4
Nov
2008

Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

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Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer nach § 3 Abs. 2 BtMG über das zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)- 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol () enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin,

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

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11
Okt
2008

Erklärung zur Unterstützung der medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten durch medizinische Organisationen


Im Vorfeld der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss
des Deutschen Bundestags am 15. Oktober fordern führende
medizinische Gesellschaften und Patientenorganisationen eine
Erleichterung der Verwendung von Cannabisprodukten für
medizinische Zwecke. Dazu verfassten die Organisationen eine
gemeinsame Stellungnahme. Die "Berliner Erklärung zur
medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten" lautet:

"Im Jahr 1998 haben medizinische Gesellschaften,
Selbsthilfegruppen und Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft
und Kultur in der ‘Frankfurter Resolution’ die Forderung erhoben,
die medizinische Nutzung von zu erlauben. Heute – zehn
Jahre später – ist die Erforschung des medizinischen Potenzials
von Cannabis und einzelner Cannabinoide erheblich
fortgeschritten und der medizinische Nutzen von Cannabinoiden
bei einer Anzahl von Erkrankungen unbestritten. Es besteht die
Möglichkeit, den Cannabiswirkstoff Dronabinol ärztlicherseits auf
einem Betäubungsmittelrezept zu verordnen, die
Behandlungskosten werden von den Krankenkassen jedoch
meistens nicht erstattet. Viele Patienten, die sich das
nicht leisten können und demzufolge auf die Selbstmedikation mit
Cannabis ausweichen, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht.
Einige wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenige von den
Strafgerichten frei gesprochen. Die Möglichkeit, vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von
Cannabis erhalten zu können, hat an dieser unhaltbaren Situation
leider nicht viel verändert.
In der Erkenntnis, dass für viele schwer kranke Menschen
Cannabisprodukte als hilfreich sind, sie jedoch aus
sozialen Gründen (Kosten von Dronabinol) oder aufgrund
bürokratischer Hürden (Ausnahmegenehmigung durch das
BfArM) von ihnen nicht profitieren können, fordern die
Unterzeichner die Bundesregierung bzw. den Bundestag auf:
1. dafür Sorge zu tragen, dass Dronabinol von den gesetzlichen
Krankenkassen erstattet wird, wenn es in einer Indikation
verschrieben wird, für die ein Nutzen von Dronabinol
wissenschaftlich zu begründen ist,
2. Patienten, die Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung
zu therapeutischen Zwecken verwenden, vor Strafverfolgung zu
schützen,
3. die Erforschung des therapeutischen Potenzials von
Cannabisprodukten zu fördern."

Unterzeichner:
Deutschland e.V.
akzept e.V.
Arbeitsgemeinschaft e.V.
Deutsche -Hilfe e.V.
Deutsche Epilepsievereinigung e.V.
Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Deutsche Schmerzliga e.V.
Deutscher Patienten Schutzbund e.V.
Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e.V.
Interessenverband Tic & Tourette Syndrom e.V.
Polio Allianz e.V.
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
Cannabis Medizin
Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.
 

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27
Jul
2008

Aufforderung zur Gegenwehr

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Sie leiden unter ständig auftretenden Schmerzen? An Schlafmangel und Appetitlosigkeit? Sie quälen sich mit Magen- und Darmproblemen oder chronischen Entzündungsformen? Erbrechen Ihre Nahrungsmittel? Sie unterliegen wiederholt depressiven Zuständen, suizidalen Gedanken oder Wünschen nach Sterbehilfe, weil möglicherweise

ADS – Krebs – /AIDS – Hepatitis C – Multiple Sklerose – Morbus Bechterew – Tourette-Syndrom – Restless Legs – Morbus Crohn – Glaukom – Asthma – ALS – Migräne – Borderline

bei Ihnen diagnostiziert worden ist? Sie sind enttäuscht von der Kostenexplosion im deutschen Gesundheitswesen und der damit einhergehenden, nahezu schon „industrialisierten“ Art einer medizinischen Behandlung? Ihr verschreibt Ihnen Pillen, Kapseln, Tabletten, Spritzen, Pülverchen, Tinkturen, Zäpfchen und/oder andere medikamentöse Zubereitungsformen, ohne dass es Ihnen mit dem dauerhaften Einsatz dieser überteuerten pharmazeutischen Rundum – Keule wirklich entscheidend besser ginge? Sogar erheblich schlechter wegen all der vielen Nebenwirkungen und unerwarteten Kreuzreaktionen der verordneten Mittel?

