21
Nov
2009

So langsam bewegt sich ‘was!
Nach 72 Jahren Leugnung des medizinischen Nutzens von Cannabis hat die größte Ärzte-Organisation Amerikas, die AMA (American Medical Association), nun ihre Haltung gegenüber Cannabis geändert.
Sie empfiehlt der Regierung nun den Betäubungsmittelstatus zu überprüfen und Cannabis aus der ‘Schedule I’-Klasse herauszunehmen, denn alle Substanzen darin sind per Definition ohne jeglichen medizinischen Nutzen und sehr gefährlich.
Das diese Fehleinstufung, noch aus Zeiten und durch Machenschaften eines Herrn Harry J. Anslingers, nicht den aktuellen seriösen Forschungsergebnissen und praktischen Erfahrungen vieler Cannabisnutzer/-patienten entspricht, war dies längst überfällig.
Die AMA ist aber nicht die erste Organisation, die diesen Schritt macht. Im Februar 2008 hat Amerikas zweitgrößte Ärztevereinigung, das American College of Physicians (ACP) eine Überprüfung des Betäubungsmittelstatus gefordert, im Juni 2008 hat die Medical Student Section (MSS) als großer Teilbereich der AMA dieses Vorhaben ebenfalls schon unterstützt.
Die englischen Unterlagen dazu:
ACP_medmarijuana.pdf
AMA_Report_Executive_Summary.pdf
AMA_Report_Recommendations.pdf
Die mögliche Umstufung, über die noch nicht endgültig entschieden ist, wird in Amerika neue seriöse Forschungen auf dem Gebiet Cannabis und Cannabinoidmedikamente anstoßen und verhilft Ärzten zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Cannabis.
Dies wird in Amerika für weiteren ‘frischen Wind’ in der Diskussion um "Marihuana" sorgen, die Nutzung für medizinische Zwecke erleichtern und auch der allgemeinen Legalisierungsbewegung helfen.
Was bedeutet das für uns in Deutschland?
Direkt erstmal nichts.
Bis in Deutschland ein ähnlicher, längst überfälliger Schritt einer wichtigen Ärztevereinigung dahingehend unternommen wird, können noch Jahre vergehen.
Allerdings waren und sind die USA wegen ihres "Gewichtes" in der Welt, das Land, das die weltweite Cannabis-Ächtung in ihrem Sinne erst durchgesetzt hat und es wird eine Signalwirkung auf andere Länder und zeitlich verzögert letztendlich auch auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben, dann mit Wirkung auf nahezu alle Länder der Erde (Mitgliedsstaaten).
Bisher waren die Patienten die Opfer, nun scheint ein Umdenken statt zu finden, eine Rückbesinnung auf "Patienten dürfen unter Politik nicht leiden".
Der Druck auf die Kriminalisierungs- und Dämonisierungsbefürworter wächst beständig und nimmt ihnen zunehmend mehr verbale Scheinargumente-Munition im unmenschlich geführten politischen Kampf gegen das "Wunderkraut" Hanf.
ToolStoi
So langsam bewegt sich ‘was! Nach 72 Jahren Leugnung des medizinischen Nutzens von Cannabis hat die größte Ärzte-Organisation Amerikas, die AMA (American Medical Association), nun ihre Haltung gegenüber Cannabis geändert....
4
Nov
2008
Aus der Stellungnahme Prof. Dr. jur. Lorenz Böllingers – Professur für Strafrecht und Kriminologie, Uni Bremen – an den Ausschuss für Gesundheit beim Deutschen Bundestag zur Sachverständigen-Anhörung in Sachen Cannabis als Medizin in Berlin am 15. 10. 2008.
