16
Feb
2009
aus: IACM-Informationen vom 14.Februar 2009
Am 7. Februar hat die erste Patientin Cannabiskraut als
Medikament aus der Apotheke erhalten. Bisher haben sieben
Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) in Bonn eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung erhalten und bekommen in diesen Tagen
erstmals ihr Medikament, Cannabis aus den Niederlanden, das
auch dort in Apotheken erhältlich ist. Das erklärte der Leiter der
Bundesopiumstelle beim BfArM, Dr. Winfried Kleinert, in Bonn.
Weitere 27 Patienten besitzen bisher eine Ausnahmegenehmigung
zu Verwendung eines Cannabisextrakts, der aus diesem Cannabis
hergestellt wird.
Die sieben Patienten leiden an chronischen Schmerzen, multipler
Sklerose, Tourette-Syndrom und anderen schweren
Erkrankungen. Die Kosten belaufen sich für die Betroffenen auf
etwa 15 Euro pro Gramm Cannabis mit einem Dronabinol-Gehalt
von 18 Prozent, etwa das Doppelte des Preises in
niederländischen Apotheken. Das Antragsverfahren ist zur Zeit
recht aufwändig, da die behandelnden Ärzte ein ausführliches
Gutachten erstellen müssen, indem sie die Notwendigkeit einer
Therapie mit Cannabis begründen. In einem aktuellen Gutachten
von Dr. Lorenz Böllinger, Professor für Rechtswissenschaften an
der Universität Bremen, und Dr. Harald Hans Körner,
Oberstaatsanwalt aus Frankfurt und bekannter Kommentator des
Betäubungsmittelgesetzes, weisen die Autoren darauf hin, dass
das Antragsverfahren erleichtert werden sollte, um den Interessen
der Patienten auf eine angemessene Linderung ihrer Leiden
gerecht werden zu können.
Mehr unter:
Aachener Zeitung
Das juristische Gutachten ist verfügbar unter:
Gutachten Boellinger/Koerner
Ich möchte diesem Artikel anfügen, dass wir uns alle freuen, dass
das BfArM endlich anerkennt, dass es Patienten gibt, die das natürliche
Wirkstoffgemisch der ganzen Pflanze brauchen und nicht nur isolierte
Cannabinoide.
Der Preis von 15€/Gramm wird aber für die meisten Patienten nicht
bezahlbar sein.Der Eigenanbau bleibt deshalb weiterhin für die Mehrheit
der Patienten die einzig realistische Option.
Wir fordern das BfArM deshalb auf, diese Möglichkeit endlich zu genehmigen
und dahingehende Anträge bzw. Widersprüche nicht weiter zu verschleppen.
Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil urteil_bverwg.pdf ,
mit dem es das BfArM zur Neuentscheidung der Patientenanträge gezwungen hat,
ganz deutlich gemacht, dass Patienten nicht auf teure Alternativen
verwiesen werden dürfen, die sie nicht finanzieren können.
G.G.
aus: IACM-Informationen vom 14.Februar 2009 Am 7. Februar hat die erste Patientin Cannabiskraut als Medikament aus der Apotheke erhalten. Bisher haben sieben Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)...
4
Nov
2008
Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.
Vorbemerkung:
Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.
Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.
Auszug:
Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.
Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.
Auszug:
In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.
Auszug:
Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.
Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.
Auszug:
Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.
Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS
Auszug:
Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.
Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG
Auszug:
Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.
Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA
Auszug:
Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.
Stellungnahme O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien
Auszug:
Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
Auszug:
Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.
Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover
Auszug:
Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.
Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin
Auszug:
Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.
Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München
Auszug:
In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.
Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM
Auszug:
Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.
Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin, SCM
Auszug:
Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…
In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!
Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.
A. J.
Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25....
24
Jun
2008
Datum: 20.11.2006
Regierung lässt Cannabisprodukte nicht als Medizin zu
Berlin: (hib/SKE) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, Cannabis zu Therapiezwecken zuzulassen. In ihrer Antwort (16/3393) auf die Kleine Anfrage (16/3040) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schreibt die Regierung, für Cannabisprodukte fehle weiterhin der wissenschaftlich eindeutige Nachweis, dass sie therapeutisch wirksam seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Entscheidung vom 19. Mai 2005 die Möglichkeit eröffnet, in Einzelfällen Cannabis als Therapiemittel einzusetzen. Das Gericht sah in der medizinischen Versorgung ein öffentliches Interesse, das in Einzelfällen durch den Einsatz von so genannten nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln – wie Cannabis – gedeckt werden könne.
