von Anträgen auf Eigenanbau pauschal erfolgen.
Die Annahme, Herr F., der seit Jahren etwa 100 Gramm Cannabis pro Monat verwendet, entsprechend 5.000 bis 10.000 mg THC bei einem angenommenen THC-Gehalt zwischen 5 und 10 Prozent, würde bei Verwendung eines Cannabisextraktes mit 500 mg THC pro Monat auskommen, ist abwegig. Die vom BfArM für Dronabinol und den Cannabisextrakt festgelegte monatliche Höchstmenge von 500 mg, entsprechend einer maximalen Tagesdosis von 16mg THC, ist nach einer Anzahl klinischer Studien der vergangenen Jahre reicht für eine Anzahl von Patienten aus, ist jedoch für viele Patienten und auch für Herrn F. unzureichend, um eine ausreichende Symptomkontrolle zu erzielen. So verwendeten in einer klinischen Studiemit MS-Patienten die Teilnehmer zur Linderung ihrer Symptome Tagesdosen zwischen 2,5 und 100 mg. Die Festlegung einer täglichen Höchstmenge von16 mg entspricht daher nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und muss als willkürlich bezeichnet werden. Es ist einoffenes Geheimnis, dass viele Patienten, denen Dronabinol verschrieben wird, zusätzlich Cannabis konsumieren müssen, um einenausreichenden Therapieerfolg zu erzielen. Bei einer angenommenen Monatsdosis von 5.000 mg THC, entsprechend etwa 165 mg pro Tag, ergäben sich nach dem oben genannten Preis Monatskosten von 1500 € für den Cannabisextrakt. Der Extrakt ist daher für Herrn F. unerschwinglich, wenn er mit der bisher bewährten und wirksamen Dosis weiterbehandelt werden soll. Selbst bei einer Reduzierung auf 50 oder 100 mg pro Tag ergäben sich monatliche Kosten von 450 bzw. 900 Euro. 2. "Aufgrund des jahrelangen regelmäßgen Konsums von Cannabis muss von einer inzwischen eingetretenen Abhängigkeitsentwicklung bei Ihrem Mandanten ausgegangen werden. Eine effektive Kontrolle des Cannabiskonsums ist bei einem Eigenanbau praktisch nicht durchführbar. Eine Erlaubnis würde folglich dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, zuwiderlaufen." Kommentar:
Die Frage einer Abhängigkeit von Cannabis stellt sich bei einem schwerkranken Patienten, der Cannabis aus medizinischen Gründen benötigt, grundsätzlich anders als bei einem Freizeitkonsumenten, derdurch eine Abhängigkeit Schaden erleiden würde, ohne andererseits einen Nutzen für seine Gesundheit zu erzielen. Ob bei Herrn F. eine Abhängigkeit vorliegt, ist nicht bekannt. Von einer langzeitigen regelmäßigen Einnahme von Cannabis kann nicht auf das Vorliegen einer Abhängigkeit geschlossen werden.
Sollte eine Abhängigkeit vorliegen, so stellt sich grundsätzlich die Frage, ob dieser Sachverhalt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein dringend notwendiges Medikament bei einerschweren chronischen Erkrankung von entscheidender Bedeutung ist. Das Leben vieler chronisch kranker Patienten hängt von einer adäquaten Behandlung ab. Dies gilt für Medikamente wie Insulin bei Diabetes Mellitus und Herzmedikamente bei koronarer Herzkrankheit genauso wie für eine Dialysebehandlung bei starker Niereninsuffizienz. Eine Therapie ist auch bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln fortzuführen, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend benötigt werden. Die Entwicklung einer Abhängigkeit von Ärztlich verordneten Medikamenten, vor allem Benzodiazepine und Opiate, wird bei der Behandlung schwerer Erkrankungen grundsätzlich in Kauf genommen. Dies muss auch so sein. Eine Abhängigkeit wird durch die exakte Ärztliche Überwachung der Dosierung weder verschlechtert noch verbessert. Herr F. nimmt seit Jahren die gleiche Dosis ein, die sich auch im Rahmen einer Ärztlichen Behandlung nicht verändern würde, wenn der bisherige Behandlungserfolg erhalten werden soll. Bei der medizinischen Verwendung psychotroper Substanzen ist nicht die mögliche Entwicklung einer Abhängigkeit