11
Okt
2008
Im Vorfeld der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss
des Deutschen Bundestags am 15. Oktober fordern führende
medizinische Gesellschaften und Patientenorganisationen eine
Erleichterung der Verwendung von Cannabisprodukten für
medizinische Zwecke. Dazu verfassten die Organisationen eine
gemeinsame Stellungnahme. Die "Berliner Erklärung zur
medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten" lautet:
"Im Jahr 1998 haben medizinische Gesellschaften,
Selbsthilfegruppen und Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft
und Kultur in der ‘Frankfurter Resolution’ die Forderung erhoben,
die medizinische Nutzung von Cannabis zu erlauben. Heute – zehn
Jahre später – ist die Erforschung des medizinischen Potenzials
von Cannabis und einzelner Cannabinoide erheblich
fortgeschritten und der medizinische Nutzen von Cannabinoiden
bei einer Anzahl von Erkrankungen unbestritten. Es besteht die
Möglichkeit, den Cannabiswirkstoff Dronabinol ärztlicherseits auf
einem Betäubungsmittelrezept zu verordnen, die
Behandlungskosten werden von den Krankenkassen jedoch
meistens nicht erstattet. Viele Patienten, die sich das Medikament
nicht leisten können und demzufolge auf die Selbstmedikation mit
Cannabis ausweichen, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht.
Einige wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenige von den
Strafgerichten frei gesprochen. Die Möglichkeit, vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von
Cannabis erhalten zu können, hat an dieser unhaltbaren Situation
leider nicht viel verändert.
In der Erkenntnis, dass für viele schwer kranke Menschen
Cannabisprodukte als Medizin hilfreich sind, sie jedoch aus
sozialen Gründen (Kosten von Dronabinol) oder aufgrund
bürokratischer Hürden (Ausnahmegenehmigung durch das
BfArM) von ihnen nicht profitieren können, fordern die
Unterzeichner die Bundesregierung bzw. den Bundestag auf:
1. dafür Sorge zu tragen, dass Dronabinol von den gesetzlichen
Krankenkassen erstattet wird, wenn es in einer Indikation
verschrieben wird, für die ein Nutzen von Dronabinol
wissenschaftlich zu begründen ist,
2. Patienten, die Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung
zu therapeutischen Zwecken verwenden, vor Strafverfolgung zu
schützen,
3. die Erforschung des therapeutischen Potenzials von
Cannabisprodukten zu fördern."
Unterzeichner:
ADHS Deutschland e.V.
akzept e.V.
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
Deutsche AIDS-Hilfe e.V.
Deutsche Epilepsievereinigung e.V.
Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Deutsche Schmerzliga e.V.
Deutscher Patienten Schutzbund e.V.
Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e.V.
Interessenverband Tic & Tourette Syndrom e.V.
Polio Allianz e.V.
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin
Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.
Im Vorfeld der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 15. Oktober fordern führende medizinische Gesellschaften und Patientenorganisationen eine Erleichterung der Verwendung von Cannabisprodukten für medizinische Zwecke. Dazu verfassten...
4
Sep
2008
Nachdem die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hinsichtlich des Personalienwechsels beim Antragswesen Cannabismedikation (Geschäftszeichen –82) zwei Monate nach dem eher religiös – denn gesundheitlich motivierten Geschehen noch immer nicht aktualisiert worden ist, soll dieser Mangel von interessierter Seite aus nachgeholt – und die bisherige Tätigkeit Dr. Wilhelm Schinkels entsprechend kurz und kritisch mit einem Satz gewürdigt werden: Das war zu wenig, um es aus Krankenperspektive als „gut gemachten Job“ bezeichnen zu können.
Die betroffenen Patienten mit medizinischem Cannabisbedarf nehmen zur Kenntnis, dass künftig Dr. W. Kleinert die Verantwortung beim Antragsverfahren auf Versorgung, Import oder Selbstanbau mit/von Cannabis übernehmen wird. Wir verbinden mit diesem Wechsel in der Sach- und Schicksalsbearbeitung unsere Hoffnung auf schnellstmögliche Veränderungen der bisher zu zeitintensiven Verwaltungs-Systematiken. Zugleich bekunden wir unsere schon wiederholt geäußerte Bereitschaft, das BfArM an unseren vielschichtigen Erfahrungen mit Dronabinol, Cannabis-Extrakt – in erster Linie aber Cannabis Sativa teilhaben zu lassen.
