23
Mai
2010

Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke geht in die nächste Phase


Entsprechend der beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 31. März gesetzten Frist hat Rechtsanwalt Dr. Tolmein in dem Verfahren von Michael Fischer gegen das BfArM (Bundesinstitut für und Medizinprodukte) am 20. Mai dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen für den von Herrn Fischer beabsichtigt sind. Des weiteren wird in dem Schreiben erörtert, inwieweit internationale Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung für den von gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz zu berücksichtigen sind.

Am 31. März fand vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Erörterungstermin zum Antrag von Michael Fischer aus Mannheim auf den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke statt. Der Antrag an die Bundesopiumstelle liegt bereits mehrere Jahre zurück. Er war bereits mit einem Bescheid vom 6.
Dezember 2007 von der Bundesopiumstelle abgelehnt worden, mit der Begründung, ein Eigenanbau sei zur medizinischen nicht notwendig, da zwei pharmazeutische Hersteller einen auf Delta-9- standardisierten Cannabisextrakt entwickelt hätten. Der Widerspruch von Herrn Fischer vom 8.
Januar 2008 wurde von der Bundesopiumstelle trotz mehrmaligen Nachhakens nicht bearbeitet. Im Juni 2009 reichte der Patient eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesopiumstelle beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht setzte der Bundesopiumstelle mehrfach weitere Fristen zur Bearbeitung des Antrags. Schließlich legte das Gericht einen Erörterungstermin fest. Fünf Tage vorher – am 26. März 2010 – äußerte sich die Bundesopiumstelle erstmals zu dem Widerspruch. An dem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln nahmen neben der Richterin zwei Vertreter der Bundesopiumstelle (Frau Mutz sowie der Leiter der Bundesopiumstelle, Herr Cremer-Schäffer), Gabriele Gebhardt, Lebensgefährtin von Michael Fischer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, sowie der rechtliche Vertreter von Herrn Fischer, Rechtsanwalt Tolmein, teil. Für die weitere Entwicklung des Antrags von Herrn Fischer ergaben sich nach Auffassung der Richterin vor allem zwei Hauptaspekte. Wie kann die Sicherheit beim Eigenanbau sichergestellt werden? Muss im Falle des Eigenanbaus eine Cannabis-Agentur eingerichtet werden? Herr Fischer wurde gebeten, seinen Antrag innerhalb der kommenden sechs Wochen zu ergänzen und beispielsweise darzulegen, wie er seine Ernte vor Diebstahl sichern will.

Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. von der Universität Bremen ein "Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen eine "Stelle" gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss" vorgelegt. Zusammenfassend kommt der  Gutachter dabei zu dem Ergebnis: "Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden."
Das vollständige Gutachten ist auf der Internetseite der IACM verfügbar:
http://www.cannabis-med.org/german/gutachten_boe_2010.pdf

Der Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai macht sich diese Auffassung zu eigen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für den medizinischen Eigenbedarf "würde im Übrigen auch nicht gegen den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 verstoßen, denn in Artikel 2 Abs. 2 wird festgestellt, dass Handlungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des Nationalrechts begangen haben."

Zu dem beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen heißt es in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts: "Vorab ist festzustellen, dass es nach Auffassung des Klägers nicht seine Aufgabe ist, von sich aus Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau von Cannabis festzulegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten den Antrag auf Eigenanbau von Cannabis zu bewilligen und die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als Auflagen oder Nebenbestimmungen – ggf. in Abstimmung mit dem Antragsteller bzw. Kläger – anzuordnen. Vorstellbar wäre auch, dass hinsichtlich dieser Sicherungsmaßnahmen ein öffentlich rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG geschlossen wird."

Sodann folgt auf mehr als zwei Seiten eine ausführliche Darlegung, wie der Anbau der Cannabispflanzen in einem separaten Raum der Wohnung erfolgen und wie das Material während des Anbaus und nach der Ernte vor Diebstahl geschützt werden soll.

Nach Auffassung des Vorsitzenden der ACM, Dr. , stellt sich nun wie in den vergangenen Jahren grundsätzlich die Frage, ob die Bundesopiumstelle bzw. das BfArM und ihre aufsichtsführende Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, bereit sind, ihre Verfahrensweisen und Richtlinien den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) anzupassen, oder ob sie die Auffassung vertreten werden, die höchste deutsche Gerichtsbarkeit habe sich hinsichtlich der medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln an die Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bundesopiumstelle zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 legt eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Ausnahmefällen nahe.

