22
Nov
2008

Aufforderung an die Politik zur Verbesserung der von Experten am 15. Oktober festgestellten unbefriedigenden Situation in Deutschland


In einem Schreiben an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses
vom 13. November fordert der ACM-Vorstand die Fraktionen des
Deutschen Bundestags auf, konkrete Vorschläge zu machen, wie
die Situation hinsichtlich der Möglichkeiten zur medizinischen
von Cannabisprodukten in verbessert
werden kann. Dieser Brief wurde zur Kenntnis auch an die
geladenen Teilnehmer und Experten der Anhörung und andere
medizinische Verbände geschickt. In dem Schreiben heißt es:

"Bei der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 15.
Oktober haben die befragten Experten den medizinischen Wert
von Cannabisprodukten und die unbefriedigende Situation von
Patienten in Deutschland, die von ihnen medizinisch profitieren
bzw. profitieren könnten, betont.
Die Beantwortung der Frage, wie die unbefriedigende Situation
der betroffenen Patienten verbessert werden kann, kann nach
unserer Auffassung nicht von der an medizinische
Experten delegiert werden, sondern muss von politischer Seite
erfolgen. Dies gilt sowohl für die Frage der Kostenerstattung von
als auch für die rechtliche Situation von Kranken, die
sonst illegalen Cannabis zu medizinischen Zwecken verwenden.
Ich bitte Sie im Namen der Cannabis als
Medizin um eine konkrete Beantwortung dieser Frage, nicht nur
von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke,
sondern auch von den anderen Fraktionen des Deutschen
Bundestags und von der . Wir erwarten
zumindest eine klare Stellungnahme gegen die Kriminalisierung
von Patienten, wie sie von der FDP abgegeben wurde."

In einem Anhang mit dem Titel "Fünf Klarstellungen und eine
Frage an die Politik" werden einige Aussagen im Rahmen der
Anhörung am 15. Oktober richtiggestellt. Dabei werden Aussagen
zur Zahl der tödlichen Zwischenfälle bei der medizinischen
Verwendung von Cannabisprodukten, zu den Kosten der
Versorgung von Schwerkranken mit medizinischen
Cannabisprodukten in Deutschland und zu weiteren Themen
gemacht. Dieser Anhang findet sich als PDF-Datei online hier

 

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4
Nov
2008

Deutschland im September

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EINIG IGNORANZ UNRECHT UNFREIHEIT

Im September 2006 erstattet der heute 55jährige Axel Junker aus Westerland bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen des Anbaus von aus medizinischen Gründen. Junker leidet seit 28 Jahren u. a. an einer Hepatitis C-Virusinfektion und Schmerzzuständen nach einer Bandscheiben – OP. Er kuriert sich seit 10 Jahren unter ärztlicher Aufsicht erfolgreich mit , konnte seinen sonstigen Medikamentengebrauch seither drastisch senken und ist noch immer berufstätig. Erfolg seiner Selbstanzeige: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von 8 Cannabispflanzen, erstinstanzliche Verurteilung zu einem Jahr Haft ohne Bewährung. Für juristische und verwaltungsrechtliche Auseinadersetzungen hat er bisher allein 8000 € an Kosten für Rechtsanwälte aufwenden müssen. Das Urteil in der Sache ist noch immer nicht rechtskräftig. Es steht zu befürchten, dass Junker wegen seiner tiefen Überzeugung und Erfahrung, dass medizinisch in der Tat überaus hilfreich wirkt, nicht nur in Haft genommen wird, sondern nach verbüßter Strafe weiterhin um die lebensqualitätsnotwendige Anerkennung seiner medizinischen Indikation wird kämpfen und zahlen müssen.

