1
Feb
2009

Ausweg oder Sackgasse ?


Am 23.März 2009 findet in Flensburg das Berufungsverfahren gegen Axel Junker statt.
Axel hatte im Jahr 2006 als Protestaktion gegen die Verschleppungstaktik des BfArM eine seiner Skulpturen sowie eine -Pflanze öffentlich verbrannt und sich anschließend wegen selbst angezeigt.

Ziel dieser Aktion war es, durch ein Strafgericht seinen medizinischen Gebrauch von Cannabis durch Anerkennung eines Übergesetzlichen Notstandes legalisieren zu lassen.
Anträge beim BfArM hatten bis dahin keinen Erfolg und wurden ja nicht mal bearbeitet.
Auch wenn inzwischen etwa 30 Patienten eine Ausnahmegenehmigung zur von Cannabisprodukten bekommen haben, hat sich an der
grundlegenden Situation von Patienten, die Cannabis aus therapeutischen Gründen brauchen, nichts wesentlich verändert, denn es sind nicht 30 sondern 10Tausende Patienten, die medizinisch von Cannabis profitieren könnten.
Und deren Situat ist weiterhin, wie der Verfassungsrechtler Prof. Böllinger bei der öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses sagte  "prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht
zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. "

Axels Selbstanzeige hat auch heute noch Relevanz, denn der Masse an medizinischen Cannabisanwendern bleibt noch immer kein anderer Weg, als der Eigenanbau von Cannabis und im Notfall der juristische Kampf für einen Freispruch wegen "Notstandes", weil die sich weiterhin weigert, die Notlage dieser Patienten endlich gesetzlich zu ändern.

Obwohl bei der öffentlichen Anhörung am 15. Oktober 2008 alle geladenen medizinischen Experten einhellig den medizinischen Wert von Cannabisprodukten beschrieben und einen dringenden Handlungsbedarf aufzeigten, damit diese zur Behandlung von Patienten, die von ihnen medizinisch profitieren, eingesetzt werden können, sehen die
Regierungsparteien keinen Handlungsbedarf.

Patienten werden weiterhin strafrechtlich verfolgt, ein ist sogar in Haft.
Das Verfahren gegen Axel Junker ist deshalb ein Verfahren gegen uns alle.

Alles, was wir bisher erreicht haben, von der offiziellen Anerkennung unserer unerträglichen Situation in der Anhörung bis zu den ersten Genehmigungen jetzt für Patienten, Cannabis aus den Niederlanden einzuführen, hätte es nicht gegeben, wenn sich nicht einzelne Patienten in
der Vergangenheit immer wieder in ihrer Verzweiflung zu mutigen Aktionen entschlossen hätten, um unsere unhaltbare Situation in die öffentliche Diskussion zu bringen, oder juristische Entscheidungen zu erzwingen.

Wir sind ohne Lobby, die meisten von uns sehr krank, schwach, arm und die zusätzliche Bedrohung durch Strafverfolgung machte eine Organisierung, durch
die politischer Druck aufgebaut werden kann, sehr schwer.
Aktionen wie die Verfassungsklage, das öffentliche Outen von Patienten in den Medien, sowie mehrere Selbstanzeigen, haben nicht nur den öffentlichen Blick geschärft, sondern auch den mitbetroffenen Kranken Mut gemacht, sich
zu zeigen und ihre Rechte einzufordern.
Diese Aktionen waren eine Voraussetzung dafür, dass es uns als Selbsthilfenetzwerk der betroffenen Patienten gibt und wir gemeinsam erste positive Ergebnisse erreichen konnten.

 

Schluss mit der Strafverfolgung von Cannabis-Patienten !!!

 

G.G.

 

Share


4
Nov
2008

Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

Eintrag unter News | Keine Kommentare »

 

Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische von erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „ zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für -patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs- darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin, SCM

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

Share


29
Sep
2008

Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages


Am 15. Oktober 2008 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Thema als Medizin statt.

Auch das SCM wird bei dieser Anhörung vertreten sein. Unsere Stellungnahme, die vorab an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses ging, im Folgenden:




Stellungnahme des SCM zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am 15. Oktober 2008

Das Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin ist ein Zusammenschluss von Patienten, die von Cannabis, Dronabinol oder Cannabisextrakt gesundheitlich profitieren, jedoch vom strikten Verbot der Verwendung dieser Heilmittel existentiell durch Kriminalisierung und strafrechtliche Verfolgung betroffen sind.

Wir begrüßen die Anträge von Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke und hoffen in unserer tiefen Verzweiflung, dass diese politischen Initiativen endlich in die Tat umgesetzt werden.

  • Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahrelangen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstafen enden.
  • Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet. Während das Rezepturarzneimittel Dronabinol durch Bessergestellte finanzierbar ist, bzw. von privaten Krankenkassen erstattet wird, sind die monatlichen Kosten in der Größenordnung von 400 –800 EUR für finanziell Schlechtergestellte weder tragbar, noch werden sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.
  • Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie , Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind.
  • Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, das Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als unzuverlässig gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil die wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen dieser Heilpflanze dem politischem Kalkül geopfert wird.