(Quellen: Kurzgutachten von Professor Böllinger vom 28. April 2010, Schriftsatz von Dr. Tolmein vom 20. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht Köln)

aus den:
ACM-Mitteilungen vom 22. Mai 2010

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24
Apr
2009

Cannabis als Medizin – ausgebremstes Erfolgsmodell

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In immer mehr Zeitschriftenartikeln, Fernsehberichten, Radiosendungen und in immer mehr Internet-Clips ist die Rede von den vielen krankheitslindernden wie gesundheitsförderlichen Eigenschaften der Pflanze . Nur ein beispielgebender Film unter vielen anderen:

http://www.youtube.com/watch?v=UbNLm4IDnps

(Vier je fast 10minütige Teile in englischer Sprache, in denen Patienten und Ärzte ihre durchweg positiven Erfahrungen preisgeben und sich neben einer Apothekerin auch Wissenschaftler zum Thema zu Wort melden.)

 Cannabis hilft bei Entzündungen, Spastiken, Magen-Darmproblemen, Schlafschwierigkeiten, Monatsbeschwerden und vielerlei Schmerzformen. -Erkrankten kann damit ebenso zu einer besseren Lebensqualität verholfen werden wie Krebs- oder Hepatitis-Patienten. Tourette-Syndrom- profitieren und Menschen mit u. a. Glaukom, Neuropathien oder Epilepsie. Die Liste der vielfältigen Einsetzbarkeit der Wirkstoffe ist lang und beweist, dass Cannabis appetitsteigernde und depressionslösende Effekte zeigt, hilfreich gegen und Erbrechen ist und sonstigen Medikamentenverbrauch erheblich zu senken vermag. Dabei ist der simple Grundstoff – die natürliche Pflanze - zur Bekämpfung der genannten und ungenannten Krankheiten billig zu produzieren und kann bei entsprechender Sachkunde sogar vom Patienten selbst hergestellt bzw. gärtnerisch herangezogen werden.

Allein…Cannabis ist nicht patentierbar und deshalb bisher noch weitgehend uninteressant für die pharmazeutische Industrie. Mit einer Art kurzsichtigem Widerwillen abgelehnt, weil der Antragsverfahrensweg in der Medizin-Forschung ebenso unverhältnismäßig hürdenreich, kostenreich und zeitaufwendig ist wie für gewöhnliche Patienten.

 

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18
Jan
2009

BUNDESINSTITUTIONELLE POLITIK DES VERSAGENS-OHRFEIGEN

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Es ist noch gar nicht so lange her, dass chronisch kranke Menschen, die durch natürliches Cannabis eine Leidenslinderung ihrer schlimmen Symptome erfahren haben, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter dem unfassbaren Hinweis, es bestünde kein „öffentliches Interesse“ an einer Cannabisvergabe zu rein medizinischen Zwecken, abgefertigt worden sind. Zahllose Anträge von verzweifelten Patienten wurden unter dieser obskuren Begründung zurückgewiesen und zur Abschreckung vor Widersprüchen oder weiteren Genehmigungsanfragen mit saftigen Gebührenbescheiden belegt. Erst ein mühseliges Klageverfahren eines schwer an Multipler Sklerose erkrankten Rechtsanwaltes führte 2005 beim Oberverwaltungsgericht zu dem Urteil, dass das zuvor so hartnäckig verneinte öffentliche Interesse sehr wohl gegeben sei und Anträge deshalb nicht pauschal abgelehnt werden dürften. Das war eine weit schallende Ohrfeige für den Pool an verantwortlichen Entscheidungsträgern beim BfArM, der aus lauter sachkundigen, belesenen und gut informierten Professoren, Doktoren und Rechtsexperten besteht. Die Organisations- und Sachbearbeitungsstruktur des Bundesinstituts jedenfalls soll uns – den Opfern dieser vermeintlichen Sachkunde – dies Glauben machen. Doch der Glaube bröckelt… 

Das BfArM blieb auch nach jenem Urteil bei seiner Strategie, Anträge auf Selbstanbau oder Vergabe von Cannabis weit über das gesetzlich vorgegebene Maß einer Bearbeitungsdauer von 3 Monaten hinaus nicht zu bescheiden. Oftmals wurde den kranken Antragsstellern erst nach Jahren ein Ablehnungsbescheid zuteil, der etwa dahingehend lautete, dass das BfArM u. a. die Aufgabe habe, „dem Entstehen und Erhalten einer mit der von Cannabis möglicherweise einhergehenden Abhängigkeitserkrankung entgegenzuwirken.“ Oder man redete sich heraus, der jeweilige Antrag sei noch nicht beschieden worden, weil man noch immer das Urteil aus 2005 prüfe.