Im September 2007 sitzt der schwer an Morbus Crohn und Morbus Bechterew erkrankte Volker Krug aus Würzburg noch immer in bayrischer Untersuchungshaft, nachdem er zuvor beim Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken erwischt worden war. In Haft wird Krug nicht nur depressiv, sondern verliert auch rapide an Gewicht und erleidet durch falsche ärztliche Betreuung ein kaum vorstellbares Martyrium. Nach schriftlicher Intervention einiger Mitglieder der – ()  so wie des Selbsthilfenetzwerkes Cannabis als Medizin () bei Gericht und Staatsanwaltschaft wird er entlassen, kurze Zeit später jedoch zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Gerichtlich ergeht an ihn die quasi unerfüllbare Auflage, ® – statt Cannabis einzunehmen. Obgleich er finanziell dazu nicht in der Lage ist, das Medikament dauerhaft zu bezahlen, muss er in sog. „Screenings“ gegenüber dem Gericht seine Naturcannabis-Abstinenz nachweisen, um nicht für Jahre in Haft genommen zu werden. Erfolg der Kriminalisierung: Der Kontakt zwischen Mitpatienten und Krug reißt kurz nach Veröffentlichung hilfesuchender Spendenaufrufe ab. Sein Antrag auf eine nach § 3 BtmG mögliche Ausnahmegenehmigung wird bereits lange vor Inhaftnahme u. a. deshalb abgelehnt, weil er zuvor laut ärztlicher Stellungnahme Cannabis „missbräuchlich“ verwendet habe. Krug äußert daraufhin die Befürchtung, ins gesundheitliche Exil im Ausland gehen zu müssen, um überleben zu können. 

Im September 2008 richtet die 70jährige Ingrid Sander aus Erfurt einen sog. Offenen Brief an die gesundheitspolitischen Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien. Sie beklagt die noch stets anhaltende Situation, wie zynisch und menschenverachtend die deutsche Politik mit cannabisbedürftigen Schmerzpatienten umgeht. Frau Sander leidet infolge einer lange schon bestehenden Kinderlähmung unter schweren Polyneuropathien und Gehbehinderungen. Von ihrer geringen Rente schafft sie es notdürftig ein wenig Geld für Cannabis abzuzweigen, um einige wenige Tage im Monat annähernd schmerzfrei – und dadurch leidlich mobil zu leben. Das für sie so kostbare Mittel verbackt sie in Kekse und setzt diese ihrer schweren Krankheit entsprechend verantwortungsvoll, sparsam und im streng medizinischen Sinne – ohne jegliche Absicht einer möglichen Erzeugung psychoaktiver Nebenwirkungen -  ein. Ohne ärztliches Rezept, ohne vorliegende Arzneimittel-Gebrauchsanweisung und ohne Rücksicht auf die von CDU/ und geäußerten Bedenken, “eine Liberalisierung von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken könne einen signifikanten Anstieg von Cannabis-Missbrauch unter Jugendlichen nach sich ziehen.“ Erfolg des Sander-Schreibens: Bis dato nicht eine einzige Antwort von sämtlichen angeschriebenen Volksvertretern.

Im November 08 – drei Wochen nach der Anhörung des Gesundheitsausschusses beim Bundestag zur Cannabis als Medizin-Debatte, in dessen Verlauf sich 15 Experten und Interessenverbände für – und lediglich die Gesetzlichen Krankenversicherer gegen die Forderungen nach erleichterten Möglichkeiten zur medizinischen Cannabis/Dronabinol-Vergabe ausgesprochen haben – stehen Sander, Junker, eventuell Krug und Hunderttausende anderer ungenannter, chronisch Kranker noch immer machtlos, rechtlos, hilflos da:

Abhängig von aufgezwungen illegalem Verhalten zu Schmerzfreiheits-/Überlebenszwecken.

Willkürlich gegängelt vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, welches  nach Belieben und freiem Ermessen Fristen in der Antragsbearbeitung überschreitet und wissentlich mit nahezu jeder Antragsablehnung auf Cannabisversorgung Grundrechte bricht.

Bedroht von sozialschädlichen Verfolgungen und Inhaftierungen.

Schmählich im Stich gelassen von äußerst träge reagierender Justiz und Politik, die seit zehn Jahren bestehende Gesetze von Verfassungsrang offensichtlich nicht auf cannabisbedürftige Patientengruppierungen angewendet wissen wollen.

Einigkeit von Ignoranz in punkto Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Therapiewahl, aber für die Betroffenen noch immer nicht Einigkeit und Recht und Freiheit.

