16
Feb
2009
aus: IACM-Informationen vom 14.Februar 2009
Am 7. Februar hat die erste Patientin Cannabiskraut als
Medikament aus der Apotheke erhalten. Bisher haben sieben
Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) in Bonn eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung erhalten und bekommen in diesen Tagen
erstmals ihr Medikament, Cannabis aus den Niederlanden, das
auch dort in Apotheken erhältlich ist. Das erklärte der Leiter der
Bundesopiumstelle beim BfArM, Dr. Winfried Kleinert, in Bonn.
Weitere 27 Patienten besitzen bisher eine Ausnahmegenehmigung
zu Verwendung eines Cannabisextrakts, der aus diesem Cannabis
hergestellt wird.
Die sieben Patienten leiden an chronischen Schmerzen, multipler
Sklerose, Tourette-Syndrom und anderen schweren
Erkrankungen. Die Kosten belaufen sich für die Betroffenen auf
etwa 15 Euro pro Gramm Cannabis mit einem Dronabinol-Gehalt
von 18 Prozent, etwa das Doppelte des Preises in
niederländischen Apotheken. Das Antragsverfahren ist zur Zeit
recht aufwändig, da die behandelnden Ärzte ein ausführliches
Gutachten erstellen müssen, indem sie die Notwendigkeit einer
Therapie mit Cannabis begründen. In einem aktuellen Gutachten
von Dr. Lorenz Böllinger, Professor für Rechtswissenschaften an
der Universität Bremen, und Dr. Harald Hans Körner,
Oberstaatsanwalt aus Frankfurt und bekannter Kommentator des
Betäubungsmittelgesetzes, weisen die Autoren darauf hin, dass
das Antragsverfahren erleichtert werden sollte, um den Interessen
der Patienten auf eine angemessene Linderung ihrer Leiden
gerecht werden zu können.
Mehr unter:
Aachener Zeitung
Das juristische Gutachten ist verfügbar unter:
Gutachten Boellinger/Koerner
Ich möchte diesem Artikel anfügen, dass wir uns alle freuen, dass
das BfArM endlich anerkennt, dass es Patienten gibt, die das natürliche
Wirkstoffgemisch der ganzen Pflanze brauchen und nicht nur isolierte
Cannabinoide.
Der Preis von 15€/Gramm wird aber für die meisten Patienten nicht
bezahlbar sein.Der Eigenanbau bleibt deshalb weiterhin für die Mehrheit
der Patienten die einzig realistische Option.
Wir fordern das BfArM deshalb auf, diese Möglichkeit endlich zu genehmigen
und dahingehende Anträge bzw. Widersprüche nicht weiter zu verschleppen.
Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil urteil_bverwg.pdf ,
mit dem es das BfArM zur Neuentscheidung der Patientenanträge gezwungen hat,
ganz deutlich gemacht, dass Patienten nicht auf teure Alternativen
verwiesen werden dürfen, die sie nicht finanzieren können.
G.G.
aus: IACM-Informationen vom 14.Februar 2009 Am 7. Februar hat die erste Patientin Cannabiskraut als Medikament aus der Apotheke erhalten. Bisher haben sieben Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)...
22
Jan
2009
HANFBLÄTTER werden nicht zur Herstellung von Cannabis verwendet. Zum Einsatz kommt lediglich die Blüte. Das Verfahren des "Bud-Clipping" ( frei übersetzt etwa "Blütenmaniküre") entfernt alle großen, mittleren und möglichst auch kleinen Blätter, so dass im Idealfall reine Blütenstände konsumiert werden. Weitergehend Interessierte können sich auf der Internet-Plattform "Youtube" unter Eingabe des Stichwortes "medical cannabis" über private oder patientenorientierte öffentliche Anbau- und Herstellungsweisen informieren.
Das grüne gezackte Blatt der Hanfpflanze ist nichts Anderes als ein Synonym, ein Platzhalter, ein Logo für das, was allgemein als "Cannabis, Weed, Grass, Marihuana oder Kraut bezeichnet wird." Eine medizinische oder genusstechnische Rolle spielen die Blätter bei der Cannabisgewinnung de facto nicht. Sie spielen allerdings eine Rolle, wenn sie bei Beschlagnahmeaktionen wegen ihres miteinbezogenen Gewichtes die strafrechtlich relevanten Mengen zu Ungunsten des jeweils Beschuldigten beeinflussen. Zehntausendfach in den vergangenen Jahren.
el er.