Zitat:
Das Grundrecht auf Cannabis als Medizin: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit“ lautet Art. 2 Abs.2 Satz 1 unseres Grundgesetzes. Und das oberste ärztliche Prinzip „nihil nocere“ – niemand darf durch die Behandlung an seiner Gesundheit geschädigt werden – gilt unbedingt auch für staatliche Grundrechtseingriffe. Staatliche Eingriffe in Grundrechte – dazu gehört auch die verwaltungsrechtliche Verweigerung einer Genehmigung – müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und dem Anlass proportional sein. Weiter muss nach dem sich aus Art. 20 Abs.1 und 28 Abs.1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip im Sinne eines Staatszieles soziale Gerechtigkeit und Sicherheit gewährleistet werden, wozu insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge bzw. Krankenversicherung gehören. Übergreifend und allumfassend gilt als ethische und soziale Grundlage unserer Gesellschaft das Menschenwürdeprinzip. Dessen zentraler Gesichtspunkt ist, dass der Mensch nicht in irgendeiner Form zum reinen Objekt staatlicher Interessen gemacht werden darf. Im Übrigen gilt für die Exekutive und ihre Behörden das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG. All diese basalen Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats sind berührt, wenn es um die Behandlung von Krankheiten oder auch nur um die Linderung von Schmerzen mit dem Naturheilmittel Cannabis geht. Dass Cannabis ein solches Naturheilmittel mit vielfältigen Indikationen ist, setze ich als wissenschaftlich erwiesen voraus. Patienten, welche – auf welchem Wege auch immer – dazu kommen, dieses Heilmittel zu verwenden oder benutzen zu wollen, werden gleichwohl auf mehreren rechtlichen Ebenen ge- oder behindert. Solche Patienten haben extreme Schwierigkeiten, eine theoretisch mögliche – Ausnahmegenehmigung vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erhalten. Sie werden nach wie vor strafrechtlich verfolgt. Und sie erleiden schwerwiegende Benachteiligungen, wie z.B. Fahrerlaubnisentzug und Probleme am Arbeitsplatz oder bei der Arbeitssuche u.a.m.
Durch solche Rechtspraktiken werden die Patienten systematisch in den genannten Grundrechten verletzt. Der Staat verstößt gegen unsere demokratische und soziale Grundordnung. Auch das Grundrecht der ärztlichen Behandlungsfreiheit wird dadurch verletzt. Zitat Ende.
Das SCM – Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – ist kein eingetragener Verein. Es ist ein zumeist via Post, Telefon und Internet funktionierender, loser Zusammenschluss von chronisch und schwerkranken Menschen, welche die gemeinsame positive Erfahrung verbindet, dass Cannabis als Naturprodukt oder daraus hergestellte Arzneimittelrezepturen die unzumutbaren Beschwerden einiger gravierender Krankheiten erheblich lindern, indem solche Mittel für ausreichend erholsamen Schlaf und guten Appetit sorgen, antidepressiv, immunmodulierend und entzündungshemmend wirken, so wie ansonsten erforderlichen Medikamentenbedarf drastisch zu senken vermögen. Die Cannabis(geb)raucher des SCM arbeiten als unabhängige und weitgehend selbstverantwortlich agierende Patientensektion unter dem Dachverband des international tätigen IACM, in dem neben Medizinern auch Personen des Rechtswesen und Wissenschaftler die gleichen Ziele in Bezug auf eine Umsetzung des Themas von Cannabis als Medizin verfolgen. Durch im therapeutischen Sinne stattfindenden Cannabisgebrauch wird eine immense Steigerung an Lebensqualität ermöglicht. Überzeugte Patienten berichten über eine Rückkehr zu Schmerzfreiheit, Vitalität, Agilität und Mobilität. In nicht wenigen Fällen trägt diese Substanz sogar zur Erhaltung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei. Wozu also bedarf es der Bildung eines leidlich organisierten SCM, wenn die gemeinsame Cannabis-Erfahrung seiner Mitglieder eine rundum so gesellschaftsförderlich positive und gesundheitlich geradezu re-integrierende ist?