Datum: 15.06.08
Die Patienten des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin, SCM, vertreten einhellig die Auffassung, dass die Bundesregierung angesichts der steigenden Durchseuchungsrate der Bevölkerung mit HIV/AIDS, Hepatitis C und gleichzeitiger Zunahme von Krebs-, Multiple Sklerose- und Morbus Crohn – Erkrankungen dem unsäglichen Leid der vielen Betroffenen Rechnung tragen muss, indem eine überbrückende Selbstmedikation mit natürlichen Cannabisprodukten künftig straffrei gestellt wird, sofern eine medizinische Indikation vorliegt, pharmazeutisch hergestellte Ersatzprodukte nicht gleichrangig wirksam sind und/oder (nicht kassenerstattungsfähig) überteuert gehandelt werden.Wissenschaftlich eindeutige Erkenntnisse zur therapeutischen Wirksamkeit pflanzlicher Cannabisprodukte sind für Jedermann öffentlich zugänglich und werden vom niederländischen „Bureau voor medicinale Cannabis“ und von den mit dem Problem befassten Gesundheitsstellen der Regierungen Spaniens, Italiens, Kanadas und bisher 12 Bundesstaaten der USA anerkannt.
Laut höchster deutscher Rechtsprechung muss ein Therapieerfolg durch Cannabis nicht ganz abwegig oder unwahrscheinlich erscheinen, um gerechtfertigt zu sein. Die im ACM (Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin) und im SCM vereinten Patienten verweisen erneut und mit Nachdruck auf die Tatsache, dass bis dato kein einziger Fall einer letalen Überdosierung mit natürlichem Cannabis bekannt geworden ist und überdies ständig stattfindende ärztliche Kontrollen der entsprechend schwer erkrankten Klientel dem Minimal-Risiko einer Gefährdung durch Cannabistherapie-Nebenwirkungen angemessen entgegenwirken können.
Axel Junker – Westerland/Sylt
[durch Cannabis in Arbeitsfähigkeit erhaltener Schmerz-Patient und Seuchenträger]
Datum: 20.11.2006 Regierung lässt Cannabisprodukte nicht als Medizin zu Berlin: (hib/SKE) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, Cannabis zu Therapiezwecken zuzulassen. In ihrer Antwort (16/3393) auf die Kleine Anfrage (16/3040) der...
27
Mai
2008
International
*Bei der 51. Sitzung der CND im März 2008 legte der UNODC – Exekutivdirektor Antonio Maria Costa einen umfangreichen Bericht über die Umsetzung der UNGASS – Beschlüsse vor, der sich vor allem auf die regelmäßigen Zweijahresberichte der Mitgliedsstaaten stützte. Gemäß Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung kam Antonio Maria Costa zu dem Ergebnis, dass das Drogenproblem weltweit konstant gehalten werden konnte, dass es aber damit keineswegs gelöst sei. Gemäß Angaben des CND erreichte die weltweite Produktion von Opium im Jahr 2007 jedoch mehr als 8.800 Tonnen, ungefähr das Doppelte der Produktion von 1998 und die weltweite Produktion von Kokain erreichte in 2006 etwa 984 Tonnen, ein Anwuchs von 19% seit 1998 und in 2005 wurden 42.000 Tonnen Cannabis produziert, 40% mehr als in 1998. Dabei wollte das Wiener Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) gemäß des Zehn-Jahre-Plans, der 1998 auf der Vollversammlung in New York beschlossen wurde, die Vernichtung oder starke Zurückdrängung der Herstellung, des Verkaufs und Schmuggels von psychotropen Substanzen innerhalb von zehn Jahren bewerkstelligen. Dies ist offenbar in keinster Weise gelungen; die Produktion ist hingegen massiv gestiegen und konnte weder vernichtet noch zurückgedrängt werden. Der »War on Drugs« muss trotz gigantischer Investitionen als gescheitert erklärt werden. Davon ist jedoch im Drogen- und Suchtbericht 2008 der Bundesregierung nichts zu lesen. Die Drogenbeauftragte, Sabine Bätzing, begnügte sich mit der Wiedergabe eines aus dem Zusammenhang gerissenen Zitates und verschwieg die weiteren Anmerkungen des UNODC -Exekutivdirektor Antonio Maria Costa.
