In Ibiza, Mallorca, Teneriffa, Barcelona, Brüssel, Amsterdam, (Prag), Denver, Portland, Los Angeles, San Francisco, Toronto, Montreal und vielen anderen Städten der Welt ist es heutzutage möglich, dass Patienten sich straffrei und zu angemessenen Preisen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken versorgen oder versorgen lassen können. In Deutschland ist dies allein wegen der weiterhin restriktiven Auslegung der Betäubungsmittel-Gesetzgebung nach wie vor nicht möglich und wird vielfach unter Hinweis auf internationale Bestimmungen geradezu verhindert.
Diese Verhinderung kommt einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung gleich.
Die meisten europäischen Staaten haben die UN Konventionen gegen Drogen von 1961, 1971 und 1988 unterzeichnet. Die UN-Drogenkonvention gehen auf Fehlentscheidungen aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg zurück, die von den USA, die bei ihrer Entstehung federführend waren, nie korrigiert wurden. Im Prinzip unterwerfen sie Cannabis den selben Beschränkungen wie Opium und Heroin, auch wenn es dafür keine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Single Convention von 1961 spielt beim Anbau zu medizinischen Zwecken definitiv keine Rolle. Sie überlässt es überdies ausdrücklich den Unterzeichnerstaaten, ob sie Konsum, Besitz, Abgabe, Anbau usw. (hier im Behandlungszweck-Kontext) verbieten wollen. Zwar muss der Anbau, wenn er nicht verboten bleibt, reglementiert werden, aber es gibt durchaus Möglichkeiten. Cannabis Social Clubs wie in Spanien, Belgien, USA, Kanada zeugen davon.
Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn es um die Frage des Selbstanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken geht. Für die Betroffen selbst ist die Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, schlicht und einfach unzumutbar.
Näheren Einblick ins Geschehen gibt der auszugsweise Bericht des jüngsten Rundbriefs der ACM, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin…
Antrag auf Eigenanbau – Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Köln
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6. Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tolmein aus Hamburg, vom 8. Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch.
An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle, Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil.
von Cannabis ist ebenso wie eine Umsetzung desselben zum eigenen (medizinischen) Gebrauch strafbar. Diese eindringliche Warnung verbreitet die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans, FDP, unter http://www.abgeordnetenwatch.de
Sie rät dort dem Schmerzpatienten und Cannabismedizin-Erlaubnisinhaber Christian Gruß zu Therapie-Alternativen mit zugelassenen Arzneimitteln, sofern dieser sich Apotheken-Cannabis aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Mit diesem wenig hilfreichen Rat“schlag“ ignoriert Frau Dyckmans allerdings die gesetzliche Bestimmung, dass medizinischer Cannabisgebrauch bereits die letzte Option möglicher Behandlungsformen darstellt. Bedingung für die Erteilung einer BfArM-Ausnahmegenehmigung ist nämlich das vorherige Scheitern von Behandlungsversuchen mit zugelassenen Arzneimitteln!