ein Problem, sondern die Entwicklung einer Toleranz, die eine stetige Dosissteigerung und eine nachlassende Wirksamkeit zur Folge haben würde. Herr F. verwendet jedoch seit Jahren die gleiche Dosis, ohne dass auf diesem Dosierungsniveau eine nachlassende Wirksamkeit zu beobachten ist. 3. "Die Erlaubnis war zu versagen, weil ein Anbau unter den vom Rechtsbeistand des Antragstellers geschilderten Bedingungen stark wirksame Pflanzenteile mit unbekannten und aufgrund der Anbaubedingungen unterschiedlichen Wirkstoffgehalten erzeugt hätte. Ein Betäubungsmittelverkehr zu
therapeutischen Zwecken mit diesen Pflanzenteilen, die hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit in keiner Weise arzneimittelrechtlichen Standards entsprechen können, kann weder sicher sein noch wirksam kontrolliert werden." Kommentar:
Wenn Cannabispflanzen angebaut werden, so haben sie generell einen unbekannten Wirkstoffgehalt. Der Gehalt an THC kann nach der Ernte durch Untersuchung einer Probe in einem rechtsmedizinischen Institut einer Universität gegen eine Gebühr von etwa 50 € bestimmt werden. Der therapeutisch verwendete Cannabis hätte dann wie der Cannabisextrakt einen bekannten Wirkstoffgehalt, so dass auch bei wechselnden Wirkstoffgehalten unterschiedlicher Ernten eine genaue und einheitliche Dosierung erfolgen könnte. Es ist von Herrn F. nicht beabsichtigt, ein Produkt zu gewinnen, das arzneimittelrechtlichen Standards genügt, denn es ist auch keine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, sondern nur eine Ärztlich begleitete Selbsttherapie beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht wird bei seiner Favorisierung des Eigenanbaus ebenfalls nicht daran gedacht haben, dass die Patienten Produkte verwenden, die arzneimittelrechtlichen Standards genügen. Die Sicherheit und Wirksamkeit ist für ein selbst angebautes Produkt mit bekanntem Wirkstoffgehalt nicht schlechter als die eines in klinischen Studien nicht getesteten Extraktes, der von pharmazeutischen Firmen angeboten wird. Im Gegenteil: Der selbst angebaute Cannabis hat im konkreten Einzelfallbei der von Herrn F. verwendeten Dosierung seine Wirksamkeit erwiesen, ohne relevante Nebenwirkungen zu verursachen. Genauso wenig wie allgemeine Aussagen zur durchschnittlichen monatlichen Dosis (siehe unter 1) sind allgemeine Aussagen zur Wirksamkeit und Sicherheit, die den konkreten Fall nicht berücksichtigen, belanglos. Wie die Beispiele einiger Patienten, die den Cannabisextrakt ausprobiert haben, zeigen, ist trotzdes bekannten Wirkstoffgehaltes eine mehr oder weniger lange Dosisfindungsphase erforderlich, in der die Patienten nicht optimal therapiert waren. Es ist nicht die Notwendigkeit zu erkennen, warum Herrn F. eine solche Phase zugemutet werden sollte, obwohl er zur Zeit mit Cannabis optimal therapiert wird. 4. "Die Erlaubnis war zu versagen, weil geeignete Räume und Sicherungen für Anbau, Trocknung und Lagerung der Pflanzenteile nicht nachgewiesen wurden. Die geltend gemachten "Sicherungsmaßnahmen" wie ein abschließbarer und mit Fenstergittern versehener Raum der Wohnung genügen nicht "§ 15 BtMG." Kommentar:
Die genannten Sicherungsmaßnahmen schützen den angebauten Cannabis vor einer unbefugten Entnahme. Andere von Patienten verwendete Betäubungsmittel, insbesondere Opiate, aber auch THC (Dronabinol), werden im Allgemeinen von den Patienten weniger gesichert in ihren Privaträumen aufbewahrt als dies Herr F. für seinen Cannabis plant. In einem Schreiben an Dr. Grotenhermen vom 28. August 2007 hat das BfArM ausgeführt:
