14
Aug
2010

Kaum Vorbehalte gegen die medizinische Verwendung von Cannabis in der deutschen Bevölkerung


Nach einer Meldung der dpa (Deutsche Presseagentur) ist die
Unterstützung für die medizinische Verwendung von in
allen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen groß. Zwei Drittel
der Befragten unterstützen zudem die Kostenübernahme des
Medikaments Dronabinol (THC) durch die Krankenkassen. In der
Meldung unter dem Titel "Umfrage: Kaum Vorbehalte gegen
Cannabis-Medizin" heißt es:

"Die Verwendung von Cannabis zur Behandlung Schwerkranker
findet in Deutschland einer Umfrage zufolge breite Zustimmung. Bei
einer -Befragung im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft
Cannabis als Medizin (ACM) waren mehr als 75 Prozent der
angerufenen Bürger dafür, Cannabis-Produkte zur Therapie
chronischer oder zur Linderung der Spastiken bei
Multipler Sklerose zuzulassen. Das teilte der Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft, Franjo Grotenhermen, am Freitag in Rüthen
(Kreis Soest) mit. Die Zustimmung gehe quer durch die
Bevölkerung, sagte Grotenhermen. Am größten sei sie in
gebildeten Schichten, bei Männern und bei Anhängern der
kleineren Parteien , Grüne und Linkspartei. Auffällig ist die mit
55 Prozent vergleichsweise geringe Akzeptanz von Cannabis-
Medizin bei Schülern. Das Ergebnis der Befragung von 1001
Bürgern hat wenig mit dem eigenen Cannabis- der
Befragten zu tun. Der Großteil der Interviewten gab an, selber nie
Cannabis geraucht zu haben. Dennoch sprachen sich auch aus
dieser Gruppe 73 Prozent für die medizinische Nutzung aus. Die
ACM hatte auch fragen lassen, wie die Bundesbürger zur
Übernahme der Kosten für eine Cannabis-Behandlung stehen.
Auch hier sprachen sich rund zwei Drittel (65 Prozent) für eine
Kostenübernahme durch die Krankenkassen aus. Nach Auskunft
der ACM helfen Cannabis-Produkte unter anderem bei Multipler
Sklerose und chronischen Schmerzen Krebskranker. Bisher
müssten häufig langwierig mit Behörden, Ärzten und
Kassen um die Nutzung von Cannabis-Medizin und die Übernahme
der Kosten kämpfen. In der Bundesrepublik dürfen laut
Grotenhermen nur 40 Patienten Cannabis aus der Apotheke
beziehen. In anderen Ländern wie beispielsweise und
Spanien seien verschiedene Cannabis- Medikamente zugelassen.
‘Außerdem werden , die sich selber mit Cannabis versorgen,
in diesen Ländern strafrechtlich nicht verfolgt’, sagte
Grotenhermen."

Weitere Informationen zur Umfrage:
Die Befürwortung der medizinischen Verwendung von Cannabis ist
am höchsten in gebildeten Schichten, bei Männern und bei
Anhängern der kleineren Parteien FDP, Grüne und Linkspartei,
liegt jedoch auch bei Befragten mit mittlerem Bildungsabschluss
und bei Anhängern von CDU oder CSU noch über 75 Prozent.
Sind Sie der Meinung, dass auch in Deutschland die Möglichkeit
bestehen sollte, dass wie in diversen anderen Ländern Patienten
Cannabis gegen ihre Symptome einsetzen dürfen, oder sind Sie
dagegen? Nach dieser Frage sprechen sich 76 Prozent der
Deutschen dafür aus, eine Behandlung von Schwerkranken mit
natürlichen Cannabisprodukten zuzulassen, während 18 Prozent
dies verbieten wollen und 6 Prozent unentschieden sind oder keine
Angabe machten. Die Frage wird in Ost und West und unabhängig
vom Einkommen ähnlich bewertet. Die Zustimmung ist bei den
Männern mit 82 Prozent größer als bei den Frauen mit 70 Prozent
und am höchstens in der Altersklasse der 50- bis 59-Jährigen.
Bezogen auf den Bildungsgrad, sprechen sich Befragte mit Abitur
oder abgeschlossenem Studium besonders stark für die
Verwendung von Cannabis bei Schwerkranken aus, nämlich zu 85
Prozent. Parteipolitisch wird die Forderung nach einem legalen
Zugang zu Cannabis für Kranke am stärksten von Anhängern der
Grünen mit 90 Prozent, der FDP und der Linken mit jeweils 85
Prozent und der SPD mit 83 Prozent unterstützt. Anhänger der
Unionsparteien sprachen sich zu 77 Prozent und Nichtwähler zu 72
Prozent für die Möglichkeit der Behandlung von Schwerkranken mit
natürlichen Cannabisprodukten aus.
Bei der zweiten Frage sprachen sich 65 Prozent der Deutschen
dafür aus, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung
mit Cannabisprodukten erstatten. 27 Prozent  waren dagegen, 2
Prozent dafür, wenn die Medikamente wirken, und 6 Prozent
machten keine Angaben. Die Befragten waren darüber informiert
worden, dass der Cannabiswirkstoff Dronabinol in Deutschland von
Ärzten verschrieben werden darf, dass die Krankenkassen jedoch
nicht verpflichtet sind, die Kosten der Behandlung mit diesem
zu übernehmen. Die Einstellungen der
unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen sind hier ähnlich
verteilt wie bei der Frage nach dem Einsatz natürlicher
.

