27
Aug
2010
Etwa Mitte August 2010:
Einige deutsche Zeitungen – darunter die Süddeutsche – verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen.
http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986
Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken.
Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen.
Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde.
Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik…?
Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt.
http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html
Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente.
Ein Etikettenschwindel.
Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen".
Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben …
Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion – hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde…" Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde.
"Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft – SATIVEX zuteil werde."
Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist.
Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen – sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol.
Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut – jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten?

Mit Nichts!
Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug.
Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf.
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim.

International Association for Cannabinoid Medicines (IACM)
Am Mildenweg 6
59602 Ruethen
Tel.: +49 (0)2952-9708572
Fax: +49 (0)2952-902651
Email: info [at] cannabis-med [dot] org
Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV)
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Etwa Mitte August 2010: Einige deutsche Zeitungen - darunter die Süddeutsche - verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen. http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986 Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken. Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen. Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde. Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik...? Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an Multiple Sklerose erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt. http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente. Ein Etikettenschwindel. Manche selbst von schwerer Krankheit Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen". Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben ... Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion - hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde..." Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde. "Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft - SATIVEX zuteil werde." Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist. Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen - sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol. Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen Schmerz-Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut - jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten? Mit Nichts! Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug. Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das Selbsthilfenetzwerk an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim. International Association for Cannabinoid Medicines (IACM) Am Mildenweg 6 59602 Ruethen Tel.: +49 (0)2952-9708572 Fax: +49 (0)2952-902651 Email: info@cannabis-med.org Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) August 2010 Inhalt 1. Vorbemerkung 2 2. Zusammenfassung 2 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt 3 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon 3 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis 4 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt 5 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte 5 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung 5 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus 5 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung 6 6. Schlussfolgerungen 6 Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau 8 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen 9 2. Zur Gefahr des Missbrauchs 9 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb 9 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau 10 5. Zu den internationalen Abkommen 10 "Justice delayed is justice denied." William Gladstone, ehemaliger britischer Premierminister 1. Vorbemerkung Der zehnköpfige IACM-Vorstand, der Mitglieder aus acht Nationen umfasst, nimmt im Allgemeinen nicht zu nationalen politischen und rechtlichen Fragen Stellung. Die IACM befürwortet ganz allgemein alle Maßnahmen, die eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabisprodukten durch Patienten ermöglichen bzw. erleichtern. Diese Stellungnahme gibt daher die Position der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) aus dem deutschen Sprachraum wieder. Sie beschränkt sich auf die eine Therapie mit Cannabis betreffenden Passagen des Referentenentwurfs. 2. Zusammenfassung Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) unterstützt die geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG. Dies ermöglicht die arzneimittelrechtliche Zulassung des Cannabisextrakts Sativex und zukünftig möglicherweise weiterer Medikamente auf Cannabisbasis in Deutschland. Eine Zulassung von Sativex für die Behandlung der Spastik bei multipler Sklerose ist bereits in Großbritannien und Spanien erfolgt. Nach Angaben des britischen Herstellers GW Pharmaceuticals sind weitere Zulassungsanträge in Italien, Frankreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern nach dem vereinfachten EU-Zulassungsverfahren gestellt worden. Der Hersteller rechnet mit einer Zulassung in Deutschland im Jahr 2011. Die ACM weist darauf hin, dass sich seit der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags im Herbst 2008 zur medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland die rechtliche Lage der Patienten nicht verbessert hat, und dass die geplante Verordnung daran nichts Wesentliches verändert, da sie nur einen kleinen Teil der Patienten (MS-Kranke mit Spastik) betrifft. Mit einer Erweiterung der Indikation und der Zulassung weiterer Medikamente ist zwar in den nächsten Jahren zu rechnen. Sie werden ebenfalls immer nur einen Teil der Betroffenen aus ihrer aktuellen prekären Lage befreien, nämlich Patienten mit der jeweils zugelassenen Indikation. Die bereits heute antizipierbaren zukünftigen Zulassungen geben einen Eindruck von den bisherigen Versäumnissen, dem damit verbundenen vermeidbaren Leid und von dem, was heute notwendig wäre. Diese Maßnahme und weitere Maßnahmen der kommenden Jahre dieser Art, die auf den Anstrengungen pharmazeutischer Unternehmer beruhen, sind zu begrüßen. Sie sind jedoch unzureichend, um allen Patienten, die auf eine Therapie mit Cannabisprodukten angewiesen sind, einen entsprechenden Zugang zu ermöglichen. Dieses Problem ist seit langem bekannt. Soweit es in der Begründung der geplanten Verordnung heißt "Bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt die Rechtslage unverändert" so wäre es ehrlich und seriös gewesen, wenn ergänzt worden wäre, dass auch die Rechtslage für die meisten Patienten, die Cannabis für medizinische Zwecke verwenden, unverändert bleibt. Sie werden weiterhin wie Kriminelle behandelt, wie Personen, die Cannabis illegal und meistens regelmäßig verwenden. Sie besitzen die Droge wiederholt und häufig in nicht geringen Mengen, sodass nicht selten der Straftatbestand des Verbrechens besteht. Die ACM mahnt daher wirkliche Verbesserungen an. Die Politik kann nicht allein auf die willkommene und vorbildliche Arbeit pharmazeutischer Unternehmen bauen und sich mit dieser Arbeit schmücken, sondern muss ihren eigenen Beitrag leisten, um die Situation der Betroffenen zu verbessern. Es gibt dazu verschiedene Lösungsansätze (siehe unten). Bisher hat die Politik nur das umgesetzt, zu dem sie in langjährigen juristischen Verfahren verpflichtet wurde. Ein aktueller Bescheid des BfArM vom 10. August 2010, in dem der Antrag eines schwer kranken Patienten auf einen Eigenanbau zur Selbstversorgung abgelehnt wurde (siehe unten), zeigt erneut, dass die Umsetzung selbst höchstrichterlicher Urteile - in diesem Fall ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 - leider nur unzureichend erfolgt. 