Weil Cannabis in seiner natürlichen Urform per Gesetz in eine Klassifizierung der „nicht verkehrsfähigen Stoffe“ eingestuft worden ist und ihm somit eine gleichrangige Gefährlichkeit wie Heroin unterstellt wird. Medizinische Cannabisnutzer werden in der Strafbewertung deswegen oftmals Heroingebrauchern gleichgesetzt; zunehmend auch unter dem Scheinargument einer angeblich inzwischen erfolgten starken Wirkstoffsteigerung von Cannabis, was dessen Klassifizierung als „weiche Droge“ in Frage stelle…
Weil Anbau, Herstellung und/oder die Weitergabe von Cannabis verboten ist, als „illegal“ erachtet – und mit existenzschädigenden Maßnahmen strafverfolgt wird. Medizinische Nutzer, denen eine rechtlich durchaus mögliche (Anbau-Import) –Ausnahmegenehmigung (§ 3 BtMG) verweigert wird, sind deshalb nicht nur großen Gesundheitsrisiken durch Ankauf kontaminierter Ware (Blei, Glasstaub, Talkum etc) auf dem Schwarzmarkt ausgesetzt, sondern landen auf dem legal eingeschlagenen Instanzenmarathon unter hohem finanziellen Aufwand antragtechnisch wie auch verwaltungsrechtlich in einer nicht zum Ziele führenden Sackgasse…
Weil es noch immer zu Patientenverfolgungen, Bestrafungen und Verurteilungen kommt. Die Medizinalcannabisgebraucher des SCM hatten allein in ihren eigenen Reihen seit Existenzgründung im November 2006 einen Todesfall nach Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen AIDS/Hepatitis C-Kranken und mehrere Inhaftierungen und Verurteilungen wegen Anbau oder Ankauf von Cannabis zu eigentherapeutischen Zwecken zu verzeichnen. Weitere Strafverfahrensentscheidungen stehen noch aus…
Weil „Aufklärung“ – insbesondere durch angstfördernde „Prävention“ unter Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden – dergestalt geschieht, dass die einseitig betriebene Meinungsbildung über medizinisch wirksames Cannabis vorwiegend auf eine Plattitüde von „Vorsicht – Rauschgift!“ getrimmt wird. Zum unmittelbaren Nachteil von alten, kranken Erwachsenen innerhalb und außerhalb des SCM, welche dauerhaft stärkste Schmerzen und arge Hemmnisse durch körperliche Anomalien erdulden müssen, während zeitgleich entscheidungsbefugte Politiker noch immer die irrige Ansicht vertreten, eine regulierte Cannabis-Abgabe an bedürftige Patienten würde einen signifikanten Anstieg des Genusskonsums unter jungen, noch in der Entwicklung befindlichen Menschen zur Folge haben…
Weil überteuertes, da aufwendig aus Faserhanf synthetisiertes Dronabinol® von den meisten Krankenkassen unter Verweis auf herrschenden Mangel an evidenzbasierten Forschungsergebnissen oftmals nicht erstattet wird. Kosten von bis zu 800 € monatlich sorgen so für eine Zweiklassen-Medizin, die cannabisbedürftige Patienten in „arm und unbehandelbar“ oder „reich und behandelbar“ unterscheidet, wobei eine weitere Sozialklasse – nämlich die der Vorbestraften – von Amts wegen und de facto als „nicht behandlungswürdig“ eingestuft ist…
Weil der Klageweg gegen eine z. B. thüringische AOK auf Erstattung von Kosten für Dronabinol® länger als 8 Jahre währen kann – wie der Fall Ute Köhler zeigt…
Weil die Vereinigung der gesetzlichen Krankenkassen sich vehement gegen etwaige Kostenübernahmen ausspricht und der Gemeinsame Bundesausschuss auf das Problem nicht reagiert, da die Krankenkassen eine unüberschaubare Kostenflut erwarten und deshalb beim Bundesausschuss keine entsprechenden Anträge auf Entscheidung in der Sache einreichen…
Weil der Gesetzgeber und seine ausführenden Organe auf kriminalisierende Weise die Umsetzung gleich mehrerer Grundgesetzartikel in krankheitsverschlimmernder, freiheitsbedrohender und existenzschädigender Manier für diese Patienten verhindern und sozialstaatliche Prinzipien dabei gröblich missachten. Einer großen Anzahl von Kranken wird gesetzlich zugesagte Hilfe zur sofortigen – im Falle von natürlichem Cannabis billigstmöglichen – Lebenserleichterung durch die straflose Gestellung dieser lindernden Substanz unter abwegigen Begründungen verweigert: Es fehle an einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, es fehle an Standardisierung des Produktes, es fehle an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit. Kosten und administrativer Aufwand für einen Cannabis-Import aus den Niederlanden seien zu hoch und selbstgezüchtete Pflanzen seien staatlicherseits nicht kontrollierbar…
Propaganda und politische Statements tangieren die schwerkranken Medizinalcannabis-Patienten im SCM angesichts eigener, konkreter gesundheitlicher Sorgen und Befürchtungen nur am Rande. Sie als Besserwisser und Bessermacher in der Sache „Krankheitssymptombekämpfung“ sind zumeist erfahrene, gut informierte, aber dennoch nicht angstfreie Patienten, die (sich) unter ständiger ärztlicher Aufsicht (be)handeln, ihren Zustand regelmäßig durchchecken – und diesen auch dokumentieren lassen. Für die gesundheitlich zutiefst Betroffenen geht es einzig und allein um überlebensnotwendigen Zugewinn an Kräften. Um dringende Erholung, Pause, Rekonvaleszenz und Abstand von Schmerz, Depression, Übelkeit, Erbrechen, Virenlast oder schwersten Entzündungsformen. Das bietet ihnen Cannabis. In der Selbstversorgerversion für ca. 5 – 15 Cent/Gramm, falls sie es anzubauen wagen oder für Hunderte € an Dronabinol-Kosten, sofern sie sich’s finanziell leisten können. Die Mehrheit wagt nicht, kann nicht.
