14
Okt
2009

Cannabis und die FDP

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Am 30.09. startete der Deutsch Hanfverband (DHV) einen Protestmailer, um die aufzufordern, im Zuge der Koalitionsverhandlungen ein Ende der Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten durchzusetzen.

Wir haben an der Aktion teilgenommen. Der Schriftverkehr daraus im Folgenden:

 

fdp-point [at] fdp [dot] de schrieb:

Sehr geehrter Herr Einsle,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. In gibt es immer wieder Diskussionen um die von Cannabis. Die in der Öffentlichkeit oft geäußerte völlige Unbedenklichkeit des Hanfkonsums entspricht jedoch nicht den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen. Experten warnen insbesondere, dass Cannabis immer stärker und immer giftiger wird und nicht mehr vergleichbar ist mit der Substanz der so genannten Hippie-Droge der 70er Jahre. Der –Gehalt ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen. Beispielsweise weisen Experten auf die Gefahr von schizophrenen Psychosen hin. Der von Cannabisprodukten ist eng mit dem Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter verknüpft. Untersuchungen zeigen, dass fast jeder Zweite in der Altersgruppe der 18- bis 20jährigen Erfahrungen mit hat. Wenn auch der Großteil der Jugendlichen nur selten Cannabis raucht oder der später beendet wird, wächst die Zahl derjenigen, die exzessiv konsumieren. Gerade für Kinder und Jugendliche ist die Gefahr von lebenslangen gesundheitlichen Schäden hoch. Nach aktuellem Forschungsstand kann davon ausgegangen werden, dass etwa 10 bis 15 % aller Konsumenten und Konsumentinnen nach internationalen Diagnosestandards einen abhängigen Cannabiskonsum aufweisen. Cannabiskonsumenten rauchen zudem häufiger Zigaretten und haben eine durchschnittlich größere Affinität zum exzessiven Alkoholkonsum. Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse wird eine Legalisierung der so genannten weichen Drogen abgelehnt.

Allerdings hält die FDP den Weg, den Gelegenheitskonsumenten zu entkriminalisieren, für richtig. Es gilt angemessen und verhältnismäßig auf die Tatsache zu reagieren, dass das gelegentliche Rauchen eines Joints ein gesellschaftliches Phänomen ist, das nicht repressiv und mit aller Staatsmacht angegangen werden muss. Hier muss nach praktikablen Lösungen gesucht werden, die auch die Behörden und Gerichte so gering wie möglich belasten.

Die gesundheitlichen und gesellschaftlichen Gefahren, die entstehen, sobald aus dem gelegentlichen Konsum ein Dauerkonsum wird und die Konsumenten keine Erwachsenen sondern Kinder sind, verlangen eine Intensivierung der Aufklärungsarbeit. Vor allem in Zeiten, in denen der Cannabiskonsum gerade bei Kindern und Jugendlichen besorgniserregend ansteigt. Daher setzt sich die FDP-Bundestagsfraktion dafür ein, dass zudem bereits bestehende Präventionsmaßnahmen – beispielsweise der BzgA – und weitere effektive suchtspezifische Hilfsangebote und zielgruppenspezifische Präventionsansätze ausgebaut werden.
 
Eine liberale Sucht- und Drogenpolitik setzt stärker auf Prävention als auf Repression. Das gilt auch für Cannabis.

Mit freundlichen Grüßen

Tonja Kuhn
FDP-Info-Point

FDP-Bundesgeschäftsstelle
Thomas-Dehler-Haus
FDP-Info-Point
Reinhardtstr. 14
10117 Berlin

Öffnungszeiten: Mo-Fr 8.00 – 20.00 Uhr

Tel. (030) 28 49 58 0
Fax (030) 28 49 58 22

fdp-point [at] fdp [dot] de
www.fdp.de

P.S.: "Deutschland kann es besser. Stärken Sie uns, damit wir Sie stärken können: Mehr unter: mitmachen.fdp.de"

 

Sehr geehrte Frau Kuhn,

 

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19
Sep
2009

Patienten im Interview

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Exzessiv auf Youtube

Die -Mitglieder Christian, Tilo und Günther im Gespräch mit Micha vom Hanfjournal über , Antragswesen beim ,   als , Preise.