HANFBLÄTTER werden nicht zur Herstellung von Cannabis verwendet. Zum Einsatz kommt lediglich die Blüte. Das Verfahren des "Bud-Clipping" ( frei übersetzt etwa "Blütenmaniküre") entfernt alle großen, mittleren und möglichst auch...
18
Jan
2009
Es ist noch gar nicht so lange her, dass chronisch kranke Menschen, die durch natürliches Cannabis eine Leidenslinderung ihrer schlimmen Symptome erfahren haben, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter dem unfassbaren Hinweis, es bestünde kein „öffentliches Interesse“ an einer Cannabisvergabe zu rein medizinischen Zwecken, abgefertigt worden sind. Zahllose Anträge von verzweifelten Patienten wurden unter dieser obskuren Begründung zurückgewiesen und zur Abschreckung vor Widersprüchen oder weiteren Genehmigungsanfragen mit saftigen Gebührenbescheiden belegt. Erst ein mühseliges Klageverfahren eines schwer an Multipler Sklerose erkrankten Rechtsanwaltes führte 2005 beim Oberverwaltungsgericht zu dem Urteil, dass das zuvor so hartnäckig verneinte öffentliche Interesse sehr wohl gegeben sei und Anträge deshalb nicht pauschal abgelehnt werden dürften. Das war eine weit schallende Ohrfeige für den Pool an verantwortlichen Entscheidungsträgern beim BfArM, der aus lauter sachkundigen, belesenen und gut informierten Professoren, Doktoren und Rechtsexperten besteht. Die Organisations- und Sachbearbeitungsstruktur des Bundesinstituts jedenfalls soll uns – den Opfern dieser vermeintlichen Sachkunde – dies Glauben machen. Doch der Glaube bröckelt…
Das BfArM blieb auch nach jenem Urteil bei seiner Strategie, Anträge auf Selbstanbau oder Vergabe von Cannabis weit über das gesetzlich vorgegebene Maß einer Bearbeitungsdauer von 3 Monaten hinaus nicht zu bescheiden. Oftmals wurde den kranken Antragsstellern erst nach Jahren ein Ablehnungsbescheid zuteil, der etwa dahingehend lautete, dass das BfArM u. a. die Aufgabe habe, „dem Entstehen und Erhalten einer mit der Verwendung von Cannabis möglicherweise einhergehenden Abhängigkeitserkrankung entgegenzuwirken.“ Oder man redete sich heraus, der jeweilige Antrag sei noch nicht beschieden worden, weil man noch immer das Urteil aus 2005 prüfe.
Als SCM – Mitglieder schließlich in ihrer alltäglich brutalen Schmerzensnot schriftlich nachfragten, ob denn bis zur endgültigen rechtlichen Klärung des Selbstanbaus nicht übergangsweise ein Import von medizinischem Cannabis aus den Niederlanden in Betracht käme, lautete die niederschmetternde Antwort, dass dafür der erforderliche „administrative Aufwand zu hoch sei“. In einem etwa zeitgleich beim SCM eingehenden Schreiben wurde zusätzlich auf die mangelhafte finanzielle Ausstattung und personelle Unterbesetzung des Bundesinstituts verwiesen. Diese unglaublichen Begründungen kamen diesmal zwar einer lauten Retour-Ohrfeige an das Gesundheitsministerium gleich, aber da sie dort ungehört und ohne Empfindung für die prekäre Situation verhallte, blieben wiederum nur die Patienten die eigentlichen Leidtragenden. Opfer des Versagens auf oberster politischer Ebene und Opfer der Versagens ihrer ausführenden Organe.
Vom Entscheidungsdruck womöglich vollends konfus geworden, richtete das BfArM zusätzlichen Schaden an seiner mehr und mehr flötengehenden Glaubwürdigkeit – ebenfalls aber auch an der Gesundheit von betroffenen Kranken – an, als man behördlicherseits mit großem medialen Pomp an die Öffentlichkeit trat und hinausposaunte, Antragsteller auf Cannabis könnten nunmehr bei entsprechend vorliegender medizinischer Indikation einen Extrakt auf THC-Basis verschrieben bekommen. Diese Form der Medikation sei für die Antragsteller die einzig mögliche Option, da es Genehmigungen auf das pflanzliche Produkt nicht geben werde.