Mehr unter:
http://www.krankenkassen.de/dpa/175241.html
http://www.cannabis-med.org/german/emnid_2010.pdf

aus den ACMInformationen vom 14.August 2010

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15
Mai
2009

ÄRZTENOT – NOT DER ÄRZTE – NOTÄRZTE

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Immer wieder erreichen das Selbsthilfenetzwerk dringliche Anfragen verzweifelter Kranker auf der Suche nach Ärzten, die natürliches Cannabis als Mittel gegen z.B. Schmerzen, Spastik, Entzündungen, Appetitverlust oder Schlafstörungen nicht nur hinter vorgehaltener Hand empfehlen, sondern den Erkrankten bei der mühseligen Prozedur einer Beantragung auf Vergabe von Cannabis aus medizinischen Gründen beim Bundesinstitut für und Medizinprodukte (BfArM) konkret unterstützen. Auch das Hanfjournal, das dem cannabismedizinischen Thema dankenswerterweise viel redaktionelle Aufmerksamkeit widmet, wird mit Anfragen überhäuft. Beim Hanfjournal steht man jedoch – ebenso wie beim SCM – dem drängenden Problem weitgehend hilflos gegenüber. Wenn es um Namen von Medizinern geht, die sich mit der komplizierten Materie auskennen und über hinreichend Erfahrung bei der Behandlung mit Cannabisblüten, Extrakt oder ® verfügen, herrscht allseits betretenes Schweigen und weitgehende Ratlosigkeit. Woran mag das liegen?

Einerseits geht ja das mediale Schreckgespenst von der sogenannten „Ärzteschwemme“ um, vom Überangebot an niedergelassenen Medizinern in den Ballungsgebieten. Andererseits sprechen selbst die gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) von einer immens hohen Anzahl allein an Schmerzpatienten, die für eine mit cannabisbasierten Mitteln in Betracht käme. Zudem ist Hanf als Arzneimittelproduktions-Grundstoff verhältnismäßig leicht und kostengünstig anzubauen, was der gesundheitspolitischen Forderung nach Verschreibung von billig(er)en Medikamenten logischerweise in die Hände spielen sollte. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es unverständlich, dass in um Cannabis nachsuchende Patienten – der Vielzahl an Medizinern und dem bestätigten medikamentösen Bedarf zum Trotz – es mit einer Art permanenter Ärztenot zu tun haben und in der Mehrzahl aller Hilfsanfragen am Unwissen, an Vorurteilen oder an Regressforderungsängsten scheitern, wenn sie mit dem Thema bei ihren Hausärzten vorstellig werden. Das weit verbreitete Unwissen der „Götter in Weiß“ erklärt sich zum großen Teil aus der Einstufung der Substanz Cannabis in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes, wo es allerdings seines geringen toxischen Gefährdungspotentials wegen zu Unrecht neben Heroin, Kokain, Mescalin oder Psylocibin aufgeführt wird – also im pharmakologischen Bewertungsrang der „nicht verkehrsfähigen Stoffe“.  Zum anderen erklärt sich das ärztliche Mangelwissen aber auch aus dem Fehlen klinischer Patientenstudien. Letztere werden entgegen vielfacher Sachverständigen-Forderung institutionell eher gebremst – denn gefördert, weil das BfArM – Genehmigungsverfahren für wissenschaftliche Zwecke ebenso hürdenreich und kompliziert ist wie das aktuelle Antragswesen für chronisch oder todkranke bzw. fast schon im Sterben befindliche Patienten.