Nicht erwähnt wurden im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung die eklatanten Menschen- rechtsverletzungen, die im Rahmen der Drogenbekämpfung immer wieder in krasser Weise in Erscheinung treten. Beispielsweise wurden allein im Jahr 2003 in Thailand über 2.500 Menschen während landesweiten Razzien bei der Fahndung nach Drogenhändlern von der Polizei erschossen. Gemäß Einschätzung des Office of Narcotics Control Board (ONCB) der Vereinten Nationen waren 1.400 davon völlig unschuldige Personen. Bemerkenswert ist hierbei, dass während der Zeit dieser Massentötungen keine Ermahnungen zur Einhaltung der Menschrechte seitens der westlichen Regierungen erfolgten, wie beispielsweise in den letzten Wochen bezüglich der Vorgänge in Tibet. Beim »War on Drugs« gelten offenbar andere ethische respektive moralische Grundsätze als in den übrigen Bereichen der Politik.
Das Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen (United Nations International Drug Control Programme, UNDCP), das vom United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) in Wien durchgeführt wird, wird von der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren finanziell unterstützt. Deutschland gehört dem Kreis der Hauptgeberstaaten an und beteiligt sich an mehreren Projekten von UNODC.
*Text-Übernahme von info [at] encod [dot] de
Frage:
Kann aus den zuvor genannten Tatsachen abgeleitet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als ständiger Mit-Finanzier der UNODC sich an weltweit praktizierten Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des „War on Drugs“ beteiligt?
NATIONAL
Seit mehr als 10 Jahren streiten an schwerwiegenden Symptomatiken erkrankte Menschen, die an Krebs, HIV/AIDS, Multipler Sklerose, Hepatitis C, Morbus Crohn etc. leiden in Deutschland um das Recht, das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis zur Bekämpfung ihrer Krankheiten einsetzen zu dürfen. Von Cannabis ist bis dato – im Gegensatz zu Heroin, das als pharmazeutisch hergestelltes Diamorfin inzwischen zur sozialen und gesundheitlichen Stabilisierung kontrolliert an langjährige Opiatnutzer abgegeben wird – keine tödliche Überdosierung bekannt. Die therapeutisch wirksamen Effekte von Cannabis sind durch viele umfangreiche medizinwissenschaftliche Studien hinreichend bewiesen und müssen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung „nicht ganz unwahrscheinlich sein“, um von einem Patienten mit entsprechender Indikation zum Zwecke der Leidensminimierung und Steigerung von Lebensqualität im Sinne der Durchsetzung des Anspruchs auf den Artikel 2 des Grundgesetzes (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) genutzt werden zu dürfen.
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz weist formal zwar die Möglichkeit der Antragstellung auf Cannabis aus. Bis dato hat es für Patienten jedoch – anders als von den Behörden in den Niederlanden, Kanada, USA, und Spanien – von dem hier zuständigen Institut, dem BfArM, nicht eine einzige Genehmigung für die Einfuhr, den Anbau, die Herstellung und/oder Verwendung von natürlichem Cannabis gegeben. Anträge todkranker Menschen (siehe auch: www.selbsthilfentzwerk-cannabis-medizin.de) wurden vom BfArM jahrelang verschleppt und entweder gar nicht bearbeitet oder unter Hinweis auf das „Internationale Schutzabkommen“ und auf das Fehlen eines „Öffentlichen Interesses“ abgelehnt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005, dass der Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gerechtfertigt sei und deshalb jeder Einzelfall behördlich überprüft werden müsse, wird seit drei Jahren vom BfArM unter Verweis auf eine noch immer andauernde Prüfung des Urteils faktisch ignoriert.
Stattdessen zwingt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mangels Zulassung der pflanzlichen Variante die Patienten zum Gebrauch eines pharmazeutisch hergestellten Cannabis-Extraktes, der weder klinisch erprobt worden ist – noch in Patientenkreisen als finanziell erschwinglich gilt. Die medizinische Wirkungsweise dieses Extraktes ist laut Kranken-Erfahrungsberichten dem natürlichen Ursprungsstoff nicht vergleichbar und bedingt in manchen Fällen eine Dosierung, die über der vom BfArM zugesprochenen Höchstmenge liegt, wobei infolge einer erforderlichen Anwendung zur angemessenen Bekämpfung der jeweiligen Symptomatiken zugleich rauschhafte Zustände auftreten, welche einen erheblichen Kontrollverlust nach sich ziehen. Zur Behandlung des Tourette-Syndroms ist der Extrakt laut Patientenbericht vollkommen ungeeignet.
