5
Aug
2010

Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
xxxx, 23.07.2010
Betreff: Gesch.Z.: xxxxxxxxxxx xxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Sorge um meinen Lebensgefährten, Uwe C., möchte ich mich heute an Sie wenden.
Nachdem ich hautnah die unzulängliche Wirkung und die schweren Nebenwirkungen seiner jahrelang verschriebenen und eingenommenen Medikamente, sowie den langwierigen Entzug dieser miterlebt habe, bin ich entsetzt, dass er nun wieder zu den „harten Drogen“ greifen soll, statt Dronabinol und Cannabisblüten zu nutzen. So jedenfalls lese ich das aus dem Schreiben vom XX.07.2010 heraus.
Ich könnte allein über die letzten drei Jahre Romane schreiben, möchte aber versuchen, mich halbwegs kurz zu fassen, was bei der Fülle der Erlebnisse nicht leicht ist.
Ich empfand die Medikamente, welche Uwe C. einnahm, als problematisch. Sie linderten seine Schmerzen, wenn überhaupt, nur sehr kurzzeitig oder ungenügend, verursachten aber allesamt enorme Nebenwirkungen.
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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesopiumstelle Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn xxxx, 23.07.2010 Betreff: Gesch.Z.: xxxxxxxxxxx xxxxx Sehr geehrte Damen und Herren, in Sorge um meinen Lebensgefährten, Uwe...
23
Mai
2010
Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) am 20. Mai dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Herrn Fischer beabsichtigt sind. Des weiteren wird in dem Schreiben erörtert, inwieweit internationale Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung für den Eigenanbau von Cannabis gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen sind.
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6.
Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer vom 8.
Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle (Frau Mutz sowie der Leiter der Bundesopiumstelle, Herr Cremer-Schäffer), Gabriele Gebhardt, Lebensgefährtin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich nach Auffassung der Richterin vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will.
Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein "Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine "Stelle" gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss" vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: "Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden."
Das vollständige Gutachten ist auf der Internetseite der IACM verfügbar:
http://www.cannabis-med.org/german/gutachten_boe_2010.pdf
Der Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai macht sich diese Auffassung zu eigen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den medizinischen Eigenbedarf "würde im Übrigen auch nicht gegen den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 verstoßen, denn in Artikel 2 Abs. 2 wird festgestellt, dass Handlungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des Nationalrechts begangen haben."
Zu dem beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen heißt es in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts: "Vorab ist festzustellen, dass es nach Auffassung des Klägers nicht seine Aufgabe ist, von sich aus Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Cannabis festzulegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten den Antrag auf Eigenanbau von Cannabis zu bewilligen und die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen – ggf. in Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. Kläger – anzuordnen. Vorstellbar wäre auch, dass hinsichtlich dieser Sicherungsmaßnahmen ein öffentlich rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG geschlossen wird."
Sodann folgt auf mehr als zwei Seiten eine ausführliche Darlegung, wie der Anbau der Cannabispflanzen in einem separaten Raum der Wohnung erfolgen und wie das Material während des Anbaus und nach der Ernte vor Diebstahl geschützt werden soll.
Nach Auffassung des Vorsitzenden der ACM, Dr. Franjo Grotenhermen, stellt sich nun wie in den vergangenen Jahren grundsätzlich die Frage, ob die Bundesopiumstelle bzw. das BfArM und ihre aufsichtsführende Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, bereit sind, ihre Verfahrensweisen und Richtlinien den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) anzupassen, oder ob sie die Auffassung vertreten werden, die höchste deutsche Gerichtsbarkeit habe sich hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln an die Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bundesopiumstelle zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 legt eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Ausnahmefällen nahe.
(Quellen: Kurzgutachten von Professor Böllinger vom 28. April 2010, Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht Köln)
aus den:
ACM-Mitteilungen vom 22. Mai 2010
Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und...
28
Apr
2010

Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn es um die Frage des Selbstanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken geht. Für die Betroffen selbst ist die Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, schlicht und einfach unzumutbar.
Näheren Einblick ins Geschehen gibt der auszugsweise Bericht des jüngsten Rundbriefs der ACM, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin…
Antrag auf Eigenanbau – Erörterung vor dem Verwaltungsgericht Köln
Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6. Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen Versorgung nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9-THC standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tolmein aus Hamburg, vom 8. Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch.
An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle, Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil.
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Für gesunde, logisch denkende Menschen dürfte es absolut unverständlich sein, mit welcher institutionellen Zeitschinderei und verwaltungsgerichtlicher Blockadetaktik schwer kranke Personen heutzutage noch immer regelrecht gefoltert werden, wenn...
20
Mrz
2010

