28
Feb
2008

Impressum

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Selbsthilfenetzwerk -Medizin

c/o Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
Am Mildenweg 6
59602 Ruethen

Tel: 02952-9708571
Fax: 02952-902651

Kontaktformular: Direkt eine Nachricht senden
Email: info [at] cannabis-med [dot] org
Internet: http://www.cannabis-med.org/

Vereinssitz Köln (Nordrhein-Westfalen)
Registergericht: Köln
Vereinsregisternummer: VR 12697
Rechtsform:  eingetragener Verein


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Datenschutz- und Jugendschutzbeauftragter:

Dr. med.
(Kontaktdaten wie oben)


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28
Feb
2008

Hintergrund

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Das -Cannabis- wurde am 17. November 2006 von 17 Patienten aus der Not heraus ins Leben gerufen. Es ist ein Zusammenschluß von Patienten innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM). Diese Patienten sind zur Behandlung schwerer Erkrankungen auf Cannabis angewiesen, da eine Behandlung mit konventinellen Medikamenten unzureichend, oder mit schweren bis hin zu tödlich verlaufenden Nebenwirkungen verbunden ist.

Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Anbau von medizinischem Cannabis für unsere Selbstversorgung zu organisieren.

Wir haben uns zusammengeschlossen, weil wir die Ignoranz und Menschenverachtung die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und sein Dienstherr das Gesundheitsministerium gegenüber einnimmt, nicht mehr ertragen.

Im Jahr 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Klage von 7 Patienten, die sich ihr Recht auf medizinische Verwendung von Cannabis erstreiten wollten u.a. mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass Patienten eine Sondererlaubnis für den Anbau und Erwerb durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bekommen können. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als .pdf
Über 100 Patienten hatten daraufhin eine beantragt. Doch alle Anträge wurden abgelehnt, da die von Patienten kein öffentliches Interesse darstelle BfArM Ablehnung 2000 als .pdf.

Das zuständige Verwaltungsgericht teilte diese Sicht der Dinge. Urteil des Verwaltungsgricht Köln als .pdf

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 Urteil des BVerwG als .pdf jedoch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, nach dem Patienten vom BfArM nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte erhalten können.

Trotzdem passierte über 1 weiteres Jahr nichts. Erst nachdem Patienten sich wiederum juristisch zur Wehr gesetzt hatten (diesmal durch eine Untätigkeitsklage gegen das BfArM), bekamen die Antragsteller einen Bescheid,welche Auflagen sie als Voraussetzung für eine Genehmigung erfüllen müssen. Unter Verweis auf Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes werden von den Patienten Voraussetzungen erwartet, wie sie allenfalls von Apotheken oder pharmazeutischen Unternehmen erfüllt werden können. BfArM Auflagen 2006 als .pdf
So wird eine Aufbewahrung des Cannabis in Panzerschränken, ein Anbau in Räumen aus Stahlbeton, eine Standleitung zur Polizei und ein Nachweis über eine Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln verlangt. Diese Sicherheitsmassnahmen sind zweifelsfrei angemessen für die Aufbewahrung harter Drogen in grösserer Menge, um einen Einbruchsdiebstahl und eine in der Folge mögliche Schädigung Dritter zuverhindern.
Die durch die Patienten zu medizinischen Zweckenbenötigten Mengen an Cannabis sind dagegen relativ gering. Eine schwere Straftat wie Einbruch, nur um gezielt an das Cannabis des Patienten zugelangen, das einen Marktwert allenfalls im Bereich mehrerer hundert Euro besitzt, erscheint nicht plausibel, wenn der potentielle Einbrecher ohne besondere Kenntnisse mit etwas Erde und Hanfsamen selbst an Cannabis gelangen kann.
Eine Schädigung Dritter wäre durch die Menge und die Art der Substanz THC, die den sog. "weichen Drogen" zugeordnet wird, aber auch dann ausgeschlossen.