Wir appellieren deshalb eindringlich an Ihre Menschlichkeit und bitten Sie um Ihre vorbehaltlose und vorurteilsfreie Unterstützung für unser Anliegen.

Selbstverständlich würden wir es begrüßen, Cannabis oder wirksame Cannabis-Zubereitungen wie jedes andere Medikament in der kaufen zu dürfen.

Dies zu bewerkstelligen, liegt nicht in unseren Händen.

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger darauf warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten.

Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

Oftmals wird argumentiert, dass zur Beurteilung der Wirksamkeit von Cannabinoiden keine ausreichenden Studienergebnisse vorlägen. Für den einzelnen erkrankten Menschen ist dagegen keine fehlende Statistik, sondern allein die real erfahrene seines Leidens von Relevanz. Nicht zuletzt ist es das , das jegliche Forschung und Studien zu diesem Thema stark behindert.

Immer wieder wird durch die Politik auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM verwiesen. In der Praxis stellt sich diese für einen Patienten, der mit natürlichem Cannabis sehr gute Behandlungserfolge erzielt, als überaus kompliziertes, kostenpflichtiges und mit hohen Hürden versehenes Prozedere mit äußerst geringen Aussichten auf Erfolg dar:

  • Patienten werden bereits im Vorfeld aus nichtmedizinischen Gründen, z.B. aufgrund einer Vorstrafe, ausgefiltert.
  • Der Patient muss nachweisen, dass mittels konventioneller Medikamente kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird. Obwohl die Krankheit stetig fortschreitet, und das geeignete Mittel bekannt ist, wird der Patient also genötigt, unter Schmerzen eine nicht wirksame Behandlung über sich ergehen zu lassen, die z.T. erhebliche Nebenwirkungen mit sich bringt, deren Folge ggf. irreversible Gesundheitsschäden sind.
  • Der Patient muss nachweisen, dass mit Dronabinol kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird, obwohl hinreichend bekannt ist, dass die Kassen in den allermeisten Fällen die Kosten für dieses teure Rezepturarzneimittel gar nicht übernehmen.

Jeder hat das Recht – das Grundrecht – die eigenen Leiden zu lindern, solange er Anderen damit nicht schadet.

Angesichts der Bücher füllenden Tragödien als direkte Folge einer ungenügend erarbeiteten BtM- und Verwaltungsrechts-Gesetzgebung dauert der Kampf für die legale Verwendung von Cannabis als Arzneimittel bereits viel zu lange an – auf Kosten der Patienten, die zu einem menschenunwürdigen Dasein verdammt werden.

Wir möchten Ihnen deshalb exemplarisch nur einige Patientenschicksale aus den Reihen des SCM schildern, damit Sie sich ein konkretes Bild machen können, über welch furchtbare Zustände und menschenunwürdige Situationen Sie mitreden und letztlich entscheiden werden:

 

Uwe C.

Der ehemals selbständige Handwerksmeister aus Dresden erlitt bei einem Unfall vor 11 Jahren einen Nervenwurzelausriss c5-8. Drei Monate später wurde ihm in einer sehr gewagten OP am gesunden Plexus brachialis des anderen Armes vom aufgespaltenen c7 eine neue Nervenverbindung bis auf den Ellenbogen des kranken Armes gelegt. Damit wurden die Schmerzen, die zuvor schon mit Opiaten behandelt worden waren, noch stärker und quälender.

Zum bestehenden Phantomschmerz, der sich von Anfang an brennend, bohrend und einschießend äußerte, kam der Schmerz durch die misslungene OP hinzu. Auch wurde durch Bewegungen des gesunden Armes die Pein im gelähmten Arm noch verstärkt und einseitige Belastung und Verdrehung des gesamten Oberkörpers führten zu weiterer Drangsal. Nachts, bei Wetterwechseln oder bei Kälte erduldete Uwe C. nahezu höllische Qualen.

Wochenlange Aufenthalte in der Schmerzklinik und ständiges Wechseln der Medikamente brachten keine Besserung. Ein Mix aus Fentanyl – Pflastern (75mg/h) , Cassadan, Lyrica, Remergil, Neurontin, Nexium, Finlepsin zeigte keinen Erfolg, so dass Uwe C. aktuell als austherapiert gilt, ohne dass eine auch nur annähernd ausreichende Schmerzfreiheit gewährleistet ist.

Einzig Cannabis vermag Herrn C. über die starken Schmerzschübe und die daraus resultierenden seelischen Tiefs hinweghelfen. Im Zuge der Antragstellung beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung für den Eigenanbau von Cannabis wurde Herrn C. zwar die Kostenübernahme für Dronabinol bewilligt. Da das Mittel im Falle der Schmerzschübe jedoch keine ausreichende Linderung bringt, ergänzte er Dronabinol durch die Wirkung von inhaliertem Cannabis. Den dadurch eintretenden Erfolg empfand er als durchschlagend positiv. Mittels der Kombination aus Dronabiol und Cannabis konnte Uwe C. erstmals nach vielen Jahren sein beeinträchtigtes Leben wieder genießen.