A. J.

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30
Aug
2009

Erzeugt Onanieren Rückenmarksschäden?

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Diese ungewöhnliche und an längst vergangene Zeiten und Verirrungen medizinischer „Experten“ erinnernde Frage würden wir – die Patienten des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin () – gerne Frau Vanessa von Blumenstein stellen, die den Artikel „Cannabis: Rauschgift auf Rezept?“ auf der Website der Apotheken-Rundschau verfasst hat.

Während der Artikel einigermaßen sachlich die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Cannabinoiden schildert, ist Frau von Blumenstein leider nicht in der Lage, Fakten von längst widerlegten Mythen und Klischees zu trennen.

„Rauschgift auf Rezept“

Ein Gift, so weiß jedes Kind, tötet den, der es konsumiert. Doch gerade bei Cannabis handelt es sich um eine Substanz, die – im Gegensatz zu vielen konventionellen Medikamenten – nicht toxisch wirkt. Eine Überdosierung mit gesundheitsschädlichen Folgen ist bei verantwortungsbewusster Einnahme praktisch nicht möglich, darüber hinaus konnte eine Letaldosis von noch nie ermittelt werden.

Auch sollte es wenig verwunderlich sein, dass Betäubungsmittel, so der an dieser Stelle (vermisste) korrekte Ausdruck, ärztlich verordnet werden können. Hierzu gibt es das schon seit langem in etablierte BTM-Rezept, mit Hilfe dessen jeder Arzt entsprechend eingestufte Substanzen verordnen kann. Dazu zählen u.a. die Gruppen der Opiate und Opioide. Wer aber, der sich nicht zu den ewig Gestrigen zählen möchte, würde ärztlich verordnete und von der abgegebene Opioide heutzutage noch als „Rauschgift“ bezeichnen?

Dronabinol kann daher bereits seit 1998 auf Rezept verordnet werden kann. Man sollte vielmehr eruieren, weshalb es vielen Patienten noch immer so schwer gemacht wird, dieses äußerst wirksame zu erhalten – oder Fragen stellen, weshalb eine schwerstkranke Ute Köhler aus Thüringen bereits seit 8 Jahren um die Erstattung dieses Medikamentes ringen muss. Denn wie die Autorin richtig bemerkt, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen – im Gegensatz zu einigen privaten Kassen – die Kosten für das Medikament (ca. 400€ für 500mg Wirkstoff) in den meisten Fällen nicht, was das hierzulande noch immer praktizierte Zwei-Klassen-Patienten-System offensichtlich macht. Für Versicherte der GKV bedeutet diese Situation immer noch die unzumutbare Wahl zwischen Illegalität und Schmerz.

„Die gefährliche Einstiegsdroge Cannabis“

Die der unsäglichen Bezeichnung „Einstiegsdroge“ in diesem Zusammenhang zeugt ebenfalls von dürftigem Hintergrundwissen: diverse Studien und Gutachten kommen bereits seit geraumer Zeit zu dem Ergebnis, dass der These der „Einstiegsdroge Cannabis“ jegliche Grundlage fehlt. Dies wird ebenfalls offiziell von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bestätigt.

 

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22
Jul
2009

YES WE(ED) CAN!

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Mit Spannung – aber trotz auch mit einer gesunden Portion Skepsis – wird in Patientenkreisen aktuell der „frische Wind“ beim zur Kenntnis genommen, der sich in erster Linie durch die Arbeitsaufnahme einer neuen Sachbearbeiterin im sogenannten „Geschäftsbereich 82“ der Bundesopiumstelle abzeichnet.

Zuständig für Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 BtMG zur Vergabe von bzw. -Extrakt zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie ist seit einigen Monaten Frau Therese Unbehaun. Ersten Patientenberichten zufolge ist Frau Unbehaun aufgeschlossen, engagiert und hilfsbereit, liest sich mit Akribie durch die teils überaus umfangreichen Akten und scheut auch nicht vor Telefonanrufen bei Antragstellern zurück, denen (z.T. nach jahrelangem Warten) nun eine gute Nachricht in Form einer Genehmigung zur Verwendung von medizinischem ins Haus steht.