So werden bedauernswerte Patienten erneut auf die risikenbehaftete „Arzneimittel-Versuchskarnickel-Schiene“ verwiesen, die sich schon längst als ausgeschöpft erwiesen hat. Dabei läge es vielmehr in Frau Dyckmans Obliegenheit, ihren politischen Einfluss zu Gunsten der Verfügbarkeit von Cannabispräparaten für schwerstkranke Erlaubnisinhaber geltend zu machen! (Wie offener Hohn mag es jenen Patienten anmuten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jüngst die Umstufung von Diamorphin in die BtM-Anlage II - d.h. als medizinisch verkehrs- und erstattungsfähig – absegnete, Cannabis aber in der Anlage I - als medizinisch nicht verkehrs- bzw. erstattungsfähig – beließ…)
Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (engl. Single Convention on Narcotic Drugs, franz. Convention unique sur les stupéfiants) von 1961 ist ein internationales Vertragswerk mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag alle Mitglieder aufgrund internationalen Rechts. Das Einheitsabkommen betont aber auch wiederholt die medizinische Bedeutung eines Teils der betroffenen Drogen. Bereits die Präambel stellt fest, dass „die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen“. Die Artikel 1, 2, 4, 9, 12 und 49 behandeln unter anderem die wissenschaftlich-medizinische Verwendung der jeweiligen Substanzen. Den Unterzeichnerstaaten wird das Recht zugesprochen, kontrollierte Substanzen aufgrund nachweispflichtiger Verschreibungen abzugeben. Was für das Betäubungsmittel Heroin – Handelname „Diamorphin“ – zur Behandlung schwerst Opiatabhängiger in einigen Ländern – seit 2009 auch in Deutschland – bereits Rechtsgültigkeit hat, muss in Bezug auf Cannabis als Medizin gegen den anhaltenden politischen Widerstand der Regierungsparteien aber erst noch erkämpft werden. Zum Großteil von vergleichbar schwer erkrankten Betroffenen selbst, die im Verlaufe zeitaufwändiger Rechtsklagen durch mehrere Instanzen progrediente – also zunehmend sich verschlechternde – Krankheitsverläufe in Kauf nehmen müssen und leidgeprüft erkennen, dass das „Recht“ auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und freie Therapiewahl angesichts der längst überkommenen Verpflichtung zur Einhaltung eines internationalen Schutzabkommens schlicht hohle Phrasen sind.
Medizinisches Asyl zur straffreien Behandlung von Leberzirrhose?
Augsburg, 31.01.2010 – Zwei Jahre Haft ohne Bewährung für einen 51-jährigen, schwer leberkranken Mann, der insgesamt zwölf Marihuana-Pflanzen angebaut hatte, welche ihm nach eigenen Angaben als Medizin dienen sollten. Aufgrund seiner bereits 24 Vorstrafen – die zumeist mit BtM-Verstößen korrelierten – riet Richterin Gabriele Holzer dem „unbelehrbaren und strafunempfindlichen“ Mann, nach der Entlassung aus dem Gefängnis in die Niederlande zu ziehen. Die Verteidigung will in Berufung gehen.
700.000 Unterstützer für Regulierung, Kontrolle und Besteuerung von Cannabis in Kalifornien
In immer mehr Zeitschriftenartikeln, Fernsehberichten, Radiosendungen und in immer mehr Internet-Clips ist die Rede von den vielen krankheitslindernden wie gesundheitsförderlichen Eigenschaften der Pflanze Cannabis. Nur ein beispielgebender Film unter vielen anderen:
(Vier je fast 10minütige Teile in englischer Sprache, in denen Patienten und Ärzte ihre durchweg positiven Erfahrungen preisgeben und sich neben einer Apothekerin auch Wissenschaftler zum Thema zu Wort melden.)
Cannabis hilft bei Entzündungen, Spastiken, Magen-Darmproblemen, Schlafschwierigkeiten, Monatsbeschwerden und vielerlei Schmerzformen. HIV-Erkrankten kann damit ebenso zu einer besseren Lebensqualität verholfen werden wie Krebs- oder Hepatitis-Patienten. Tourette-Syndrom-Betroffene profitieren und Menschen mit u. a. Glaukom, Neuropathien oder Epilepsie. Die Liste der vielfältigen Einsetzbarkeit der Wirkstoffe ist lang und beweist, dass Cannabis appetitsteigernde und depressionslösende Effekte zeigt, hilfreich gegen Übelkeit und Erbrechen ist und sonstigen Medikamentenverbrauch erheblich zu senken vermag. Dabei ist der simple Grundstoff – die natürliche Pflanze - zur Bekämpfung der genannten und ungenannten Krankheiten billig zu produzieren und kann bei entsprechender Sachkunde sogar vom Patienten selbst hergestellt bzw. gärtnerisch herangezogen werden.
Allein…Cannabis ist nicht patentierbar und deshalb bisher noch weitgehend uninteressant für die pharmazeutische Industrie. Mit einer Art kurzsichtigem Widerwillen abgelehnt, weil der Antragsverfahrensweg in der Medizin-Forschung ebenso unverhältnismäßig hürdenreich, kostenreich und zeitaufwendig ist wie für gewöhnliche Patienten.