In einer Art pharmakologischem Schnellschussverfahren hatte zuvor ein vom BfArM angefragtes, renommiertes Unternehmen – trotz wissenschaftlich fundierter Warnungen seitens der niederländischen Grundstofflieferanten – ein stark überteuertes und nicht kassenerstattungsfähiges „Ewas“ zusammengebastelt. Die Patienten mussten das Mittel wohl oder übel einnehmen und wurden so genötigt, sich als menschliche Versuchskaninchen zur Verfügung zu stellen, quasi missbrauchen zu lassen. Klinische Forschungen mit dem eilends auf den Markt gebrachten „Medikament“ hatte es offenbar nicht gegeben. In der Folge wurden durch die gänzliche Unwirksamkeit des Extraktes und insofern auch durch das direkte Verschulden des BfArM und der Herstellerfirma die im Antragsverfahren Pflanzencannabis erbittenden Patienten neuerlich zu Opfern degradiert, denn weder wusste man beim BfArM, ob der Extrakt etwaige Abhängigkeitserkrankungen erzeugt – noch konnten zuverlässige Prognosen über das mögliche Nebenwirkungsspektrum des Mittels abgegeben werden. De facto kommt dieses bundesbehördliche Verhalten einem direkten Eingriff zum Nachteil individueller Patientengesundheit durch Schädigung derselben infolge unfassbarer Inkompetenz gleich. Ein krasser Grundgesetzbruch par Exzess-excellence, für den jener großkopferte Megapool aus Politikern, Professoren, Doktoren, Wissenschaftlern und falsch interpretierenden Gesetzeskoryphäen im – und über dem BfArM verantwortlich zeichnet. Sämtlich gut dotierte „Experten“, gesund und ohne Existenz- und Sozialängste, die seit über 10 Jahren an notleidende Menschen mit Krankheitsgeißeln namens Krebs, HIV, Morbus Crohn, Tourette, CFS, Parkinson, Hepatitis, Multipler Sklerose u. Ä. furchtbare Ohrfeigen über Ohrfeigen verteilten – statt billiges Cannabis aus staatlich überwachter niederländischer Produktion.
Welche Hürden wurden damals vom Sachkunde-Poolteam nicht getürmt, welche an den Haaren herbeigezogenen Versagungsgründe – angefangen vom Jugendschutz über allgemeine Sicherheitsaspekte bis hin zu medizinischen Bedenken und angeblich fehlenden Standardisierungsanforderungen – wurden nicht angeführt, um das ohnehin komplizierte Antragsprocedere zusätzlich zu erschweren und dabei die positiven Patientenerfahrungen mit natürlichem Cannabis auf dem Verwaltungswege zu negieren und zu eliminieren? Welche Lügen wurden nicht aufgetischt, welche Ausreden nicht gebraucht und welches dringliche Verfahren nicht über Gebühr hinausgezögert, um sich ja nur nicht der eigentlichen Problematik zu stellen, die ein ursprünglich als „Rauschgift“ verfemter Wirkstoff mit sich bringt, wenn es sich – gar nicht mal überraschend nach einem Blick in die Historie – als Mittel erster Wahl bei vielen Krankheiten erweist? Hat nicht schon die Frage der Diamorfin-Versorgung bei vorliegender Heroinabhängigkeit erwiesen, dass überkommene Vorurteile und Blockadehaltungen bei besserem Hinschauen absolut auf den Kopf gestellt werden müssen?
Die eigene Wange für diese langjährige Politik des Versagens, Verweigerns und Verhinderns hinzuhalten, wird den Damen und Herren Verantwortlichen jedoch unmöglich sein. Es gibt in der Hierarchie des Gesundheitswesens nämlich immer Schuldige weiter oben, auf die bequem abgewälzt werden kann, worüber weiter unten – auf der ausführenden Ebene – man einfach zu bequem ist nachzudenken. Oder mangelt es oben und unten gleichermaßen an Zivilcourage gegen falsche politische Entschlüsse, gegen Fraktionszwangs-Empfehlungen aus Parteiräson und gegen falsche Entscheidungen wider besseren wissenschaftlichen Rat zu opponieren? Solcherart „ Feigheit“ und die Tatsache, dass billigstes Naturcannabis der lauthals eingeforderten Gesundheitsreform direkt in die Karten spielt, lässt den Schluss zu, dass die bisherigen Opferquälereien durch ungelöste Cannabis als Medizin-Fragen zwar aus rein medizinethischen, menschenrechtlichen und moralischen Gründen falsch waren. Aber bis dato ebenso überaus behördengebühreneinträglich und monetär profitabel für die sogenannte „Pharmafia“ und deren Lobbyisten sind.