In etwa zeitgleich hat sich das BfArM nach direkter Einflussnahme einiger Politiker dazu entschlossen, die bisher nahezu unzumutbar hohen Hürden für Ärzte bei der Unterstützung von betroffenen Kranken abzubauen. Das Antragsverfahren wird dahingehend erleichtert, dass die den therapeutischen Einsatz von Cannabis befürwortenden Ärzte künftig keine allumfassenden Darstellungen von Krankenberichten von der Art eines spezifizierten Gutachtens mehr erstellen müssen, sondern nur noch einen aussagekräftigen Arztbericht. Dieser Arztbericht muss enthalten:

1.1   Differenzierte Darstellung des Krankheitsbildes und der aktuell bestehenden Symptomatik (z.B. chronisches Schmerzsyndrom mit Darstellung der unterschiedlichen Schmerzkompo-nenten oder Multiple Sklerose mit therapieresistenter schmerzhafter Spastik.

1.2   Angabe der bisher durchgeführten medikamentösen mit Fertig- und/oder  Rezepturarzneimitteln zur Behandlung der Erkrankung bzw. Symptomatik (einschließlich Angaben zur Dosierung und Anwendungsdauer). Angaben dazu, aus welchem Grund eine  nicht weitergeführt wurde (z.B. nicht ausreichende/fehlende Wirksamkeit und/oder nicht zumutbare Nebenwirkungen).

1.3   Darstellung des sog. Compliance-Verhalten der Patientin / des Patienten, d.h. Angaben darüber, ob eine Bereitschaft zur Einhaltung von Therapieempfehlungen und Anweisungen des behandelnden Arztes in der Vergangenheit bestanden hat.

1.4   Eine Erklärung, dass zur Behandlung der Erkrankung bzw. der vorliegenden Symptomatik keine vergleichbar geeigneten Therapiealternativen vorliegen und/oder nicht zur Verfügung stehen (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der Krankenversicherung, dass die Kosten für eine wirksame Therapie mit Dronabinol nicht übernommen wurden).

1.5   Vorlage einer patientenbezogenen Risiko-Nutzen-Einschätzung bezüglich der Anwendung von Cannabis.

2.   Angaben der betreuenden/begleitenden ärztlichen Person zur Dosierung des beantragten Betäubungsmittels unter Berücksichtigung des Gehaltes an Delta-9-Tetrahydro-cannabinol (Erklärungsvordruck Arzt – erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare).

3.   Eine Erklärung der verantwortlichen Person für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften (Erklärungsvordruck für den Verantwortlichen – erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare).

4.   Eine lesbare beidseitige Kopie des Personalausweises der Patientin/des Patienten.

5.   Eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, wie das Betäubungsmittel vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden soll.

Das SCM begrüßt die getroffenen Erleichterungen und weist überdies darauf hin, dass nach Bekunden von Frau Unbehaun auch der sog. „Vorstrafen-Passus“ – d.h. die frühere Klassifizierung von (kranken) Personen als „ungeeignet zur Teilnahme am Betäubungsmittel-Verkehr, „weil unzuverlässig aufgrund von Vorstrafen“, weggefallen ist.

Zudem findet der Zwang zur Anschaffung eines Tresors für die Aufbewahrung des Cannabis keine Anwendung mehr, sondern weicht nunmehr einer einfachen Erklärung des Antragstellers, wie das vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden soll.

Letztlich entfällt für Patienten auch die Pflicht, vor der Antragstellung auf eine ärztlich begleitete Therapie mit Cannabis versuchsweise das Medikament Dronabinol® bzw. den sog. „Cannabis-Extrakt“ einzunehmen. Offenbar wird mit dem Wegfall dieser Auflagen dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Kostenerstattung der Krankenkassen für die genannten Mittel noch immer nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist.