Wer – außer wir – sollte schon wahrhaftes Zeugnis ablegen können von positiven und negativen gesundheitlichen Wirkungen der verfügbaren Cannabismedikation?
Wer könnte glaubhafteren Bericht geben von viel zu vielen Existenzen in täglicher Not, in Schmerz, Angst und ständiger
Kriminalisierung?
Wer – wenn nicht wir direkt Betroffenen – sollten nachvollziehbar darlegen können, dass zwischen dem Grundgesetz Art. 2, „Recht auf körperliche Unversehrt“ und dem § 3 Abs. 2 BtMG eine unüberbrückbare Lücke klafft, die durch ungenügend erarbeitete Verwaltungsvorschriften zum Leidwesen schwer Kranker bloß verbreitert – aber nicht geschlossen wird?
Es kann und darf in einem nach demokratischen und sozialen Prinzipien geführten Rechtsstaat nicht sein, dass Patienten vom Zugang zu einem pflanzlichen Heilmittel ausgeschlossen werden, weil sie zu arm sind, um die Kosten für die Dronabinol® – Therapie oder für den Medizinalcannabis-Import aus den Niederlanden zu tragen,
-
sie vorbestraft sind und damit als „unzuverlässig“ gelten,
-
Ärzte über ein aus den Apotheken verbanntes Medikament nicht gutachterlich berichten können und deshalb ihre schutzbefohlene Klientel hinsichtlich der erforderlichen Antragsunterstützung im Stich lassen müssen,
-
Gesundheitspolitiker die Dimension der tragischen Folgen für chronisch Erkrankte nicht abzuschätzen vermögen, weil sie bloß unzureichend über die Sachlage informiert werden,
-
Sachbearbeiter des BfArM mit Wissen des Bundesministeriums für Gesundheit Patientenanträge verschleppen und en gros zurückweisen,
wenn zugleich
-
diese von vielen Menschen erfragte, natürliche Substanz billig herzustellen ist,
-
nachweislich ein medizinisch wertvolles Potential beinhaltet,
-
bei eventueller Überdosierung nicht tödlich wirkt und
-
die Folgen der Verbotspolitik dieses Mittels gesundheitlich gravierende Auswirkungen
zeigen als selbigen durch eine den Bedürfnissen der Patienten angemessen organisierte Naturcannabis-Vergabepraxis entgegengewirkt werden können.
Wir zeigen an, dass es endlich einer spürbaren VERÄNDERUNG bedarf
Nachdem die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hinsichtlich des Personalienwechsels beim Antragswesen Cannabismedikation (Geschäftszeichen –82) zwei Monate nach dem eher religiös – denn gesundheitlich motivierten Geschehen noch...
8
Jul
2008
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing [SPD], hat in ihrer jüngsten Rede vor dem Bundestag in Sachen Medizinalcannabis die Meinung vertreten, es gäbe hinsichtlich der therapeutischen Wirksamkeit von Cannabis nicht genügend wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die eine regulierte und straffreie Vergabe von pflanzlichem Cannabis an Schwerkranke und/oder Schmerzpatienten rechtfertigen könnten.