Diese Auflagen, die keine Privatperson erfüllen kann sind deshalbnicht anders zu werten sind, als der Versuch des BfArM, uns erneut ins Leere laufen zu lassen. Eine menschenverachtende Haltung, die die mit ihrer Stellungnahme zur kleinen Anfrage der Grünen ebenfalls untermauert.
Antwort auf die Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag als .pdf

Das wollen wir verhindern. Wir haben uns zusammengeschlossen, um in einem gemeinsamen Anbau diese Auflagen zu erfüllen und hoffen, dass viele uns bei unserem Vorhaben unterstützen. Alle betroffenen Patienten, indem sie dem SCM beitreten und ebenfalls einen Antrag beim BfArM stellen und alle anderen Menschen, indem sie uns tatkräftig unterstützen, mit Ihrem Fachwissen, Ihrem praktischen Können, Ihren Kontakten, Protesten und nicht zuletzt auch mit Geld.

Das ANTRAGSFORMULAR für die Mitgliedschaft im SCM.

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3
Jul
2007

Brief des Vorstandsvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin an das BfArM

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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Herrn Dr. Schinkel
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

nachrichtlich:

  • ­ Sabine Bätzing, MdB, Drogenbeauftragte der Bundesregierung
  • Hubert Hüppe, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, CDU/CSU-Fraktion
  • Monika Knoche, MdB, Drogenpolitische Sprecherin, Fraktion
  • Detlef Parr, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, FDP-Fraktion
  • Dr. Harald Terpe, MdB, Drogenpolitischer Sprecher, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

3. Juli 2007

Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur von Cannabis durch Patienten nach § 3

Sehr geehrter Herr Dr. Schinkel,

ich freue mich, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einigen Fällen grundsätzlich anerkannt hat, dass einzelne Patienten mit den zur Verfügung stehenden Behandlungsverfahren nicht ausreichend therapiert sind und eine Behandlung mit Cannabis indiziert ist.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf zwei Aspekte hinweisen. Der eine betrifft die Standardisierung der verwendeten Cannabispräparate, der zweite die Aufbewahrung von Cannabisprodukten in Apotheken.

Gemäß Ihrem Schreiben vom 25. Juni 2007 an Frau Gabriele Gebhardt, Sprecherin des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis-Medizin, lehnen Sie die Verwendung von Cannabis der niederländischen Firma Bedrocan, die im Auftrag des niederländischen Gesundheitsministeriums Cannabis medizinischer Qualität für die Abgabe in niederländischen Apotheken herstellt, ab, weil "der THC-Gehalt im Gegensatz zu einem standardisierten Extrakt in erheblich größerem Ausmaß (bis zu 5%) variiert".

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese Aussage nur zutrifft, wenn der Extrakt von der Apotheke korrekt zubereitet wurde. Die Schwankungsbreite der in deutschen Apotheken abgegebenen Dronabinol-Rezepturarzneimittel ist im Einzelfall deutlich größer als 5%. Die Cannabis als Medizin hat nach Beschwerden von Patienten über eine mangelnde Wirksamkeit einer Dronabinol-Zubereitung trotz bekannter Wirksamkeit früherer Zubereitungen im Jahr 2003 am Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln eine Probe analysieren lassen. Die Konzentration wich erheblich vom angegebenen Gehalt nach unten ab.
Delta-9-THC ist eine recht instabile Substanz und oxidiert leicht, beispielsweise wenn sie bei der Zubereitung zu stark erhitzt wird. Diese Problematik hält an, wie ich von einer Schmerzpatientin vor einigen Wochen erfahren habe. Ich möchte allerdings betonen, dass die meisten Apotheken die Rezepturarzneimittel vermutlich zuverlässig herstellen, das heißt mit einer Variabilität der THC-Konzentrationen von maximal 5%, da es nicht viele Beschwerden gibt.