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4
Nov
2008

SCM – Grundgesetzgeschädigte Cannabis(geb)raucher

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Aus der Stellungnahme Prof. Dr. jur. Lorenz Böllingers – Professur für Strafrecht und Kriminologie, Uni Bremen – an den Ausschuss für Gesundheit beim Deutschen Bundestag  zur Sachverständigen-Anhörung in Sachen Cannabis als in Berlin am 15. 10. 2008.

Zitat:

Das Grundrecht auf Cannabis als Medizin: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit“ lautet Art. 2 Abs.2 Satz 1 unseres Grundgesetzes. Und das oberste ärztliche Prinzip „nihil nocere“ – niemand darf durch die Behandlung an seiner Gesundheit geschädigt werden – gilt unbedingt auch für staatliche Grundrechtseingriffe. Staatliche Eingriffe in Grundrechte – dazu gehört auch die verwaltungsrechtliche Verweigerung einer Genehmigung – müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und dem Anlass proportional sein. Weiter muss nach dem sich aus Art. 20 Abs.1 und 28 Abs.1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip im Sinne eines Staatszieles soziale Gerechtigkeit und Sicherheit gewährleistet werden, wozu insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge bzw. Krankenversicherung gehören. Übergreifend und allumfassend gilt als ethische und soziale Grundlage unserer Gesellschaft das Menschenwürdeprinzip. Dessen zentraler Gesichtspunkt ist, dass der Mensch nicht in irgendeiner Form zum reinen Objekt staatlicher Interessen gemacht werden darf. Im Übrigen gilt für die Exekutive und ihre Behörden das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG. All diese basalen Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats sind berührt, wenn es um die Behandlung von Krankheiten oder auch nur um die von Schmerzen mit dem Naturheilmittel Cannabis geht. Dass Cannabis ein solches Naturheilmittel mit vielfältigen Indikationen ist, setze ich als wissenschaftlich erwiesen voraus. Patienten, welche – auf welchem Wege auch immer – dazu kommen, dieses Heilmittel zu verwenden oder benutzen zu wollen, werden gleichwohl auf mehreren rechtlichen Ebenen ge- oder behindert. Solche Patienten haben extreme Schwierigkeiten, eine theoretisch mögliche – Ausnahmegenehmigung vom Bundesamt für und Medizinprodukte (BfArM) zu erhalten. Sie werden nach wie vor strafrechtlich verfolgt. Und sie erleiden schwerwiegende Benachteiligungen, wie z.B. Fahrerlaubnisentzug und Probleme am Arbeitsplatz oder bei der Arbeitssuche u.a.m.

Durch solche Rechtspraktiken werden die Patienten systematisch in den genannten Grundrechten verletzt. Der Staat verstößt gegen unsere demokratische und soziale Grundordnung. Auch das Grundrecht der ärztlichen Behandlungsfreiheit wird dadurch verletzt. Zitat Ende.

Das SCM – Cannabis als Medizin – ist kein eingetragener Verein. Es ist ein zumeist via Post, Telefon und Internet funktionierender, loser Zusammenschluss von chronisch und schwerkranken Menschen, welche die gemeinsame positive Erfahrung verbindet, dass Cannabis als Naturprodukt oder daraus hergestellte Arzneimittelrezepturen die unzumutbaren Beschwerden einiger gravierender Krankheiten erheblich lindern, indem solche Mittel für ausreichend erholsamen Schlaf und guten Appetit sorgen, antidepressiv, immunmodulierend und entzündungshemmend wirken, so wie ansonsten erforderlichen Medikamentenbedarf drastisch zu senken vermögen. Die Cannabis(geb)raucher des SCM arbeiten als unabhängige und weitgehend selbstverantwortlich agierende Patientensektion unter dem Dachverband des international tätigen IACM, in dem neben Medizinern auch Personen des Rechtswesen und Wissenschaftler die gleichen Ziele in Bezug auf eine Umsetzung des Themas von Cannabis als Medizin verfolgen. Durch im therapeutischen Sinne stattfindenden Cannabisgebrauch wird eine immense Steigerung an Lebensqualität ermöglicht. Überzeugte Patienten berichten über eine Rückkehr zu Schmerzfreiheit, Vitalität, Agilität und Mobilität. In nicht wenigen Fällen trägt diese Substanz sogar zur Erhaltung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei. Wozu also bedarf es der  Bildung eines leidlich organisierten SCM, wenn die gemeinsame Cannabis-Erfahrung seiner Mitglieder eine rundum so gesellschaftsförderlich positive und gesundheitlich geradezu re-integrierende ist?

