10
Jun
2008

Wir fordern die sofortige Legalisierung von Cannabis als Medikament!

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Am 15.10.2008 wird sich der Gesundheitsausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung mit der Situation von Patienten beschäftigen, die Cannabis als benötigen.

Cannabis ist, obwohl es nur vernachlässigbare Nebenwirkung hat, verboten. Viele schwerkranke Menschen sind aber darauf angewiesen, da andere Medikamente nicht ausreichend wirken. Dazu zählen Patienten mit starken , Krebs, Multipler Sklerose, Querschnittslähmung, Epilepsie, Tourette-Syndrom, -Infektion, Hepatitis, Rheumatismus.

Obwohl Patienten und Mediziner seit über 10 Jahren für die von Cannabis als Medikament kämpfen und 2/3 der deutschen Bevölkerung diese befürwortet, weigert sich die Bundesregierung bisher, das Elend dieser Patienten endlich zu beenden.

Während in vielen Staaten der Zugang zu medizinischem Cannabis inzwischen legal ist oder zumindest geduldet wird, werden hierzulande Patienten von der Justiz verfolgt und ihre beschlagnahmt. Allein im letzten Jahr wurden 3 Patienten, die sich im -Cannabis- organisiert haben, sogar ins Gefängnis gesteckt, alle 3 sehr krank. Einer von ihnen ist nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung verstorben. Ein weiterer , mit schwersten Schmerzen bei dem Opiate nicht ausreichend wirken, sitzt nach der Beschlagnahme seines Medikaments schreiend und weinend zuhause, weil die Schmerzen unerträglich sind.

Wir brauchen Ihre Unterstützung! Unterschreiben Sie unsere Internet-Aufruf an den Bundestag. Dieser wird zur öffentlichen Anhörung den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses vorgelegt.

ONLINE AUFRUF HIER UNTERSCHREIBEN

Eine "OFFLINE" Unterschriftenliste als .pdf

Wenn sie diesen Aufruf unterstützen wollen, haben wir hier ein Banner für Sie erstellt, das Sie auf ihrer Internetseite  einbinden können.

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27
Mai
2008

DDD – DILEMMA DEUTSCHER DROGENPOLITIK

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International

*Bei der 51. Sitzung der CND im März 2008 legte der UNODC – Exekutivdirektor Antonio Maria Costa einen umfangreichen Bericht über die Umsetzung der UNGASS – Beschlüsse vor, der sich vor allem auf die regelmäßigen Zweijahresberichte der Mitgliedsstaaten stützte. Gemäß Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung kam Antonio Maria Costa zu dem Ergebnis, dass das Drogenproblem weltweit konstant gehalten werden konnte, dass es aber damit keineswegs gelöst sei. Gemäß Angaben des CND erreichte die weltweite Produktion von Opium im Jahr 2007 jedoch mehr als 8.800 Tonnen, ungefähr das Doppelte der Produktion von 1998 und die weltweite Produktion von Kokain erreichte in 2006 etwa 984 Tonnen, ein Anwuchs von 19% seit 1998 und in 2005 wurden 42.000 Tonnen produziert, 40% mehr als in 1998. Dabei wollte das Wiener Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) gemäß des Zehn-Jahre-Plans, der 1998 auf der Vollversammlung in New York beschlossen wurde, die Vernichtung oder starke Zurückdrängung der Herstellung, des Verkaufs und Schmuggels von psychotropen Substanzen innerhalb von zehn Jahren bewerkstelligen. Dies ist offenbar in keinster Weise gelungen; die Produktion ist hingegen massiv gestiegen und konnte weder vernichtet noch zurückgedrängt werden. Der »War on Drugs« muss trotz gigantischer Investitionen als gescheitert erklärt werden. Davon ist jedoch im Drogen- und Suchtbericht 2008 der Bundesregierung nichts zu lesen. Die Drogenbeauftragte, Sabine Bätzing, begnügte sich mit der Wiedergabe eines aus dem Zusammenhang gerissenen Zitates und verschwieg die weiteren Anmerkungen des UNODC -Exekutivdirektor Antonio Maria Costa.