3. Ausgangslage: Welche Therapieoptionen es heute gibt Eine ärztlich überwachte Therapie mit Cannabis bzw. einzelnen Cannabinoiden kann aktuell grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: a) mittels Betäubungsmittelrezept können der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) oder der synthetische THC-Abkömmling Nabilon rezeptiert werden; b) nach einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) kann eine medizinische Verwendung von Cannabis erfolgen. Die Verwendung ist auf den Kauf von Cannabis in Apotheken beschränkt. In beiden Fällen müssen die Patienten im Allgemeinen die Behandlungskosten für Cannabisprodukte selbst aufbringen. Etwa 1500 Patienten werden nach Kenntnis der ACM in Deutschland mit Dronabinol behandelt, eine geringe und uns unbekannte Zahl mit Nabilon, und etwa 40 bis 50 Bundesbürger besitzen eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke. Daneben gibt es 5 bis 10 Patienten, die Cannabis selbst anbauen, nachdem sie wegen des Vorliegens einer Notstandsituation von Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen wurden und zukünftig keine Strafverfolgung in diesem Bereich befürchten müssen. 3.1 Verschreibung von Dronabinol bzw. Nabilon Derzeit sind in Deutschland keine Fertigarzneimittel auf der Grundlage von Cannabis für den Verkehr zugelassen. Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Nabilon und Dronabinol sind jedoch in den USA und Großbritannien sowie anderen Ländern im Verkehr und können daher auf Grundlage des § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) auch in Deutschland rezeptiert werden. Darüber hinaus können Apotheker Dronabinol-haltige Rezepturarzneimittel (ölige oder alkoholische Tropflösungen, Kapseln) nach ärztlicher Verordnung herstellen. Der Ausgangswirkstoff hierfür wird von den beiden deutschen Unternehmen Bionorica Ethics und THC Pharm hergestellt. Der Deutsche Arzneimittelkodex des Bundes Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat Rezepturvorschriften zur Anfertigung solcher Rezepturarzneimittel entwickelt. In der Praxis stellen das Hauptproblem die Kosten dar, da die gesetzlichen Krankenkassen im Allgemeinen nicht zur Kostenübernahme eines in Deutschland arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Arzneimittels verpflichtet sind. Die monatlichen Behandlungskosten mit einem Dronabinol-haltigen Rezepturarzneimittel - die preiswerteste Lösung bei der Verschreibung von Cannabinoiden - belaufen sich bei einer mittleren täglichen Dosierung von 10 bis 15 mg auf etwa 250 bis 400 EUR. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 sind gesetzliche Krankenversicherungen nur dann zur Übernahme der Kosten einer nicht für diese Indikation zugelassenen Behandlung verpflichtet, wenn eine "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung" besteht und "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlaufs besteht". Am 27. März 2007 hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung erstmals auf eine geplante Behandlung mit Dronabinol bei einem Schmerzpatienten angewendet und die Position der Krankenkasse bestätigt, die die Kostenübernahme für Dronabinol mit dem Argument verweigert hatte, es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. 3.2 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis Wenn ein Arzt eine Behandlungsindikation mit Cannabinoiden sieht, die Krankenkasse aber die Kostenübernahme für eine solche Behandlung ablehnt, dann besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bei der Bundesopiumstelle des BfArM zu beantragen. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Gesetz "nur für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke" möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 19. Mai 2005 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein solches „öffentliches Interesse" darstellt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 ermöglicht es dem BfArM auf der einen Seite Patienten, die einer Behandlung mit Cannabisprodukten bedürfen, eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu erteilen. Auf der anderen Seite muss Patienten, bei denen alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine entsprechende Genehmigung erteilt werden. Die erste Erlaubnis wurde im August 2007 erteilt, nachdem das BfArM zunächst versucht hatte, die Umsetzung des Urteils insbesondere durch überhöhte Sicherheitsanforderungen und mit dem Verweis auf die unzureichende Standardisierung von Cannabis zu verhindern. Eine ähnliche Strategie wird heute vom BfArM - offenbar auf Grund von Weisungen durch das BMG - zur Verhinderung von Genehmigungen zum Eigenanbau verfolgt (siehe unten). Im Rahmen der Antragstellung muss der Patient darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam sind und eine Behandlung mit anderen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, weil entweder die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol nicht von der Krankenkasse erstattet werden oder weil Dronabinol im Gegensatz zu Cannabis nicht oder unzureichend wirksam ist. Dem Antrag muss eine entsprechende ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Die Kosten für Cannabis aus der Apotheke belaufen sich für die Patienten auf etwa 15 bis 18 EUR pro Gramm. Daraus ergeben sich bei einem Tagesbedarf von 0,5 bis 2 Gramm monatliche Kosten von etwa 250 bis 1000 EUR. 4. Änderungen: Was die geplante Verordnung bringt In der Begründung für die Verordnung heißt es zum Sinn der Verordnung zutreffend: "Mit den Änderungen der Position "Cannabis" in den Anlagen I bis III des BtMG wird eine differenzierte Umstufung vorgenommen. Da in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose erteilt wurde, ist es zeitnah notwendig, für einen auch in Deutschland bevorstehenden Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels das generelle Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufzuheben. Es sollen lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig werden, die unter den strengen Voraussetzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese Fertigarzneimittel dürfen dann ausschließlich auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Ferner wird durch die gestufte Unterstellung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG die Herstellung von entsprechenden Zubereitungen zu medizinischen Zwecken ermöglicht." 5. Erfordernisse: Was geändert werden sollte Grundsätzlich ist an eine befriedigende Lösung des Problems die Anforderung zu stellen, dass Bundesbürger, die Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken benötigen, Zugang zu solchen Produkten erhalten. Dies ist heute nur für einen kleinen Teil der Patienten der Fall. Dieser Anteil wird durch die aktuelle Verordnung vergrößert. Das Problem wird damit jedoch nicht gelöst, da die grundsätzliche Anforderung nicht erfüllt wird. Es gibt mehrere Lösungsmöglichkeiten: 5.1 Kostenübernahme einer Behandlung Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten durch die Krankenkassen oder eine andere Stelle für Patienten, für die ein Arzt eine Behandlungsindikation sieht. Heute müssen die Patienten sowohl medizinische Zubereitungen auf Cannabinoidbasis (Dronabinol, Nabilon, Cannabisextrakt) als auch Cannabis aus der Apotheke überwiegend selbst bezahlen. Da die Produkte für viele chronisch Kranke nicht finanzierbar sind, bleiben viele Betroffene von einer adäquaten Behandlung ausgeschlossen. Ein Vorbild für die Finanzierung von Cannabis aus Apotheken könnte das Modell aus Washington D.C. darstellen. Die Stadt will nach dem zur Zeit im Aufbau befindlichen Konzept die Kosten von Cannabis für Personen, die sich die Produkte finanziell nicht leisten können, in Abhängigkeit von der finanziellen Lage zum Teil oder vollständig übernehmen. 5.2 Erlaubnis des Eigenanbaus Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis oder die Möglichkeit, jemanden mit dem Anbau für den Eigenbedarf, zu beauftragen. Diese Lösung ist beispielsweise in Kanada Teil eines Gesamtkonzepts zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Cannabisprodukten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Cannabis am ehesten eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Das BfArM hat jedoch Anträge auf einen Eigenanbau bisher jahrelang nicht bearbeitet. In den vergangenen Wochen wurde eine Weisung des Bundesgesundheitsministeriums bekannt, nach der das BfArM entsprechende Anträge nicht weiter bearbeiten darf. Im Anhang findet sich ein aktueller Fallbericht. Am 10. August 2010 erging danach nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. 