Eine der vielen möglichen richtigen Antworten auf diese schier unglaublich anmutende Aussage der Drogenbeauftragten ist in den IACM – Mitteilungen vom 05. 07. 08 durch Dr. Franjo Grotenhermens Verweis und Auflistung der bisherigen Positiv-Studienergebnisse zu Cannabis als Medizin gegeben worden. Weitere richtige Antworten gegen die mit Hilfe der sozialdemokratischen Stimmen am Gesetzesleben erhaltenen Kriminalisierungsstrategien chronisch kranker Randgruppen finden sich in den Kommentarspalten der von der Situation Betroffenen im Online-Aufruf des SCM. Ebenfalls zutreffend richtige Antworten auf diesen nach ethisch-moralischen Grundsätzen kaum zu rechtfertigenden Drogenbeauftragten-Versuch, drastisches Menschen-Unrecht wegen angeblich fehlender Wissenschaftsergebnisse als in Kauf zu nehmendes Übel für chronisch bis tödlich erkrankte Patienten umzudeklarieren, finden sich …
… in der aus juristischer Sicht von Prof. Dr. Böllinger, zutreffenden Einschätzung der oftmals lebensbedrohlichen Notstandslage inadäquat behandelter Schmerzpatienten mit rechtlichem Anspruch (bei ärztlich festgestellter Bedürftigkeit) auf Cannabismedizin, veröffentlicht im Statement „Der Kampf um Cannabis als Medizin“ NJW 2005 …
…in der deutschen Bevölkerungs-Meinungsrepräsentanz der Allensbach-Umfrage zu Cannabismedizin aus dem Jahre 2006 …
… im Kurzgutachten des Leiters der Zentralstelle zur Bekämpfung der Betäubungsmittel-kriminalität, Oberstaatsanwalt Dr. Harald Hans Körner unter dem Titel “Die Erlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis“ aus dem Jahr 2007 …
… im aktiven Widerstand gegen aufgezwungene Schmerzen und Alltagsleiden all derjenigen bedauernswerten Menschen und Schicksale, die noch 2008 ebenso unorganisiert wie unreguliert und unter größten Ängsten vor Entdeckung ihren medizinisch begründeten Bedarf an Cannabis auf dem illegalen Schwarzmarkt decken müssen, weil Drogenbeauftragte und andere politische Verantwortungsträger klinische Cannabis-Positivstudien zugunsten finanziell geförderter Negativ-Studien unterdrücken oder schlicht nicht nur Kenntnis nehmen.
Es sind stets die Patienten und ihre individuellen Krankheitserfahrungen, die für die Basis einer unanzweifelbaren Richtigkeit medizinwissenschaftlicher Ergebnisse sorgen. Nicht nur – aber auch in der Cannabismedizin-Frage.
Diese Meinungen, Erfahrungsschätze und Menschen zu ignorieren, zu diffamieren und bis zur Existenzschädigung zu kriminalisieren kann an der Tatsache einer unanzweifelbar lindernden und lebensqualitätsverbessernden Wirksamkeitseigenschaft des natürlichen Cannabis nichts ändern, zumal Wissenschaft sich an eindeutigen Fakten orientiert – nicht etwa an falschen Hoffnungen einiger weniger doppelzüngig agierender, die Lebensrechte Kranker in Abrede stellender Politiker mit vorgeblich sozial- oder christdemokratischer Grundhaltung.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing [SPD], hat in ihrer jüngsten Rede vor dem Bundestag in Sachen Medizinalcannabis die Meinung vertreten, es gäbe hinsichtlich der therapeutischen Wirksamkeit von Cannabis nicht...
27
Jun
2008
Der SCM bezieht zur Rede von Frau Eichhorn/CSU im Bundestag Stellung:
Sehr geehrte Frau Eichhorn,
ich möchte Ihnen mein Entsetzen über Ihre Rede im Bundestag vom 26.06.2008 zur medizinischen Anwendung von Cannabis ausdrücken.
Wie Sie dort richtig einleiten, ist Cannabis keine Spaßdroge. Im Antrag der Linken geht es jedoch gar nicht um ein "Legalisierung" im Allgemeinen, sondern ausschließlich darum, schwerkranken Patienten und Patientinnen eine legale Möglichkeit der Behandlung zu ermöglichen. Weshalb Sie die Themen medizinische Anwendung, Freizeitkonsum und ausgerechnet auch noch das Thema der Abhängigkeit Jugendlicher miteinander vermischen, kann ich in keiner Weise nachvollziehen. Wie Sie wissen, werden u.a. auch Opioide in der Medizin äußerst erfolgreich eingesetzt, und zwar keineswegs "zum Spaß", sondern aufgrund der schlichten medizinischer Notwendigkeit, ohne dass ein sachlich denkender Mensch sich genötigt fühlen müsste, diesen Einsatzzweck mit einer vollig hinfälligen Diskussion über das Missbrauchspotential der in die Opioid-Kategorie fallenden Droge Heroin schlechtzureden.