Als SCM – Mitglieder schließlich in ihrer alltäglich brutalen Schmerzensnot schriftlich nachfragten, ob denn bis zur endgültigen rechtlichen Klärung des Selbstanbaus nicht übergangsweise ein Import von medizinischem Cannabis aus den Niederlanden in Betracht käme, lautete die niederschmetternde Antwort, dass dafür der erforderliche „administrative Aufwand zu hoch sei“. In einem etwa zeitgleich beim SCM eingehenden Schreiben wurde zusätzlich auf die mangelhafte finanzielle Ausstattung und personelle Unterbesetzung des Bundesinstituts verwiesen. Diese unglaublichen Begründungen kamen diesmal zwar einer lauten Retour-Ohrfeige an das Gesundheitsministerium gleich, aber da sie dort ungehört und ohne Empfindung für die prekäre Situation verhallte, blieben wiederum nur die Patienten die eigentlichen Leidtragenden. Opfer des Versagens auf oberster politischer Ebene und Opfer der Versagens ihrer ausführenden Organe.

Vom Entscheidungsdruck womöglich vollends konfus geworden, richtete das BfArM zusätzlichen Schaden an seiner mehr und mehr flötengehenden Glaubwürdigkeit – ebenfalls aber auch an der Gesundheit von betroffenen Kranken – an, als man behördlicherseits mit großem medialen Pomp an die Öffentlichkeit trat und hinausposaunte, Antragsteller auf Cannabis könnten nunmehr bei entsprechend vorliegender medizinischer Indikation einen Extrakt auf -Basis verschrieben bekommen. Diese Form der Medikation sei für die Antragsteller die einzig mögliche Option, da es Genehmigungen auf das pflanzliche Produkt nicht geben werde.

In einer Art pharmakologischem Schnellschussverfahren hatte zuvor ein vom BfArM angefragtes, renommiertes Unternehmen – trotz wissenschaftlich fundierter Warnungen seitens der niederländischen Grundstofflieferanten – ein stark überteuertes und nicht kassenerstattungsfähiges „Ewas“ zusammengebastelt. Die Patienten mussten das Mittel wohl oder übel einnehmen und wurden so genötigt, sich als menschliche Versuchskaninchen zur Verfügung zu stellen, quasi missbrauchen zu lassen. Klinische Forschungen mit dem eilends auf den Markt gebrachten „“ hatte es offenbar nicht gegeben. In der Folge wurden durch die gänzliche Unwirksamkeit des Extraktes und insofern auch durch das direkte Verschulden des BfArM und der Herstellerfirma die im Antragsverfahren Pflanzencannabis erbittenden Patienten neuerlich zu Opfern degradiert, denn weder wusste man beim BfArM, ob der Extrakt etwaige Abhängigkeitserkrankungen erzeugt – noch konnten zuverlässige Prognosen über das mögliche Nebenwirkungsspektrum des Mittels abgegeben werden. De facto kommt dieses bundesbehördliche Verhalten einem direkten Eingriff zum Nachteil individueller Patientengesundheit durch Schädigung derselben infolge unfassbarer Inkompetenz gleich. Ein krasser Grundgesetzbruch par Exzess-excellence, für den jener großkopferte  Megapool aus Politikern, Professoren, Doktoren, Wissenschaftlern und falsch interpretierenden Gesetzeskoryphäen im – und über dem BfArM verantwortlich zeichnet. Sämtlich gut dotierte „Experten“, gesund und ohne Existenz- und Sozialängste, die seit über 10 Jahren an notleidende Menschen mit Krankheitsgeißeln namens Krebs, , Morbus Crohn, Tourette, CFS, Parkinson, Hepatitis, Multipler Sklerose u. Ä.  furchtbare Ohrfeigen über Ohrfeigen verteilten – statt billiges Cannabis aus staatlich überwachter niederländischer Produktion.