Im Rahmen einer Therapie mit Dronabinol bzw. Cannabis muss stets empirisch die für den Patienten individuell geeignete Dosis gefunden werden, und auch während der Behandlung in der Regel ständig an die aktuellen Beschwerden angepasst werden. Es ist daher unerheblich, ob das Präparat 5% mehr oder weniger Wirkstoff enthält. Sowohl als auch Patient wissen vor der Behandlung ohnehin nicht, ob 10 ± 1 Tropfen Dronabinol ausreichen, oder ob es 15 ± 1 Tropfen sein müssen.

Eine Schwankungsbreite von 5% ist ein für Phytoarzneimittel akzeptierter Standard und wird auch beispielsweise f+r den Cannador akzeptiert. Die Variation wird auch bei bei einigen chemischen Arzneimitteln akzeptiert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese Variabilität bei Cannabis der Firma Bedrocan als problematisch bzw. als nicht tolerabel erachten.

Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass angesichts der erheblichen Variabilität der systemischen Bioverfügbarkeit von Dronabinol bei oraler Aufnahme von mehr als 100% eine Variabilität in der THC-Konzentration des verwendeten Produktes von 5% nicht relevant ins Gewicht fällt. Die interindividuelle Variabilität der systemischen Bioverfügbarkeit betrug in einer Studie von Ohlsson et al. (1980) 4-12% (Mittelwert: 6%) und in der Untersuchung von Sporkert et al. (2001) 2-14% (Mittelwert: 7%). Da die systemische Bioverfügbarkeit offenbar durch eine Anzahl von Faktoren, wie beispielsweise der Magenfüllung, abhängt, besteht zudem eine relevante intraindividuelle Variabilität.

Zur Herstellung eines Cannabisextraktes in Apotheken möchte ich anmerken, dass Sie einem Antragsteller, der seine Apotheke mit der Lagerung seines selbst angebauten Cannabis betrauen wollte, geantwortet haben: "Auch die von Ihnen beschriebene Option, eine Apotheke mit der Lagerung zu beauftragen, ist nicht praktikabel, da Apotheken keine Erlaubnis zum Erwerb und zur Abgabe von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln haben." Nach den Schreiben an Patienten vom 5. und 6. Juni 2007, in denen Sie die Verwendung eines Cannabisextraktes, der in Apotheken hergestellt werden soll, in Aussicht gestellt haben, können Apotheken offenbar eine Genehmigung zum Erwerb und damit auch zur Lagerung von Cannabis erhalten. Ihre Aussage in dem Schreiben an die Patienten ist daher zwar formal korrekt, es wäre jedoch seriös gewesen, bereits den erstgenannten Antragsteller auf die Möglichkeit einer entsprechenden Genehmigung hinzuweisen.

Abschließend möchte ich auf einen Aspekt hinweisen, bei dem sich das BfArM zwar ebenfalls formal korrekt verhalten mag – dies wird juristisch zu klären sein -, jedoch zumindest inhaltlich (pharmakologisch/medizinisch) ein absurdes Bild entsteht. An die Aufbewahrung einer verschreibungsfähigen Dronabinol-Lösung stellt das BfArM keine speziellen Anforderungen, an die Aufbewahrung eines auf Dronabinol standardisierten Cannabisextraktes stellen Sie jedoch die Anforderung einer Lagerung in einem verankerten Behältnis mit Sicherheitsschloss, die dem "Gefährdungsgrad" (Ihr Schreiben vom 25. Juni 2007) Rechnung trage. Da die Mischung einer Dronabinol-Lösung mit einem Extrakt aus Faserhanf in der Zusammensetzung weitgehend dem eines auf Dronabinol standardisierten Cannabisextraktes entspricht und Tee aus Faserhanf zur Anfertigung eines solchen Extraktes in frei verkäuflich ist, trägt diese Anforderung absurde Züge.