Sie führen an, dass es für die Zulassung eines Arzneimittels eines wissenschaftlichen Nachweises über die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bedarf. Gerade die Einstufung von Cannabis in die Anlage 1 des BtMG behindert jedoch massivst jede wissenschaftliche Forschung, und führt letztlich auch zu horrenden Preisen für Medikamente auf Cannabinoidbasis.
Als Beispiel möchte ich hier die Substanz Dronabinol nennen, die seit einigen Jahren als Rezepturarzneimittel durch einen Arzt auf BTM-Rezept verordnet werden kann. "Dronabinol" stellt dabei die chemische Bezeichnung des aus der Hanfblüte gewinnbaren trans-Isomers des delta-9-Tetrahydrocannabinol dar, das unter dem Kürzel THC – zumindest hinsichtlich der Rauschwirkung - als Hauptwirkstoff von Cannabis bekannt ist.
Dronabinol für medizinische Zwecke muss stand heute aufgrund der rechtlichen Hürden mit äußerst aufwendigen Verfahren aus THC-armem (!) Nutzhanf teilsynthetisch hergestellt werden. Bei einem sich dadurch ergebenden Preis von ca. 1 EUR/mg Dronabinol für den Endverbraucher ergeben sich so monatliche Behandlungskosten zwischen 500 und 2000 Euro, die insbesondere von den gesetzlichen Krankenkassen NICHT übernommen werden; dass diese finanzielle Last insbesondere bei schwerer und chronischer Krankheit, die nicht selten mit einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit einhergeht, für viele Patienten schlicht und ergreifend nicht tragbar ist, liegt auf der Hand. Viele dieser Patienten sind daher gezwungen, sich ihrem schweren Los zu beugen und an Ihren Schmerzen langsam zugrunde zu gehen, oder sich in die Illegalität zu begeben, und müssen dann empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen fürchten – für das "Verbrechen", sich eine Medizin verschafft zu haben, die ihre Leiden lindert, die jedoch nicht finanzierbar ist.
Liegt der Sinn unseres Rechtssystems wirklich darin, Kranke, die niemanden geschädigt haben, schwer zu bestrafen und wegzusperren? Ich meine nicht!
Sollte es im Vergleich zwischen Cannabis und Dronabinol lediglich am fehlenden Nachweis der Wirksamkeit scheitern, so mögen Sie mir die Frage gestatten: wie soll dieser Nachweis denn jemals erfolgen, wenn natürliches Cannabis aufgrund seiner Einstufung nicht zur Behandlung eingesetzt werden *darf*? Es ist wenig zielführend, ein Verbot stets mit den Auswirkungen des Verbots zu rechtfertigen. Ich frage Sie daher: wäre es hier nicht an der Zeit, sich von den ewigen und gebetsmühlenartigen Ausflüchten zu verabschieden, und stattdessen den gesunden Menschenverstand zu bemühen? Der Hauptwirkstoff von natürlichem Cannabis, der auch für die von Ihnen genannten, und je nach Studie und Gutachter aufgezählten Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums verantwortlich gemacht wird, ist Dronabinol, das isoliert sowohl als wirksam als auch als hinreichend sicher gilt! Cannabis _wird_ bereits äußerst erfolgreich, wenn auch illegal, von Patienten eingesetzt – und mit Sicherheit nicht aus Langeweile. Welche logischen Gründe führen Ihrer Meinung nach daher zu der wenig nachvollziehbaren Annahme, dronabinolhaltiges Cannabis sei medizinisch unwirksam?
Ihre Bedenken bzgl. "schädlicher Beimengungen" empfinde ich – gelinde gesagt – als Farce, weigert sich doch gerade die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Frau Sabine Bätzig, in jeglicher Weise über diese Gefahren zu informieren oder in irgend einer Form tätig zu werden. Vielmehr werden dabei billigend schwerste Gesundheitsschäden von Konsumenten in Kauf genommen, mit der lapidaren Bemerkung, Drogen zu nehmen sei ohnehin nicht gut. Hierzu sei auch gesagt, dass gerade Patienten ihre Medizin nicht "beim Dealer um die Ecke", sondern aufgrund des unwägbaren Risikos einer unbekannten Zusammensetzung die notwendige Menge Cannabis meist deutlich lieber selbst anbauen würden. Hierzu sind weder eine Spezialausbildung oder komplexe, technische Anlagen erforderlich – es genügen ein paar Blumentöpfe und eine Fensterbank. Eines der Kernziele des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin ist daher ein legaler (!) Anbau von Cannabis zur medizinischen Verwendung für Patienten.