Welche Hürden wurden damals vom Sachkunde-Poolteam nicht getürmt, welche an den Haaren herbeigezogenen Versagungsgründe – angefangen vom Jugendschutz über allgemeine Sicherheitsaspekte bis hin zu medizinischen Bedenken und angeblich fehlenden Standardisierungsanforderungen – wurden nicht angeführt, um das ohnehin komplizierte Antragsprocedere zusätzlich zu erschweren und dabei die positiven Patientenerfahrungen mit natürlichem Cannabis auf dem Verwaltungswege zu negieren und zu eliminieren? Welche Lügen wurden nicht aufgetischt, welche Ausreden nicht gebraucht und welches dringliche Verfahren nicht über Gebühr hinausgezögert, um sich ja nur nicht der eigentlichen Problematik zu stellen, die ein ursprünglich als „Rauschgift“ verfemter Wirkstoff mit sich bringt, wenn es sich – gar nicht mal überraschend nach einem Blick in die Historie – als Mittel erster Wahl bei vielen Krankheiten erweist? Hat nicht schon die Frage der Diamorfin-Versorgung bei vorliegender Heroinabhängigkeit erwiesen, dass überkommene Vorurteile und Blockadehaltungen bei besserem Hinschauen absolut auf den Kopf gestellt werden müssen?

Die eigene Wange für diese langjährige Politik des Versagens, Verweigerns und Verhinderns hinzuhalten, wird den Damen und Herren Verantwortlichen jedoch unmöglich sein. Es gibt in der Hierarchie des Gesundheitswesens nämlich immer Schuldige weiter oben, auf die bequem abgewälzt werden kann, worüber weiter unten – auf der ausführenden Ebene – man einfach zu bequem ist nachzudenken. Oder mangelt es oben und unten gleichermaßen an Zivilcourage gegen falsche politische Entschlüsse, gegen Fraktionszwangs-Empfehlungen aus Parteiräson und gegen falsche Entscheidungen wider besseren wissenschaftlichen Rat zu opponieren? Solcherart „ Feigheit“ und die Tatsache, dass billigstes Naturcannabis der lauthals eingeforderten Gesundheitsreform direkt in die Karten spielt, lässt den Schluss zu, dass die bisherigen Opferquälereien durch ungelöste Cannabis als Medizin-Fragen zwar aus rein medizinethischen, menschenrechtlichen und moralischen Gründen falsch waren. Aber bis dato ebenso überaus behördengebühreneinträglich und monetär profitabel für die sogenannte „Pharmafia“ und deren Lobbyisten sind.

Dass inzwischen mindestens fünf Patienten Ihren Anspruch doch gegen den erklärten Willen der oberen und unteren Entscheidungsträger durchgesetzt haben und voraussichtlich Ende Januar 2009 nun endlich das von Anfang an beantragte Natur-Cannabis in pharmakologisch „unversauter“ Reinform über ihre Apotheken erhalten, ist – nach meinem persönlichen Eindruck – allerdings die schlimmste „Klatsche“ aller bisherigen BfArM – Skandale. Ein peinlicheres Eingeständnis einer Politik des Versagens zu Lasten Millionen über die Dauer eines gesamten Jahrzehnts kann es kaum geben.

Von seinem schlecht gemachten – doch gut honorierten Job wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder im freiwillig jedoch niemand zurücktreten. Eine solche Reaktion würde nämlich bedingen, dass man in verantwortlicher Position zur Entscheidung der Cannabis als Medizin-Frage so etwas wie ein menschliches Gewissen im behördlichen Umgang mit chronisch Kranken gehabt haben muss. Bis dato hat sich aber leider nicht mehr als ein kärgliches Selektionsgespür für die wirklich dringlichsten Krankheitsfälle entwickelt. Und statt glaubhafte Entschuldigungen für die immens lange Bearbeitungsdauer und wegen der vielen bisherigen Fehlentscheidungen zu integrieren, werden positiv beschiedene Anträge vom BfArM künftig wohl weiterhin nur von saftigen Gebührenforderungen begleitet und von der Erwartung, dass cannabisbedürftige Patienten – egal ob arbeitsunfähig und/oder Hartz IV – das importierte Kraut künftig aus eigener Tasche zahlen dürfen.

Das Ohrfeigen hört nicht auf. 