Allerdings nur für wenige Wochen. Dann wurden seine Cannabispflanzen beschlagnahmt. Herr C. stand damit nicht einmal mehr dieses schwache, schnell wirkende Medikament gegen die Durchbruchs-Schmerzen zur Verfügung. Herr C. wartet jetzt auf seinen Strafprozess. Die Staatsanwaltschaft hat im Vorfeld bereits eine Haftstrafe von 18 Monaten gefordert.

 

Günter D.

Der 56 jährige leidet seit 24 Jahren an Multipler Sklerose, die sich seit 11 Jahren auch in starken Spastiken und Ataxien äußert. Die üblichen Antispastika brachten keine Linderung und mussten aufgrund der inakzeptablen Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Er bekam deshalb Dronabinol-Tropfen. Spastiken und Ataxien verschwanden. Herr D. konnte sich nach eigenen Angaben bewegen "wie in alten Zeiten".

Sechs Jahre lang übernahm seine die Kosten für das Dronabinol, bis dann im Juli 2004 ein Schreiben des MDK mitteilte: "Es besteht bei Ihnen zweifellos eine schwerwiegende Erkrankung, allerdings liegen in keine Ergebnisse kontrollierter Studien zur Verwendung von Dronabinol vor. Aufgrund dieser nicht ausreichenden Datenlage ist derzeit die therapeutische Anwendung von Dronabinol bei Multipler Sklerose in sozialmedizinischer Hinsicht nicht gerechtfertigt."

Seither verschlechterte sich Herrn D.`s Gesundheitszustand derart rapide, dass Herr D. auf Cannabis zurückgreifen musste.

Im Jahr 2000 stellte Herr D. gemäß § Abs. 2 BtMG einen ersten Antrag beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung, der – wie damals alle Anträge – pauschal mit der Begründung abgelehnt wurde, die einzelner Patienten läge nicht im öffentlichen Interesse. 2005 stellte Herr D. seinen zweiten Antrag, welcher Mitte 2007 noch immer nicht entschieden war.

Im Zuge einer Protestaktion des SCM gegen die Inhaftierung eines schwer erkrankten Morbus Crohn-Patienten schrieb Herr D. an den zuständigen Richter und an die Staatsanwalt und schilderte seine Erfahrung mit Cannabis als Medikament.

Die Staatsanwaltschaft reagierte mit der Anordnung einer Hausdurchsuchung und der Einleitung eines Strafverfahrens.

Inzwischen wurde Herrn D. vom BfArM ein Cannabis-Extrakt bewilligt; allerdings wirkt dieser nicht annähernd so gut wie natürliches Cannabis oder Dronabinol.

 

Volker K.

Herr K. erkrankte vor 24 Jahren an Morbus Crohn. Sein schwerer Krankheitsverlauf war von unzähligen Schüben und Bauchoperationen geprägt. 1990 mussten der gesamte Dickdarm und 30 cm Dünndarm entfernt werden. Herr K. bekam einen künstlichen Darmausgang, der 1992 aufgrund einer Fistelbildung durch eine erneute OP verlegt werden musste. Jede dieser Operationen war mit neuen Schmerzen verbunden, jede Narbe führte zu Bewegungseinschränkungen und Hypersensibilisierung des operierten Bereiches.

1994 wurde eine weitere chronische Erkrankung diagnostiziert: Morbus Bechterew. Von 1984 bis 1999 nahm Herr K. regelmäßig Medikamente wie Cortison, Imoreck, Clont, Pantozol sowie Mittel wie etwa Tramal long 200, Valoron und MST gegen seine schweren Schmerzen ein. Seine Leberwerte wurden jedoch von Jahr zu Jahr problematischer; in der Folge kam eine 1999 konstatierte Medikamentenabhängigkeit hinzu.

Ab 2000 begann Herr K. Cannabis als Medikament einzunehmen und konnte die konventionelle Medikation immer weiter reduzieren. Seit vier Jahren ist er – trotz anderslautender Prognose der Ärzte – in der Lage auf konventionelle Medikamente zu verzichten. Das einzige Mittel, das er verwendete, war Cannabis.

Seither traten keine großen Morbus Crohn-Schübe mehr auf und die chronischen Schmerzen blieben erträglich. Selbst die Leberwerte sanken wieder in den Normbereich.

Ermutigt durch den ersten Freispruch eines Patienten, der pflanzliches Cannabis aus medizinischen Gründen verwendete, zeigte sich Herr K. im Sommer 2003 selbst an, um ebenfalls eine legale Versorgung zu erreichen. Erfolglos.