Sie können zurecht darauf hinweisen, dass die unterschiedliche juristische Bewertung der beiden Cannabisextrakte nicht Ihnen angelastet werden kann, sondern der Logik des Betäubungsmittelgesetzes entspricht, nach der der eine Extrakt, der aus Dronabinol-reichem , der Anlage 1, der aus Faserhanf und Dronabinol erstellte Extrakt jedoch der Anlage 3 zuzuordnen ist. Bei pharmakologisch identischer Wirkung ist der eine Extrakt daher paragraphengemäß gefährlicher als der andere. Das deutsche Betäubungsmittelgesetz definiert ja schließlich auch, dass Cannabis gefährlicher ist als Opium, so dass die Verwendung eines Cannabisextraktes einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM und nach Ihrer Auffassung einer besonderen Lagerung bedarf, während Opiumtinktur von jedem Arzt verschrieben werden und vom Patienten im Kühlschrank aufbewahrt werden kann. Sie können zurecht darauf hinweisen, dass Sie mit dieser absurden Logik nichts zu tun haben, sondern der Gesetzgeber bzw. das Bundesgesundheitsministerium dafÃür verantwortlich ist. Im Rahmen Ihres Ermessensspielraumes wäre es jedoch wünschenswert, dass nicht nur eine Anwendung der entsprechenden Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgt, sondern dass diese Anwendung auch aus medizinischer Sicht nachvollziehbar bleibt.

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das BfArM sich im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium auf eine bestimmte Linie – Abgabe einer oder mehrerer Cannabisextrakte durch Apotheker – geeinigt hat und mögliche Alternativen mit einer zum Teil widersprüchlichen und damit willkürlichen Argumentation ablehnt. Dies trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Instituts im Umgang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 bei.

Ich wünschte mir, das BfArM würde seinen Entscheidungsspielraum mehr zur individuellen Hilfe betroffener Patienten, die von Cannabis gesundheitlich profitieren, und weniger zur Durchsetzung einer – so hat es nicht nur aufgrund der oben skizzierten Gründe den Anschein – nicht medizinisch motivierten Linie nutzen. Diese Linie mag in vielen Fälen mit dem Patienteninteresse übereinstimmen, ihm in vielen anderen Fällen jedoch zuwiderlaufen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. Franjo Grotenhermen
Vorstandsvorsitzender

Zitierte Literatur:
1. Ohlsson A, Lindgren JE, Wahlen A, Agurell S, Hollister LE, Gillespie HK. Plasma delta-9 tetrahydrocannabinol concentrations and clinical effects after oral and intravenous administration and smoking. Clin Pharmacol Ther 1980; 28(3): 409-16
2. Sporkert F, Pragst F, Ploner CJ, Tschirch A, Stadelmann AM. Pharmacokinetic investigation of delta-9-tetrahydrocannabinol and its metabolites after single administration of 10 mg Marinol in attendance of a psychiatric study with 17 volunteers. Poster at the 39th Annual International Meeting, The International Association of Forensic Toxicologists, Prague, Czech Republic, August 26 – 30, 2001: 62

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28
Apr
2007

Axels Antwort an Dr. Kurth (BfArM)


Westerland, 28. IV. 07

Axel Junker
…………..
25980 Westerland

Herrn
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Reinhard Kurth
BfArM
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Akten-ID: 4506624

Betreff: Ihr Schreiben vom 19. IV. 07

Sehr geehrter Prof. Dr. Dr. Kurth,
Ihr Schreiben habe ich erhalten, in welchem Sie nach Prüfung der Aktenlage entschieden haben, Ihr Mitarbeiter Dr. Schinkel sei offenbar doch kein – wie von mir so benannter – vorsätzlicher "Patiententotschläger". Er habe überdies meine bisherigen Anträge "sachgerecht" behandelt.