Dass inzwischen mindestens fünf Patienten Ihren Anspruch doch gegen den erklärten Willen der oberen und unteren Entscheidungsträger durchgesetzt haben und voraussichtlich Ende Januar 2009 nun endlich das von Anfang an beantragte Natur-Cannabis in pharmakologisch „unversauter“ Reinform über ihre Apotheken erhalten, ist – nach meinem persönlichen Eindruck – allerdings die schlimmste „Klatsche“ aller bisherigen BfArM – Skandale. Ein peinlicheres Eingeständnis einer Politik des Versagens zu Lasten Millionen Kranker über die Dauer eines gesamten Jahrzehnts kann es kaum geben.
Von seinem schlecht gemachten – doch gut honorierten Job wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder im Bundesgesundheitsministerium freiwillig jedoch niemand zurücktreten. Eine solche Reaktion würde nämlich bedingen, dass man in verantwortlicher Position zur Entscheidung der Cannabis als Medizin-Frage so etwas wie ein menschliches Gewissen im behördlichen Umgang mit chronisch Kranken gehabt haben muss. Bis dato hat sich aber leider nicht mehr als ein kärgliches Selektionsgespür für die wirklich dringlichsten Krankheitsfälle entwickelt. Und statt glaubhafte Entschuldigungen für die immens lange Bearbeitungsdauer und wegen der vielen bisherigen Fehlentscheidungen zu integrieren, werden positiv beschiedene Anträge vom BfArM künftig wohl weiterhin nur von saftigen Gebührenforderungen begleitet und von der Erwartung, dass cannabisbedürftige Patienten – egal ob arbeitsunfähig und/oder Hartz IV – das importierte Kraut künftig aus eigener Tasche zahlen dürfen.
Das Ohrfeigen hört nicht auf.
Axel Junker
Es ist noch gar nicht so lange her, dass chronisch kranke Menschen, die durch natürliches Cannabis eine Leidenslinderung ihrer schlimmen Symptome erfahren haben, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte...
4
Nov
2008
Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.
Vorbemerkung:
Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.
Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.
Auszug:
Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.
Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.
Auszug:
In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.
Auszug:
Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.
Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.
Auszug:
Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.
Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS
Auszug:
Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.
Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG
Auszug:
Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.
Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA
Auszug:
Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.
Stellungnahme O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien
Auszug:
Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
Auszug:
Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.
Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover
Auszug:
Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.
Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin
Auszug:
Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.
Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München
Auszug:
In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.
Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM
Auszug:
Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.
Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin, SCM
Auszug:
Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…
In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!
Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.
A. J.
Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25....
1
Jul
2008
Der gesundheitlich total von seiner absurden Situation in die Ecke getriebene Lars Scheimann hat dem SCM und anderen Publikationsplattformen in einem offenen Brief darüber Bericht erstattet, wie neuerdings sein Tourette-Syndrom geheilt werden soll…
Nachdem Lars aufgrund vielfältiger persönlicher Erfahrungen weiß und überzeugt davon ist, dass ihm nur pflanzliches Cannabis (und/oder Dronabinol®) gegen seine schwerwiegenden Symptome hilft, das auf Kassenrezept nicht verschreibbare Dronabinol® jedoch nicht erstattet wird, hat er wie viele andere Patienten auch beim BfArM einen entsprechenden Antrag auf eine Ausnahme-Genehmigung zur Verwendung von natürlichem Cannabis gestellt, wurde dann jedoch unter Ausübung des psychologischen Druckmittels „DIES ODER GAR NICHTS!“ vom BfArM dazu genötigt, einen weitest gehend überteuerten und unwirksamen Cannabis-Extrakt zu probieren.
Der erhoffte Linderungserfolg blieb aus, Lars auf sämtlichen investierten Kosten sitzen: Antrags-Gebühren, Tresor-Beschaffung, Rezepturgelder. Alles umsonst! Kein Einzelfall wie sich mittlerweile in Patientenkreisen herumspricht…Auch andere Kranke verleihen SCM-intern ihrer Enttäuschung Ausdruck, dass das BfArM nicht im Sinne der zumeist schwer chronisch erkrankten Betroffenen handelt, wenn es eine per Holland-Import mögliche Vergabe von Medizinal-Cannabis schlicht mit der Ausrede des „zu hohen administrativen Aufwands“ verweigert oder die fehlende Stabilität der Inhaltsstoffe des zu importierenden Heilkrauts moniert.