 

Junker

   

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29
Mrz
2008

aXXL

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Bewältigte Hepatitis C, Opiatabhängigkeit, Schmerzsymptomatik wg. Bandscheibenvorfall (Zustand nach OP)

NIHIL NOCERE

Mein Name ist Axel Junker.
Ich bin 57 Jahre alt und u.a. Schreiberling, Musiker, Holzbildhauer, Hanf-Aktivist und seit etwa 11 Jahren Nutzer von als . Mein behandelnder Arzt unterstützt mich trotz 18 Monate währender anderslautender Ankündigung nicht bei meiner Antragstellung auf eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabisblüten. Ich bemühe mich bereits seit dem 20.12. 2003 um eine Ausnahmegenhmigung nach § 3 Abs. 2 . Bislang erfolglos. Meine Akte beim Bonner Bundesinstitut für und Medizinprodukte umfasst inzwischen mehr als 300 Seiten.

Politisch scheint es auch aktuell (April 2011) nicht opportun zu sein, die schon seit Jahrzehnten schwelende Frage einer Liberalisierung der (BTM-) Gesetzgebung und eine damit einhergehende Entkriminalisierung von Patienten und/oder Cannabis- Genusskonsumenten anzugehen, weil die gesamte Drogendiskussion als gesellschaftliches Tabuthema nur geeignet scheint bei anstehenden Wahlen vielfache Stimmenverluste zu generieren. Angesichts des medialen Aufruhrs und der massiv kontrovers geführten Debatten um den Zustand des so genannten deutschen "Gesundheitswesens" ist verständlich, dass derzeit kein Interesse der Bundesregierung  vorhanden sein kann, sich als Förderer einer Sache zu outen, die in den Köpfen unserer Gesellschaft noch immer mit dem Zensurbalken "RAUSCHGIFT!" versehen ist.

In diese schematische Verweigerungshaltung passt die Deckelung der "Kleiber/Kovar – Studie" des Bundesgesundheitsministerium unter Horst Seehofer, CDU, aus dem Jahre 1997 allzu gut, welche sich auf den reinen Genusskonsum – also den Gebrauch von Cannabis gesunder Menschen bezieht.

Zitate:

  • "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die pharmakologischen Wirkungen und psychosozialen Konsequenzen des Cannabiskonsums sich als weniger dramatisch und gefährlich erweisen, als dies überwiegend noch angenommen wird."
  • "Was die Auswirkungen von Cannabis auf die psychische Gesundheit anbelangt, muss aufgrund der vorliegenden Ergebnisse die Annahme, dass der von Cannabis einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit nach sich zieht, zurückgewiesen werden."
  • "Bezüglich des Abhängigkeitspotentials der Droge fassen wir zusammen: Der Konsum von Cannabis führt keineswegs zwangsläufig zu einer psychischen Abhängigkeit, es kann jedoch zu einer Abhängigkeitsentwicklung kommen. Eine solche Abhängigkeit vom Cannabistyp kann jedoch nicht primär aus pharmakologischen Wirkungen der Droge, sondern vielmehr aus vorab bestehenden psychischen Stimmungen und Problemen erklärt werden. Die Abhängigkeit von Cannabis sollte als Symptom solcher Probleme gesehen werden."
  • Ein wichtiges Argument in der Diskussion um Cannabis ist seine mögliche "Schrittmacherfunktion" für den Einstieg in den Konsum von illegalen Drogen bzw. dem Umstieg auf härtere Substanzen. Diese These muss nach Analyse der vorliegenden Studien zurückgewiesen werden. "Die These, Cannabis führe mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu einem amotivationalen Syndrom, kann nicht belegt werden."

Wenn diese Zusammenfassung schon Geltung hat für Gesunde…was gilt dann für Kranke, die Cannabis zum schmerzfreien Überleben, zur Linderung vielfältiger Leiden (ge)brauchen? 

Wäre es nicht ein Gebot des Grundgesetzes, der Humanität und der Menschenrechte kranken Menschen den Zugang zum medizinischen Mittel Cannabis so leicht und so kostengünstig als möglich zu machen, wenn diese gesundheitlich und in Bezug auf ihre individuelle Lebensqualität enorm von pflanzlichem Cannabis oder von sonstigen Cannabispräparaten profitieren können?