Nicht erwähnt wurden im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung die eklatanten Menschen- rechtsverletzungen, die im Rahmen der Drogenbekämpfung immer wieder in krasser Weise in Erscheinung treten. Beispielsweise wurden allein im Jahr 2003 in Thailand über 2.500 Menschen während landesweiten Razzien bei der Fahndung nach Drogenhändlern von der Polizei erschossen. Gemäß Einschätzung des Office of Narcotics Control Board (ONCB) der Vereinten Nationen waren 1.400 davon völlig unschuldige Personen. Bemerkenswert ist hierbei, dass während der Zeit dieser Massentötungen keine Ermahnungen zur Einhaltung der Menschrechte seitens der westlichen Regierungen erfolgten, wie beispielsweise in den letzten Wochen bezüglich der Vorgänge in Tibet. Beim »War on Drugs« gelten offenbar andere ethische respektive moralische Grundsätze als in den übrigen Bereichen der Politik.

Das Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen (United Nations International Drug Control Programme, UNDCP), das vom United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) in Wien durchgeführt wird, wird von der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren finanziell unterstützt. Deutschland gehört dem Kreis der Hauptgeberstaaten an und beteiligt sich an mehreren Projekten von UNODC.

*Text-Übernahme von info [at] encod [dot] de

Frage:

Kann aus den zuvor genannten Tatsachen abgeleitet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als ständiger Mit-Finanzier der UNODC sich an weltweit praktizierten Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des „War on Drugs“ beteiligt?

NATIONAL

Seit mehr als 10 Jahren streiten an schwerwiegenden Symptomatiken erkrankte Menschen, die an Krebs, HIV/AIDS, Multipler Sklerose, Hepatitis C, Morbus Crohn etc. leiden in Deutschland um das Recht, das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis zur Bekämpfung ihrer Krankheiten einsetzen zu dürfen. Von Cannabis ist bis dato – im Gegensatz zu Heroin, das als pharmazeutisch hergestelltes Diamorfin inzwischen zur sozialen und gesundheitlichen Stabilisierung kontrolliert an langjährige Opiatnutzer abgegeben wird – keine tödliche Überdosierung bekannt. Die therapeutisch wirksamen Effekte von Cannabis sind durch viele umfangreiche medizinwissenschaftliche Studien hinreichend bewiesen und müssen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung „nicht ganz unwahrscheinlich sein“, um von einem Patienten mit entsprechender Indikation zum Zwecke der Leidensminimierung und Steigerung von Lebensqualität im Sinne der Durchsetzung des Anspruchs auf den Artikel 2 des Grundgesetzes (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) genutzt werden zu dürfen.

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz weist formal zwar die Möglichkeit der Antragstellung auf Cannabis aus. Bis dato hat es für Patienten jedoch – anders als von den Behörden in den Niederlanden, , USA, und Spanien – von dem hier zuständigen Institut, dem , nicht eine einzige Genehmigung für die Einfuhr, den Anbau, die Herstellung und/oder Verwendung von natürlichem Cannabis gegeben. Anträge todkranker Menschen (siehe auch: www.selbsthilfentzwerk-cannabis-medizin.de)  wurden vom BfArM jahrelang verschleppt und entweder gar nicht bearbeitet oder unter Hinweis auf das „Internationale Schutzabkommen“ und auf das Fehlen eines „Öffentlichen Interesses“ abgelehnt.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005, dass der Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gerechtfertigt sei und deshalb jeder Einzelfall behördlich überprüft werden müsse, wird seit drei Jahren vom BfArM unter Verweis auf eine noch immer andauernde Prüfung des Urteils faktisch ignoriert.

Stattdessen zwingt das für Arzneimittel und Medizinprodukte mangels Zulassung der pflanzlichen Variante die Patienten zum Gebrauch eines pharmazeutisch hergestellten Cannabis-Extraktes, der weder klinisch erprobt worden ist – noch in Patientenkreisen als finanziell erschwinglich gilt. Die medizinische Wirkungsweise dieses Extraktes ist laut Kranken-Erfahrungsberichten dem natürlichen Ursprungsstoff nicht vergleichbar und bedingt in manchen Fällen eine Dosierung, die über der vom BfArM zugesprochenen Höchstmenge liegt, wobei infolge einer erforderlichen Anwendung zur angemessenen Bekämpfung der jeweiligen Symptomatiken zugleich rauschhafte Zustände auftreten, welche einen erheblichen Kontrollverlust nach sich ziehen. Zur Behandlung des Tourette-Syndroms ist der Extrakt laut Patientenbericht vollkommen ungeeignet.