Mit der Justiz kam Herr K. fünfmal in Konflikt. Er musste Hausdurchsuchungen über sich ergehen lassen und hohe Geldstrafen bezahlen. Sein Antrag beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung wurde abgelehnt. Er scheiterte u. a. auch daran, dass ihn bei dem überaus komplizierten Antragsprozedere kein Arzt unterstützt hatte, sondern hingegen die frühere Abhängigkeit von verschriebenen, bekanntermaßen suchtfördernden Medikamenten seitens des BfArM als Ablehnungsgrund herangezogen wurde. Weder ihm, seinem Arzt, noch seinem Anwalt gelang es bisher die Krankenkasse zu einer zustimmenden oder ablehnenden Aussage bezüglich der dringend erforderlichen Kostenübernahme von Dronabinol zu bewegen, was laut gängiger Antragsformalitäten zwingende Voraussetzung für einen positiven Bescheid vom BfArM ist.

Als sich Herr K. deshalb letztes Jahr illegal mit Cannabis aus Holland versorgte, wurde er im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und verbrachte vier Monate in Untersuchungshaft. Inzwischen wurde er zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Zu den Bewährungsauflagen gehört, kein Cannabis gegen seine Leiden zu verwenden und sich ständigen Drogenscreenings zu unterziehen, sobald er seinen lediglich aus Spenden finanzierten Dronabinol-Gebrauch unterbricht.

Herr K. Kann die finanziellen Mittel für Dronabinol nicht aufbringen, und trägt sich mit dem Gedanken in ein patientenfreundlicheres Nachbarland auszuwandern.

 

Axel J.

Seit 1973 Abhängigkeit vom Morphintyp, welche seit 1981 in offiziellen Codein- und Methadonprogrammen unter ärztlicher und sozialtherapeutischer Aufsicht erfolgreich kanalisiert wird.

1981 wurde eine Hepatitis C diagnostiziert, die inzwischen wiederholt virulent geworden ist und sich in ständigen Seitenschmerzen, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Hautausschlägen, Gewichtsverlust und depressiven Verstimmungen äußert.

Herr J. leidet seit 2001 überdies an ständigen Schmerzsymptomatiken, Parästhesien und Nervenausfällen durch einen operierten Bandscheibenvorfall LW4 – LW5, der zuvor monatelang erfolglos mit Stangyl, Diclophenac und Voltaren behandelt worden war. Die Vergabe stärkerer Mittel war aus ärztlicher Sicht wegen der bestehenden Abhängigkeitserkrankung und aufgrund der vorgeschädigten Leber kontraindiziert. Inzwischen verursacht die auf den Nerv drückende OP-Narbe ähnlich schmerzhafte Symptome und totale Bewegungseinschränkungen wie vor der OP.

Die auftretende Virulenz seiner chronischen Hepatitis wurde nach einem Rezidiv in zwei 36monatigen, nebenwirkungsreichen Interferon/Ribavirin-Therapien bekämpft.

Axel J. konnte nach Kenntnisnahme der Informationen der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin durch oral appliziertes und inhaliertes Cannabis nicht nur sein ständiges Erbrechen lindern und Appetit und Gewicht halten, sondern auch sämtliche auftretenden Schmerzzustände auf ein erträgliches Maß reduzieren, darüber hinaus den Tagesbedarf an Methadon um mehr als 90% senken und seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erhalten.

Seine Anträge an das BfArM auf Genehmigung des Selbstanbaus von Cannabis zu therapeutischen Zwecken, bzw. Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden, wurden nach mehrjähriger Bearbeitungsdauer abgelehnt. Ablehnungsgründe waren u. a. eine aus seinen Vorstrafen vom BfArM konstruierte „Unzuverlässigkeit“, eine nicht ausreichende ärztliche Begutachtung und die angebliche Gefahr der Entwicklung einer Abhängigkeit vom Cannabistyp.

2006 erstattete Herr J. in seiner Verzweiflung bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen der Nutzung von Cannabis als Medizin und wurde knapp ein Jahr danach zu einem Jahr Haft ohne Bewährung verurteilt. Aktuell setzt er seine Hoffnungen auf die Berufungsinstanz und die rechtliche Anerkennung des Status als Patient, der Cannabis zu notwendigen, medizinischen Zwecken verwendet.

 

Piet S.

Herr Piet S. litt nach einer von Gewaltexzessen begleiteten Kindheit an Drogenabhängigkeit, HIV/AIDS, an Hepatitis C, an schweren Neuropathien, Auszehrung und an Wasseransammlungen in Bauch in Beinen.

Sein etwa fünf Jahre währender Kampf mit der Justiz bei diversen Gerichtsinstanzen wg. Selbstanbau von Cannabis, endete schließlich mit einem Freispruch aus medizinisch begründetem und übergeordnetem Notstand nach § 34 StGB.

Herr S. hatte beim BfArM nach § 3 Abs. 2 BtMG eine Ausnahmegenehmigung auf Cannabis beantragt, war jedoch wegen nicht genügender ärztlicher Attestierung und aufgrund seiner Drogendelikt-Vorstrafen zurückgewiesen worden.