 

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18
Jan
2009

BUNDESINSTITUTIONELLE POLITIK DES VERSAGENS-OHRFEIGEN

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Es ist noch gar nicht so lange her, dass chronisch kranke Menschen, die durch natürliches Cannabis eine Leidenslinderung ihrer schlimmen Symptome erfahren haben, vom Bundesinstitut für und Medizinprodukte () unter dem unfassbaren Hinweis, es bestünde kein „öffentliches Interesse“ an einer Cannabisvergabe zu rein medizinischen Zwecken, abgefertigt worden sind. Zahllose Anträge von verzweifelten Patienten wurden unter dieser obskuren Begründung zurückgewiesen und zur Abschreckung vor Widersprüchen oder weiteren Genehmigungsanfragen mit saftigen Gebührenbescheiden belegt. Erst ein mühseliges Klageverfahren eines schwer an Multipler Sklerose erkrankten Rechtsanwaltes führte 2005 beim Oberverwaltungsgericht zu dem Urteil, dass das zuvor so hartnäckig verneinte öffentliche Interesse sehr wohl gegeben sei und Anträge deshalb nicht pauschal abgelehnt werden dürften. Das war eine weit schallende Ohrfeige für den Pool an verantwortlichen Entscheidungsträgern beim , der aus lauter sachkundigen, belesenen und gut informierten Professoren, Doktoren und Rechtsexperten besteht. Die Organisations- und Sachbearbeitungsstruktur des Bundesinstituts jedenfalls soll uns – den Opfern dieser vermeintlichen Sachkunde – dies Glauben machen. Doch der Glaube bröckelt… 

Das BfArM blieb auch nach jenem Urteil bei seiner Strategie, Anträge auf Selbstanbau oder Vergabe von Cannabis weit über das gesetzlich vorgegebene Maß einer Bearbeitungsdauer von 3 Monaten hinaus nicht zu bescheiden. Oftmals wurde den kranken Antragsstellern erst nach Jahren ein Ablehnungsbescheid zuteil, der etwa dahingehend lautete, dass das BfArM u. a. die Aufgabe habe, „dem Entstehen und Erhalten einer mit der Verwendung von Cannabis möglicherweise einhergehenden Abhängigkeitserkrankung entgegenzuwirken.“ Oder man redete sich heraus, der jeweilige Antrag sei noch nicht beschieden worden, weil man noch immer das Urteil aus 2005 prüfe.

Als SCM – Mitglieder schließlich in ihrer alltäglich brutalen Schmerzensnot schriftlich nachfragten, ob denn bis zur endgültigen rechtlichen Klärung des Selbstanbaus nicht übergangsweise ein Import von medizinischem Cannabis aus den Niederlanden in Betracht käme, lautete die niederschmetternde Antwort, dass dafür der erforderliche „administrative Aufwand zu hoch sei“. In einem etwa zeitgleich beim SCM eingehenden Schreiben wurde zusätzlich auf die mangelhafte finanzielle Ausstattung und personelle Unterbesetzung des Bundesinstituts verwiesen. Diese unglaublichen Begründungen kamen diesmal zwar einer lauten Retour-Ohrfeige an das Gesundheitsministerium gleich, aber da sie dort ungehört und ohne Empfindung für die prekäre Situation verhallte, blieben wiederum nur die Patienten die eigentlichen Leidtragenden. Opfer des Versagens auf oberster politischer Ebene und Opfer der Versagens ihrer ausführenden Organe.