Sie alle müssen daher in erster Linie die inhaltschwere Entscheidung treffen, ob sie sich der alltäglich einschneidenden Folter eigener Siechtumsqualen unterwerfen oder ob sie dem instinktiven Gespür nach Erhaltung der Vitalfunktionen folgen. Wenn Ärzte Patienten stillschweigend einverständlich zu Cannabisgebrauch raten, weil Ärzte wegen möglicher Regressforderungen unter der gängigen Gesetzeslage gar nicht anders können, dann müssen die Cannabisbedürftigen eben allen Mut aufbringen, um mit Macht und allen anderen möglichen Mitteln für ihr beeinträchtiges Leben zu kämpfen. Eines dieser möglichen Mittel heißt Cannabis. Ein anderes heißt Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – SCM.
Zitat Prof. Dr. Böllinger:
„Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerzpatienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungsmedikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Nach dem am 15. 10. 2008 anlässlich der Gesundheitsausschuss-Experten-Anhörung in Berlin nahezu von allen vertretenen Verbänden und Einzelsachverständigen „dringender Handlungsbedarf“ in der Cannabis als Medizin-Frage konstatiert worden ist, darf seitens der von Krankheit und Justiz gleichermaßen schwerwiegend Betroffenen nachdrücklich darum gebeten werden, den Anforderungen des Grundgesetz nunmehr sofort Genüge zu tun.
In diesem Zusammenhang müssen aus Patientensicht vordringlich
a) anhängige Strafverfahren gegen Cannabisgebraucher mit klarer medizinischer Indikation überbrückend ausgesetzt bzw. eingestellt -,
b) Forschungsarbeiten zum Potential von Cannabis forciert – und klinische Studien ohne überzogen hemmende verwaltungsrechtliche Regulierungseingriffe ermöglicht -,
c) Vorbestrafte gegen eine willkürliche Klassifizierung auf „Unzuverlässigkeit“ und vor automatischem Ausschluss aus einer cannabisbasierten Behandlung geschützt -,
d) Kostenschätzungen für den Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden im Vergleich zum zu erwartenden Finanzaufwand für dronabinolbasierte Therapien erhoben – und
e) Ärzte von Regressforderungs-Ängsten befreit werden.
Bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit einer cannabishaltigen Substanz, die vom (Fach-)Arzt verschrieben wird, erstattungsfähig ist und den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes entspricht, muss für Personen, welche therapeutisch nur ungenügend auf Dronabinol, Cannabis-Extrakt oder künftig neu zu entwickelnde pharmazeutische Substanzen ansprechen, eine wesentlich erleichterte Ausnahmegenehmigung für den Import von Medizinalcannabis möglich sein. Eine Umstufung von Cannabis in der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes muss von sogenannte „nicht verkehrsfähige -“ in „verkehrsfähig-verschreibbare Substanzen“ erfolgen.
A. J.
Aus der Stellungnahme Prof. Dr. jur. Lorenz Böllingers – Professur für Strafrecht und Kriminologie, Uni Bremen – an den Ausschuss für Gesundheit beim Deutschen Bundestag zur Sachverständigen-Anhörung in Sachen Cannabis...
9
Mrz
2008
Vor einem Jahr hatten einige Mitglieder des SCM einen Antrag auf gemeinsamen Anbau gestellt, um so die Auflagen zu erfüllen, die das BfArM den Patienten als Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung für den Anbau zur Eigenversorgung mit Cannabis gemacht hatte.
Wir wollten so verhindern, dass jeder Antrag per se an diesen Auflagen scheitert, die der Gesetzesgeber nicht für bedürftige Patienten sondern kommerzielle und wissenschaftliche Betriebe vorgeschrieben hat.
Wir wollten aber auch, dass Patienten, die nicht selbst anbauen können, eine Möglichkeit der Versorgung haben.
Voraussetzung dafür, ein Konzept für diesen gemeinsamen Anbau zu entwickeln, wäre gewesen, dass wir wissen, wieviele Patienten eine Ausnehmegenehmigung zur Selbstversorgung mit Cannabis bekommen.
Bisher hat kein einziger Patient diese Genehmigung. Die Handvoll Patienten, die vom BfArM keinen Ablehnungsbescheid bekamen, bekommen den Extrakt oder befinden sich dagegen im Widerspruchsverfahren.