Weil Cannabis in seiner natürlichen Urform per Gesetz in eine Klassifizierung der „nicht verkehrsfähigen Stoffe“ eingestuft worden ist und ihm somit eine gleichrangige Gefährlichkeit wie Heroin unterstellt wird. Medizinische Cannabisnutzer werden in der Strafbewertung deswegen oftmals Heroingebrauchern gleichgesetzt; zunehmend auch unter dem Scheinargument einer angeblich inzwischen erfolgten starken Wirkstoffsteigerung von Cannabis, was dessen Klassifizierung als „weiche Droge“ in Frage stelle…

Weil Anbau, Herstellung und/oder die Weitergabe von Cannabis verboten ist, als „illegal“ erachtet – und mit existenzschädigenden Maßnahmen strafverfolgt wird. Medizinische Nutzer, denen eine rechtlich durchaus mögliche (Anbau-Import) –Ausnahmegenehmigung (§ 3 BtMG) verweigert wird, sind deshalb nicht nur großen Gesundheitsrisiken durch Ankauf kontaminierter Ware (Blei, Glasstaub, Talkum etc) auf dem Schwarzmarkt ausgesetzt, sondern landen auf dem legal eingeschlagenen Instanzenmarathon unter hohem finanziellen Aufwand antragtechnisch wie auch verwaltungsrechtlich in einer nicht zum Ziele führenden Sackgasse…

Weil es noch immer zu Patientenverfolgungen, Bestrafungen und Verurteilungen kommt. Die Medizinalcannabisgebraucher des SCM hatten allein in ihren eigenen Reihen seit Existenzgründung im November 2006 einen Todesfall nach Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für einen AIDS/Hepatitis C-Kranken und mehrere  Inhaftierungen und Verurteilungen wegen Anbau oder Ankauf von Cannabis zu eigentherapeutischen Zwecken zu verzeichnen. Weitere Strafverfahrensentscheidungen stehen noch aus…

Weil „Aufklärung“ – insbesondere durch angstfördernde „Prävention“ unter Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden – dergestalt geschieht, dass die einseitig betriebene Meinungsbildung über medizinisch wirksames Cannabis vorwiegend auf eine Plattitüde von „Vorsicht – Rauschgift!“ getrimmt wird. Zum unmittelbaren Nachteil von alten, kranken Erwachsenen innerhalb und außerhalb des SCM, welche dauerhaft stärkste Schmerzen und arge Hemmnisse durch körperliche Anomalien erdulden müssen, während zeitgleich entscheidungsbefugte Politiker noch immer die irrige Ansicht vertreten, eine regulierte Cannabis-Abgabe an bedürftige Patienten würde einen signifikanten Anstieg des Genusskonsums unter jungen, noch in der Entwicklung befindlichen Menschen zur Folge haben…

Weil überteuertes, da aufwendig aus Faserhanf synthetisiertes Dronabinol® von den meisten Krankenkassen unter Verweis auf herrschenden Mangel an evidenzbasierten Forschungsergebnissen oftmals nicht erstattet wird. Kosten von bis zu 800 € monatlich sorgen so für eine Zweiklassen-Medizin, die cannabisbedürftige Patienten in „arm und unbehandelbar“ oder „reich und behandelbar“ unterscheidet, wobei eine weitere Sozialklasse – nämlich die der Vorbestraften – von Amts wegen  und de facto als „nicht behandlungswürdig“ eingestuft ist…

Weil der Klageweg gegen eine z. B. thüringische AOK auf Erstattung von Kosten für Dronabinol® länger als 8 Jahre währen kann – wie der Fall Ute Köhler zeigt…

Weil die Vereinigung der gesetzlichen Krankenkassen sich vehement gegen etwaige Kostenübernahmen ausspricht und der Gemeinsame Bundesausschuss auf das Problem nicht reagiert, da die Krankenkassen eine unüberschaubare Kostenflut erwarten und deshalb beim Bundesausschuss keine entsprechenden Anträge auf Entscheidung in der Sache einreichen…