DIE REALITÄT SIEHT ANDERS AUS:

Prof. Dr. jur. Böllinger schreibt: "Die offensichtliche Rotzigkeit, Zynismus und der blanke Hohn der führenden Mitarbeiter der Bundesbehörde (Anm.: gemeint ist das BfArM) stehen einer vernünftigen Drogenpolitik ebenso willkürlich entgegen wie die Verachtung der Beamten für kranke Antragsteller. Die Ursachen sind womöglich in Selbstüberschätzung und sturem Gesetzesdogmatismus zu finden."

Dr. , Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabinoide in der Medizn (ACM) urteilt:…"ideologisch bornierter Zynismus der Macht gegen Schwerkranke."

Diese aus Patientensicht glaubwürdige Einschätzung dürfte aktuell neben dem BfArM auch auf das Bundesgesundheitsministerium, auf Dr. Rösler, auf die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans und auf weitere in medizinischen Cannabisfragen inkompetente Entscheidungsträger der CDU/CSU/FDP-Regierungskoalition zutreffen.

 

    Nihil nocere

    lat. für "Niemand darf durch die Behandlung an seiner Gesundheit geschädigt werden" ist einer der höchsten Glaubensgrundsätze der Medizin. Die Untätigkeit der deutschen Politik, die in der noch immer ausstehenden des auf eine einzige Indikation zugeschnittenen Präparats SATIVEX als Alibi für für angebliche Reformen und Eigenbemühungen der Regierung in Sachen Cannabismedizin gipfelt, während Fragen der Versorgungssicherheit mit Cannabisblüten, Fragen der Kostenerstattung von sonstigen Cannabispräparaten durch Krankenkassen, Fragen der Genehmigung des Eigenanbaus von medizinischem Cannabis zur Entlastung der Krankenkassen ungeklärt – und deshalb zum Nachteil von Patienten sind, diese Untätigkeit konterkariert das Credo nihil nocere. Mit Fug und Recht – und nicht bloß aus meiner persönlichen  Erfahrung – kann deshalb momentan nur folgendes Fazit gezogen werden:

                                        

    April, 2011

    Axel Junker

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    28
    Feb
    2008

    Über das SCM

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    Statut für das Selbsthilfenetzwerk – Cannabis –

    DIE TATSACHEN:

    • dass das Bundesinstitut für und Medizinprodukte () und sein Dienstherr, das das Grundrecht auf medizinische von Patienten, die Cannabis als Medizin brauchen, seit vielen Jahren schon ignoriert und mit Füßen tritt
    • dass das BfArM die des Bundesverwaltungsgerichts, die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis durch Patienten in Erwägung zuziehen, unterläuft, in dem es für die Erlaubnis Auflagen stellt, dievon Privatpersonen nicht zu erfüllen sind
    • dass der einzelne Patient weder gesundheitlich noch finanziell inder Lage ist, sich dagegen zu wehren, angesichts der Tatsache, dass der größte Teil der Bevölkerung die notwendige Versorgung von Patienten mit Cannabis befürwortet

    Angesichts dessen schließen sich die betroffenen Patienten zu einem Selbsthilfenetzwerk zusammen. Zweck des Netzwerkes ist die legale Selbstversorgung der betroffenen Patienten mit schad- und fremdstofffreiem Cannabis zum Selbstkostenpreis. Der Zweck wird verwirklicht durch die gemeinsame Organisierung einer Produktionsfläche, die den Auflagen des BfArM entspricht sowie weiteren, mit dem BfArM oder anderen staatlichen Stellen noch auszuhandelnden Möglichkeiten.

    Mitglied kann jede/r Patient/in werden, die/der chronisch krank ist und ein Gutachten durch einen Vertrauensarzt des Selbsthilfenetzwerkes aus dem Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) vorlegt, dass die Wirkung von bei der eigenen Krankheit nicht unwahrscheinlich ist. Mitglied kann jede/r Angehörige werden, der/die wegen der Einschränkungen des Patienten, dessen Versorgung übernehmen will.

    Das Selbsthilfenetzwerk ist Teil der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) und arbeitet im Rahmen der ACM-Satzung. Die einzelnen Mitglieder, sind Mitglieder des ACM. Das Netzwerk organisiert sich autonom. Die Mitglieder des Netzwerkes wählen 2 Sprecher, die Mitglied im ACM- werden und die Interessen des Netzwerkes nach außen vertreten.

    , den 18.November 2006

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