Da unser Antrag auf einen vom BfArM genehmigten Gemeinschaftsanbau deshalb z.Z. keine Chance hat, haben wir ihn zurückgezogen. Die 460 € Ablehnungsgebühren können wir anders effektiver gebrauchen. Wir halten uns aber vor, mit einem neuen Konzept wieder zu kommen.
Der Briefwechsel zwischen uns und dem BfArM, der dieser Entscheidung vorausging, ist insofern sehr interessant, als er bestätigt, dass es keine Verfahrensregelung für die Versorgung der Patienten gibt, die Cannabis benötigen.
Dr. Schinkels Standpunkt, eine Umstufung sei nicht zielführend, ist nicht korrekt. Eine Umstufung würde die Preise deutlich senken, und Krankenkassen daher eher bereit sein, die Kosten tragen.
Der Ratschlag an schwerkranke Patienten, die Pharmaindustrie auf Trab zu bringen, ist nicht nur ein politisches Armutszeugnis, sondern bedeutet- wenn schon nicht "Verhöhnung" – dann zumindest doch die völlige Ignoranz der realen Situation betroffener Patienten.
Einen nachfolgenden Wink an die Politik hätte den Lernprozess, den man auch aus Dr. Schinkels Brief schließen kann, für uns sehr viel glaubhafter gemacht.
Der Briefwechsel:
Von: Wilhelm Schinkel
Gesendet: Montag, 25. Februar 2008 11:01
An: SCM
Betreff: Antw: Gesch.Z: 82-4546279-46/07
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
ich stimme Ihnen zu, dass die vom BVerwG eröffnete Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Patienten zu therapeutischen Zwecken keine befriedigende Lösung ist.
Dieses Instrument war vom Gesetzgeber nicht dazu vorgesehen, um Patienten ohne Ärztliche Verschreibung mit hochwirksamen und betäubungsmittelrechtlich nicht verkehrsfähigen Stoffen zu versorgen. Infolgedessen ist das ganze Regelungskonzept des BtMG nicht darauf abgestellt, was Beantragung und Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr für den einzelnen Patienten und auch alle anderen Beteiligten äußerst mühsam und aufwendig gestaltet.
Wie die Praxis der Krankenkassen, die sich auf Urteile des Bundessozialgerichtes stützt, im Hinblick auf die häufige Ablehnung einer Kostenübernahme zeigt, ist die betäubungsmittelrechtliche Umstufung von Cannabis bzw. Cannabisextrakt allein keine Lösung für die Problematik. Der Gesetzgeber hat ja bereits seit Jahren Dronabinol verschreibungsfähig gemacht und jede Apotheke kann inzwischen daraus innerhalb kurzer Zeit Rezepturarzneimittel herstellen. Aufgrund der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung und der deshalb nicht von jeder Krankenkasse übernommenen Kosten ist das Arzneimittel jedoch für viele Patienten nicht erschwinglich.
Die Zulassung von Arzneimitteln auf Basis eines Cannabisextraktes würde jedoch beide Probleme lösen können. Wenn sich im Rahmen des Zulassungsantrages anhand der einzureichenden Unterlagen eine arzneimittelrechtliche Genehmigungsfähigkeit herausstellen sollte, hätte der Gesetzgeber endlich Material in der Hand, die ihm die Entscheidung über eine betäubungsmittelrechtliche Umstufung erleichtern würde.
Ihr Engagement im Hinblick auf eine Motivierung von Pharmafirmen, einen Zulassungsantrag zu stellen, könnte sicher hilfreich sein, um diese Entwicklung zu beschleunigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Schinkel
Bundesopiumstelle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
_____________________________________________________________________
>>> "SCM" 11.02.2008 15:46 >>>
Sehr geehrter Dr. Schinkel
Bevor wir uns endgütig entscheiden, wie wir mit unserem gemeinsamen Antrag verfahren,möchte ich Sie fragen, welche Möglichkeiten Sie sehen, damit eine ausreichende Versorgung aller Patienten, die von Cannabis medizinisch profitieren, legal möglich wird?
Ich gehe davon aus, dass auch Ihnen klar ist, dass es sich hierbei umweitaus mehr Patienten handelt, als die Handvoll, denen jetzt der Extrakt genehmigt wurde.
Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Kassen die Kosten für Dronabinol zu übernehmen, haben ja Sie selbst schon von "unethisch" gesprochen, in einem anderen Fall bekommen Sie gerade hautnah mit, wie schwer es für Patienten ist, selbst nur die Verweigerung der Kostenübernahme schriftlich in die Hand zu bekommen und damit eine der vielen Voraussetzung für eine Genehmigung zu erfüllen.