Die heutige Realität sieht leider so aus, dass insbesondere der Eigenanbau juristisch deutlich schärfer geahndet wird, als der Erwerb beim Dealer, durch den zudem das organisierte Verbrechen unterstützt wird. Kann das ernsthaft Sinn und zweck einer Drogenpolitik in einem Deutschland des einundzwanzigsten Jahrhunderts sein?!
Was eine generelle Nutzen-/Risikobewertung hinsichtlich Cannabis als Medikament angeht: sollte diese nur individuell beantwortbare Frage nicht einem qualifizierten, behandelnden Arzt überlassen werden? Ich weiß ja Ihre Sorge um das Patientenwohl hinsichtlich unerwünschter Nebenwirkungen einer Behandlung mit Cannabis durchaus zu schätzen. Bitte bedenken Sie aber auch: Cannabis hat den entscheidenden Vorteil, eine nur sehr geringe Toxizität aufzuweisen. Vielfach ist das bei konventionellen Arzneimitteln nicht der Fall. Ein chronisch Kranker ist an die Einnahme eines wirksamen Medikaments mitunter über viele Jahre, womöglich lebenslang gebunden, und muss somit langfristig mit zusätzlichen, schweren Organschäden rechnen. Als Morbus Bechterew Patient habe ich selbst durch die ärztlich verordnete Einnahme von NSAR eine Nierenschädigung davongetragen, die mich mein Leben lang begleiten wird. Ich bin 33 Jahre alt, und möchte nicht an die Dialyse!
Zum anderen existieren durchaus auch Krankheitsbilder, deren Symptome mit konventionellen Mitteln nicht befriedigend behandelbar sind. Weshalb soll diesen Patienten eine notwendige und zugleich kostengünstige Behandlung versagt bleiben? Selbst die Sorge hinsichtlich einer befürchteten psychischen Abhängigkeit kann hier nicht greifen: für einen Patienten spielt dies keine Rolle – er ist ohnehin auf die Dauereinnahme eines wirksamen Medikaments angewiesen; die Krankheit ist und bleibt auch mit Cannabis unheilbar, doch ein Patient hat ein Recht auf die Behandlung, die sein Leiden bestmöglich zu lindern vermag.
Ein erster – leider nur halbherziger – Schritt in die richtige Richtung wurde vom BfArM mit der Möglichkeit einer Erlaubnis zum Bezug eines natürlichen Cannabisextrakts getan. Das BfArM räumt damit sowohl eine hinreichende Wirksamkeit als auch Unbedenklichkeit ein, und versucht, durch eine Standardisierung des Wirkstoffgehalts auch das dritte erforderliche Merkmal einer gleichbleibenden Qualität zu erreichen. Doch so eine (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigung, die aufgrund hoher bürokratischer Hürden bisher lediglich zwei (!) mal für jeweils lediglich ein Jahr erteilt wurde, birgt einen Pferdefuß: Krankenkassen – sowohl gesetzliche als private – kommen keinesfalls für die auch hier in schwindelerregender Höhe liegenden Kosten auf, da es sich nicht um eine ärztliche Verordnung handelt – doch nur die wäre durch den Versicherungsschutz erfasst. Die Problematik entspricht daher der selben wie bei Dronabinol. Wundern Sie sich wirklich, weshalb einer der beiden Patienten die Behandlung abgebrochen hat?
Unsere niederländischen Nachbarn lösen diese Problematik deutlich einfacher durch einen staatlich genehmigten und überwachten Anbau von medizinischem Cannabis unter stets gleichbleibenden Anbaubedingungen. Ein sog. Cannabis-Flos ist in gleichbleibend hoher Qualität in den Niederlanden im Verhältnis sehr kostengünstig auf ärztliches Rezept erhältlich, ohne dass die Menschen dort reihenweise der Drogensucht zum Opfer fallen würden.