Im Verlaufe der stressintensiven Auseinandersetzungen mit der Justiz hatte Prof. Rommelspacher von der Charité in Berlin Herrn S. im Auftrage des Berliner Gerichts untersucht. Prof. Rommelspacher führte in seinem Gutachten glaubhaft aus, dass der Patient S. durch das Inhalieren von Cannabis – aber auch durch das Anfertigen von speziellen Umschlägen und Sitzbädern eine gute Linderung seiner vielen chronischen Symptomatiken erzielen konnte und die Selbsttherapie deshalb aus medizinischer Sicht als durchaus nachvollziehbar, sinnvoll und gerechtfertigt angesehen werden müsse.

Piet S. verstarb nach dem Verfahren im April 2008 aufgrund akuten Leberversagens.

Kurz vor seinem qualvollen Tod hatte Piet S. sich gegenüber anderen SCM-Mitgliedern noch sehr besorgt darüber gezeigt, ob er als Hartz-IV-Empfänger die Anwalts- und Gebührenkosten für eine neuerliche Antragstellung beim BfArM würde begleichen können.

Eine rechtzeitige positive Antragsbescheidung seitens des BfArM hätte für Herrn S. nicht nur ein menschenwürdiges Leben mit hinreichender Lebensqualität bedeutet, sondern möglicherweise auch eine längere Lebenszeit.

 

Claudia H.

Seit 1988 leidet die Patientin an Multipler Sklerose. Zunächst verlief die Krankheit in Schüben, deren Schäden sich zu Beginn noch gut zurückbildeten. Im Sommer 2002 begann eine deutliche Verschlechterung, insbesondere traten erstmals Spasmen auf.

Der Einsatz von Muskelrelaxantien wurde zunächst nur bei akuten Spastik-Attacken z.B. infolge von fieberhaften Erkrankungen eingesetzt (Tetrazepam). Auf eine kontinuierliche Medikation wurde verzichtet, da die Spastik ja immer auch eine Hilfe zur Überbrückung von Muskellähmung darstellt. Mit Zunahme der Spastik wurden auch Versuche mit baclofenhaltigen Präparaten durchgeführt. Hier stellte sich tagsüber eine zu starke lineare Muskelschwächung als nachteilig zur Bewältigung des Alltags heraus. Im Herbst 2003 wurde ein Versuch unternommen, Dronabinol zur Linderung der Spastik einzusetzen. Es wurden 2 mal täglich 1,5 – 2 mg Wirkstoff eingenommen. Bei dieser Dosierung war keine Verbesserung der Spastik zu erreichen.

Vermehrt wurde in einschlägigen -Zeitschriften und Vorträgen auf die erfolgreiche Verwendung der Cannabis-Pflanze (zubereitet als Gebäck oder Tee) hingewiesen.
Im Herbst 2004 hat die Patientin erstmals Cannabis-Tee eingesetzt und war damit erfolgreich. Bei einer Teezubereitung aus ca. 0,5 g Hanfblüten am Abend wurden die Sensibilitätsstörungen an Händen und Füßen vorübergehend deutlich besser, die Spasmen verschwanden und die Beweglichkeit konnte für die Nacht verbessert werden, was zu einer deutlichen Qualitätssteigerung der Nachtruhe führte. Zudem verschlechterte sich die im Zuge der Erkrankung entstandene Harn-Inkontinenz nicht, eher im Gegenteil. Die Patientin profitierte auch noch tagsüber von der abendlichen Einnahme.

Die Patientin stellte daraufhin im Januar 2006 einen Antrag auf Besitz und Verwendung von Cannabis beim BfArM. Nach Erfüllung diverser Auflagen und Einreichen weiterer Dokumente erhielt die Patientin im August 2007 eine auf nur 1 Jahr befristete Genehmigung für die Verwendung eines Cannabisextraktes, der über die Apotheke zu beziehen ist.

Nach fast einem Jahr Erfahrung muss festgestellt werden, dass die Wirkung des Extraktes nicht dem entspricht, was die Patientin beim Einsatz des Tees aus der gesamten Pflanze erlebt hat. Hier sind zum einen die fehlende vorübergehende Verbesserung der Sensibilitätsstörungen, die auch am Folgetag deutliche Linderung der Spastik und bessere Stabilität der nächtlichen Harninkontinenz zu nennen.

Im Juli 2007 wurde zum einen die Verlängerung der Genehmigung beantragt, gleichzeitig die Bitte geäußert erneut zu prüfen, inwiefern nicht doch der Bezug und die Genehmigung der Nutzung der ganzen Pflanze machbar wäre. Hier wäre es möglich, auch den Einsatz von gezielt für Spastik gezüchteten Pflanzen (Fa. Bedrocan, ) mit niedrigem THC-, aber hohem CBD-Gehalt zu testen.