Ich denke, auch in die fast paranoide Haltung die manche Ärzte daran hindert, ihre Patienten auf diesem Weg angemessen zu unterstützen, konnten Sie etwas Einblick bekommen haben.
Ich erlebe Tag für Tag das Elend vieler Patienten, die verzweifelt nach Hilfe rufen, weil sie sich nicht einmal mehr illegal versorgen können.
Weil Sie keine Kontakte in die entsprechenden Scenen haben, weil Cannabis auf dem Schwarzmarkt inzwischen mit allem Möglichen bis hin zu Blei gestreckt wird und die Hanfapotheke als äußerstes Nothilfeprojekt ebenfalls nicht mehr funktiert.
Von den 45 Mitglieder haben in dem einen Jahr seit Gründung des SCM 2 Patienten wegen ihrer illegalen Medikamentierung in Untersuchungshaft gesessen, einer befindet sich im Gefängniskrankenhaus und 4 weitere haben eine Hausdurchsuchung erlebt.
Herr Dr. Schinkel, dies Alles ist durch und durch unethisch, menschenverachtend und verletzt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.
Abschließend möchte ich deshalb die Frage an Sie richten, ob das BfArM diesen unhaltbaren Tatbestand dem Gesundheitsministerium und anderen politisch verantwortlichen Stellen mitteilen – und eventuell empfehlen wird Cannabis umzustufen oder werden Sie andere Möglichkeiten der Entkriminalisierung von medizinischen Cannabis – Verwendern vorschlagen?
Etwa Mitte dieses Jahres werden die angesprochenen Sachverhalte zum Thema einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages gemacht. Ich gehe davon aus, dass die Stellungnahme des BfArM über unsere individuellen Schicksale mitentscheidet.
Freundliche Grüße
Gabriele Gebhardt
Vor einem Jahr hatten einige Mitglieder des SCM einen Antrag auf gemeinsamen Anbau gestellt, um so die Auflagen zu erfüllen, die das BfArM den Patienten als Voraussetzung für eine...
9
Dez
2007
—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: Schäfer, Uwe -AS2 BMG
Gesendet: Montag, 26. November 2007 09:28
An: SCM
Betreff: AW: Patienten bitten nochmals um Hilfe
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben an die Drogenbeauftragte der
Bundesregierung, Sabine Bätzing. Ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten.
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 13. November 2006 zur "Verwendung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken" (Bundestagsdrucksache Nr. DS 16/3393) ausgeführt, handelt es sich bei Cannabis nach wie vor um ein nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel, dessen therapeutischer Nutzen – abgesehen von Dronabinol bei bestimmten Indikationsbereichen – bis heute nicht eindeutig wissenschaftlich nachgewiesen ist.
Der Bundesregierung sind zwar Studien zu bestimmten definierten und standardisierten Cannabisextrakten bekannt, jedoch haben auch diese Studien bislang keinen endgültigen Wirksamkeitsnachweis erbracht. Deshalb kommt derzeit auch eine Umstufung von Cannabisprodukten – über Dronabinol hinaus – im Anhang des Betäubungsmittelgesetzes nicht in Betracht.
Seit 1998 besteht die Möglichkeit, den synthetisch hergestellten Cannabis-Wirkstoff Dronabinol ärztlicherseits mit einem Betäubungsmittelrezept zu verschreiben. Die Krankenkassen übernehmendie dafür anfallenden Kosten im allgemeinen nicht, da die Substanz in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen ist.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 4 Buchstabe c des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschliesslich Cannabis, auf ausschliesslich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Gemäss § 29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz unterfällt Cannabis deshalb der grundsätzlichen Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes, des Anbaus und des unerlaubten Handels.
Im Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im öffentlichen Interesse liegen kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch den Einsatz von (nicht verschreibungsfähigen) Betäubungsmitteln zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezieht seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der spezifischen therapeutischen Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.
Erst kürzlich hat die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstmals einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin erlaubt, Cannabisextrakt zur Linderung ihrer Schmerzen einzusetzen. Diese Entscheidung wurde unter verantwortungsvoller Abwägung aller relevanten Sachverhalte des Einzelfalls im Interesse der individuell notwendigen medizinischen Versorgung der Patientin getroffen.
Wir gehen davon aus, dass auch in weiteren ähnlich gelagerten und begründeten Fällen eine Erlaubnis des BfArM zur Verwendung von Cannabis aus medizinischen Gründen erfolgen wird.