In Ihrer o.g. Rede verschreiben Sie sich dem Ziel, "den Einstieg junger Menschen in die Sucht zu verhindern".
Dies begrüße ich sehr! Aber doch bitte nicht auf dem Rücken der Schwächsten unserer Gesellschaft: auf dem Rücken derjenigen, die aufgrund einer schweren Erkrankung unter ärztlicher Aufsicht von einer Substanz profitieren, ohne die sie zu einem menschenunwürdigen Dasein voller Schmerz und Elend verdammt sind!
Artikel 2 (2) Grundgesetz garantiert: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" – auch wir Patienten. Ich bitte Sie daher eindringlichst, als eine Politikerin, die einen Schwur zum Wohle des Volkes geleistet hat, Ihre Position zum Thema Cannabis zu Medizinzwecken nochmals sachlich und frei von Vorurteilen, politischen und wirtschaftlichen Ideologien zu überdenken.
In Erwartung einer Stellungnahme und im Namen des Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Markus Einsle
2. Sprecher SCM
Der SCM bezieht zur Rede von Frau Eichhorn/CSU im Bundestag Stellung: Sehr geehrte Frau Eichhorn, ich möchte Ihnen mein Entsetzen über Ihre Rede im Bundestag vom 26.06.2008 zur medizinischen Anwendung...
27
Mai
2008
International
*Bei der 51. Sitzung der CND im März 2008 legte der UNODC – Exekutivdirektor Antonio Maria Costa einen umfangreichen Bericht über die Umsetzung der UNGASS – Beschlüsse vor, der sich vor allem auf die regelmäßigen Zweijahresberichte der Mitgliedsstaaten stützte. Gemäß Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung kam Antonio Maria Costa zu dem Ergebnis, dass das Drogenproblem weltweit konstant gehalten werden konnte, dass es aber damit keineswegs gelöst sei. Gemäß Angaben des CND erreichte die weltweite Produktion von Opium im Jahr 2007 jedoch mehr als 8.800 Tonnen, ungefähr das Doppelte der Produktion von 1998 und die weltweite Produktion von Kokain erreichte in 2006 etwa 984 Tonnen, ein Anwuchs von 19% seit 1998 und in 2005 wurden 42.000 Tonnen Cannabis produziert, 40% mehr als in 1998. Dabei wollte das Wiener Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) gemäß des Zehn-Jahre-Plans, der 1998 auf der Vollversammlung in New York beschlossen wurde, die Vernichtung oder starke Zurückdrängung der Herstellung, des Verkaufs und Schmuggels von psychotropen Substanzen innerhalb von zehn Jahren bewerkstelligen. Dies ist offenbar in keinster Weise gelungen; die Produktion ist hingegen massiv gestiegen und konnte weder vernichtet noch zurückgedrängt werden. Der »War on Drugs« muss trotz gigantischer Investitionen als gescheitert erklärt werden. Davon ist jedoch im Drogen- und Suchtbericht 2008 der Bundesregierung nichts zu lesen. Die Drogenbeauftragte, Sabine Bätzing, begnügte sich mit der Wiedergabe eines aus dem Zusammenhang gerissenen Zitates und verschwieg die weiteren Anmerkungen des UNODC -Exekutivdirektor Antonio Maria Costa.
Nicht erwähnt wurden im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung die eklatanten Menschen- rechtsverletzungen, die im Rahmen der Drogenbekämpfung immer wieder in krasser Weise in Erscheinung treten. Beispielsweise wurden allein im Jahr 2003 in Thailand über 2.500 Menschen während landesweiten Razzien bei der Fahndung nach Drogenhändlern von der Polizei erschossen. Gemäß Einschätzung des Office of Narcotics Control Board (ONCB) der Vereinten Nationen waren 1.400 davon völlig unschuldige Personen. Bemerkenswert ist hierbei, dass während der Zeit dieser Massentötungen keine Ermahnungen zur Einhaltung der Menschrechte seitens der westlichen Regierungen erfolgten, wie beispielsweise in den letzten Wochen bezüglich der Vorgänge in Tibet. Beim »War on Drugs« gelten offenbar andere ethische respektive moralische Grundsätze als in den übrigen Bereichen der Politik.