Weil der Gesetzgeber und seine ausführenden Organe auf  kriminalisierende Weise die Umsetzung gleich mehrerer Grundgesetzartikel in krankheitsverschlimmernder, freiheitsbedrohender und existenzschädigender Manier für diese Patienten verhindern und sozialstaatliche Prinzipien dabei gröblich missachten. Einer großen Anzahl von Kranken wird gesetzlich zugesagte Hilfe zur sofortigen – im Falle von natürlichem Cannabis billigstmöglichen – Lebenserleichterung durch die straflose Gestellung dieser lindernden Substanz unter abwegigen Begründungen verweigert: Es fehle an einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, es fehle an Standardisierung des Produktes, es fehle an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit. Kosten und administrativer Aufwand für einen Cannabis-Import aus den Niederlanden seien zu hoch und selbstgezüchtete Pflanzen seien staatlicherseits nicht kontrollierbar…

Propaganda und politische Statements tangieren die schwerkranken Medizinalcannabis-Patienten im SCM angesichts eigener, konkreter gesundheitlicher Sorgen und Befürchtungen nur am Rande. Sie als Besserwisser und Bessermacher in der Sache „Krankheitssymptombekämpfung“ sind zumeist erfahrene, gut informierte, aber dennoch nicht angstfreie Patienten, die (sich) unter ständiger ärztlicher Aufsicht (be)handeln, ihren Zustand regelmäßig durchchecken – und diesen auch dokumentieren lassen. Für die gesundheitlich zutiefst Betroffenen geht es einzig und allein um überlebensnotwendigen Zugewinn an Kräften. Um dringende Erholung, Pause, Rekonvaleszenz und Abstand von , Depression, , Erbrechen, Virenlast oder schwersten Entzündungsformen. Das bietet ihnen Cannabis. In der Selbstversorgerversion für ca. 5 – 15 Cent/Gramm, falls sie es anzubauen wagen oder für Hunderte € an Dronabinol-Kosten, sofern sie sich’s finanziell leisten können. Die Mehrheit wagt nicht, kann nicht.

Sie alle müssen daher in erster Linie die inhaltschwere Entscheidung treffen, ob sie sich der alltäglich einschneidenden Folter eigener Siechtumsqualen unterwerfen oder ob sie dem instinktiven Gespür nach Erhaltung der Vitalfunktionen folgen. Wenn Ärzte Patienten stillschweigend einverständlich zu Cannabisgebrauch raten, weil Ärzte wegen möglicher Regressforderungen unter der gängigen Gesetzeslage gar nicht anders können, dann müssen die Cannabisbedürftigen eben allen Mut aufbringen, um mit Macht und allen anderen möglichen Mitteln für ihr beeinträchtiges Leben zu kämpfen. Eines dieser möglichen Mittel heißt Cannabis. Ein anderes heißt Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin – SCM.

Zitat Prof. Dr. Böllinger:

 „Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerzpatienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungsmedikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Nach dem am 15. 10. 2008 anlässlich der Gesundheitsausschuss-Experten-Anhörung in Berlin nahezu von allen vertretenen Verbänden und Einzelsachverständigen „dringender Handlungsbedarf“ in der Cannabis als Medizin-Frage konstatiert worden ist, darf seitens der von Krankheit und Justiz gleichermaßen schwerwiegend Betroffenen nachdrücklich darum gebeten werden, den Anforderungen des Grundgesetz nunmehr sofort Genüge zu tun.

 In diesem Zusammenhang müssen aus Patientensicht vordringlich 

a)  anhängige Strafverfahren gegen Cannabisgebraucher mit klarer medizinischer Indikation überbrückend ausgesetzt bzw. eingestellt -,

b) Forschungsarbeiten zum Potential von Cannabis forciert – und klinische Studien ohne überzogen hemmende verwaltungsrechtliche Regulierungseingriffe ermöglicht -,

c) Vorbestrafte gegen eine willkürliche Klassifizierung auf „Unzuverlässigkeit“ und vor automatischem Ausschluss aus einer cannabisbasierten Behandlung geschützt -,

d) Kostenschätzungen für den Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden im Vergleich zum zu erwartenden Finanzaufwand für dronabinolbasierte Therapien erhoben – und

e) Ärzte von Regressforderungs-Ängsten befreit werden.

Bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit einer cannabishaltigen Substanz, die vom (Fach-)Arzt verschrieben wird, erstattungsfähig ist und den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes entspricht, muss für Personen, welche therapeutisch nur ungenügend auf Dronabinol, Cannabis-Extrakt oder künftig neu zu entwickelnde pharmazeutische Substanzen ansprechen, eine wesentlich erleichterte Ausnahmegenehmigung für den Import von Medizinalcannabis möglich sein. Eine von Cannabis in der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes muss von sogenannte „nicht verkehrsfähige -“ in „verkehrsfähig-verschreibbare Substanzen“ erfolgen.

A. J.

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4
Nov
2008

Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

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Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. , Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG über das zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)- 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft , IACM

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol () enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, , Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als , SCM

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

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23
Okt
2008

Offener Brief von Ingrid Sander


 

Ingrid Sander, Oskar Schlemmer-Str 1, 99085 Erfurt

An die gesundheitspolitischen Sprecher und Mitglieder des Bundestages der Parteien CDU/, SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, – Platz der Republik 1 – 11011 BERLIN.

Betreff: 172. Sitzung des Deutschen Bundestages, Berlin, Donnerstag, 26. Juni 2008. Redebeiträge von Frau Maria Eichhorn, CDU/CSU, Frau Dr. Marlies Volkmer, SPD und Frau Sabine Bätzing, SPD – Freigabe von Cannabis als .

 

Sehr geehrte Damen und Herren des Deutschen Bundestages!

Mit 70 Jahren wird das Dasein zusehends beschwerlicher. Wen wundert`s? Ich habe mein Leben trotz aller Schwierigkeiten gelebt und spüre nun, dass die Kräfte rapide nachlassen. Aber nicht nur die Kräfte ebben ab, die werden immer heftiger und penetranter. Auf der Suche nach Linderung habe ich etwas gefunden, das bei bestimmten Schmerzarten sehr gut hilft – mit so gut wie keinen unerwünschten Nebenwirkungen. Und genau das ist verboten. Jetzt habe ich noch zwei Themen, für die ich lebe und für die ich kämpfe. Das eine ist die von , die andere ist die der Sterbehilfe.

Die Bemühungen vieler deutscher Politiker, Kirchenvertreter, Medizinfunktionäre u. A., eine offene Diskussion zu diesen Problematiken zu verhindern, sind horrent und wären einer besseren Lösung würdig. Die Göttin der Vernunft scheint einige Politiker/innen genauso zu fliehen wie die Göttin der Barmherzigkeit. Wahrhaftig trügerisch ist unser Hoffen! Man arbeitet mit allen Mitteln der Macht und setzt alle Arten von Angstfaktoren ganz gezielt ein, um die Leute mundtot zu machen. Und das funktioniert in den meisten Fällen hervorragend. Bin ich nun ein mündiger Bürger meiner Republik oder bloß das Humankapital, das für die Interessen der Lobbyisten widerspruchslos zur Verfügung zu stehen hat? Ich für meine Person habe mich für den mündigen Bürger entschieden und das heisst, ich werde mich für meine Rechte einsetzen und den dabei auftretenden Ärger nicht scheuen. Jeder weiß, dass die halbe Nation "kifft". Hier geht es jedoch nicht um "Spaß" oder gar "Missbrauch", hier scheint es darum zu gehen an Schmerzpatienten ein Exempel zu statuieren. Im übertragenen Sinne komme ich mir vor wie ein geknebelter, mit Steinen beschwerter und mit Ketten gefesselter Verbrecher, der ins Wasser geworfen wird, um sich frei zu schwimmen. Das machen Sie mir doch bitte einmal praktisch vor! Ich denke, dass Sie überhaupt keine Ahnung davon haben wie es jemandem zumute ist, der ständig unter starken bis unerträglichen Schmerzen leidet: All die Tage und Nächte, die zu einer einzigen dauernden Qual geworden sind; bar aller Lebensqualität, weil Körper und Seele leiden und sich nicht mehr regenerieren können. Dann, meine Damen und Herren, ist das Bemühen und auch die Ausführung legal, sich dieser Pein – wie auch immer – wenigstens für kurze Stunden entziehen zu wollen und – wenn man Glück hat – dies auch zu können. Da ist mir doch jedes Mittel recht.