Ein weiteres Problem des Extraktes sind die völlig ungeklärten Kosten. Der Hersteller versuchte im Laufe des Jahres immer wieder den Preis deutlich zu erhöhen, was zu Kosten geführt hätte, die für die Patientin nicht tragbar sind.

 

Ute Köhler

Die 54-jährige erkrankte 1985 an Gebärmutterhalskrebs. Sie wurde operiert und bestrahlt. Durch die Bestrahlung wurden bei ihr Gewebe, Schleimhäute und innere Organe geschädigt. Es folgten vierzehn Jahre schlimmster Schmerzen, keiner konnte ihr helfen, weder Krankenhausaufenthalte, Fachärzte, Psychologen, Kuren und so weiter. Die Behandlung mit Medikamenten, brachte ihr auch keine Linderung, da sie gegen Schmerzmittel allergisch ist, des weiteren leidet sie an chronischer Hepatitis B, so daß die Unverträglichkeit gegen Medikamente noch verstärkt wird.

Bei ihren Fachärzten galt Frau Köhler als austherapiert und wurde zu einem Schmerztherapeuten überwiesen. Dieser probierte all seine Mittel die ihm zur Verfü-gung standen an ihr aus, allerdings half alles nichts. Frau Köhlers gesundheitlicher Zustand, war nach vierzehn Jahren Schmerzen kritisch. Durch die bei der Bestrahlung geschädigte Harnblase konnte sie nachts nicht mehr schlafen, sie mußte bis zu 40 mal zur Toillette, sie litt an Schmerzen, Blutungen und an Abmagerung. Der Schmerztherapeut setzte dann Dronabinol ein, erst 3 x 5mg dies brachte ihr keine Linderung. Später erhöhte der Arzt die Dosis auf 3 x 10mg.

Mit dieser Dosierung kam eine Wende in ihr Leben. Sie fing wieder an zu essen, nachts konnte sie wieder schlafen, die Spastik in ihrem Bauch ließ nach, und auch ihre Depression. Frau Köhler konnte aus dem Krankenhaus entlassen werden und wieder ein menschenwürdiges Leben führen.

Allerdings hielt die Freude darüber nicht lange an. Nach eineinhalb Jahren verweigerte die AOK die Kostenübernahme und nahm im gleichem Atemzug den Schmerztherapeuten in Regress. Die Kosten von Dronabinol bewegen sich in einer Größenordnung, die von ihrer Rente nicht bezahlt werden kann. Glücklicherweise wurden diese Kosten von Sponsoren übernommen.

Seit Mai 2001 kämpft Frau Köhler um ihr einziges Medikament das sie schmerzfrei leben läßt. Sie verhandelte mit ihrer Krankenkasse, klagte beim Sozialgericht, wandte sich an Politiker und verschiedene Institutionen. 2004 besorgte sich Frau Köhler Hanfpflanzen und zeigte sich selbst an, um auf ihr Problem aufmerksam zu machen.

Verständnis und Unterstützung erhielt Frau Köhler vom Petitionsausschuß Thüringen, vom Sozialminister, vom Ministerpräsidenten von Thüringen sowie vom Petitionsauschuß in Berlin. Ihr Fall ist bekannt bei der Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt, bei der Bundeskanzlerin sowie beim Bundespräsidenten Horst Köhler. Über sieben Jahr kämpft sie nun für ihre Medizin, sie findet das Verhalten der AOK ihr gegenüber als menschenunwürdig. Vor allem der Regress gegenüber dem Schmerztherapeuten ist aus ihrer Sicht ein Skandal. Der Schmerztherapeut hat seiner Passion folgend geheilt, hat ihr Leben gerettet und dafür wird er unter Regress genommen. Vierzehn Jahre konnte ihr keiner helfen, vierzehn Jahre hat die Krankenkasse aus ihrer Sicht nichtsbringende Leistungen bezahlt. Jetzt, da das heilende Medikament gefunden wurde verweigert sie die Kostenübernahme. Frau Köhler möchte doch einfach nur ohne Schmerzen leben dürfen. 

Weitere schwere Patientenschicksale entnehmen Sie bitte unserer Website www.selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de oder den vielen Kommentaren unseres Online-Aufrufs zur Expertenanhörung am 15. Oktober 2008 unter http://www.ipetitions.com/petition/cannamed01/signatures.html

Unter Verweis auf die fortschrittliche Situation einer mit großem Erfolg regulierten medizinischen Cannabisvergabe in Ländern wie beispielsweise , zwölf Bundesstaaten der USA und in europäischen Ländern wie den Niederlanden, Spanien,Österreich und Tschechien,bedarf es in der Bundesrepublik Deutschland so schnell als möglich einer dem alltäglichen Leiden unzähliger Patienten angemessenen Gesetzesanpassung, die Patienten von der Strafverfolgung ausschließt und eine Beschlagnahmung ihres Cannabis unterbindet.