Stattdessen drängt das BfArM die wenigen auserwählten Patienten geradezu auf den Gebrauch des im Jahre 2007 erstmals auf den Markt gebrachten Cannabis-Extrakts und ignoriert zugleich, dass sämtliche Antragsteller ihre Ausnahmegenehmigungen auf die Verwendung von natürlichem Cannabis abgestellt haben – nicht etwa auf eine aufgezwungene Versuchsmedikation mit Experimentalcharakter zu Wucherpreisen.
Nicht genug damit, dass der Extrakt überhaupt nicht wirkt. Nicht genug, dass die Kosten für das jahrelange Antragsszenario so wie für die Nulleffekt-Medikation von der Mehrheit der sozial destabilisierten Patienten nahezu unaufbringbar sind. Und nicht genug, dass kranke Antragsteller durch den BfArM-Mangel an ermessensfehlerfrei auslegbarem Verwaltungsregelwerk zum täglichen Erdulden von Schmerz, Tics, Spasmen, Erbrechen, sukzessivem Gewichtsverlust, Depression, Entzündungsvorgängen, schleichenden Abbau der mentalen Fähigkeiten und Verlust von Arbeitsfähigkeit verdammt werden
Jetzt soll auch noch Gott helfen. Durch seine Vertreter auf Erden der Freien Christengemeinde Bonn, CLW, deren Ältester, Dr. Wilhelm Schinkel in Ausübung seines Amtes als Leiter der Abteilung zum Geschäftszeichen „-82“ beim BfArM dem Patienten Lars S. offenbar angeboten hat, den schlimmen Tourette-Syndrom-Krankheitsfolgen durch Handauflegen von entsprechenden Experten der Gemeinde zu begegnen. (Siehe auch: encod.at )
Mir, der ich ebenfalls schon meinen festen Glauben an Gott in einem Schreiben an die Ältesten der Freien Christengemeinde Bonn, CLW, bekundet hatte, ist ein solches Angebot bis dato noch nicht unterbreitet worden, was bei näherer Betrachtung als „Ungleichbehandlung“ oder „Vorurteil gegen einen Vorbestraften“ ausgelegt werden könnte. Ich würde ein solches Angebot zum Handauflegen allerdings auch energisch zurückweisen.
Schließlich weiß ich, was mir bei der Linderung meiner Krankheiten hilft. Gott weiß es auch. Deshalb hat er die Cannabis-Pflanze geschaffen und lässt zu, dass es immer mehr Zeugen für die unwiderlegbare Tatsache gibt, dass medizinischer Naturcannabisgebrauch gesundheitlich sehr wirksam, sehr billig und aus Überlebensnotstandgründen für den einzelnen Gebraucher auch absolut gerechtfertigt ist.
Er weiß, ich weiß, wir betroffenen Patienten wissen, dass vom Handauflegen bis zum aufgenötigten Cannabis-Extrakt alle weiteren BfArM/BMG-Unmöglich-Alternativen zur pflanzlichen Variante bloß das weiterhin ewiglich lebensbedrohliche Risiko von enttäuschten Hoffnungen, unendlichen Kosten, starker Gesundheitsbelastung, strikter Verfolgung, sozialer Ausgrenzung und politischem wie religiösem Glaubensabfall bergen.
Das kann Gott nicht wollen. Das sollte das BfArM nicht wollen. Das müssen wir Kranke nicht wollen.
Was wir wollen, brauchen, haben müssen steht in unseren vielen bisher gestellten Ausnahmegenehmigungsanträgen.
Missbraucht also nicht Eure Macht, Ihr für die Situation Verantwortlichen, sondern gebraucht Euren/einen Willen der Menschlichkeit.
BITTE ZEICHNEN AUCH SIE DEN AUFRUF
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Der gesundheitlich total von seiner absurden Situation in die Ecke getriebene Lars Scheimann hat dem SCM und anderen Publikationsplattformen in einem offenen Brief darüber Bericht erstattet, wie neuerdings sein Tourette-Syndrom geheilt...