Die rechtlichen Bestimmungen zur Erlaubnis der medizinischen Nutzungvon Cannabis sind daher aus unserer Sicht derzeit ausreichend. Für eine Umstufung von Cannabis aus der Anlage I in die Anlage III zu §1 Abs. 1BtM besteht somit keine Veranlassung.
Die in ihrem Schreiben geforderten Ausnahmegenehmigungen für den Eigenanbau kommen wegen der Nichtkontrollierbarkeit des THC-Gehalts der Pflanzen nicht in Betracht.
Bisher abgelehnte Anträge können bei Vorliegen neuer Sachverhalte (Änderung des Krankheitsbildes o.Ä.) erneut gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Uwe Schäfer
_______________________________
Geschäftsstelle der Bundesbeauftragten
fär Drogenfragen
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstr. 108, D-10117 Berlin
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Unsere Antwort:
Sehr geehrter Herr Schäfer
Vielen Dank fär Ihre Antwort auf unser Anschreiben. Um es gleich vorweg zu sagen: Wir hatten uns eine konstruktive Auseinandersetzung mit denkonkreten Problemen der Patienten erhofft, welche sich durch das restriktiv gehandhabte Antragsverfahren und wegen des Zwanges zur Illegalität unnötigen Erschwernissen ausgesetzt sehen.
Die von Ihnen zitierte Stellungnahme der Bundesregierung von 2006 ist uns hinlänglich bekannt, daher können wir Ihrem Schreiben keinerlei Aspekte entnehmen, die Aussicht auf Abhilfe unserer unhaltbaren Situation unter derart inhumanen Bedingungen versprächen.
Zu unseren bereits im letzten Schreiben hinreichend vorgetragenen Gründen, wieso die vom Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagene Extrakt-Lösung inakzeptabel ist, möchten wir auf ein weiteres Manko hinweisen:
Das BfArM hat die monatliche Höchstverschreibungsmenge auf 500mg THC festgelegt Diese Festlegung ist willkürlich, medizinisch nicht untermauert und unterschreitet bei vielen Patienten die persönlichen Erfahrungswerte einer wirksamen Dosierung.
Die Dosierung muss – ebenso wie ihre Verschreibung – in den Händen unserer behandelnden Ärzte liegen und darf nicht fernab jeden individuellen Krankenschicksals in den durchweg mit Skepsis und Ablehnung besetzten Büros des Bundesinstituts entschieden werden.
In Kanada, wo Patienten die medizinische Verwendung von Cannabis gestattet wird, müssen die Ärzte eine Dosierung erst begründen, wenn sie 5 Gramm Cannabis am Tag überschreitet. Umgerechnet in THC-Gehaltdarf dort also Pro Tag mehr verschrieben werden, als das BfArM hier als oberste Monatsdosis festschreibt.
Überdies zeichnet sich zwischenzeitlich ab, dass die Kosten für den Extrakt sich beim halben Preis von Dronabinol einpendeln werden. Auch dies widerspricht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das ausführt, dass Patienten nicht auf ein Medikament verwiesen werden dürfen, das sie nicht bezahlen können.
Wir begrüßen, die parlamentarische Initiative der Grünen und wünschen uns, dass sich die politisch Verantwortlichen – zu denen auch Ihre Vorgesetzte, Frau Bätzing, gehört – ernsthaft mit der Situation der vielen von chronischer Krankheit Betroffenen auseinandersetzen, die von Cannabis profitieren (würden).
Diese Klientel umfasst nicht allein diejenigen Personen, welche die enorme Zivilcourage und die Ausdauer aufgebracht haben, sich über Jahrehinweg der verwaltungsrechtlichen und kostenpflichtigen Hinhaltetaktik seitens des BfArM auszusetzen, sondern auch diejenigen, die aus Frustoder schlicht am Ende ihrer physischen Kräfte ihren Antrag zurückgezogen haben. Tausende, die erst gar keinen Antrag gestellt haben, weil sie offenbar mit einer illegalen Versorgung mit Cannabis als Medizin besser zurechtkommen, als den aussichtslos scheinenden Kampf "David gegen Goliath" führen zu müssen, der für die überwiegende Anzahl der Antragsteller bisher nur zu Demütigungen, stressverursachte gesundheitliche Komplikationen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Verurteilungen geführt hat.