5.3 "Geringe Schuld" bei medizinischer Verwendung Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in der Weise, dass nicht nur der Besitz einer geringen Menge, sondern auch eine ärztlich befürwortete medizinische Verwendung von Cannabis grundsätzlich zu einer Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Vorliegens einer "geringen Schuld" führt. Die ACM ist der Auffassung, dass in diesen Fällen keine Schuld vorliegt, erkennt jedoch, dass sich der Gesetzgeber mit der Thematik schwer tut, sodass das Vorliegen einer geringen Schuld vielleicht einen Kompromiss darstellen könnte. Um den Leidens- und Strafverfolgungsdruck für Patienten mindern zu können, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen, könnte eine prozessuale Lösung im Betäubungsmittelgesetz umgesetzt werden, die Regelung eines § 31b BtMG, der bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung im Regelfall die Einstellung des Verfahrens vorsieht. Anders als im Bereich der Opportunitätsregelung des § 31 a BtMG könnte hinsichtlich der prozessualen Lösung der Frage der arzneilichen Verwendung von Cannabis die Klärung von Beschlagnahme und Sicherstellung im Wege des Opportunitätsgedanken anders gelöst werden. Rechtssicherheit könnte durch eine Sollvorschrift geschaffen werden, die im Regelfall ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht. Formulierungsbeispiel für § 31b BtMG (Arzneiliche Verwendung von Cannabis): "(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung ist und der Betroffene die Betäubungsmittel lediglich zur eigenen arzneilichen Verwendung anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (2) Die Staatsanwaltschaft soll von der Beschlagnahme und Einziehung der Betäubungsmittel absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung und nicht mit einer Menge an Betäubungsmitteln betroffen ist, die die in der ärztlichen Empfehlung angegebene Menge übersteigt." 6. Schlussfolgerungen Vermögende Patienten sind in Deutschland hinsichtlich der Möglichkeiten der medizinischen Nutzung von Cannabisprodukten deutlich besser gestellt als weniger vermögende Patienten, die sich die verschreibungsfähigen Cannabinoide finanziell nicht leisten können. Die ACM lehnt diese Art der Zweiklassenmedizin ab, die zu einer schlechteren medizinischen Versorgung, größerem Leid und früherem und qualvollerem Tod von Angehörigen der schwächeren Klasse führen und die schwächere Klasse zudem, wenn sie sich notgedrungen illegal mit Cannabisprodukten versorgt, durch das Betäubungsmittelgesetz kriminalisiert. Eine Zweiklassenmedizin wird nur vermieden, wenn die medizinische Verwendung von Cannabis eine ärztliche Entscheidung ist, so wie dies heute für die ärztliche Verschreibung von Dronabinol auf einem Privatrezept gilt. Zu den Lösungsansätzen 1 und 2 im vorausgehenden Abschnitt gibt es eine Anzahl von Verbesserungsmöglichkeiten. Ergänzend sollte überlegt werden, wie Patienten entkriminalisiert werden könnten, beispielsweise entsprechend Lösungsansatz 3. Die Behauptung im Referentenentwurf für eine 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, es gäbe zur vorgeschlagenen Lösung keine Alternativen, ist nicht korrekt. Innerhalb des Lösungsansatzes 1 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Erleichterte Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisprodukten für Rezepturarzneimittel sowie für Fertigarzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label bzw. No-Label-Use), 2. Bessere personelle Ausstattung des BfArM für die Bearbeitung von Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer, die heute häufig mehr als 3 Monate umfasst, 3. Vereinfachung des Antragsverfahrens bei Anträgen auf eine Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG, 4. Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Cannabis aus der Apotheke für Patienten, die sich diesen Cannabis finanziell nicht leisten können, jedoch eine Ausnahmeerlaubnis besitzen. Innerhalb des Lösungsansatzes 2 gibt es beispielsweise folgende einzelne Verbesserungsmöglichkeiten: 1. Reduzierung der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen, 2. Einrichtung einer Cannabis-Agentur bzw. bewusster Verzicht auf die Einrichtung einer Cannabis-Agentur bei einer Erlaubnis zum Eigenanbau für eigene medizinische Zwecke, 3. Überdenken und Modifizierung der Position zu weiteren Versagungsgründen in dem im Anhang beschriebenen Fall, so dass dann Erlaubnisse für den Eigenanbau möglich werden. Es gibt allerdings offensichtlich Probleme, Verbesserungen innerhalb der ersten zwei Lösungsansätze vorzunehmen. Daher sollte neben der zu erwartenden Marktzulassung von Medikamenten auf Cannabisbasis, die für einen zunehmenden Teil der betroffenen Patienten eine Lösung des Problems darstellt, überlegt werden, die übrigen Patienten, die von dieser Lösung auf unabsehbare Zeit nicht profitieren werden, entsprechend des Lösungsansatzes 3 zu entkriminalisieren. Anhang: Fallbericht zum Eigenanbau Am 10. August 2010 erging nach einer wegen Untätigkeit eingereichten Klage ein Widerspruchsbescheid des BfArM gegen einen Antrag auf Eigenanbau. Es handelt sich um ein derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln laufendes Verfahren eines Patienten gegen die Bundesrepublik Deutschland (VG Köln, 7 K 3889/09). In dem Verfahren hat das BfArM dem Patienten, der auf Grund eines Freispruchs vor den Strafgerichten Cannabis anbaut, nun mit dem Widerspruchsbescheid untersagt, Cannabis selbst anzubauen. Der Eigenanbau des Antragstellers ist erforderlich, weil alle Alternativen (Dronabinol bzw. Cannabis aus der Apotheke) angesichts des erheblichen Bedarfs des Patienten (mehrere Gramm Cannabis pro Tag) finanziell nicht zu bewältigen sind. Die Kosten würden monatlich bei deutlich über 1000 EUR liegen. Der Betroffene baut seit vielen Jahren Cannabis für den Eigenbedarf an und wurde in mehreren Instanzen von den Strafgerichten vom Vorwurf des illegalen Besitzes von Cannabis freigesprochen. Dieser Fall soll hier mit einigen ersten Kommentaren ausführlich vorgestellt werden, weil er zusammen mit den geplanten Umstufungen von Cannabis in den Anlagen I bis III BtMG ein gutes Bild zur aktuellen Haltung des BMG (Bundesgesundheitsministerium) zur Frage der Hilfe von Patienten, die Cannabisprodukte medizinisch nutzen wollen, ergibt. In einer Pressemitteilung vom 18. August 2010 weist der Anwalt des Betroffenen daraufhin, dass das BfArM in einem Aktenvermerk angesichts dieser Situation festgestellt hat: "im Falle des Patienten ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Cannabis-Eigenanbau therapeutisch begründet und auf Grund seiner prekären finanziellen Situation ohne Alternative." (Bl. 145 der Verwaltungsakte, Vermerk vom 30.7.2009). Ein weiterer Vermerk besagt: "Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen werden als ausreichend eingestuft." Der letzte Vermerk der Akte datiert vom 27. August 2009 und besagt: "In dieser Sache muss dem BMG berichtet werden, bevor ein positiver Bescheid gefertigt werden kann." Im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010 wird nun die Behauptung erhoben, es bestehe bei der Ablehnung der Genehmigung zum Eigenanbau unter Verweis auf andere Möglichkeiten zur Behandlung mit Cannabisprodukten kein Behandlungsdefizit: "Mit Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von niederländischem Medizinalhanf (...) steht dem Widerspruchsführer die Cannabis-Therapie grundsätzlich zur Verfügung. Ein Behandlungsdefizit oder gar eine Behandlungslücke besteht insoweit nicht, weil vorliegend lediglich eine konkrete Art des Betäubungsmittelverkehrs (der Eigenanbau) verneint, nicht aber die Therapie generell verhindert wird." (Seite 8 des Widerspruchsbescheids.) An dieser Stelle sei an folgende Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 erinnert. Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung dürften nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt ein Medikament auf Cannabisbasis (Dronabinol) verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt." Wie soll man die Behauptung des BfArM, dem Patienten stehe eine Behandlung mit Cannabis "grundsätzlich zur Verfügung", angesichts der in diesem Fall anfallenden monatlichen Kosten von mehr als 1000 EUR für Cannabis aus der Apotheke und seiner Einkommenssituation bezeichnen? Als notorische Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund der klaren Worte des Bundesverwaltungsgerichts? Als zynisches Augenschließen vor der Wirklichkeit des Antragstellers? Die Ablehnung des Eigenanbaus wird insbesondere mit folgenden Argumenten begründet: 1. unzureichende Sicherungsmaßnahmen gegen Entwendung, 2. erhöhte Gefahr des Missbrauchs, 3. keine finanziellen Vorteile des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb, 4. unkontrollierter Wirkstoffgehalt beim Eigenanbau, 5. Hinderung der Genehmigung durch internationale Übereinkommen. 1. Zu den Sicherungsmaßnahmen Wie insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 bei den Genehmigungen zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken demonstriert wurde, hat das BfArM einen großen Spielraum hinsichtlich der Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen waren erst sehr hoch und für Privatpersonen nicht erfüllbar und wurden dann der Realität angepasst, sodass dann Ausnahmeerlaubnisse für Cannabis aus der Apotheke erteilt werden konnten (bzw. mussten). Da oder solange es politisch nicht gewollt ist, dass Patienten Cannabis für ihren Eigenbedarf anbauen dürfen, werden die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen nach dem gleichen Prinzip heute für den Eigenanbau so hoch gesetzt, dass sie von einer Privatperson nicht erfüllt werden können und eine Erlaubnis aus diesem Grund angeblich nicht möglich ist. Die zur Zeit an Patienten gestellten Anforderungen sind höher als die Anforderungen, die von dem Unternehmen Bedrocan in den Niederlanden erfüllt werden müssen. Es wird so getan, als müsse Cannabis in einem Hochsicherheitstrakt angebaut werden, während die Morphium-Tabletten auf dem Nachttisch kein Problem darstellen. 