Vom Entscheidungsdruck womöglich vollends konfus geworden, richtete das BfArM zusätzlichen Schaden an seiner mehr und mehr flötengehenden Glaubwürdigkeit – ebenfalls aber auch an der Gesundheit von betroffenen Kranken – an, als man behördlicherseits mit großem medialen Pomp an die Öffentlichkeit trat und hinausposaunte, Antragsteller auf Cannabis könnten nunmehr bei entsprechend vorliegender medizinischer Indikation einen Extrakt auf THC-Basis verschrieben bekommen. Diese Form der Medikation sei für die Antragsteller die einzig mögliche Option, da es Genehmigungen auf das pflanzliche Produkt nicht geben werde.

In einer Art pharmakologischem Schnellschussverfahren hatte zuvor ein vom BfArM angefragtes, renommiertes Unternehmen – trotz wissenschaftlich fundierter Warnungen seitens der niederländischen Grundstofflieferanten – ein stark überteuertes und nicht kassenerstattungsfähiges „Ewas“ zusammengebastelt. Die Patienten mussten das Mittel wohl oder übel einnehmen und wurden so genötigt, sich als menschliche Versuchskaninchen zur Verfügung zu stellen, quasi missbrauchen zu lassen. Klinische Forschungen mit dem eilends auf den Markt gebrachten „“ hatte es offenbar nicht gegeben. In der Folge wurden durch die gänzliche Unwirksamkeit des Extraktes und insofern auch durch das direkte Verschulden des BfArM und der Herstellerfirma die im Antragsverfahren Pflanzencannabis erbittenden Patienten neuerlich zu Opfern degradiert, denn weder wusste man beim BfArM, ob der Extrakt etwaige Abhängigkeitserkrankungen erzeugt – noch konnten zuverlässige Prognosen über das mögliche Nebenwirkungsspektrum des Mittels abgegeben werden. De facto kommt dieses bundesbehördliche Verhalten einem direkten Eingriff zum Nachteil individueller Patientengesundheit durch Schädigung derselben infolge unfassbarer Inkompetenz gleich. Ein krasser Grundgesetzbruch par Exzess-excellence, für den jener großkopferte  Megapool aus Politikern, Professoren, Doktoren, Wissenschaftlern und falsch interpretierenden Gesetzeskoryphäen im – und über dem BfArM verantwortlich zeichnet. Sämtlich gut dotierte „Experten“, gesund und ohne Existenz- und Sozialängste, die seit über 10 Jahren an notleidende Menschen mit Krankheitsgeißeln namens Krebs, , Morbus Crohn, Tourette, CFS, Parkinson, Hepatitis, Multipler Sklerose u. Ä.  furchtbare Ohrfeigen über Ohrfeigen verteilten – statt billiges Cannabis aus staatlich überwachter niederländischer Produktion.

Welche Hürden wurden damals vom Sachkunde-Poolteam nicht getürmt, welche an den Haaren herbeigezogenen Versagungsgründe – angefangen vom Jugendschutz über allgemeine Sicherheitsaspekte bis hin zu medizinischen Bedenken und angeblich fehlenden Standardisierungsanforderungen – wurden nicht angeführt, um das ohnehin komplizierte Antragsprocedere zusätzlich zu erschweren und dabei die positiven Patientenerfahrungen mit natürlichem Cannabis auf dem Verwaltungswege zu negieren und zu eliminieren? Welche Lügen wurden nicht aufgetischt, welche Ausreden nicht gebraucht und welches dringliche Verfahren nicht über Gebühr hinausgezögert, um sich ja nur nicht der eigentlichen Problematik zu stellen, die ein ursprünglich als „Rauschgift“ verfemter Wirkstoff mit sich bringt, wenn es sich – gar nicht mal überraschend nach einem Blick in die Historie – als Mittel erster Wahl bei vielen Krankheiten erweist? Hat nicht schon die Frage der Diamorfin-Versorgung bei vorliegender Heroinabhängigkeit erwiesen, dass überkommene Vorurteile und Blockadehaltungen bei besserem Hinschauen absolut auf den Kopf gestellt werden müssen?