Das Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen (United Nations International Drug Control Programme, UNDCP), das vom United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) in Wien durchgeführt wird, wird von der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren finanziell unterstützt. Deutschland gehört dem Kreis der Hauptgeberstaaten an und beteiligt sich an mehreren Projekten von UNODC.
*Text-Übernahme von info [at] encod [dot] de
Frage:
Kann aus den zuvor genannten Tatsachen abgeleitet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als ständiger Mit-Finanzier der UNODC sich an weltweit praktizierten Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des „War on Drugs“ beteiligt?
NATIONAL
Seit mehr als 10 Jahren streiten an schwerwiegenden Symptomatiken erkrankte Menschen, die an Krebs, HIV/AIDS, Multipler Sklerose, Hepatitis C, Morbus Crohn etc. leiden in Deutschland um das Recht, das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis zur Bekämpfung ihrer Krankheiten einsetzen zu dürfen. Von Cannabis ist bis dato – im Gegensatz zu Heroin, das als pharmazeutisch hergestelltes Diamorfin inzwischen zur sozialen und gesundheitlichen Stabilisierung kontrolliert an langjährige Opiatnutzer abgegeben wird – keine tödliche Überdosierung bekannt. Die therapeutisch wirksamen Effekte von Cannabis sind durch viele umfangreiche medizinwissenschaftliche Studien hinreichend bewiesen und müssen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung „nicht ganz unwahrscheinlich sein“, um von einem Patienten mit entsprechender Indikation zum Zwecke der Leidensminimierung und Steigerung von Lebensqualität im Sinne der Durchsetzung des Anspruchs auf den Artikel 2 des Grundgesetzes (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) genutzt werden zu dürfen.
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz weist formal zwar die Möglichkeit der Antragstellung auf Cannabis aus. Bis dato hat es für Patienten jedoch – anders als von den Behörden in den Niederlanden, Kanada, USA, und Spanien – von dem hier zuständigen Institut, dem BfArM, nicht eine einzige Genehmigung für die Einfuhr, den Anbau, die Herstellung und/oder Verwendung von natürlichem Cannabis gegeben. Anträge todkranker Menschen (siehe auch: www.selbsthilfentzwerk-cannabis-medizin.de) wurden vom BfArM jahrelang verschleppt und entweder gar nicht bearbeitet oder unter Hinweis auf das „Internationale Schutzabkommen“ und auf das Fehlen eines „Öffentlichen Interesses“ abgelehnt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005, dass der Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gerechtfertigt sei und deshalb jeder Einzelfall behördlich überprüft werden müsse, wird seit drei Jahren vom BfArM unter Verweis auf eine noch immer andauernde Prüfung des Urteils faktisch ignoriert.
Stattdessen zwingt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mangels Zulassung der pflanzlichen Variante die Patienten zum Gebrauch eines pharmazeutisch hergestellten Cannabis-Extraktes, der weder klinisch erprobt worden ist – noch in Patientenkreisen als finanziell erschwinglich gilt. Die medizinische Wirkungsweise dieses Extraktes ist laut Kranken-Erfahrungsberichten dem natürlichen Ursprungsstoff nicht vergleichbar und bedingt in manchen Fällen eine Dosierung, die über der vom BfArM zugesprochenen Höchstmenge liegt, wobei infolge einer erforderlichen Anwendung zur angemessenen Bekämpfung der jeweiligen Symptomatiken zugleich rauschhafte Zustände auftreten, welche einen erheblichen Kontrollverlust nach sich ziehen. Zur Behandlung des Tourette-Syndroms ist der Extrakt laut Patientenbericht vollkommen ungeeignet.