"Gemäß § 15 BtMG hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Da das BtMG denTeilnehmerkreis nicht auf Erlaubnisinhaber einschränkt, gilt diese Vorschrift streng genommen auch für den Patienten, der Dronabinol aufgrund einer Ärztlichen Verschreibung erhält." Umgekehrt stellt sich daher die Frage, warum das BfArM an die Aufbewahrung von Cannabis wesentlich höhere Anforderungen stellt als an die Aufbewahrung von Dronabinol. Auch hier ist eine gewisse Willkürlichkeit der Regelungen festzustellen. 5. "Die Erlaubnis war zu versagen, weil nicht ersichtlich ist, wieder Antragsteller die für einen qualifizierten Anbau, die Verarbeitungund Untersuchung der geernteten Pflanzenteile erforderliche Sachkenntnis ohne entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Auch ein Hausarzt, der einmal monatlich vorbeikommt, um die Pflanzen "per Augenschein auf Gesundheit" zu überprüfen, kann als Sachkenntnisnachweis nicht herhalten. Gem. § 6 Abs. 2 BtMG kann zwar im Einzelfall von den in Abs. 1 genannten Anforderungen abgewichen werden, jedoch nur wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet ist. Genau dies ist aber wie bereist weiter oben begründet nicht der Fall." Kommentar:
Da das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Cannabis den Eigenanbau favorisiert, ist davon auszugehen, dass das Gericht nicht erwartet, dass alle Patienten eine besondere Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln besitzen. Herr F. hatte dem BfArM nicht nur mitgeteilt, dass der Hausarzt vor der Ernte die Pflanzen per Augenschein auf Gesundheit überprüft, sondern auch darauf achtet, dass die genehmigte Anbaumenge nicht überschritten wird. Zudem hatte Herr F. über ein Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30. Mai 2007 angefragt, ob weitere Anforderungen hinsichtlich der Überwachung durch den Hausarzt gestellt werden. Das BfArM ist auf diese Frage bisher nicht eingegangen, offensichtlich weil aus prinzipiellen Überlegungen, ein Eigenanbau für das Bundesgesundheitsministerium und damit auch für seine Behörde, das BfArM, nicht in Frage kommt. Aus all diesen Gründen wird Herr F. über seinen Rechtsanwalt mit Unterstützung der ACM Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und sein Recht auf Eigenanbau auch gerichtlich einklagen. Die Ablehnungsgründe für den Eigenanbau sind eher allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall zugeschnitten. Es entsteht der Eindruck, dass die Ablehnung des Eigenanbaus grundsätzlich politisch nicht gewünscht ist, und dass die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglichst verhindert werden soll. Dem BfArM kommt dabei offenbar die wenig beneidenswerte Aufgabe zu, diese politische Vorgabe mit entsprechenden Argumenten zu unterfüttern. Wie das konkrete Beispiel zeigt, gestaltet sich diese Aufgabe recht schwierig und kann zu kläglichen Ergebnissen führen. Die ACM geht davon aus, dass die Verwaltungsgerichte den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts und nicht den dürftigen Argumenten des BfArM folgen werden. Quelle: Ablehnungsbescheid des BfArM vom 6. Dezember 2007 an Rechtsanwalt Dr. Tolmein
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Vorstand
30
Jul
2007
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesopiumstelle
Herrn Dr. Schinkel
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
nachrichtlich:
- Sabine Bätzing, MdB, Drogenbeauftragte der Bundesregierung
- Marion Caspers-Merk, MdB, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium
- Hubert Hüppe, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, CDU/CSU-Fraktion
- Monika Knoche, MdB, Drogenpolitische Sprecherin, Fraktion Die Linke
- Detlef Parr, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, FDP-Fraktion
- Dr. Harald Terpe, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
30. Juli 2007
Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis durch Patienten nach § 3 BtMG
Sehr geehrter Herr Dr. Schinkel,
ich möchte Sie über zwei Begebenheiten informieren und Ihnen zehn Fragen stellen.