Die eigene Wange für diese langjährige Politik des Versagens, Verweigerns und Verhinderns hinzuhalten, wird den Damen und Herren Verantwortlichen jedoch unmöglich sein. Es gibt in der Hierarchie des Gesundheitswesens nämlich immer Schuldige weiter oben, auf die bequem abgewälzt werden kann, worüber weiter unten – auf der ausführenden Ebene – man einfach zu bequem ist nachzudenken. Oder mangelt es oben und unten gleichermaßen an Zivilcourage gegen falsche politische Entschlüsse, gegen Fraktionszwangs-Empfehlungen aus Parteiräson und gegen falsche Entscheidungen wider besseren wissenschaftlichen Rat zu opponieren? Solcherart „ Feigheit“ und die Tatsache, dass billigstes Naturcannabis der lauthals eingeforderten Gesundheitsreform direkt in die Karten spielt, lässt den Schluss zu, dass die bisherigen Opferquälereien durch ungelöste Cannabis als Medizin-Fragen zwar aus rein medizinethischen, menschenrechtlichen und moralischen Gründen falsch waren. Aber bis dato ebenso überaus behördengebühreneinträglich und monetär profitabel für die sogenannte „Pharmafia“ und deren Lobbyisten sind.

Dass inzwischen mindestens fünf Patienten Ihren Anspruch doch gegen den erklärten Willen der oberen und unteren Entscheidungsträger durchgesetzt haben und voraussichtlich Ende Januar 2009 nun endlich das von Anfang an beantragte Natur-Cannabis in pharmakologisch „unversauter“ Reinform über ihre Apotheken erhalten, ist – nach meinem persönlichen Eindruck – allerdings die schlimmste „Klatsche“ aller bisherigen BfArM – Skandale. Ein peinlicheres Eingeständnis einer Politik des Versagens zu Lasten Millionen über die Dauer eines gesamten Jahrzehnts kann es kaum geben.

Von seinem schlecht gemachten – doch gut honorierten Job wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder im Bundesgesundheitsministerium freiwillig jedoch niemand zurücktreten. Eine solche Reaktion würde nämlich bedingen, dass man in verantwortlicher Position zur Entscheidung der Cannabis als Medizin-Frage so etwas wie ein menschliches Gewissen im behördlichen Umgang mit chronisch Kranken gehabt haben muss. Bis dato hat sich aber leider nicht mehr als ein kärgliches Selektionsgespür für die wirklich dringlichsten Krankheitsfälle entwickelt. Und statt glaubhafte Entschuldigungen für die immens lange Bearbeitungsdauer und wegen der vielen bisherigen Fehlentscheidungen zu integrieren, werden positiv beschiedene Anträge vom BfArM künftig wohl weiterhin nur von saftigen Gebührenforderungen begleitet und von der Erwartung, dass cannabisbedürftige Patienten – egal ob arbeitsunfähig und/oder Hartz IV – das importierte Kraut künftig aus eigener Tasche zahlen dürfen.

Das Ohrfeigen hört nicht auf. 

 

Axel Junker

   

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4
Nov
2008

Deutschland im September

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EINIG IGNORANZ UNRECHT UNFREIHEIT

Im September 2006 erstattet der heute 55jährige Axel Junker aus Westerland bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen des Anbaus von aus medizinischen Gründen. Junker leidet seit 28 Jahren u. a. an einer Hepatitis C-Virusinfektion und Schmerzzuständen nach einer Bandscheiben – OP. Er kuriert sich seit 10 Jahren unter ärztlicher Aufsicht erfolgreich mit , konnte seinen sonstigen Medikamentengebrauch seither drastisch senken und ist noch immer berufstätig. Erfolg seiner Selbstanzeige: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von 8 Cannabispflanzen, erstinstanzliche Verurteilung zu einem Jahr Haft ohne Bewährung. Für juristische und verwaltungsrechtliche Auseinadersetzungen hat er bisher allein 8000 € an Kosten für Rechtsanwälte aufwenden müssen. Das Urteil in der Sache ist noch immer nicht rechtskräftig. Es steht zu befürchten, dass Junker wegen seiner tiefen Überzeugung und Erfahrung, dass medizinisch in der Tat überaus hilfreich wirkt, nicht nur in Haft genommen wird, sondern nach verbüßter Strafe weiterhin um die lebensqualitätsnotwendige Anerkennung seiner medizinischen Indikation wird kämpfen und zahlen müssen.