Wir erinnern Sie ein weiteres Mal: Sie verwehren schwerkranken Menschenden nach den Vorgaben des BtM-Gesetzes möglichen Zugang zu einem Medikament, das ein Minimum an Lebensqualität in Aussicht stellt. Unsere medizinische Versorgung mit Cannabis ist mit dem Extrakt und dem Antragsverfahren beim BfArM NICHT GELÖST!
Das betrifft sämtliche Patienten
- die sich den Extrakt nicht leisten können
- denen 500mg THC nicht reichen
- die sich auf langwierige Experimente mit nebenwirkungsreichen schulmedizinischen Präparaten nicht einlassen können
Es betrifft alle Patienten die einen Arzt haben:
- der über Cannabis nur unzureichend informiert ist, einzig Meldungenaus dem Gesundheitsministerium gegen die Verwendung von Cannabis kenntund deshalb vorschnell mit dem Stigma "Abusus" innerhalb derKrankenakte agiert,
- der aus Angst vor Regressforderungen der Krankenkassen dieVerschreibung von Dronabinol verweigert, was als Voraussetzung für einen beim BfArM zu stellenden, weiterführenden Antrag auf pflanzlichesCannabis gilt,
- der aus Angst vor der Überprüfung seiner Therapie durch das BfArM seinen Patienten nur halbherzig bei dessen Antrag unterstützt.
Es betrifft fernerhin Patienten
- die an psychischen Erkrankungen wieZ.B. Depressionen, Borderline oder Aufmerksamkeits-Defizit-Syndromleiden und von Fachärzten betreut werden, die der Verabreichung von Cannabis traditionell sehr konservativ gegenüber stehen.
- die ihre ehemalige Suchterkrankung mitCannabis in den Griff bekommen haben und die vielen, welche wegen ihrer illegalen Medikamentierung bereits juristisch belangt wurden und aktuell noch immer werden.
- die wegen etwaiger Vorstrafen und der nichtmedizinischen Begründung einer "Unzuverlässigkeit" per se vom Zugang zu cannabishaltigen Medikamenten ausgeschlossen werden sollen, obgleich die verwaltungsrechtlich konstruierte "Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr" im Falle von Vorbestraften in Substitutionsprogrammen möglich ist.
In der Hoffnung auf baldige Hilfe für die Betroffenen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Gabriele Gebhardt
Sprecherin SCM
—–Ursprüngliche Nachricht—– Von: Schäfer, Uwe -AS2 BMG Gesendet: Montag, 26. November 2007 09:28 An: SCM Betreff: AW: Patienten bitten nochmals um Hilfe Sehr geehrte Frau Gebhardt, haben Sie vielen Dank...
15
Okt
2007
Brief des SCM an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des deutschen Bundestags und die drogenpolitischen Sprecher der Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir, die im Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin zusammengeschlossenen Patienten, möchten Ihnen nach der Versendung des jüngsten Protestmailers unser Anliegen und unsere Forderungen noch einmal darlegen und erneut und dringend Ihre konkrete Unterstützung erbitten.
Die Erlaubnis zum Bezug eines Cannabisextrakts durch das BfArM an ausgewählt wenige Kranke entspricht nicht den Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht dem BfArM zum Umgang mit antragstellenden Patienten gemacht hat.
Im Urteil heisst es, dass das BfArM die Patienten nicht auf ein Medikament verweisen darf, das "weder ohne weiteres verfügbar – noch für den normalen Bürger erschwinglich ist".
Beide genannten Umstände treffen jedoch auf den zur Verfügung gestellten Extrakt zu. De facto weiss niemand, was dieses Mittel im Range eine Test-Medikaments kosten soll. Nicht einmal der Hersteller hat aktuell eine Preisvorstellung, da er für vereinzelte Patienten seine Kosten nicht kalkulieren kann und aus diesem Grund den Extrakt vorläufig umsonst abgibt.
Unumstösslich fest steht aber, dass bei solider wirtschaftlicher Kalkulation die Kosten derart hoch sind, dass finanzschwache Patienten diesen Extrakt sich nicht leisten können, da bereits das Ausgangsprodukt (medizinisches Cannabis der Fa. Bedrocan) für die meisten Bedürftigen zu teuer ist.
Eine Kostenerstattung durch die Kassen hat das BfArM ausgeschlossen.
Dieser Extrakt wird demnach – wie schon die Monosubstanz Dronabinol – ausschliesslich begüterten Patienten zur Verfügung stehen.
Weiterlesen …
Brief des SCM an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des deutschen Bundestags und die drogenpolitischen Sprecher der Parteien Sehr geehrte Damen und Herren Wir, die im Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin zusammengeschlossenen Patienten,...