Das dem pflanzlichen Ursprungsstoff bloß ähnlich wirkende Medikament Dronabinol® ist für die große Mehrzahl der Cannabisbedürftigen nicht erschwinglich, da nahezu alle Krankenkassen – darunter auch die AOK – die Kosten unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgesundheitsausschusses nicht erstatten und somit ein überwiegender Anteil der Ärzteschaft die Verschreibung von Dronabinol® wegen zu erwartender Regressforderungen schlicht verweigert. Kranke, die dennoch natürliches Cannabis zum Zwecke der Selbstmedikation gebrauchen, weil sie in aller Regel positive Erfahrungen mit dieser Art selbstverantworteter Therapie (und unter ärztlicher Obhut und Beobachtung) gemacht haben, werden der Widersinnigkeit der o. g. Situation zum Trotz in Deutschland weiterhin strafverfolgt, inhaftiert, in Gefängniskrankenhäuser interniert und sozial demontiert, wobei ihnen im Falle einer aus Strafverfolgung resultierenden Existenzzerstörung ein eigenes Selbstverschulden angelastet wird, obgleich das Notwehrrecht nach 34 § StGB im Falle gesundheitlich drohender Gefahren das Umgehen von Strafbarkeitsbestimmungen unter Einhaltung bestimmter Kriterien zulässt.
Dennoch haben Patienten, die unter Anwendung des § 34 von höchsten Gerichten freigesprochen worden sind, vom BfArM bis heute keine nach dem BtM – Gesetz mögliche Ausnahmegenehmigung erhalten, sondern müssen sich zur Linderung ihrer Leiden noch immer im Dunstkreis von Illegalität, Angst vor Verfolgung und Gefahr einer zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den möglichen Ankauf gestreckter Substanzen auf dem Schwarzmarkt bewegen, weil die Regierung hinsichtlich der Verwendung von Cannabis zuvor eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ fordert.
Fraktionsübergreifend werden jedoch zeitgleich der Jugendschutz, ein angeblich erheblicher Wirkstoffzuwachs in neueren Pflanzen-Züchtungen und das Ansteigen möglicher Folgeerkrankungen bei missbräuchlicher Verwendung angeführt und hebeln so von vornherein den ausschließlich von Nutzerseite zu erbringenden Nachweis einer dem jeweils vorliegenden Krankheitsbild entsprechenden Unbedenklichkeit aus.
FRAGEN:
1. Weist pflanzliches Cannabis nach wissenschaftlichen Kriterien das gleiche gesundheitliche Gefährdungspotential wie Heroin/Diamorfin auf? Falls ja, warum wird Heroin-Substitution in Deutschland geduldet und gefördert, aber eine Vergabe von Cannabis an Schwerkranke nicht?
2. Liegen den politischen Entscheidungsträgern für den staatlich geduldeten und mit Steuern belegten Handel von Alkohol, Nikotin und abhängigkeitserzeugenden Medikamenten ebenfalls Positivzeugnisse im Sinne sogenannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor?
3. Werden wegen Verstoßes gegen das BtM – Gesetz vorbestrafte Patienten mit ärztlicher Indikation auf Cannabis mit der nicht–medizinischen Begründung einer „Unzuverlässigkeit“ seitens des BfArM quasi zu Kranken zweiter Klasse erklärt und bis zum Versterben von palliativmedizinischer Betreuung ausgenommen, indem ihnen der aus ethisch-moralisch und karitativen Gründen unkomplizierte Zugang zum Therapiemittel ihrer Wahl unmöglich gemacht wird?
4. Verfügt das BfArM über hinreichende Verwaltungsvorschriften zur im Sinne der Patienten befriedigenden Lösung der Problematiken von medizinisch begründeter Cannabis-Bedürftigkeit und wo können diese zur Schaffung von Rechtssicherheit unter den Betroffenen eingesehen werden?
5. Verstößt die aktuelle Haltung der Bundesregierung und ihrer gesundheitspolitischen Entscheidungsträger zur medizinischen Verwendung von pflanzlichem Cannabis aufgrund der bis dato ergangenen deutschen Rechtsprechung gegen die Menschenrechts-Charta und gegen das Grundgesetz, Artikel 2 ?
Axel Junker
International *Bei der 51. Sitzung der CND im März 2008 legte der UNODC – Exekutivdirektor Antonio Maria Costa einen umfangreichen Bericht über die Umsetzung der UNGASS – Beschlüsse vor, der...