Im September 2007 sitzt der schwer an Morbus Crohn und Morbus Bechterew erkrankte Volker Krug aus Würzburg noch immer in bayrischer Untersuchungshaft, nachdem er zuvor beim Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken erwischt worden war. In Haft wird Krug nicht nur depressiv, sondern verliert auch rapide an Gewicht und erleidet durch falsche ärztliche Betreuung ein kaum vorstellbares Martyrium. Nach schriftlicher Intervention einiger Mitglieder der – (ACM)  so wie des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis als Medizin (SCM) bei Gericht und Staatsanwaltschaft wird er entlassen, kurze Zeit später jedoch zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Gerichtlich ergeht an ihn die quasi unerfüllbare Auflage, Dronabinol® – statt Cannabis einzunehmen. Obgleich er finanziell dazu nicht in der Lage ist, das dauerhaft zu bezahlen, muss er in sog. „Screenings“ gegenüber dem Gericht seine Naturcannabis-Abstinenz nachweisen, um nicht für Jahre in Haft genommen zu werden. Erfolg der Kriminalisierung: Der Kontakt zwischen Mitpatienten und Krug reißt kurz nach Veröffentlichung hilfesuchender Spendenaufrufe ab. Sein Antrag auf eine nach § 3 BtmG mögliche wird bereits lange vor Inhaftnahme u. a. deshalb abgelehnt, weil er zuvor laut ärztlicher Stellungnahme Cannabis „missbräuchlich“ verwendet habe. Krug äußert daraufhin die Befürchtung, ins gesundheitliche Exil im Ausland gehen zu müssen, um überleben zu können. 

Im September 2008 richtet die 70jährige Ingrid Sander aus Erfurt einen sog. Offenen Brief an die gesundheitspolitischen Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien. Sie beklagt die noch stets anhaltende Situation, wie zynisch und menschenverachtend die deutsche mit cannabisbedürftigen Schmerzpatienten umgeht. Frau Sander leidet infolge einer lange schon bestehenden Kinderlähmung unter schweren Polyneuropathien und Gehbehinderungen. Von ihrer geringen Rente schafft sie es notdürftig ein wenig Geld für Cannabis abzuzweigen, um einige wenige Tage im Monat annähernd schmerzfrei – und dadurch leidlich mobil zu leben. Das für sie so kostbare Mittel verbackt sie in Kekse und setzt diese ihrer schweren entsprechend verantwortungsvoll, sparsam und im streng medizinischen Sinne – ohne jegliche Absicht einer möglichen Erzeugung psychoaktiver Nebenwirkungen -  ein. Ohne ärztliches Rezept, ohne vorliegende Arzneimittel-Gebrauchsanweisung und ohne Rücksicht auf die von CDU/ und SPD geäußerten Bedenken, “eine Liberalisierung von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken könne einen signifikanten Anstieg von Cannabis-Missbrauch unter Jugendlichen nach sich ziehen.“ Erfolg des Sander-Schreibens: Bis dato nicht eine einzige Antwort von sämtlichen angeschriebenen Volksvertretern.

Im November 08 – drei Wochen nach der Anhörung des Gesundheitsausschusses beim Bundestag zur Cannabis als Medizin-Debatte, in dessen Verlauf sich 15 Experten und Interessenverbände für – und lediglich die Gesetzlichen Krankenversicherer gegen die Forderungen nach erleichterten Möglichkeiten zur medizinischen Cannabis/Dronabinol-Vergabe ausgesprochen haben – stehen Sander, Junker, eventuell Krug und Hunderttausende anderer ungenannter, chronisch noch immer machtlos, rechtlos, hilflos da:

Abhängig von aufgezwungen illegalem Verhalten zu Schmerzfreiheits-/Überlebenszwecken.

Willkürlich gegängelt vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, welches  nach Belieben und freiem Ermessen Fristen in der Antragsbearbeitung überschreitet und wissentlich mit nahezu jeder Antragsablehnung auf Cannabisversorgung Grundrechte bricht.

Bedroht von sozialschädlichen Verfolgungen und Inhaftierungen.

Schmählich im Stich gelassen von äußerst träge reagierender Justiz und Politik, die seit zehn Jahren bestehende Gesetze von Verfassungsrang offensichtlich nicht auf cannabisbedürftige Patientengruppierungen angewendet wissen wollen.

Einigkeit von Ignoranz in punkto Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Therapiewahl, aber für die Betroffenen noch immer nicht Einigkeit und Recht und Freiheit.

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4
Nov
2008

Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

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Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen ®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol () enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin,

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

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