2. Zur Gefahr des Missbrauchs In dem Widerspruchsbescheid heißt es lapidar: "Beim Eigenanbau in einer Privatwohnung kann ein Missbrauch deutlich schwerer ausgeschlossen werden." Diese Begründung offenbart eine erschreckende Naivität oder bewusste Irreführung des BfArM hinsichtlich der Missbrauchsmöglichkeiten verschriebener Arzneimittel, insbesondere Benzodiazepine und Opiate. Es wird so getan, als könnten Ärzte den Verbleib und die Verwendung verordneter Medikamente überblicken bzw. sogar kontrollieren. Diese Begründung stellt nicht mehr als eine fragwürdige und unbegründete Behauptung dar, deren Wahrheitsgehalt offenbar intuitiv einleuchten soll und dabei diskriminierend mit Vorurteilen gegenüber Patienten, die einen Eigenanbau beantragen, spielt. Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau für den eigenen medizinischen Bedarf wird suggestiv eine Nähe zu Drogenkonsumenten zu Rauschzwecken und eine hohe Tendenz zum Missbrauch (bzw. nichtmedizinischen Konsum) unterstellt. Für diese Patientengruppe soll durch Aktivierung solcher Vorurteile ein allgemein anerkanntes Prinzip in einem demokratischen Sozialstaat offenbar nicht gelten: Bei sozialen Maßnahmen, die missbraucht werden können, werden wegen des möglichen Missbrauchs nicht die sozialen Maßnahmen in Frage gestellt. Darf man Personen, die eine Behandlung mit Cannabis benötigen, einen entsprechenden Zugang verweigern, weil ein Missbrauch nicht ausgeschlossen ist? 3. Zu den finanziellen Vorteilen des Eigenanbaus gegenüber dem Erwerb Werden an die Sicherungsmaßnahmen so hohe Anforderungen gestellt, dass Investitionen in Höhe von mehreren 10.000 EUR erforderlich sind, so ergeben sich tatsächlich finanzielle Vorteile erst nach einem Amortisationszeitraum von mehreren Jahren. Werden allerdings Sicherungsmaßnahmen in einem Volumen von mehreren 100 EUR verlangt, so rentiert sich der Eigenanbau bereits innerhalb von ein bis zwei Monaten. 4. Zum Wirkstoffgehalt und zur Dosierung beim Eigenanbau Wie bei den Ablehnungen von Anträgen auf die Verwendung von Cannabis in den Jahren 2006 und 2007 wird das Thema "unkontrollierter Wirkstoffgehalt" und seine damit angeblichen Gefahren ins Spiel gebracht. Dem BfArM ist bekannt, dass der Antragsteller seit vielen Jahren Cannabis selbst anbaut und damit gute Erfahrungen gemacht hat. Er kann die benötigte Menge durch die von ihm gewählte Einnahmemethode (Kombination aus oraler Einnahme und Inhalation) optimal dosieren. Das BfArM ist gehalten, jeden Antrag individuell zu prüfen. Davon ist allerdings nicht nur in diesem Abschnitt wenig zu entdecken. So geht das BfArM mit keinem Wort auf das Angebot des Antragstellers ein, den THC-Gehalt seiner Pflanzen in einem Rechtsmedizinischen Institut einer Universität bestimmen zu lassen. Was die allgemeinen Ausführungen zu diesem Thema angeht, so sind die angeblichen Probleme mit dem unkontrollierten Wirkstoffgehalt entweder aus Unkenntnis oder bewusst völlig übertrieben dargestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die folgende Aussage unzutreffend ist: "In der Literatur beschriebene schwerwiegende Nebenwirkungen, wie z. B. epileptische Anfälle, die infolge veränderter Qualität des Pflanzenmaterials und des Wirkstoffgehalts jederzeit auftreten können, können vom Arzt weder vorausgesehen werden noch kann therapeutisch zielgerichtet auf unerwünschte Wirkungen reagiert werden." Die Annahme, dem Antragsteller würden epileptische Anfälle drohen, ist abwegig. Angesichts der Angewiesenheit des Antragstellers auf die Verwendung von Cannabis zur Behandlung seiner schweren Erkrankung ist die Behauptung, man wolle ihn vor möglichen - an den Haaren herbeigezogenen - Risiken schützen, indem man ihm die notwendige Eigentherapie verweigert, eine völlige Verkennung der Prioritäten, eine völlig verfehlte Abwägung des möglichen Nutzens und der möglichen Risiken. Es wird zudem vom Arzt nicht erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass er auf unerwünschte Wirkungen durch den verwendeten Cannabis angemessen reagiert, denn der Arzt ist nicht der Behandler, sondern nur der Begleiter einer Selbstbehandlung. Die Verantwortung übernimmt der Antragsteller, der in diesem Fall eine langjährige Erfahrung mit der Selbstmedikation mit Cannabis besitzt. Übrigens: Cannabinoide sind keine Alkaloide und das "Alkaloidspektrum" ist für die Wirkung von Cannabis irrelevant. Es reicht aus, sich die Strukturformeln der Cannabinoide anzuschauen, und zu wissen, dass Alkaloide Stickstoffverbindungen sind. Leider ist die unzureichende Kenntnis bzw. Darstellung pharmakologischer Aspekte in dem Widerspruchsbescheid nicht immer so einfach als solche zu erkennen. 5. Zu den internationalen Abkommen Das BfArM weist darauf hin, dass "eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zur Folge [hat], dass es der Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog. Cannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Absatz 2d) ÜK 1961 bedarf". Die ACM ist der Auffassung, dass die Bundesregierung in diesem Fall zügig damit beginnen sollte, eine solche staatliche Stelle einzurichten, damit sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2005 endlich umsetzen kann. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in dieser Frage offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt - dem BfArM liegt ein juristisches Gutachten von Prof. Lorenz Böllinger vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt -, und dass der INCB (International Narcotics Control Board) nicht das Monopol auf die juristische Auslegung der internationalen Drogengesetze besitzt. Offenbar wird es in einigen europäischen Ländern nicht für erforderlich erachtet, bei der Erlaubnis zum Eigenanbau, eine Cannabis-Agentur einzurichten, ohne dass nach Kenntnis der ACM eine Rüge dieser Länder durch den INCB erfolgt ist, wie das BfArM befürchtet. ("Eine gegebenenfalls internationale Rüge Deutschlands wegen Verletzung des ÜK 1961, etwa im Jahresbericht des INCB, ist vor diesem Hintergrund nicht vertretbar." Seite 7 des Widerspruchsbescheids.) So ist der Eigenanbau für persönliche Zwecke in Spanien erlaubt, was durch höchstrichterliche Urteile bestätigt wurde. In Belgien, den Niederlanden und Tschechien ist der Eigenanbau unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. In den Niederlanden gibt es zwar eine Cannabisagentur. Diese ist jedoch nicht für den Ankauf einer Ernte aus dem Eigenanbau von Patienten zuständig. Auch Kanada, das den Eigenanbau durch Patienten erlaubt, diesen jedoch nicht durch die Cannabis-Agentur kontrollieren lässt, wurde nach Kenntnis der ACM bisher nicht durch den INCB gerügt. Das diesbezügliche Schreiben des INCB vom 30. Juli 2010 an das BfArM, in dem die Auffassung des BfArM bestätigt wird, ist insofern in mehrfacher Hinsicht "bemerkenswert". Die Bundesregierung muss nun entscheiden, welcher Rechtsauffassung sie folgt, und entsprechend aktiv werden. Im Widerspruchsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Cannabis-Agentur "vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbots für Cannabis - auch nicht geboten" ist und "im Übrigen gesetzgeberischen Handelns" bedürfe (Seite 6 des Widerspruchsbescheids). Anders ausgedrückt: Cannabis ist auch für medizinische Zwecke verboten, weil Cannabis verboten ist, und so soll es auch bleiben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber gestattet ist, Gesetze zu verändern - umso mehr, wenn höchstrichterlich Handlungsbedarf festgestellt wurde.
Ihnen, lieber Leser, möchten wir aber zuerst einmal herzlich Danken, dafür dass Sie den sehr langen Beitrag bis zum Ende gelesen haben.
Nun ist das erst einmal viel Theorie. Die konkreten Auswirkungen und das Leid, das bei den chronisch Schwerstkranken durch diesen ablehnenden Bescheid des BfArM verursacht wird, werden wir in folgenden weiteren Artikeln genau erklären.
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21
Jul
2010
Update des Schmerzpatienten und ACM/SCM-Mitgliedes Uwe, dem nach über 12 Jahre währender Leidensgeschichte nunmehr zumindest vorläufig juristische "Gerechtigkeit" widerfahren ist. Eine Gerechtigkeit, die akute Unsicherheit birgt, nachdem Uwes Einforderung des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit nahezu all seine Finanzressourcen gefressen hat…
Nichts bleibt wie es ist, und da ich immer noch am Leben teilnehmen kann, möchte ich kurz berichten, wie es in meiner Sache weiter gegangen ist:
2,5 Jahre nach Anklage und mehreren Verhandlungen wurde ich am 15.07.2010 vom Landgericht Dresden wegen gerechtfertigten Notstandes freigesprochen. Das Urteil ist am 23.07.2010 rechtskräftig, falls die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegt.