Das dem pflanzlichen Ursprungsstoff bloß ähnlich wirkende Medikament ® ist für die große Mehrzahl der Cannabisbedürftigen nicht erschwinglich, da nahezu alle Krankenkassen – darunter auch die AOK – die Kosten unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgesundheitsausschusses nicht erstatten und somit ein überwiegender Anteil der Ärzteschaft die Verschreibung von ® wegen zu erwartender Regressforderungen schlicht verweigert. Kranke, die dennoch natürliches Cannabis zum Zwecke der Selbstmedikation gebrauchen, weil sie in aller Regel positive Erfahrungen mit dieser Art selbstverantworteter (und unter ärztlicher Obhut und Beobachtung) gemacht haben, werden der Widersinnigkeit der o. g. Situation zum Trotz in Deutschland weiterhin strafverfolgt, inhaftiert, in Gefängniskrankenhäuser interniert und sozial demontiert, wobei ihnen im Falle einer aus Strafverfolgung resultierenden Existenzzerstörung ein eigenes Selbstverschulden angelastet wird, obgleich das Notwehrrecht nach 34 § StGB im Falle gesundheitlich drohender Gefahren das Umgehen von Strafbarkeitsbestimmungen unter Einhaltung bestimmter Kriterien zulässt.

Dennoch haben Patienten, die unter Anwendung des § 34 von höchsten Gerichten freigesprochen worden sind, vom BfArM bis heute keine nach dem BtM – Gesetz mögliche Ausnahmegenehmigung erhalten, sondern müssen sich zur ihrer Leiden noch immer im Dunstkreis von Illegalität, Angst vor Verfolgung und Gefahr einer zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den möglichen Ankauf gestreckter Substanzen auf dem Schwarzmarkt bewegen, weil die Regierung hinsichtlich der Verwendung von Cannabis zuvor eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ fordert.

Fraktionsübergreifend werden jedoch zeitgleich der Jugendschutz, ein angeblich erheblicher Wirkstoffzuwachs in neueren Pflanzen-Züchtungen und das Ansteigen möglicher Folgeerkrankungen bei missbräuchlicher Verwendung angeführt und hebeln so von vornherein den ausschließlich von Nutzerseite zu erbringenden Nachweis einer dem jeweils vorliegenden Krankheitsbild entsprechenden Unbedenklichkeit aus.

FRAGEN:

 

1. Weist pflanzliches Cannabis nach wissenschaftlichen Kriterien das gleiche gesundheitliche Gefährdungspotential wie Heroin/Diamorfin auf? Falls ja, warum wird Heroin-Substitution in Deutschland geduldet und gefördert, aber eine Vergabe von Cannabis an Schwerkranke nicht?

2. Liegen den politischen Entscheidungsträgern für den staatlich geduldeten und mit Steuern belegten Handel von Alkohol, Nikotin und abhängigkeitserzeugenden Medikamenten ebenfalls Positivzeugnisse im Sinne sogenannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor?

3. Werden wegen Verstoßes gegen das BtM – Gesetz vorbestrafte Patienten mit ärztlicher Indikation auf Cannabis mit der nicht–medizinischen Begründung einer „Unzuverlässigkeit“ seitens des BfArM quasi zu Kranken zweiter Klasse erklärt und bis zum Versterben von palliativmedizinischer Betreuung ausgenommen, indem ihnen der aus ethisch-moralisch und karitativen Gründen unkomplizierte Zugang zum Therapiemittel ihrer Wahl unmöglich gemacht wird?

4. Verfügt das BfArM über hinreichende Verwaltungsvorschriften zur im Sinne der Patienten befriedigenden Lösung der Problematiken von medizinisch begründeter Cannabis-Bedürftigkeit und wo können diese zur Schaffung von Rechtssicherheit unter den Betroffenen eingesehen werden?

5. Verstößt die aktuelle Haltung der Bundesregierung und ihrer gesundheitspolitischen Entscheidungsträger zur medizinischen Verwendung von pflanzlichem Cannabis aufgrund der bis dato ergangenen deutschen Rechtsprechung gegen die Menschenrechts-Charta und gegen das Grundgesetz, Artikel 2 ?

Axel Junker

 

 

                                                                                                     

 

 

 

 

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28
Feb
2008

Impressum

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Cannabis-

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59602 Ruethen

Tel: 02952-9708571
Fax: 02952-902651

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28
Feb
2008

Unsere regionalen Selbsthilfegruppen

Eintrag unter | 2 Kommentare »


gabi [at] selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin [dot] de 



040-41458858
ruedeberta [at] gmx [dot] de


HAMBURG BIS SYLT


04651-836828
Systobi [at] yahoo [dot] de


Raum MÜNSTER / NRW

Weedman
weedman13 [at] gmx [dot] de


/ NRW

Carsten
Cgreenkeeper [at] aol [dot] com


Raum MÜNCHEN / BAYERN

oliver [at] selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin [dot] de

 

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28
Feb
2008

Hintergrund

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Das Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin wurde am 17. November 2006 von 17 Patienten aus der Not heraus ins Leben gerufen. Es ist ein Zusammenschluß von Patienten innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM). Diese Patienten sind zur Behandlung schwerer Erkrankungen auf Cannabis angewiesen, da eine Behandlung mit konventinellen Medikamenten unzureichend, oder mit schweren bis hin zu tödlich verlaufenden Nebenwirkungen verbunden ist.

Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Anbau von medizinischem Cannabis für unsere Selbstversorgung zu organisieren.

Wir haben uns zusammengeschlossen, weil wir die Ignoranz und Menschenverachtung die das Bundesinstitut für und Medizinprodukte (BfArM) und sein Dienstherr das Gesundheitsministerium gegenüber einnimmt, nicht mehr ertragen.

Im Jahr 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die von 7 Patienten, die sich ihr Recht auf medizinische Verwendung von Cannabis erstreiten wollten u.a. mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass Patienten eine Sondererlaubnis für den Anbau und Erwerb durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bekommen können. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als .pdf
Über 100 Patienten hatten daraufhin eine beantragt. Doch alle Anträge wurden abgelehnt, da die Versorgung von Patienten kein öffentliches Interesse darstelle BfArM Ablehnung 2000 als .pdf.

Das zuständige Verwaltungsgericht teilte diese Sicht der Dinge. Urteil des Verwaltungsgricht Köln als .pdf

Das hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 Urteil des BVerwG als .pdf jedoch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, nach dem Patienten vom BfArM nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte erhalten können.

Trotzdem passierte über 1 weiteres Jahr nichts. Erst nachdem Patienten sich wiederum juristisch zur Wehr gesetzt hatten (diesmal durch eine Untätigkeitsklage gegen das BfArM), bekamen die Antragsteller einen Bescheid,welche Auflagen sie als Voraussetzung für eine Genehmigung erfüllen müssen. Unter Verweis auf Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes werden von den Patienten Voraussetzungen erwartet, wie sie allenfalls von Apotheken oder pharmazeutischen Unternehmen erfüllt werden können. BfArM Auflagen 2006 als .pdf
So wird eine Aufbewahrung des Cannabis in Panzerschränken, ein Anbau in Räumen aus Stahlbeton, eine Standleitung zur Polizei und ein Nachweis über eine Sachkenntnis im Umgang mit Betäubungsmitteln verlangt. Diese Sicherheitsmassnahmen sind zweifelsfrei angemessen für die Aufbewahrung harter Drogen in grösserer Menge, um einen Einbruchsdiebstahl und eine in der Folge mögliche Schädigung Dritter zuverhindern.
Die durch die Patienten zu medizinischen Zweckenbenötigten Mengen an Cannabis sind dagegen relativ gering. Eine schwere Straftat wie Einbruch, nur um gezielt an das Cannabis des Patienten zugelangen, das einen Marktwert allenfalls im Bereich mehrerer hundert Euro besitzt, erscheint nicht plausibel, wenn der potentielle Einbrecher ohne besondere Kenntnisse mit etwas Erde und Hanfsamen selbst an Cannabis gelangen kann.
Eine Schädigung Dritter wäre durch die Menge und die Art der Substanz THC, die den sog. "weichen Drogen" zugeordnet wird, aber auch dann ausgeschlossen.

Diese Auflagen, die keine Privatperson erfüllen kann sind deshalbnicht anders zu werten sind, als der Versuch des BfArM, uns erneut ins Leere laufen zu lassen. Eine menschenverachtende Haltung, die die Bundesregierung mit ihrer Stellungnahme zur kleinen Anfrage der Grünen ebenfalls untermauert.
Antwort auf die Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag als .pdf

Das wollen wir verhindern. Wir haben uns zusammengeschlossen, um in einem gemeinsamen Anbau diese Auflagen zu erfüllen und hoffen, dass viele uns bei unserem Vorhaben unterstützen. Alle betroffenen Patienten, indem sie dem beitreten und ebenfalls einen Antrag beim BfArM stellen und alle anderen Menschen, indem sie uns tatkräftig unterstützen, mit Ihrem Fachwissen, Ihrem praktischen Können, Ihren Kontakten, Protesten und nicht zuletzt auch mit Geld.

Das ANTRAGSFORMULAR für die Mitgliedschaft im SCM.

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