 

Wir rufen Sie dazu auf, sich dieser Verantwortung zu stellen und Ihre Stimme für die dringlichen Überlebens- und Linderungsbelange einer chronisch und z.T. tödlich erkrankten Klientel zu erheben.

 

Gabriele Gebhardt, Markus Einsle

(Sprecher/in des SCM)

 

 

 

Share


8
Jul
2008

Über die un/anzweifelbare Richtigkeit fehlender Wissenschaftsergebnisse

Eintrag unter News | Kommentare deaktiviert

Die Drogenbeauftragte der , Sabine Bätzing [SPD], hat in ihrer jüngsten Rede vor dem in Sachen Medizinalcannabis die Meinung vertreten, es gäbe hinsichtlich der therapeutischen Wirksamkeit von Cannabis nicht genügend wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die eine regulierte und straffreie Vergabe von pflanzlichem Cannabis an Schwerkranke und/oder Schmerzpatienten rechtfertigen könnten.

Eine der vielen möglichen richtigen Antworten auf diese schier unglaublich anmutende Aussage der Drogenbeauftragten ist in den IACM – Mitteilungen vom 05. 07. 08 durch Dr. Franjo Grotenhermens Verweis und Auflistung der bisherigen Positiv-Studienergebnisse zu gegeben worden. Weitere richtige Antworten gegen die mit Hilfe der sozialdemokratischen Stimmen am Gesetzesleben erhaltenen Kriminalisierungsstrategien chronisch kranker Randgruppen finden sich in den Kommentarspalten der von der Situation Betroffenen im Online-Aufruf des SCM. Ebenfalls zutreffend richtige Antworten auf diesen nach ethisch-moralischen Grundsätzen kaum zu rechtfertigenden Drogenbeauftragten-Versuch, drastisches Menschen-Unrecht wegen angeblich fehlender Wissenschaftsergebnisse als in Kauf zu nehmendes Übel für chronisch bis tödlich erkrankte Patienten umzudeklarieren, finden sich …

… in der aus juristischer Sicht von Prof. Dr. Böllinger, zutreffenden Einschätzung der oftmals lebensbedrohlichen Notstandslage inadäquat behandelter Schmerzpatienten mit rechtlichem Anspruch (bei ärztlich festgestellter Bedürftigkeit) auf Cannabismedizin, veröffentlicht im Statement „Der Kampf um Cannabis als Medizin“ NJW 2005 …

…in der deutschen Bevölkerungs-Meinungsrepräsentanz der Allensbach-Umfrage zu Cannabismedizin aus dem Jahre 2006 …

… im Kurzgutachten des Leiters der Zentralstelle zur Bekämpfung der Betäubungsmittel-kriminalität, Oberstaatsanwalt Dr. Harald Hans Körner unter dem Titel “Die Erlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis“ aus dem Jahr 2007 …

… im aktiven Widerstand gegen aufgezwungene Schmerzen und Alltagsleiden all derjenigen bedauernswerten Menschen und Schicksale, die noch 2008 ebenso unorganisiert wie unreguliert und unter größten Ängsten vor Entdeckung ihren medizinisch begründeten Bedarf an Cannabis auf dem illegalen Schwarzmarkt decken müssen, weil Drogenbeauftragte und andere politische Verantwortungsträger klinische Cannabis-Positivstudien zugunsten finanziell geförderter Negativ-Studien unterdrücken oder schlicht nicht nur Kenntnis nehmen.

Es sind stets die Patienten und ihre individuellen Krankheitserfahrungen, die für die Basis einer unanzweifelbaren Richtigkeit medizinwissenschaftlicher Ergebnisse sorgen. Nicht nur – aber auch in der Cannabismedizin-Frage.

Diese Meinungen, Erfahrungsschätze und Menschen zu ignorieren, zu diffamieren und bis zur Existenzschädigung zu kriminalisieren kann an der Tatsache einer unanzweifelbar lindernden und lebensqualitätsverbessernden Wirksamkeitseigenschaft des natürlichen Cannabis nichts ändern, zumal Wissenschaft sich an eindeutigen Fakten orientiert – nicht etwa an falschen Hoffnungen einiger weniger doppelzüngig agierender, die Lebensrechte Kranker in Abrede stellender Politiker mit vorgeblich sozial- oder christdemokratischer Grundhaltung.

Share


1
Jul
2008

MACHT und ob man sie missbraucht

Eintrag unter News | Kommentare deaktiviert

Der gesundheitlich total von seiner absurden Situation in die Ecke getriebene Scheimann hat dem SCM und anderen Publikationsplattformen in einem offenen Brief darüber Bericht erstattet, wie neuerdings sein Tourette-Syndrom geheilt werden soll…

Nachdem Lars aufgrund vielfältiger persönlicher Erfahrungen weiß und überzeugt davon ist, dass ihm nur pflanzliches Cannabis (und/oder ®) gegen seine schwerwiegenden Symptome hilft, das auf Kassenrezept nicht verschreibbare ® jedoch nicht erstattet wird, hat er wie viele andere Patienten auch beim BfArM einen entsprechenden Antrag auf eine Ausnahme-Genehmigung zur von natürlichem Cannabis gestellt, wurde dann jedoch unter Ausübung des psychologischen Druckmittels „DIES ODER GAR NICHTS!“ vom BfArM dazu genötigt, einen weitest gehend überteuerten und unwirksamen Cannabis-Extrakt zu probieren.