Die angestrebte Hirn-OP in Zürich wurde nicht durchgeführt, jedoch eine teilweise Entfernung der implantierten SCS-Geräte. Elektrode plus Kabel blieben, da sie nicht entfernt werden konnten, in meinem Rücken bzw. auf meinem Rückenmark. Es folgte eine sogenannte DREZ-Läsion, was die allerletzte Option auf Linderung darstellt. Wer sich über diese Op informiert, wird feststellen, dass diese äußerst gefährlich - und keine Dauerlösung ist. Mir hat die DREZ-Läsion spürbare Erleichterung gebracht, wenn auch mit verbleibenden Restschmerzen und neuerlichen Beeinträchtigungen.
Ich habe nun unter anderem das Gefühl einer "eingeblechten" linken Körperhälfte und ich habe Schwierigkeiten meinen Kopf zu halten. Ständig habe ich Verkrampfungen in diesen Bereichen.
Nachdem zur Linderung der Operationsschmerzen keine starken Schmerzmittel mehr nötig gewesen sind, habe ich in Absprache mit meinem Arzt begonnen alle bisher verordneten Medikamente und Betäubungsmittel (bis auf Dronabinol und pflanzliches Cannabis) auszuschleichen und restlos abzusetzen.
Zu einem solchen Radikal-Entzug kann ich nur raten, wenn eine sehr starke und feste Persönlichkeit und genug Freunde vorhanden sind, die einem in diesen überaus harten Zeit beistehen. Ich kann jeden Abbrecher eines solchen Entzuges verstehen, denn es ist über Monate hinweg eine unglaubliche körperlich-geistige Hölle.
Ein solcher Entzug ist von Vorteil um in Schmerz-Notsituationen eventuell starke Medikamente erneut erfolgreich einsetzen zu können. Dazu musste mein Körper jedoch erst restlos von diesen Substanzen gesäubert sein und meine Rezeptoren mussten die Chance erhalten sich zu erholen.
Ich habe diesen brachialen Entzug inzwischen geschafft und behandle meine schweren Leiden und Erkrankungen zur Zeit ausschließlich mit öliger Dronabinol-Lösung und Cannabisblüten aus der Apotheke.
Allerdings habe ich seit Erlaubnis-Erteilung zu Beginn 2009 bisher über 10.000 € für das natürliche Cannabis aus der Apotheke bezahlt. Nachdem meine Ersparnisse aufgebraucht waren und ich beginnen musste Schulden für meine Medizin zu machen, stellte ich einen weiteren Antrag beim BfArM. Diesmal auf legalen Eigen-Anbau von Cannabis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie.
Dieser Antrag ist nach abgelaufener 3monatiger Bearbeitungsfrist noch immer nicht beschieden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist in dieser Sache aktuell untätig.
Klage | Selbsthilfenetzwerk Cannabis-Medizin
Ich habe also eine vom Zahlungsträger finanziell übernommene Dronabinoltherapie und eine Bestätigung über den Bedarf von zusätzlichem Natur-Cannabis, kann mir aber das benötigte Kraut aus eigenen Geldmitteln nicht mehr leisten.
Lange Warte- und Bearbeitungszeiten und vermeidbare Schmerzen in Kauf nehmen zu müssen, ohne zu wissen, ob und wann mein Antrag bearbeitet wird, bzw. die Ungewissheit wie der Entscheid letztlich ausfällt, sind für mich als Patient mit Erlaubnis zur legalen Nutzung von Cannabis eine traurige und beschämende Konsequenz.
Wenn ich mir vorstelle, dass es vielen anderen Menschen in unserer Republik vermutlich ähnlich geht wie mir – jahrelang von Schmerz geplagt, juristisch verfolgt und finanziell ausgeblutet – dann trifft mich das kalte Entsetzen. Die Verhältnisse sollten sich schleunigst zugunsten der von Cannabis profitierenden Patienten verbessern.
Uwe

Update des Schmerzpatienten und ACM/SCM-Mitgliedes Uwe, dem nach über 12 Jahre währender Leidensgeschichte nunmehr zumindest vorläufig juristische "Gerechtigkeit" widerfahren ist. Eine Gerechtigkeit, die akute Unsicherheit birgt, nachdem Uwes Einforderung des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit nahezu all seine Finanzressourcen gefressen hat... Nichts bleibt wie es ist, und da ich immer noch am Leben teilnehmen kann, möchte ich kurz berichten, wie es in meiner Sache weiter gegangen ist: 2,5 Jahre nach Anklage und mehreren Verhandlungen wurde ich am 15.07.2010 vom Landgericht Dresden wegen gerechtfertigten Notstandes freigesprochen. Das Urteil ist am 23.07.2010 rechtskräftig, falls die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegt. Die angestrebte Hirn-OP in Zürich wurde nicht durchgeführt, jedoch eine teilweise Entfernung der implantierten SCS-Geräte. Elektrode plus Kabel blieben, da sie nicht entfernt werden konnten, in meinem Rücken bzw. auf meinem Rückenmark. Es folgte eine sogenannte DREZ-Läsion, was die allerletzte Option auf Linderung darstellt. Wer sich über diese Op informiert, wird feststellen, dass diese äußerst gefährlich - und keine Dauerlösung ist. Mir hat die DREZ-Läsion spürbare Erleichterung gebracht, wenn auch mit verbleibenden Restschmerzen und neuerlichen Beeinträchtigungen.
Ich habe nun unter anderem das Gefühl einer "eingeblechten" linken Körperhälfte und ich habe Schwierigkeiten meinen Kopf zu halten. Ständig habe ich Verkrampfungen in diesen Bereichen.
Nachdem zur Linderung der Operationsschmerzen keine starken Schmerzmittel mehr nötig gewesen sind, habe ich in Absprache mit meinem Arzt begonnen alle bisher verordneten Medikamente und Betäubungsmittel (bis auf Dronabinol und pflanzliches Cannabis) auszuschleichen und restlos abzusetzen.
Zu einem solchen Radikal-Entzug kann ich nur raten, wenn eine sehr starke und feste Persönlichkeit und genug Freunde vorhanden sind, die einem in diesen überaus harten Zeit beistehen. Ich kann jeden Abbrecher eines solchen Entzuges verstehen, denn es ist über Monate hinweg eine unglaubliche körperlich-geistige Hölle.
Ein solcher Entzug ist von Vorteil um in Schmerz-Notsituationen eventuell starke Medikamente erneut erfolgreich einsetzen zu können. Dazu musste mein Körper jedoch erst restlos von diesen Substanzen gesäubert sein und meine Rezeptoren mussten die Chance erhalten sich zu erholen. Ich habe diesen brachialen Entzug inzwischen geschafft und behandle meine schweren Leiden und Erkrankungen zur Zeit ausschließlich mit öliger Dronabinol-Lösung und Cannabisblüten aus der Apotheke.
Allerdings habe ich seit Erlaubnis-Erteilung zu Beginn 2009 bisher über 10.000 € für das natürliche Cannabis aus der Apotheke bezahlt. Nachdem meine Ersparnisse aufgebraucht waren und ich beginnen musste Schulden für meine Medizin zu machen, stellte ich einen weiteren Antrag beim BfArM. Diesmal auf legalen Eigen-Anbau von Cannabis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie.
Dieser Antrag ist nach abgelaufener 3monatiger Bearbeitungsfrist noch immer nicht beschieden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist in dieser Sache aktuell untätig. Ich habe also eine vom Zahlungsträger finanziell übernommene Dronabinoltherapie und eine Bestätigung über den Bedarf von zusätzlichem Natur-Cannabis, kann mir aber das benötigte Kraut aus eigenen Geldmitteln nicht mehr leisten. Lange Warte- und Bearbeitungszeiten und vermeidbare Schmerzen in Kauf nehmen zu müssen, ohne zu wissen, ob und wann mein Antrag bearbeitet wird, bzw. die Ungewissheit wie der Entscheid letztlich ausfällt, sind für mich als Patient mit Erlaubnis zur legalen Nutzung von Cannabis eine traurige und beschämende Konsequenz. Wenn ich mir vorstelle, dass es vielen anderen Menschen in unserer Republik vermutlich ähnlich geht wie mir - jahrelang von Schmerz geplagt, juristisch verfolgt und finanziell ausgeblutet - dann trifft mich das kalte Entsetzen. Die Verhältnisse sollten sich schleunigst zugunsten der von Cannabis profitierenden Patienten verbessern. Uwe
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23
Mai
2010
Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) am 20. Mai dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Herrn Fischer beabsichtigt sind. Des weiteren wird in dem Schreiben erörtert, inwieweit internationale Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung für den Eigenanbau von Cannabis gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen sind.