Informieren Sie sich über Cannabis!

Besuchen Sie die Website der Cannabis als – ACM – unter www.cannabis-med.org

Die Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (IACM) wurde im März 2000 von Mitgliedern der im deutschsprachigen Raum tätigen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) gegründet. Es ist eine gemeinnützige wissenschaftliche Gesellschaft, die sich für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihrer pharmakologisch wirksamsten Inhaltstoffe, die Cannabinoide, für therapeutische Zwecke einsetzt, durch die Unterstützung der Forschung und die Verbreitung von Informationen. Die IACM erklärt, dass Ärzte das Recht haben, mit ihren Patienten über die medizinische Verwendung von Cannabis zu sprechen.

Schauen Sie sich  ggf. die englischsprachigen Videos ärztlicher Vorträge zum medizinischen Potential der Cannabispflanze an unter http://www.medicalcannabis.com/video/video2004.html

Sie werden bei genauerer Recherche zum Thema eine Fülle von Informationsmaterial über das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis finden. Sie werden jedoch zu Ihrer Bestürzung auch feststellen, dass Cannabis nutzende, Menschen in der Bundesrepublik Deutschland heutzutage noch immer verfolgt, kriminalisiert und ohne Rücksicht auf ihren angegriffenen Zustand ins Gefängnis gesteckt werden, weil Politik und Justiz in trauter Unfähigkeit nicht in der Lage sind, die dringliche Problematik der straffreien medizinischen Verwendung des Natuerheilmittels zu lösen.

Die im Folgenden auf der SCM – Website genannten Beispielfälle von Ute Köhler, Ingrid Sander, Volker Krug, Harald Brunner, Lars Scheimann, Irene Weber, Junker, Peter Stieg u. v. A. sind bloß die Spitze des Eisbergs an justiz- und gesundheitspolitischer Ungerechtigkeit, der sich in Deutschland tagtäglich Zehntausende chronisch und tödlich erkrankter Patienten unterwerfen müssen. Seit Jahren weigern sich SPD und /CSU beharrlich, die positiven Erfahrungen der vielen Kranken und die Flut an wissenschaftlichen Berichten zu Cannabis als Medizin zur Kenntnis zu nehmen. Man scheut sich darüber hinaus in der Regierungskoalition nicht, bereits lange wiederlegte Argumente von „Schrittmacherfunktion und Einstiegsdroge“ oder „Mangel von Nachweis an gesundheitlicher Unbedenklichkeit“ hervorzukramen, während zeitgleich in den Niederlanden, in zwölf amerikanischen Bundesstaaten und in Kanada die Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Cannabis zur rein medizinischen Verwendung Hunderte Millionen Dollar/Euro erreichen.

Wir fordern NIEMANDEN auf, Cannabis nur spaßeshalber aus Genusszwecken oder ohne entsprechende Indikation zu konsumieren. Wir haben jedoch ein geradezu existentielles Interesse daran, dass Sie sich  – ähnlich wie die Mitglieder des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin – beizeiten über die bisher von offizieller Seite unterdrückten therapeutischen Möglichkeiten des Cannabisgebrauchs informieren, falls Sie oder einer Ihrer Angehörigen aktuell oder zukünftig von einer der o. g. Krankheitsformen betroffen sind bzw. betroffen werden.

Unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift unseren Online-Aufruf. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrem Apotheker über Cannabis. Schreiben Sie ihrem Bundestags-Abgeordneten. Stellen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Vergabe, zum Import oder Selbstanbau von Cannabis, falls Sie definitiv wissen, dass Ihnen oder anderen Personen die natürlichen Wirkstoffe des Hanfs helfen. Wehren Sie sich aktiv dagegen, dass Sie oder andere Betroffene nicht nur mit dem Leiden furchtbarer Krankheiten im Stich gelassen werden – sondern auch als Gesetzesbrecher gelten, falls Sie Cannabis bereits erfolgreich für Ihre Gesundheit nutzen.

el er, Juli 2008

 

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24
Jun
2008

SCHMERZ ALS REGIERUNGS-METHODE?