Der erhoffte Linderungserfolg blieb aus, Lars auf sämtlichen investierten Kosten sitzen: Antrags-Gebühren, Tresor-Beschaffung, Rezepturgelder. Alles umsonst! Kein Einzelfall wie sich mittlerweile in Patientenkreisen herumspricht…Auch andere Kranke verleihen SCM-intern ihrer Enttäuschung Ausdruck, dass das BfArM nicht im Sinne der zumeist schwer chronisch erkrankten Betroffenen handelt, wenn es eine per Holland-Import mögliche Vergabe von Medizinal-Cannabis schlicht mit der Ausrede des „zu hohen administrativen Aufwands“ verweigert oder die fehlende Stabilität der Inhaltsstoffe des zu importierenden Heilkrauts moniert.

Stattdessen drängt das BfArM die wenigen auserwählten Patienten geradezu auf den Gebrauch des im Jahre 2007 erstmals auf den Markt gebrachten Cannabis-Extrakts und ignoriert zugleich, dass sämtliche Antragsteller ihre Ausnahmegenehmigungen auf die Verwendung von natürlichem Cannabis abgestellt haben –  nicht etwa auf eine aufgezwungene Versuchsmedikation mit Experimentalcharakter zu Wucherpreisen.

Nicht genug damit, dass der Extrakt überhaupt nicht wirkt. Nicht genug, dass die Kosten für das jahrelange Antragsszenario so wie für die Nulleffekt-Medikation von der Mehrheit der sozial destabilisierten Patienten nahezu unaufbringbar sind. Und nicht genug, dass kranke Antragsteller durch den BfArM-Mangel an ermessensfehlerfrei auslegbarem Verwaltungsregelwerk zum täglichen Erdulden von , Tics, Spasmen, Erbrechen, sukzessivem Gewichtsverlust, Depression, Entzündungsvorgängen, schleichenden Abbau der mentalen Fähigkeiten und Verlust von Arbeitsfähigkeit verdammt werden

Jetzt soll auch noch Gott helfen. Durch seine Vertreter auf Erden der Freien Christengemeinde Bonn, CLW, deren Ältester, Dr. Wilhelm Schinkel in Ausübung seines Amtes als Leiter der Abteilung zum Geschäftszeichen „-82“ beim BfArM dem Patienten Lars S. offenbar angeboten hat, den schlimmen Tourette-Syndrom-Krankheitsfolgen durch Handauflegen von entsprechenden Experten der Gemeinde zu begegnen. (Siehe auch: encod.at )

Mir, der ich ebenfalls schon meinen festen Glauben an Gott in einem Schreiben an die Ältesten der Freien Christengemeinde Bonn, CLW, bekundet hatte, ist ein solches Angebot bis dato noch nicht unterbreitet worden, was bei näherer Betrachtung als „Ungleichbehandlung“ oder „Vorurteil gegen einen Vorbestraften“ ausgelegt werden könnte. Ich würde ein solches Angebot zum Handauflegen allerdings auch energisch zurückweisen.

Schließlich weiß ich, was mir bei der Linderung meiner Krankheiten hilft. Gott weiß es auch. Deshalb hat er die Cannabis-Pflanze geschaffen und lässt zu, dass es immer mehr Zeugen für die unwiderlegbare Tatsache gibt, dass medizinischer Naturcannabisgebrauch gesundheitlich sehr wirksam, sehr billig und aus Überlebensnotstandgründen für den einzelnen Gebraucher auch absolut gerechtfertigt ist.

Er weiß, ich weiß, wir betroffenen Patienten wissen, dass vom Handauflegen bis zum aufgenötigten Cannabis-Extrakt alle weiteren BfArM/-Unmöglich-Alternativen zur pflanzlichen Variante bloß das weiterhin ewiglich lebensbedrohliche Risiko von enttäuschten Hoffnungen, unendlichen Kosten, starker Gesundheitsbelastung, strikter Verfolgung, sozialer Ausgrenzung und politischem wie religiösem Glaubensabfall bergen.

Das kann Gott nicht wollen. Das sollte das BfArM nicht wollen. Das müssen wir Kranke nicht wollen.

Was wir wollen, brauchen, haben müssen steht in unseren vielen bisher gestellten Ausnahmegenehmigungsanträgen.

Missbraucht also nicht Eure Macht, Ihr für die Situation Verantwortlichen, sondern gebraucht Euren/einen Willen der Menschlichkeit.

BITTE ZEICHNEN AUCH SIE DEN AUFRUF

el er

Share


Stop censorship