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6.
Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer vom 8.
Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle (Frau Mutz sowie der Leiter der Bundesopiumstelle, Herr Cremer-Schäffer), Gabriele Gebhardt, Lebensgefährtin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich nach Auffassung der Richterin vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will.
Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein "Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine "Stelle" gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss" vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: "Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden."
Das vollständige Gutachten ist auf der Internetseite der IACM verfügbar:
http://www.cannabis-med.org/german/gutachten_boe_2010.pdf
Der Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai macht sich diese Auffassung zu eigen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den medizinischen Eigenbedarf "würde im Übrigen auch nicht gegen den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 verstoßen, denn in Artikel 2 Abs. 2 wird festgestellt, dass Handlungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des Nationalrechts begangen haben."
Zu dem beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen heißt es in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts: "Vorab ist festzustellen, dass es nach Auffassung des Klägers nicht seine Aufgabe ist, von sich aus Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Cannabis festzulegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten den Antrag auf Eigenanbau von Cannabis zu bewilligen und die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen – ggf. in Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. Kläger – anzuordnen. Vorstellbar wäre auch, dass hinsichtlich dieser Sicherungsmaßnahmen ein öffentlich rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG geschlossen wird."
Sodann folgt auf mehr als zwei Seiten eine ausführliche Darlegung, wie der Anbau der Cannabispflanzen in einem separaten Raum der Wohnung erfolgen und wie das Material während des Anbaus und nach der Ernte vor Diebstahl geschützt werden soll.
Nach Auffassung des Vorsitzenden der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, stellt sich nun wie in den vergangenen Jahren grundsätzlich die Frage, ob die Bundesopiumstelle bzw. das BfArM und ihre aufsichtsführende Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, bereit sind, ihre Verfahrensweisen und Richtlinien den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) anzupassen, oder ob sie die Auffassung vertreten werden, die höchste deutsche Gerichtsbarkeit habe sich hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln an die Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bundesopiumstelle zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 legt eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Ausnahmefällen nahe.
(Quellen: Kurzgutachten von Professor Böllinger vom 28. April 2010, Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht Köln)
aus den:
ACM-Mitteilungen vom 22. Mai 2010
Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) am 20. Mai dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Herrn Fischer beabsichtigt sind. Des weiteren wird in dem Schreiben erörtert, inwieweit internationale Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung für den Eigenanbau von Cannabis gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen sind. Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6.
Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer vom 8.
Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher - am 26. März 2010 - äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle (Frau Mutz sowie der Leiter der Bundesopiumstelle, Herr Cremer-Schäffer), Gabriele Gebhardt, Lebensgefährtin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich nach Auffassung der Richterin vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will. Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein "Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine "Stelle" gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss" vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: "Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden."
Das vollständige Gutachten ist auf der Internetseite der IACM verfügbar:
http://www.cannabis-med.org/german/gutachten_boe_2010.pdf Der Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai macht sich diese Auffassung zu eigen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den medizinischen Eigenbedarf "würde im Übrigen auch nicht gegen den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 verstoßen, denn in Artikel 2 Abs. 2 wird festgestellt, dass Handlungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des Nationalrechts begangen haben." Zu dem beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen heißt es in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts: "Vorab ist festzustellen, dass es nach Auffassung des Klägers nicht seine Aufgabe ist, von sich aus Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Cannabis festzulegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten den Antrag auf Eigenanbau von Cannabis zu bewilligen und die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen - ggf. in Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. Kläger - anzuordnen. Vorstellbar wäre auch, dass hinsichtlich dieser Sicherungsmaßnahmen ein öffentlich rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG geschlossen wird." Sodann folgt auf mehr als zwei Seiten eine ausführliche Darlegung, wie der Anbau der Cannabispflanzen in einem separaten Raum der Wohnung erfolgen und wie das Material während des Anbaus und nach der Ernte vor Diebstahl geschützt werden soll. Nach Auffassung des Vorsitzenden der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, stellt sich nun wie in den vergangenen Jahren grundsätzlich die Frage, ob die Bundesopiumstelle bzw. das BfArM und ihre aufsichtsführende Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, bereit sind, ihre Verfahrensweisen und Richtlinien den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) anzupassen, oder ob sie die Auffassung vertreten werden, die höchste deutsche Gerichtsbarkeit habe sich hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln an die Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bundesopiumstelle zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 legt eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Ausnahmefällen nahe. (Quellen: Kurzgutachten von Professor Böllinger vom 28. April 2010, Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht Köln) aus den:
ACM-Mitteilungen vom 22. Mai 2010
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Verwendung
28
Apr
2010

Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn es um die Frage des Selbstanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken geht. Für die Betroffen selbst ist die Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, schlicht und einfach unzumutbar.
Näheren Einblick ins Geschehen gibt der auszugsweise Bericht des jüngsten Rundbriefs der ACM, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin…
Antrag auf Eigenanbau – Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Köln
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6. Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tolmein aus Hamburg, vom 8. Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch.
An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle, Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil.
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Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn es um die Frage des Selbstanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken geht. Für die Betroffen selbst ist die Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, schlicht und einfach unzumutbar. Näheren Einblick ins Geschehen gibt der auszugsweise Bericht des jüngsten Rundbriefs der ACM, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin... Antrag auf Eigenanbau - Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Köln Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6. Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tolmein aus Hamburg, vom 8. Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 - äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle, Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Während des zweistündigen Termins wurde die deutliche Aversion der Richterin gegen die Klage von Herrn Fischer deutlich. So kritisierte sie mehrfach das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Problemen, die bei der Verwendung von Cannabis durch Patienten angesichts Internationaler Verträge entstehen könnten. Deutschland könne nicht so einfach gegen das Völkerrecht verstoßen. Es handelte sich um die gleiche Richterin des Kölner Verwaltungsgericht, deren Urteil zu Gunsten des BfArM durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 gekippt worden war. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will. Gegenüberstellung der Argumente des BfArM bzw. Bundesopiumstelle (Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 26. März)und der ACM (Auszüge aus dem Schreiben vom 30. März): BfArM 1. Therapiesicherheit Für das durch Eigenanbau gewonnene Pflanzenmaterial bestehen keine Erkenntnisse über den Wirkstoff - insbesondere den THC-Gehalt und über das enthaltene Alkaloidspektrum. Durch morphologische Gegebenheiten kann es außerdem zu einer unbekannten und ungleichmäßigen Wirkstoffverteilung in der Pflanze kommen. Des Weiteren ist nicht abgesichert, dass die zur Anwendung gebrachten Zubereitungen aus dem Pflanzenmaterial sachgerecht hergestellt wurden. Damit ist eine wirksame und sichere Dosierung nahezu unmöglich. Auch einem Arzt ist nicht zuzumuten, unter diesen Bedingungen die Therapie des Patienten fachgerecht begleiten zu können. Die Art des beantragten Verkehrs (hier: Eigenanbau) dürfte daher zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nicht geeignet und mit dem Gesetz vereinbar sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG)." ACM 1. Zur Therapiesicherheit Die in der Cannabispflanze vorkommenden Alkaloide sind nur in Spuren nachweisbar und für ihre pharmakologische Wirkung irrelevant. Für die pharmakologischen Wirkungen der Cannabispflanze sind in erster Linie die Cannabinoide, darunter insbesondere das trans-Isomer des Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol, THC), verantwortlich, in geringerem Umfang Terpene (ätherische Öle) und Flavonoide. Dass der Gesetzgeber nur den Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht als relevanten Cannabisbestandteil behandelt, lässt sich an der unterschiedlichen Behandlung von Produkten des in Deutschland und anderen EU-Ländern landwirtschaftlich angebauten THC-armen Nutzhanfes (nach den EU-Vorschriften unter 0,2% THC) und des THC-reichen Drogenhanfes erkennen. Produkte aus Nutzhanf (z. B. Hanftee aus den Blättern, THC-arme Speiseöle aus Hanfsamen) sind in Deutschland und anderen Ländern frei verkäuflich. Nutzhanfsorten gehören zur gleichen Pflanzenart (Cannabis sativa) wie Drogenhanfsorten und können grundsätzlich die gleichen Inhaltsstoffe aufweisen. Mit Ausnahme des THC (Dronabinol) gibt es in Deutschland unseres Wissens keinerlei Vorschriften zur Zusammensetzung von Produkten aus Nutzhanf. Zudem gibt es in Deutschland außer für THC keine Deklarationsvorschriften zu den übrigen Cannabisinhaltsstoffen. Die pharmakologischen Wirkungen von Nutzhanf bzw. der darin enthaltenen Substanzen sind gering. Es ist daher aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, warum eine Variation dieser Substanzen ein Problem bei der Dosierung von Drogenhanf darstellen sollte. Ungleichmäßige Verteilungen von THC in der Cannabispflanze stellen kein grundsätzliches Problem bei der medizinischen Verwendung von natürlichen Cannabisprodukten dar. Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem Schreiben vom 28. August 2007 (Gesch.Z. 82-4100-02) an den Unterzeichner (Dr. Franjo Grotenhermen) dargelegt hat, schwanken auch die THC-Konzentrationen der aus den Niederlanden nach Deutschland für einzelne Patienten eingeführten Medizinalcannabisblüten. Danach schwanken beispielsweise die Analysenergebnisse der Sorte "Bedrocan" zwischen 15,5 und 21,0%. In diesem Schreiben des BfArM wurde diese Schwankungsbreite noch als Argument gegen eine Abgabe dieser Cannabisblüten an deutsche Patienten angeführt. Dieses Argument wurde jedoch vor mehr als einem Jahr fallen gelassen und taucht nun erneut als Argument gegen den beantragten Eigenanbau auf. BfArM 2. Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs und Finanzierbarkeit der Therapie Für die Sicherung einer Cannabispflanzung sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, die für die sichere Aufbewahrung anderer Betäubungsmittel der Anlage I BtMG dienen. Dabei sind die Richtlinien des BfArM zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten zu berücksichtigen. Anderenfalls ist die Erlaubnis gemäß § 5 Abs.1 Nr. 4 BtMG zu versagen. Vor dem Hintergrund der notwendigen Sicherungsmaßnahmen und der Kosten für den Anbau (z. B. Saatgut, Energie) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigenanbau grundsätzlich preiswerter als Cannabisextrakt oder Dronabinol ist. Damit sind auch Vorteile hinsichtlich der Finanzierbarkeit in Frage gestellt. Die Art des beantragten Verkehrs (hier: Eigenanbau) dürfte zur Sicherstellung einer medizinischen Versorgung nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sein, weil sie keine kostengünstigere Therapiealternative darstellen dürfte. ACM 2. Zur Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs Nach Kenntnis des Unterzeichners gelten die vom BfArM gem. § 15 BtMG erlassenen Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG ("Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- Pflegeheimen") für alle Arten von Betäubungsmitteln gleichermaßen. In dem oben genannten Schreiben des BfArM vom 28. August 2007 heißt es dazu: "Gemäß § 15 BtMG hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Da das BtMG den Teilnehmerkreis nicht auf Erlaubnisinhaber einschränkt, gilt diese Vorschrift streng genommen auch für den Patienten, der Dronabinol auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erhält. Bei kleineren Vorratsmengen, die bei Patienten mit einer Erlaubnis zum Erwerb eines standardisierten Cannabisextraktes höchstens dem voraussichtlich benötigten Monatsbedarf entsprechen, ist eine Sicherung gemäß unserer Richtlinien entbehrlich. In diesem Fall ist diese Menge durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird." Es gibt keine Richtlinien des BfArM die "für die sichere Aufbewahrung anderer Betäubungsmittel der Anlage I BtMG" gelten, wie im Schreiben vom 26. März 2010 suggeriert wird, sondern es gibt Richtlinien zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 deutlich gemacht, dass "insbesondere bei Cannabis" eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Nahezu fünf Jahre nach dem Urteil versucht das BfArM den Geist des Urteils weiterhin mit einem Verweis auf die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der Betäubungsmittel zu unterlaufen. Dabei hat das BfArM selbst demonstriert, dass es einen großen Ermessenspielraum hinsichtlich dieser Anforderungen hat. Das kanadische Gesundheitsministerium erlaubt Patienten mit einer Erlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis den Eigenanbau, ohne übermäßig hohe Anforderungen an die Erlaubnisinhaber zu stellen. Im Formular des kanadischen Gesundheitsministeriums, mit dem Patienten den Eigenanbau beantragen, wird lediglich darum gebeten, "die Sicherheitsmaßnahmen, die an der Produktionsstätte verwendet werden, um ihre Marihuana-Kultur vor Verlust oder Diebstahl zu schützen", zu beschreiben ("Please describe the security measures that will be used at the proposed production site to protect your crop of marihuana against loss or theft:"). Warum sollte dies nicht auch in Deutschland möglich sein? 3. Zur Finanzierbarkeit der Therapie Der finanzielle Aufwand für den Eigenanbau von Cannabis in der Wohnung ist im Vergleich zum Erwerb von Medizinalcannabisblüten aus der Apotheke gering. Zur Veranschaulichung sei folgendes Beispiel angeführt: Aus zehn Hanfsamen im Wert von 10 Euro entstehen im Verlauf von drei Monaten fünf weibliche und fünf männliche Pflanzen, von denen die männlichen verworfen werden. Jede weibliche Pflanze bringt Blütenstände mit einem Trockengewicht von 50 bis 100 Gramm* hervor. Unter der Annahme eines Preises von 10 EUR entsprechen diese Blütenstände der fünf Pflanzen einem Wert von 2.500 bis 5.000 EUR. Dagegen belaufen sich die laufenden monatlichen Kosten beim Eigenanbau auf unter 100 Euro (für Strom, Dünger, Samen, etc.) (Anm.: * Bei kurzen Anbauperioden unter nicht optimierten Verhältnissen sind oftmals nur 15 - 20 Gramm Ertrag pro Pflanze möglich.) BfArM 4. Internationale Verpflichtungen Nach Artikel 28 i.V.m. Artikel 23 ÜK 1961 hat eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zwar zur Folge, dass es der Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog. Cannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Abs. 2 d) ÜK 1961 bedarf. Das INCB hatte bereits im Jahre 2005 Deutschland darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer Anbauerlaubnis - in diesem Fall für wissenschaftliche Zwecke, ohne Handel und Distribution - die Errichtung einer Cannabis-Agentur notwendig ist. Die Errichtung einer Cannabis-Agentur erscheint auch vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsverbotes für Cannabis nicht geboten (§ 5 Abs. 2 BtMG). ACM 4. Zu den internationalen Verpflichtungen Wenn eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis durch das BfArM die Errichtung einer Cannabis-Agentur erfordert, so ist der Bundesrepublik Deutschland wie anderen Ländern, die eine solche Cannabis-Agentur bereits eingerichtet haben, die Errichtung einer Cannabis-Agentur zu empfehlen. Anm. d. Verf.: Verwaltungsgericht und Bundesopiumstelle blenden mit ihrer "Völkerrechts- bzw. Internationale Schutzbestimmungs-Argumentation" die schlichte Tatsache aus, dass z.B. Kanada, 14 US-Staaten, Spanien und die Niederlande gezwungen sind sich an geltende Verträge zu halten, der Erhaltung von Lebensgut und Lebensqualität wegen aber im Falle von kranken (mit Cannabis gut und billig behandelbaren) Menschen Ausnahmen von internationalen Vertragsregeln gemacht werden können, dürfen und auch müssen. A. J.
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20
Mrz
2010

von Cannabis ist ebenso wie eine Umsetzung desselben zum eigenen (medizinischen) Gebrauch strafbar. Diese eindringliche Warnung verbreitet die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans, FDP, unter http://www.abgeordnetenwatch.de
Sie rät dort dem Schmerzpatienten und Cannabismedizin-Erlaubnisinhaber Christian Gruß zu Therapie-Alternativen mit zugelassenen Arzneimitteln, sofern dieser sich Apotheken-Cannabis aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Mit diesem wenig hilfreichen Rat“schlag“ ignoriert Frau Dyckmans allerdings die gesetzliche Bestimmung, dass medizinischer Cannabisgebrauch bereits die letzte Option möglicher Behandlungsformen darstellt. Bedingung für die Erteilung einer BfArM-Ausnahmegenehmigung ist nämlich das vorherige Scheitern von Behandlungsversuchen mit zugelassenen Arzneimitteln!