Das dem pflanzlichen Ursprungsstoff bloß ähnlich wirkende Medikament Dronabinol® ist für die große Mehrzahl der Cannabisbedürftigen nicht erschwinglich, da nahezu alle Krankenkassen – darunter auch die AOK – die Kosten unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgesundheitsausschusses nicht erstatten und somit ein überwiegender Anteil der Ärzteschaft die Verschreibung von Dronabinol® wegen zu erwartender Regressforderungen schlicht verweigert. Kranke, die dennoch natürliches Cannabis zum Zwecke der Selbstmedikation gebrauchen, weil sie in aller Regel positive Erfahrungen mit dieser Art selbstverantworteter Therapie (und unter ärztlicher Obhut und Beobachtung) gemacht haben, werden der Widersinnigkeit der o. g. Situation zum Trotz in Deutschland weiterhin strafverfolgt, inhaftiert, in Gefängniskrankenhäuser interniert und sozial demontiert, wobei ihnen im Falle einer aus Strafverfolgung resultierenden Existenzzerstörung ein eigenes Selbstverschulden angelastet wird, obgleich das Notwehrrecht nach 34 § StGB im Falle gesundheitlich drohender Gefahren das Umgehen von Strafbarkeitsbestimmungen unter Einhaltung bestimmter Kriterien zulässt.
Dennoch haben Patienten, die unter Anwendung des § 34 von höchsten Gerichten freigesprochen worden sind, vom BfArM bis heute keine nach dem BtM – Gesetz mögliche Ausnahmegenehmigung erhalten, sondern müssen sich zur Linderung ihrer Leiden noch immer im Dunstkreis von Illegalität, Angst vor Verfolgung und Gefahr einer zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den möglichen Ankauf gestreckter Substanzen auf dem Schwarzmarkt bewegen, weil die Regierung hinsichtlich der Verwendung von Cannabis zuvor eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ fordert.
Fraktionsübergreifend werden jedoch zeitgleich der Jugendschutz, ein angeblich erheblicher Wirkstoffzuwachs in neueren Pflanzen-Züchtungen und das Ansteigen möglicher Folgeerkrankungen bei missbräuchlicher Verwendung angeführt und hebeln so von vornherein den ausschließlich von Nutzerseite zu erbringenden Nachweis einer dem jeweils vorliegenden Krankheitsbild entsprechenden Unbedenklichkeit aus.
FRAGEN:
1. Weist pflanzliches Cannabis nach wissenschaftlichen Kriterien das gleiche gesundheitliche Gefährdungspotential wie Heroin/Diamorfin auf? Falls ja, warum wird Heroin-Substitution in Deutschland geduldet und gefördert, aber eine Vergabe von Cannabis an Schwerkranke nicht?
2. Liegen den politischen Entscheidungsträgern für den staatlich geduldeten und mit Steuern belegten Handel von Alkohol, Nikotin und abhängigkeitserzeugenden Medikamenten ebenfalls Positivzeugnisse im Sinne sogenannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor?
3. Werden wegen Verstoßes gegen das BtM – Gesetz vorbestrafte Patienten mit ärztlicher Indikation auf Cannabis mit der nicht–medizinischen Begründung einer „Unzuverlässigkeit“ seitens des BfArM quasi zu Kranken zweiter Klasse erklärt und bis zum Versterben von palliativmedizinischer Betreuung ausgenommen, indem ihnen der aus ethisch-moralisch und karitativen Gründen unkomplizierte Zugang zum Therapiemittel ihrer Wahl unmöglich gemacht wird?
4. Verfügt das BfArM über hinreichende Verwaltungsvorschriften zur im Sinne der Patienten befriedigenden Lösung der Problematiken von medizinisch begründeter Cannabis-Bedürftigkeit und wo können diese zur Schaffung von Rechtssicherheit unter den Betroffenen eingesehen werden?
5. Verstößt die aktuelle Haltung der Bundesregierung und ihrer gesundheitspolitischen Entscheidungsträger zur medizinischen Verwendung von pflanzlichem Cannabis aufgrund der bis dato ergangenen deutschen Rechtsprechung gegen die Menschenrechts-Charta und gegen das Grundgesetz, Artikel 2 ?
Axel Junker
International *Bei der 51. Sitzung der CND im März 2008 legte der UNODC – Exekutivdirektor Antonio Maria Costa einen umfangreichen Bericht über die Umsetzung der UNGASS – Beschlüsse vor, der...
17
Apr
2008
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt, Leiter der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und renommierter Kommentator des Betäbungsmittelgesetzes:
Das BfArM hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu akzeptieren und ihre Verwaltungspraxis danach auszurichten. Das Warten eines AIDS- oder Tumorkranken auf eine Gesetzesänderung und das Ausschöpfen des Rechtsweges könnte bedeuten, dass er den Ausgang des Rechtsstreits
nicht mehr erlebt.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt, Leiter der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und renommierter Kommentator des Betäbungsmittelgesetzes: Das BfArM hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu akzeptieren und ihre...