Positiv vom BfArM beschiedenen Antragstellern, die bei Apothekenpreisen von 16 – 22 € pro Gramm Cannabis vor ähnlichen Finanzierungsschwierigkeiten stehen wie bei Dronabinol® und Cannabis-Extrakt muss an dieser Stelle das Beschreiten des Rechtsweges vor dem Sozialgericht angeraten werden. Preise für ein Leiden-minimierendes und Lebensqualität-verbesserndes Mittel im Range einer (natürlich vorkommenden) Arznei, die doppelt bis dreifach höher sind als im illegalen Schwarzhandel, sollten nicht unwidersprochen hingenommen werden.

Das SCM bedankt sich bei allen Beteiligten für die Unterstützung, die zu den o.g. Erleichterungen geführt hat und hofft – auch mit dem BfArM – auf weitere konstruktive Zusammenarbeit.

Junker

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15
Mai
2009

ÄRZTENOT – NOT DER ÄRZTE – NOTÄRZTE

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Immer wieder erreichen das dringliche Anfragen verzweifelter Kranker auf der Suche nach Ärzten, die natürliches Cannabis als Mittel gegen z.B. , Spastik, Entzündungen, Appetitverlust oder Schlafstörungen nicht nur hinter vorgehaltener Hand empfehlen, sondern den Erkrankten bei der mühseligen Prozedur einer Beantragung auf Vergabe von Cannabis aus medizinischen Gründen beim Bundesinstitut für und Medizinprodukte () konkret unterstützen. Auch das Hanfjournal, das dem cannabismedizinischen Thema dankenswerterweise viel redaktionelle Aufmerksamkeit widmet, wird mit Anfragen überhäuft. Beim Hanfjournal steht man jedoch – ebenso wie beim – dem drängenden Problem weitgehend hilflos gegenüber. Wenn es um Namen von Medizinern geht, die sich mit der komplizierten Materie auskennen und über hinreichend Erfahrung bei der Behandlung mit Cannabisblüten, Extrakt oder ® verfügen, herrscht allseits betretenes Schweigen und weitgehende Ratlosigkeit. Woran mag das liegen?

Einerseits geht ja das mediale Schreckgespenst von der sogenannten „Ärzteschwemme“ um, vom Überangebot an niedergelassenen Medizinern in den Ballungsgebieten. Andererseits sprechen selbst die gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) von einer immens hohen Anzahl allein an Schmerzpatienten, die für eine mit cannabisbasierten Mitteln in Betracht käme. Zudem ist Hanf als Arzneimittelproduktions-Grundstoff verhältnismäßig leicht und kostengünstig anzubauen, was der gesundheitspolitischen Forderung nach Verschreibung von billig(er)en Medikamenten logischerweise in die Hände spielen sollte. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es unverständlich, dass in um Cannabis nachsuchende Patienten – der Vielzahl an Medizinern und dem bestätigten medikamentösen Bedarf zum Trotz – es mit einer Art permanenter Ärztenot zu tun haben und in der Mehrzahl aller Hilfsanfragen am Unwissen, an Vorurteilen oder an Regressforderungsängsten scheitern, wenn sie mit dem Thema bei ihren Hausärzten vorstellig werden. Das weit verbreitete Unwissen der „Götter in Weiß“ erklärt sich zum großen Teil aus der Einstufung der Substanz Cannabis in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes, wo es allerdings seines geringen toxischen Gefährdungspotentials wegen zu Unrecht neben Heroin, Kokain, Mescalin oder Psylocibin aufgeführt wird – also im pharmakologischen Bewertungsrang der „nicht verkehrsfähigen Stoffe“.  Zum anderen erklärt sich das ärztliche Mangelwissen aber auch aus dem Fehlen klinischer Patientenstudien. Letztere werden entgegen vielfacher Sachverständigen-Forderung institutionell eher gebremst – denn gefördert, weil das BfArM – Genehmigungsverfahren für wissenschaftliche Zwecke ebenso hürdenreich und kompliziert ist wie das aktuelle Antragswesen für chronisch oder todkranke bzw. fast schon im Sterben befindliche Patienten.

 

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