Zunächst möchte ich Sie über die Verhaftung von Herrn Volker K. informieren. Sie hatten zu Beginn des Jahres den Antrag von Herrn K., der an einem Morbus Crohn leidet und einen künstlichen Darmausgang hat, abgelehnt. Seit dem 9. Juli 2007 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Würzburg in Untersuchungshaft. Ihm wird die Einfuhr einer nicht geringen Menge Haschisch aus den Niederlanden, also nach dem Gesetz ein Verbrechen, zur Last gelegt. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie daran erinnern, worum es bei den Anträgen um Ausnahmegenehmigungen nach § 3 BtMG geht. Es geht darum, Patienten eine legale Möglichkeit zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu eröffnen, die sie vor staatlichen Drangsalierungen, wie sie Herr K. zur Zeit erleidet, schätzt.
Zudem möchte ich Sie darüber informieren, dass ich im Fall eines Antragstellers, dem kürzlich in einem Arztbrief über einen stationären Aufenthalt durch eine entsprechende Diagnose eine Cannabis-assoziierte Pathologie angedichtet werden sollte, interveniert habe. Die Diagnose wurde nach zwei Telefonaten fallen gelassen, da ihre Unhaltbarkeit von Seiten des Krankenhauses erfreulicherweise eingesehen wurde. Diese Intervention wurde notwendig, weil Sie einige Anträge mit der Begründung abgelehnt haben, es läge eine Cannabis-assoziierte Pathologie, wie beispielsweise eine Cannabisabhängigkeit oder ein Cannabismissbrauch, vor. So haben Sie auch den Antrag von Volker K. unter anderem mit der Begründung, es liege ein "Cannabis-Abusus" vor, abgelehnt. Eine entsprechende Diagnose, die einem Cannabis-konsumierenden Patienten schnell verpasst werden kann, ist daher offenbar einer Antragstellung beim BfArM abträglich, da dem BfArM die mangelnde Ernsthaftigkeit, mit der solche Diagnosen gelegentlich in deutschen Krankenhäusern und Arztpraxen ausgeteilt werden, offenbar bisher nicht bekannt war.
Meine Fragen nehmen Bezug auf mein Schreiben vom 3. Juli 2007 und die Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Frau Marion Caspers-Merk, auf eine schriftliche Frage von Herrn Dr. Harald Terpe vom 17. Juli 2007. Sie lauten wie folgt.
1. Wie begründen Sie Ihre Bedenken gegen die Verwendung von Cannabis der Firma Bedrocan durch Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG wegen eines bis zu 5 % schwankenden THC-Gehaltes, obwohl eine Schwankungsbreite von 5 % ein für Phytoarzneimittel akzeptierter Standard ist und auch beispielsweise für den Cannabisextrakt Cannador® akzeptiert wird?
2. Wie begründen Sie ihre Bedenken gegen die Verwendung von Cannabis der Firma Bedrocan wegen eines bis zu 5 % schwankenden THC-Gehaltes, angesichts der Tatsache dass die systemische Bioverfügbarkeit von THC nach oraler Aufnahme zwischen verschiedenen Individuen um mehr als 100 % schwankt und auch eine hohe intraindividuelle Variabilitt aufweist?
3. Gibt es nach Auffassung des BfArM aus medizinischer oder pharmazeutischer Sicht Gründe gegen die Verwendung von Cannabis aus eigenem Anbau von Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG, nachdem der THC-Gehalt in einem rechtsmedizinischen Institut einer Universität bestimmt wurde?
4. Nachdem Sie gegen einen Import von Cannabis aus den Niederlanden den hohen administrativen Aufwand anführen, die administrativen Anforderungen jedoch von Ihnen selbst festgelegt werden, möchte ich Sie fragen, welche Möglichkeiten Sie sehen, um den administrativen Aufwand für das BfArM gering zu halten, und welche Vorgaben Sie für einen Import von Cannabis zur Behandlung von Patienten mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG für unerlässlich halten?
5. Kann das BfArM Apotheken eine Ausnahmegenehmigung zur Lagerung von Cannabis, das für die medizinischen Verwendung durch einen Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG bestimmt ist, gewähren?
6. Trifft es zu, dass die von Frau Caspers-Merk in ihrer Antwort auf Frage Nr. 7/87 erwähnten, vom BfArM gem. § 15 BtMG erlassenen Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG den Titel "Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- Pflegeheimen" tragen, mit "Stand: 1.1.2007" datiert sind und somit auch nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 nicht auf die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln bei Patienten, die diese Betäubungsmittel nur für den eigenen Bedarf aufbewahren, angewendet werden?