So werden bedauernswerte Patienten erneut auf die risikenbehaftete „Arzneimittel-Versuchskarnickel-Schiene“ verwiesen, die sich schon längst als ausgeschöpft erwiesen hat. Dabei läge es vielmehr in Frau Dyckmans Obliegenheit, ihren politischen Einfluss zu Gunsten der Verfügbarkeit von Cannabispräparaten für schwerstkranke Erlaubnisinhaber geltend zu machen! (Wie offener Hohn mag es jenen Patienten anmuten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jüngst die Umstufung von Diamorphin in die BtM-Anlage II - d.h. als medizinisch verkehrs- und erstattungsfähig – absegnete, Cannabis aber in der Anlage I - als medizinisch nicht verkehrs- bzw. erstattungsfähig – beließ…)
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von Cannabis ist ebenso wie eine Umsetzung desselben zum eigenen (medizinischen) Gebrauch strafbar. Diese eindringliche Warnung verbreitet die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans, FDP, unter http://www.abgeordnetenwatch.de Sie rät dort dem Schmerzpatienten und Cannabismedizin-Erlaubnisinhaber Christian Gruß zu Therapie-Alternativen mit zugelassenen Arzneimitteln, sofern dieser sich Apotheken-Cannabis aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Mit diesem wenig hilfreichen Rat“schlag“ ignoriert Frau Dyckmans allerdings die gesetzliche Bestimmung, dass medizinischer Cannabisgebrauch bereits die letzte Option möglicher Behandlungsformen darstellt. Bedingung für die Erteilung einer BfArM-Ausnahmegenehmigung ist nämlich das vorherige Scheitern von Behandlungsversuchen mit zugelassenen Arzneimitteln! So werden bedauernswerte Patienten erneut auf die risikenbehaftete „Arzneimittel-Versuchskarnickel-Schiene“ verwiesen, die sich schon längst als ausgeschöpft erwiesen hat. Dabei läge es vielmehr in Frau Dyckmans Obliegenheit, ihren politischen Einfluss zu Gunsten der Verfügbarkeit von Cannabispräparaten für schwerstkranke Erlaubnisinhaber geltend zu machen! (Wie offener Hohn mag es jenen Patienten anmuten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jüngst die Umstufung von Diamorphin in die BtM-Anlage II - d.h. als medizinisch verkehrs- und erstattungsfähig - absegnete, Cannabis aber in der Anlage I - als medizinisch nicht verkehrs- bzw. erstattungsfähig - beließ...) Überhaupt scheint die Drogenbeauftragte der zahlenmäßig beständig größer werdenden und z.T. organisierten Klientel medizinischer Cannabisgebraucher eher polemisch ablehnend als konkret unterstützend gegenüberzustehen. So verkündet sie vollmundig, die Eigenschaften der schlicht als „Rausch“ titulierten Nebenwirkungen des natürlichen, maximal 18%igen Krauts seien für Patienten grundsätzlich „unerwünscht“, außerdem sei selbst angebautes Cannabis - dessen Wirkstoffgehalt in aller Regel niedriger ist als die Wirkstoffkonzentration im Apothekengras - auch „schwer zu dosieren“. Des Weiteren: Noch immer ist beim SCM keine Antwort von Frau Dyckmans auf das Schreiben* des Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin vom 30.11.2009 anlässlich der Amtsübernahme zur Drogenbeauftragten eingegangen. Ebenso fehlt es weiterhin an einer Stellungnahme auf die Frage der SCM-Sprecherin Gabriele Gebhard vom 22. Januar 2010 auf Abgeordneten-Watch, so dass diese nicht unwichtige Frage am 12.03.2010 erneut gestellt werden musste. Sie wurde bis heute nicht beantwortet. Aus dem Blickwinkel der Betroffenen scheint die Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich gegen das ratifizierte Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 zu verstoßen, indem sie die Verwendung von auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke beschränkte „Suchtstoffe“ erschwert und be- bzw. verhindert: · Durch überzogene Antragskriterien der Bundesopiumstelle, · durch Förderung und Duldung unangemessener Kostentreiberei bei medizinischen Cannabispräparaten und · durch Untätigkeit hinsichtlich wissenschaftlicher Erhebungen zur medizinischen Wirksamkeit von Cannabis. Eine aktive Verhinderung stellt auch die Weigerung des Bundesministeriums für Gesundheit dar, eine vom Verwaltungsgericht erbetene Stellungnahme zum Antrag eines MS-Patienten auf Selbstanbau abzugeben. Werbung für den Selbstanbau ist strafbar. Leider nicht strafbar – aber auch keine Werbung für die deutsche Gesundheitspolitik – sind Haltung, Desinformation und Untätigkeit unserer Drogenbeauftragten in Bezug auf das Thema Cannabis als Medizin. Deshalb "werben" schwerstkranke Cannabispatienten nicht für den Selbstanbau. Sie fordern ihn! A. J. *Wortlaut des SCM-Schreibens an die Drogenbeauftragte Montag, 30. November 2009 Sehr geehrte Frau Dyckmans, In Ihrem ersten Newsletter haben Sie sich einen regen Gedankenaustausch mit allen betroffenen Gruppen und eine konstruktive Zusammenarbeit gewünscht. Im Namen des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis Medizin möchte ich Ihnen zu Ihrer Ernennung als Drogenbeauftragte gratulieren und Ihrem Wunsch nachkommen. Als stellvertretendes Mitglied im Gesundheitsausschuss haben Sie sicher mitbekommen, dass in der Frage der medizinischen Verwendung von Cannabis seit der Anhörung im Gesundheitsausschuss im Oktober 2008 einiges zugunsten der Patienten in Bewegung geraten ist. Von einer befriedigenden Lösung für alle bedürftigen Patienten sind wir allerdings noch weit entfernt und durch den Regierungswechsel ist z.Z. ein Stillstand eingetreten. Inzwischen dürften 40-50 Patienten vom BfArM eine Erlaubnis zum Import von medizinischem Cannabis aus den Niederlanden erhalten haben. Dieses Cannabis kostet die Patienten jedoch zwischen 15-22 € pro Gramm, ohne Möglichkeit einer Erstattung durch die Krankenkassen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf zwischen 30 und 100 Gramm, ist diese Lösung für die überwiegende Mehrheit der Patienten nicht finanzierbar und schließt diese deshalb von einer Antragstellung aus. Solange kein zugelassenes und damit auch von den Kassen finanziertes Cannabismedikament für alle bedüftigen Patienten zur Verfügung steht, sehen wir deshalb keine Alternative zur Erlaubnis eines legalen, kontrollierten Eigenanbaus durch Patienten .
Seit einem Jahr warten wir vergeblich auf eine Stellungnahme des BfArM zu diesem Problem, so dass nun zum wiederholten Mal durch eine Verwaltungsgerichtsklage aus unseren Reihen eine Entscheidung erzwungen werden muss.
In den Gesprächen zwischen Gesundheitsministerium, BfArM, Drogenbeauftragter und Parteien im letzten Jahr wurde festgestellt, dass es notwendig ist, die niedergelassenen Ärzte über das Antragsverfahren beim BfArM aufzuklären. Damit sollte den Patienten erspart werden, weiterhin von unwissenden Ärzten nicht ernst genommen zu werden. Bisher hat sich jedoch an diesem Zustand nichts geändert. Wer als Patient nicht die Möglichkeit und Fähigkeit hat, selbst umfangreich nach Informationen zu forschen und gleichzeitig noch einen aufgeschlossen Arzt hat, der diese Informationen auch bereit ist zu lesen, bleibt vom Antragverfahren ausgeschlossen. In der Vergangenheit hat sich Ihre Partei schon mehrmals für die Versorgung von Patienten mit Cannabis ausgesprochen. Wir hoffen, dass Sie jetzt in der Regierungsverantwortung dieses Versprechen umsetzen, ohne uns noch weitere Jahre hinzuhalten bzw. kräftezehrende und teure Gerichtsverfahren aufzubürden. mit der Hoffnung auf konstruktive Zusammenarbeit und freundlichen Grüßen Gabriele Gebhardt (Sprecherin des SCM)
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