Ich werde Ihnen deshalb aus meiner nicht aktenabgestimmten Sicht der Dinge das Gegenteil Ihrer Behauptung darlegen und hoffe, dass Sie aufgeschlossen genug sind für Informationen, die offensichtlich dem "kleinen Mann auf der Strasse"“ nicht aber einer hochgezüchteten Institution wie dem BfArM und der dazugehörigen Mannschaft aus Fachkräften zugänglich zu sein scheinen:
Erhebungen der Schmerzambulanzen Deutschlands gehen davon aus, dass es in der BRD ca.
20 Millionen Schmerzpatienten gibt. Durchschnittliche Dauer bis zur endgültigen Diagnose-Stellung: 6  Jahre. Ein Viertel der betroffenen Patienten ist akut suizidgefährdet.
Prof. Böllinger, Rechtswissenschaftler an der Uni Bremen, geht davon aus, dass sich jährlich 5000 Menschen wg. inadäquater Schmerzbehandlung das Leben nehmen.

Diese Zahlen, diese Informationen sind gesicherte Erkenntnisse – ebenso wie Ihre auf Anfrage übersendete Verbrauchsstatistik für Cannabis/Dronabinol im Kilogrammbereich darauf hindeutet, dass der allgemeine Bedarf an Cannabis-Inhaltsstoffen u. a. zur Schmerzreduktion in der Tat gegeben ist. Bezüglich der erläuternden Verifikation Ihres Übersichtsdiagramms "Erwerb von Dronabinol durch Apotheken" dürfte auch Ihnen als klugem Menschen bewusst sein, dass die dort präsentierten Zahlen um ein Mehrfaches höher ausfielen, wenn die Preise für jene Substanzen auf einer für jeden Kranken bezahlbaren Ebene lägen. In diesem Zusammenhang wäre es nett, wenn Sie mir und den anderen Patienten des – sozusagen von höchst kompetenter Warte aus – erklären würden:

1. Wie kann z. B. ein an oder Krebs erkrankter, arbeitsloser Mensch monatlich bis zu 500 € für ein überteuertes Medikament ausgeben, wenn dies nicht von der Krankenkasse erstattet wird, obwohl zuvor zumeist jahrelang Beiträge an diese Kasse entrichtet worden sind?

2. Wie kann das BfArM die eindeutigen Reformbestrebungen in der Gesundheitspolitik derart obszön unterlaufen, dass überteuerte Cannabispräparate nur selektiv für eine finanziell gut gesicherte Käuferschicht zugänglich sind, während der Grossteil der in Frage kommenden Cannabis – Bedürftigen sich mit der Drogen-Mafia, mit uneinsichtigen Staatsanwaltschaften und unüberblickbaren Instanzenwegen der Verwaltungs-Organisationen rumplagen muss?

3. Wieso darf eine Bundesoberbehörde derart personell schwach ausgestattet sein und
an akutem Finanzmangel leiden, so dass ein für die freie Therapiewahl und dem sich
daraus ableitenden Anspruch auf Lebensqualität und Menschenrecht ergangener
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2005 von einem Hauptschüler –
nämlich von mir – in maximal 30 Min. gelesen, auf Querverweise und Quellen geprüft
und verstanden werden kann, während die Koryphäen Ihrer Institution noch immer
nicht begriffen haben, was im Beschluss des BVerwG unzweifelhaft zugunsten
des/der Patienten und im Sinne einer allgemeingültigen Auslegungspraxis ausgeführt
worden ist?

Natürlich können Sie sich jederzeit darauf berufen, dass Ihr Aufgabengebiet als Leiter des BfArM ein ganz anderes betrifft, als das der Kleinigkeit einer Befassung mit Menschenleben.
Niemand schaut gerne hin, wo Menschen zu Tode kommen. Es sei denn, er hat beruflich damit zu tun und versteht etwas von seinem Job. Derart, wie Ihr untergebener Kollege Schinkel, der bisher noch jedes Mal ganz genau hinschaut hat, so dass am Ende keine einzige Genehmigung für den Umgang mit Cannabis herausgekommen ist. Im Gegenteil: Es wurden Empfehlungen für den "Selbstversuch" mit Opioiden, Antidepressiva und Antiepileptika statt Cannabis ausgesprochen.