7. Trifft es zu, dass diese Richtlinien nach Auffassung des BfArM für alle Arten von Betäubungsmitteln gleichermaßen gelten sollen, also beispielsweise für einen Cannabisextrakt der Anlage 1 BtMG und für Dronabinol der Anlage 3 BtMG?
8. Trifft es zu, dass für Patienten, die Betäubungsmittel zum Eigenbedarf in ihrer Wohnung lagern, nach Auffassung des BfArM die Gleichartigkeit der Behandlung von Betäubungsmitteln der Anlagen 1 und 3 nicht gelten sollen?
9. Gibt es medizinische oder pharmakologische Gründe, warum das BfArM an die Aufbewahrung einer Opiumtinktur durch einen Patienten geringere Anforderungen als an die Aufbewahrung einer Cannabistinktur durch einen Patienten stellt?
10. Hält das BfArM aus medizinischer oder pharmazeutischer Sicht die Unterschiede zwischen einer Mischung aus Dronabinol und einem Extrakt aus Faserhanf ("Dronabinol-Faserhanfextrakt") einerseits und einem Extrakt aus Drogenhanf ("Cannabisextrakt") andererseits, die den gleichen Dronabinol-Gehalt aufweisen, für so gravierend, dass an ihre Aufbewahrung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden müssen?
Im übrigen halte ich Herrn Volker K. weder für einen Verbrecher noch für einen Cannabismissbraucher, sondern für jemanden, der sein schweres Leiden möglichst in einem legalen Rahmen zu lindern sucht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesopiumstelle
Herrn Dr. Schinkel
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn nachrichtlich: Sabine Bätzing, MdB, Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marion Caspers-Merk, MdB, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Hubert Hüppe, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, CDU/CSU-Fraktion Monika Knoche, MdB, Drogenpolitische Sprecherin, Fraktion Die Linke Detlef Parr, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, FDP-Fraktion Dr. Harald Terpe, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 30. Juli 2007 Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis durch Patienten nach § 3 BtMG Sehr geehrter Herr Dr. Schinkel, ich möchte Sie über zwei Begebenheiten informieren und Ihnen zehn Fragen stellen. Zunächst möchte ich Sie über die Verhaftung von Herrn Volker K. informieren. Sie hatten zu Beginn des Jahres den Antrag von Herrn K., der an einem Morbus Crohn leidet und einen künstlichen Darmausgang hat, abgelehnt. Seit dem 9. Juli 2007 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Würzburg in Untersuchungshaft. Ihm wird die Einfuhr einer nicht geringen Menge Haschisch aus den Niederlanden, also nach dem Gesetz ein Verbrechen, zur Last gelegt. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie daran erinnern, worum es bei den Anträgen um Ausnahmegenehmigungen nach § 3 BtMG geht. Es geht darum, Patienten eine legale Möglichkeit zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu eröffnen, die sie vor staatlichen Drangsalierungen, wie sie Herr K. zur Zeit erleidet, schätzt. Zudem möchte ich Sie darüber informieren, dass ich im Fall eines Antragstellers, dem kürzlich in einem Arztbrief über einen stationären Aufenthalt durch eine entsprechende Diagnose eine Cannabis-assoziierte Pathologie angedichtet werden sollte, interveniert habe. Die Diagnose wurde nach zwei Telefonaten fallen gelassen, da ihre Unhaltbarkeit von Seiten des Krankenhauses erfreulicherweise eingesehen wurde. Diese Intervention wurde notwendig, weil Sie einige Anträge mit der Begründung abgelehnt haben, es läge eine Cannabis-assoziierte Pathologie, wie beispielsweise eine Cannabisabhängigkeit oder ein Cannabismissbrauch, vor. So haben Sie auch den Antrag von Volker K. unter anderem mit der Begründung, es liege ein "Cannabis-Abusus" vor, abgelehnt. Eine entsprechende Diagnose, die einem Cannabis-konsumierenden Patienten schnell verpasst werden kann, ist daher offenbar einer Antragstellung beim BfArM abträglich, da dem BfArM die mangelnde Ernsthaftigkeit, mit der solche Diagnosen gelegentlich in deutschen Krankenhäusern und Arztpraxen ausgeteilt werden, offenbar bisher nicht bekannt war. Meine Fragen nehmen Bezug auf mein Schreiben vom 3. Juli 2007 und die Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Frau Marion Caspers-Merk, auf eine schriftliche Frage von Herrn Dr. Harald Terpe vom 17. Juli 2007. Sie lauten wie folgt. 