Und dann kommen Politiker/innen, die eigentlich meine Interessenvertreter – doch nicht meine Herren und Henkersknechte sein sollten – mit windigen Gesetzen und unbrauchbaren Veordnungen, die mir per Dekret verbieten, mich dieser Schmerzen zu entziehen. Denn die Medikamente, die offiziell gegen Schmerzen vertrieben werden, sind in vielen Fällen schlicht wirkungslos, dafür öfter kontraindiziert. Es entwickelt sich ein Teufelskreis, d. h. alles wird noch schlimmer und unerträglicher. Um Fremdinteressen durchzusetzen und mein eigenes Urteilsvermögen als Leidtragende in Frage zu stellen, wird mit infamen Praktiken gearbeitet: Verbote – und wenn die nicht helfen, Stigmatisierungen und Diskriminierungen. Doch Kadavergehorsam gehört der Vergangenheit an…Die deutsche Drogenpolitik verbreitet einen undurchsichtigen Mix aus Wahrheit, Lügen, Halbwahrheiten, Über- und Untertreibungen, ohne eine wirkliche Drogen-Aufklärung zu wollen oder gar zu praktizieren. Wenn ich nicht wüsste wie das Cannabisverbot zustande gekommen ist, würde ich all das glauben müssen. Dazu kommt das Risiko der Verzweifelten, möglicherweise mit schädlichen Stoffen versetzte Ware zu bekommen, weil ein Teil der Politiker jegliche Liberalisierung verteufelt. Bin ich als freier Bürger einer freien Republik wirklich solchen hirnlosen Verdächtigungen hilflos ausgeliefert? Ich bin ein mündiger Bürger. Ich weiß sehr wohl, was gut für mich ist und was nicht. Erlaubt oder nicht – für mich ist es legal, mir das zu beschaffen, was wenigstens eine Linderung ohne weiteren zusätzlichen Schaden bringt. Cannabis als Medikament ist kein Wundermittel. Es hat seine Grenzen wie jedes andere Heilmittel auch. Das utopische Ideal einer Welt ohne Drogen wird es nie geben. Unaufrichtigkeit scheint mir daher ein wesentlicher Faktor derzeitiger politischer Kommunikation zu sein. Woher diese eiserne Kompromisslosigkeit?

Ich habe diesbezüglich einige Überlegungen angestellt, die nicht unbedingt zutreffend sein müssen, die sich mir aber immer wieder aufdrängen: Entweder einige Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen es nicht besser, d. h. sie haben sich nicht eingehend mit der gesamten Materie befasst, (Zeitmangel, am Thema desinteressiert oder sich nicht der Tragweite der Entscheidungen bewusst, weil man die Schwierigkeiten nicht nachfühlen kann) bzw. der/die eine oder andere Abgeordnete vertritt eher andere Interessen als die der problematisch-chronisch Kranken. Voll und ganz anschließen möchte ich mich einigen Worten von Frau Sabine Bätzing (SPD), obwohl sie ihren Vorrednerinnen, Frau Maria Eichhorn (CDU/CSU) und Frau Dr. Marlies Volkmer, die diesbezüglich alles und jeden unter Generalverdacht gestellt haben, mehr oder weniger direkt beipflichtet. Zitat: "Um die Versorgung von Betroffenen mit Cannabis als Medizin zu gewährleisten, braucht es kein Gesetz wie es der vorliegende Antrag fordert"…"den in der Regel unter schwerwiegenden Krankheiten Leidenden ist es kaum zuzumuten…" (nämlich das Antragsprozedere als perpetuum mobile).

Dem stimme ich – die Unterzeichnende – voll und ganz bei. Ich habe nicht gewartet. Ich habe gehandelt. Für mich. Wir brauchen kein Gesetz! Betrachten Sie mein (illegales?) Tun als eine Korrektur der Schändlichkeit des Schicksals.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Sander

 

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