Vom Bundesministerium für Gesundheit hätten alle übrigen SCM – Patienten und ich allerdings eine konträre Einstellung erwartet: Explizit diejenige einer grundgesetzlich verankerten, besonderen Schutzwürdigkeit von Kranken und nicht – wie von Ihnen praktiziert – einer besonderen Schutzwürdigkeit VOR Kranken.

Offenbar gibt es aber "höhere Interessen" und dies können m. E. nur wirtschaftliche sein. Ich folgere daraus, dass dem , ebenso wie dem BfArM, die Profite aus der erwiesenermassen unfunktionellen Prohibition wichtiger sind, und deshalb die beiden höchsten Gesundheitsbehörden unseres Staatswesens – nicht bloss aus Gründen einer hervorragend gesponserten Lobbyismus-Arbeit der Pharma-Industrie – die unzweifelhafte Rechtsprechung der höchsten Gerichte mit Füssen treten und willentlich wie willkürlich missachten, um die fetten Pfründe, welche sich aus der Illegalität Hunderttausender Cannabisgebraucher ergeben, nicht versiegen zu lassen.

In diesem Zusammenhang erwähne ich gerne – denn auch so etwas muss einmal gesagt werden dürfen – dass innerhalb des Patientenvereins SCM auf dem letzten Treffen in Köln
am 14. April Wetten abgeschlossen worden sind, das BfArM werde trotz parlamentarischen Geschäftsganges schneller zur Deutschen Arzneimittel- und Medizinproduktagentur umgewandelt sein, als der erste alle Auflagen für die angefragte Genehmigung auf mit Cannabis erfüllende Patient im letzen Rechtszug der Gerichtsbarkeit seinen positiven Bescheid bekommt…

Lassen Sie mich bitte noch Bezug nehmen auf den ersten Absatz, Seite 2, Ihres Schreibens.

Ich darf zitieren:

Zudem musste nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05. 2005 wegen der grundsätzlichen und weit reichenden Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung und den damit einhergehenden Auswirkungen auf unsere Entscheidungspraxis mit dem Bundesministerium für Gesundheit die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.

Ich darf schlussfolgern:

Sie (er)kennen die grundsätzliche und weit reichende Bedeutung der Situation.
Insofern ist Ihre Aussage unter Punkt 3.) Ihres Schreibens auf meine gestellte Anfrage
(Zitat: "Statistiken oder Schätzungen, wonach Patienten wegen fehlender oder inadäquater Schmerzbehandlung zu Tode gekommen sein könnten, sind uns weder innerhalb noch ausserhalb unserer Behörde bekannt") logisch, rational und sachlich widerlegt.
Sie erkennen sehr wohl die Bedeutung, handeln ihrer aber vorsätzlich entgegen.

Sie haben mit dem BMG abgestimmt, den Auswirkungen zu widerstehen, denn es hat sich bis dato nichts an Ihrer Entscheidungspraxis geändert:

Kranke werden weiterhin – wie bisher – ihrem unbedauerten Schicksal übereignet. BMG und BfArM in trauter "Vorgehensweisenabstimmung" sind nicht mal peinlich berührt. Absolut emotionsresistent und überaus angestrengt wegschauend lässt man weiterhin Menschen verrecken.

Welches Medikament können Sie mir gegen das Vergessen ähnlicher Vorgehensweisen in Bezug auf "minderwertige Randgruppen" jüngerer deutscher Geschichte guten Gewissens empfehlen, Herr Prof. Dr. med. Dr. h. c. Reinhard Kurth?