1. Wie begründen Sie Ihre Bedenken gegen die Verwendung von Cannabis der Firma Bedrocan durch Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG wegen eines bis zu 5 % schwankenden THC-Gehaltes, obwohl eine Schwankungsbreite von 5 % ein für Phytoarzneimittel akzeptierter Standard ist und auch beispielsweise für den Cannabisextrakt Cannador® akzeptiert wird? 2. Wie begründen Sie ihre Bedenken gegen die Verwendung von Cannabis der Firma Bedrocan wegen eines bis zu 5 % schwankenden THC-Gehaltes, angesichts der Tatsache dass die systemische Bioverfügbarkeit von THC nach oraler Aufnahme zwischen verschiedenen Individuen um mehr als 100 % schwankt und auch eine hohe intraindividuelle Variabilitt aufweist? 3. Gibt es nach Auffassung des BfArM aus medizinischer oder pharmazeutischer Sicht Gründe gegen die Verwendung von Cannabis aus eigenem Anbau von Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG, nachdem der THC-Gehalt in einem rechtsmedizinischen Institut einer Universität bestimmt wurde? 4. Nachdem Sie gegen einen Import von Cannabis aus den Niederlanden den hohen administrativen Aufwand anführen, die administrativen Anforderungen jedoch von Ihnen selbst festgelegt werden, möchte ich Sie fragen, welche Möglichkeiten Sie sehen, um den administrativen Aufwand für das BfArM gering zu halten, und welche Vorgaben Sie für einen Import von Cannabis zur Behandlung von Patienten mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG für unerlässlich halten? 5. Kann das BfArM Apotheken eine Ausnahmegenehmigung zur Lagerung von Cannabis, das für die medizinischen Verwendung durch einen Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG bestimmt ist, gewähren? 6. Trifft es zu, dass die von Frau Caspers-Merk in ihrer Antwort auf Frage Nr. 7/87 erwähnten, vom BfArM gem. § 15 BtMG erlassenen Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG den Titel "Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- Pflegeheimen" tragen, mit "Stand: 1.1.2007" datiert sind und somit auch nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 nicht auf die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln bei Patienten, die diese Betäubungsmittel nur für den eigenen Bedarf aufbewahren, angewendet werden? 7. Trifft es zu, dass diese Richtlinien nach Auffassung des BfArM für alle Arten von Betäubungsmitteln gleichermaßen gelten sollen, also beispielsweise für einen Cannabisextrakt der Anlage 1 BtMG und für Dronabinol der Anlage 3 BtMG? 8. Trifft es zu, dass für Patienten, die Betäubungsmittel zum Eigenbedarf in ihrer Wohnung lagern, nach Auffassung des BfArM die Gleichartigkeit der Behandlung von Betäubungsmitteln der Anlagen 1 und 3 nicht gelten sollen? 9. Gibt es medizinische oder pharmakologische Gründe, warum das BfArM an die Aufbewahrung einer Opiumtinktur durch einen Patienten geringere Anforderungen als an die Aufbewahrung einer Cannabistinktur durch einen Patienten stellt? 10. Hält das BfArM aus medizinischer oder pharmazeutischer Sicht die Unterschiede zwischen einer Mischung aus Dronabinol und einem Extrakt aus Faserhanf ("Dronabinol-Faserhanfextrakt") einerseits und einem Extrakt aus Drogenhanf ("Cannabisextrakt") andererseits, die den gleichen Dronabinol-Gehalt aufweisen, für so gravierend, dass an ihre Aufbewahrung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden müssen? Im übrigen halte ich Herrn Volker K. weder für einen Verbrecher noch für einen Cannabismissbraucher, sondern für jemanden, der sein schweres Leiden möglichst in einem legalen Rahmen zu lindern sucht. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender
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Cannabis,
Cannabisextrakt,
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CSU,
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