von Cannabis ist ebenso wie eine Umsetzung desselben zum eigenen (medizinischen) Gebrauch strafbar. Diese eindringliche Warnung verbreitet die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans, FDP, unter http://www.abgeordnetenwatch.de
Sie rät dort dem Schmerzpatienten und Cannabismedizin-Erlaubnisinhaber Christian Gruß zu Therapie-Alternativen mit zugelassenen Arzneimitteln, sofern dieser sich Apotheken-Cannabis aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Mit diesem wenig hilfreichen Rat“schlag“ ignoriert Frau Dyckmans allerdings die gesetzliche Bestimmung, dass medizinischer Cannabisgebrauch bereits die letzte Option möglicher Behandlungsformen darstellt. Bedingung für die Erteilung einer BfArM-Ausnahmegenehmigung ist nämlich das vorherige Scheitern von Behandlungsversuchen mit zugelassenen Arzneimitteln!
So werden bedauernswerte Patienten erneut auf die risikenbehaftete „Arzneimittel-Versuchskarnickel-Schiene“ verwiesen, die sich schon längst als ausgeschöpft erwiesen hat. Dabei läge es vielmehr in Frau Dyckmans Obliegenheit, ihren politischen Einfluss zu Gunsten der Verfügbarkeit von Cannabispräparaten für schwerstkranke Erlaubnisinhaber geltend zu machen! (Wie offener Hohn mag es jenen Patienten anmuten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jüngst die Umstufung von Diamorphin in die BtM-Anlage II - d.h. als medizinisch verkehrs- und erstattungsfähig – absegnete, Cannabis aber in der Anlage I - als medizinisch nicht verkehrs- bzw. erstattungsfähig – beließ…)
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von Cannabis ist ebenso wie eine Umsetzung desselben zum eigenen (medizinischen) Gebrauch strafbar. Diese eindringliche Warnung verbreitet die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans, FDP,...
5
Jan
2010

Thanks to Ivan Art and Marco Renda from "Treating Youself Magazine"
1.
Mein Name ist Uwe C., ich bin 46 Jahre alt, bislang nicht vorbestraft, zweifacher Vater und Großvater, verwitwet seit 1998 und seither alleinerziehend. Überdies bin ich seit dem 22.01.2009 Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zur legalen Nutzung von Medizinal-Cannabisblüten. Die genehmigte monatliche Menge beträgt 84 Gramm Bedrocan-Cannabis.
Ich leide seit 1997 an einem chronischen schweren neurophatischen Schmerzsyndrom nach Plexusausriss C5-C8 (schwerer Verkehrsunfall). Der Grad meiner Behinderung beträgt 90 %. Ich hatte sehr aufwändige, gefährliche und ausgesprochen belastende Nerventransplantationen, Rückenmarksoperationen (operative Einpflanzung einer “Spinal cord stimulation”, wenige Monate danach wieder Entfernung derselben sowie eine spätere Drezläsion von TH1-C5). Trotz dieser Maßnahmen leide ich an ständigen neuropathischen und körperlichen Schmerzen, die mein Leben sehr stark und bis an die Grenzen der Leidensfähigkeit einschränken und belasten. Durch besagte Eingriffe habe ich das Gefühl, nur eine (rechte) Körperhälfte zu besitzen, d.h. die Empfindung einer immer kalten, "eingeblechten" rechten Körperhälfte. Meine Wirbelsäule und sonstige Skelettur weist eine ausgeprägte Skoliose auf: Linker Arm, linke Schulter und linke Brust sind durch operative Entfernung des Brustnervs degeneriert.
Vor geraumer Zeit – vor der Cannabistherapie-Erlaubniserteilung – erfolgte gegen mich wegen Anbau und Besitz von Cannabis eine Hausdurchsuchung und eine Anklage. Momentaner Stand des Verfahrens ist eine Verurteilung zur Zahlung von 6.300 € Geldstrafe, gegen die ich Berufung eingelegt habe. Hierbei schlagen zusätzliche Anwaltskosten und Kosten für Laboruntersuchungen hinsichtlich des beschlagnahmten Asservates (unter Einbeziehung des Wertes der sonstigen beschlagnahmten Gegenstände) mit insgesamt rund 13.000 € zu Buche.
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Thanks to Ivan Art and Marco Renda from "Treating Youself Magazine" 1. Mein Name ist Uwe C., ich bin 46 Jahre alt, bislang nicht vorbestraft, zweifacher Vater und...