Mit vorzüglicher Hochachtung 

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19
Apr
2007

Antwort von Dr. Kurth (BfArM) an Axel

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Leitung: Prof. Dr. med. Dr. h.c. Reinhard Kurth
für Arzneimittel und Medizinprodukte
. Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 .0-53175 Bonn I
Postanschrift:
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
D-53175 Bonn
………..
e-mail: poststelle [at] bfarm [dot] de

19 APR 1007

Ihre Zeichen und Nachricht vom Gesch.Z.: Bitte bei Antwort angeben "
19.02.2007/18.03.2007 BtM-Nr.: ……

Ihre Schreiben vom 19.02.2007 und 18.03.2007

Sehr geehrter Herr Junker,
Ihre Schreiben vom 19.02.2007 und 18.03.2007 habe ich erhalten. Sie werfen darin einem
Mitarbeiter der Bundesopiumstele eine unsachgerechte Behandlung Ihrer Anträge auf Erteilung
einer gemäss § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für den Anbau
von zu therapeutischen Zwecken vor.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes und Anhörung des zuständigen Mitarbeiters teile ich Ihnen
folgendes mit.

Nach Aktenlage haben Sie erstmals am 20.12.2003 einen Antrag auf Erteilung einer nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken gestellt.
Dieser Antrag wurde noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 zur Frage der
Erteilung von betäubungsmittel rechtlichen Erlaubnissen zu therapeutischen Zwecken gemäss § 3
Abs. 2 BtMG, AZ: BVerwG 3 C 17.04, von der Bundesopiumsteile am 05.05.2004 zeitnah
beschieden. Gegen diesen ablehnenden Bescheid haben Sie sodann Widerspruch eingelegt. Da
über diesen Widerspruch bis zum Oktober 2006 nicht entschieden wurde, haben Sie den Ihnen zur
Verfügung stehenden Rechtsbehelf ergriffen und Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht
erhoben.
Am 07.02.2006 haben Sie einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis gemäss §
3 Abs. 2 BtMG gestellt. Über diesen Antrag wurde zwar bis heute vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht entschieden. Es hat aber seit dem Zeitpunkt der
Antragsteilung bis zum heutigen Tag eine intensive, inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem
Antrag und einen ständigen Austausch zwischen Ihnen und der Bundesopiumsteile gegeben. So
hat Ihnen die Bundesopiumstelle sowohl am 08.03.2006 als auch am 05.07.2006 Schreiben
zugesandt, in denen Ihnen die Mängel Ihres Antrages erläutert und Sie um Beseitigung derselben
gebeten wurden. Sie haben sodann in mehreren Schreiben vom 07.07.2006, 12.07.2006,
31.08.2006 und zuletzt 03.02.2007 Stellung zu den Schreiben der Bundesopiumstelle genommen
und weitere Erläuterungen zu Ihrem Antrag abgegeben.

Zudem musste nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 wegen der
grundsätzlichen und weit reichenden Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung und den damit
einhergehenden Auswirkungen auf unsere Entscheidungspraxis gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Gesundheit die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden. Aus diesem
Grund haben mehrfach Gespräche zwischen den beiden Behörden stattgefunden. Zuletzt hat das
Bundesministerium mit Erlass vom 16.01.2007 Erläuterungen zum weiteren Vorgehen gemacht.
Diese Reaktion des Bundesministeriums für Gesundheit war auch von Seiten der
Bundesopiumstelle abzuwarten.

Ich bedaure, dass die Bearbeitung Ihres zweiten Antrages aus den oben genannten Gründen
einen längeren Zeitraum beansprucht hat. Ein unangemessenes oder unsachgemässes Verhalten
eines Mitarbeiters der Bundesopiumstelle vermag ich allerdings nicht zu erkennen.