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Datum: 20.11.2006

Regierung lässt nicht als zu

Berlin: (hib/SKE) Die sieht keinen Anlass, Cannabis zu Therapiezwecken zuzulassen. In ihrer Antwort (16/3393) auf die Kleine Anfrage (16/3040) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schreibt die Regierung, für Cannabisprodukte fehle weiterhin der wissenschaftlich eindeutige Nachweis, dass sie therapeutisch wirksam seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung vom 19. Mai 2005 die Möglichkeit eröffnet, in Einzelfällen Cannabis als Therapiemittel einzusetzen. Das Gericht sah in der medizinischen ein öffentliches Interesse, das in Einzelfällen durch den Einsatz von so genannten nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln – wie Cannabis – gedeckt werden könne.

Datum: 15.06.08

Die Patienten des Selbsthilfenetzwerks , SCM, vertreten einhellig die Auffassung, dass die Bundesregierung angesichts der steigenden Durchseuchungsrate der Bevölkerung mit /AIDS, Hepatitis C und gleichzeitiger Zunahme von Krebs-, - und Morbus Crohn – Erkrankungen dem unsäglichen Leid der vielen Betroffenen Rechnung tragen muss, indem eine überbrückende Selbstmedikation mit natürlichen Cannabisprodukten künftig straffrei gestellt wird, sofern eine medizinische Indikation vorliegt, pharmazeutisch hergestellte Ersatzprodukte nicht gleichrangig wirksam sind und/oder (nicht kassenerstattungsfähig) überteuert gehandelt werden.Wissenschaftlich eindeutige Erkenntnisse zur therapeutischen Wirksamkeit pflanzlicher Cannabisprodukte sind für Jedermann öffentlich zugänglich und werden vom niederländischen „Bureau voor medicinale Cannabis“ und von den mit dem Problem befassten Gesundheitsstellen der Regierungen Spaniens, Italiens, Kanadas und bisher 12 Bundesstaaten der USA anerkannt.

Laut höchster deutscher Rechtsprechung muss ein Therapieerfolg durch Cannabis nicht ganz abwegig oder unwahrscheinlich erscheinen, um gerechtfertigt zu sein. Die im ACM ( Cannabis als Medizin) und im SCM vereinten Patienten verweisen erneut und mit Nachdruck auf die Tatsache, dass bis dato kein einziger Fall einer letalen Überdosierung mit natürlichem Cannabis bekannt geworden ist und überdies ständig stattfindende ärztliche Kontrollen der entsprechend schwer erkrankten Klientel dem Minimal-Risiko einer Gefährdung durch Cannabistherapie-Nebenwirkungen angemessen entgegenwirken können.

Axel Junker – Westerland/Sylt
[durch Cannabis in Arbeitsfähigkeit erhaltener Schmerz- und Seuchenträger]

 
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29
Mrz
2008

Claudia

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Jahrgang 1956

Neurologische Erkrankung seit 1987Diagnose letztendlich nicht gesichert, laufe unter .

Seit 2002 unter anderem zunehmende erhebliche Probleme mit Lähmung, Spastik und Gefühlsstörungen. Versuche mit traditionellen Antispastika (Lioresal, Sirdalud) waren wenig erfolgreich. Auch Versuch mit konnte Spastik nicht lindern.
Seit 2005 trinke ich 1 bis 2 mal pro Woche am Abend ein -Tee, danach kann ich meistens sehr gut schlafen, die Spastik wird deutlich reduziert und ich verspüre auch am Folgetag noch ! Dieses Vorgehen wird von meiner Hausärztin unterstüzt!

Habe 2006 einen Antrag auf legalen Besitz von Cannnabis beim gestellt und nun im August 2007 eine zum Erwerb und Besitz eines Cannabisextraktes erhalten. Inwieweit dieser Extrakt mit der der gesamten Pflanze vergleichbar ist, muss nun die Praxis zeigen.

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