Zu Ihren im Schreiben vom 19.02.2007 aufgeworfenen Fragen teile ich Ihnen im einzelnen noch
folgendes mit:

1.) Das BfArM ist nach Kräften bemüht, Lösungen zu finden, die sowohl den derzeitigen
gesetzlichen Gegebenheiten als auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005
Rechnung tragen. In diesem Urteil hat das aufgezeigt, unter welchen
Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an einer Erlaubnis vorliegen könnte. Das Gericht hat
das BfArM in dieser Hinsicht zu einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verpflichtet. Da jeder Fall
anders liegt, kann eine pauschale Aussage, bis wann und in welchem Umfang die Anträge ggf.
positiv beschieden werden könnten, von hier aus nicht getroffen werden.
Ihr eigener Antrag könnte allerdings von der Bundesopiumsteile nun unmittelbar beschieden
werden. Sie selbst haben aber mit E-Mail vom 22.03.2007 um eine Fristverlängerung gebeten, um
Ihren Antrag noch weiter gehend begründen zu können. Diese Bitte um Fristverlängerung wurde
bereits mit Schreiben vom 26.03.2007 entsprochen.

2.) Ob das Bundesministerium für Gesundheit bei der zuständigen niederländischen Behörde eine
Anfrage zur möglichen Lieferung von Cannabisblüten an deutsche Apotheken gestellt hat, ist uns
leider nicht bekannt.

3.) Statistiken oder Schätzungen, wonach Patienten wegen fehlender oder inadäquater
Schmerzbehandlungen zu Tode gekommen sein könnten, sind uns weder innerhalb noch
ausserhalb unserer Behörde bekannt.

4.) Die in den vergangenen Jahren durch Apotheken erworbenen Mengen von in Form
von Reinsubstanz und Marinol@ Kapseln lassen sich aus der als Anlage beigefügten StatistiK
entnehmen.
Den künftigen Gesamtbedarf an Dronabinol oder auch Cannabis vermögen wir nicht zu schätzen,
insbesondere weil wir über keine Informationen verfügen, ob und inwieweit sich die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Verschreibungsmöglichkeiten von
Cannabis in Zukunft verändern werden.

5.) Im Rahmen der Untätigkeitsklage ist der angefochtene Bescheid vom 05.05.2004 durch eine
Prozesserklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Zur Aufhebung des
streitigen Bescheides genügte allein die Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht, ein
Aufhebungsbescheid existiert insoweit nicht. Die Aufhebung erfolgte zur Beendigung des
anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und im Hinblick auf Ihren weiteren Antrag auf
Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis vom 07.02.2006. Eine Aussage über den
Inhalt einer neuen Entscheidung ist mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides nicht
verbunden. Über beide Anträge wird nunmehr eine neue Sachentscheidung zu treffen sein.
Allerdings haben Sie, wie bereits oben erwähnt, um eine Fristverlängerung ersucht und um das
Absehen von einer Entscheidung über Ihre Anträge zum jetzigen Zeitpunkt gebeten.

6.) Gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist die betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen für
den Betäubungsmittelverkehr oder des Antragstellers ergeben. In jedem Einzelfall ist hierbei
anhand des beantragten Umfanges der Erlaubnis und der uns aus der Auskunft des
Bundeszentralregisters bekannten Informationen im Rahmen unseres Ermessens abzuwägen, ob
die Erlaubnis zu versagen ist.

7.) Ob und wann es zu der geplanten Umwandlung des BfArM in die "Deutsche Arzneimittel- und
Medizinprodukteagentur" kommen wird, ist vom Fortgang des zur Zeit im parlamentarischen
Geschäftsgang befindlichen Gesetzesvorhabens abhängig. Natürlich sind wir aber unabhängig
davon immer um eine zügige Bearbeitung anhängiger Anträge bemüht.

Mit freuindlichen Grüssen

Prof. Dr. Dr. R. Kurth

Anlage:

Erwerb von Dronabinol durch Apotheken in Form von Reinsubstanz und Marinol Kapseln:
(anstelle des BfArM-Diagrams hier nur die Zahlen) :

1998 o,1 kg
1999 0,4 kg
2000 0,9 kg
2001 1,4 kg
2002 3,7 kg
2003 7,8 kg
2004 7,8 kg
2005 6,9 kg
2006 6,0 kg

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