27
Aug
2010

Über das regierungsamtliche Cannabis-Märchen


Etwa Mitte August 2010:

Einige deutsche Zeitungen – darunter die Süddeutsche – verkünden die vermeintlich überraschende Nachricht der Koalition, Cannabis werde als Medikament zugelassen.

http://www.sueddeutsche.de/politik/cannabis-medikamente-drogen-auf-rezept-1.988986

Indes suggerierten diese Presse-Artikel den interessierten Lesern die humane Botschaft, dies sei ein bedeutender Fortschritt in der Behandlung von Schwerstkranken.

Ein Meilenstein in der deutschen Gesundheitspolitik schien passiert, endlich sollen Patienten den Wirkstoff zugebilligt bekommen, der ihnen nachweislich hilft, ihr immenses Leid besser zu ertragen.

Den gleichen Wirkstoff nämlich, dem beinahe ein Jahrhundert lang die Absprache jeglicher medizinischer Wirksamkeit sowie die diffamierende Reduzierung zur bloßen Rauschdroge zum Verhängnis wurde.

Also endlich eine positive Nachricht zur ansonsten so sehr schwächelnden Gesundheitspolitik…?

Mitnichten, denn bereits im August 2007 war u.a. im STERN zu lesen, dass es nun möglich sei, Cannabis aus der Apotheke zu beziehen. Einer an erkrankten Frau aus Baden-Württemberg sei eine entsprechende Genehmigung vom für Arzneimittel und Medizinprodukte () erteilt worden. Die Patientin erhalte einen aus Cannabis erzeugten Extrakt.

http://www.stern.de/gesundheit/gesundheitsnews/multiple-sklerose-patientin-cannabis-aus-der-apotheke-595792.html

Inzwischen aber dürfte allen intensiv mit dem Sachthema befassten Personen klar sein, dass diese vermeintliche "Ringeltäubchen-Nachricht" aus FDP/CDU/CSU-Regierungskreisen nichts weiter ist als eine bleierne Ente.

Ein Etikettenschwindel.

Manche selbst von schwerer Betroffene, die sich weiterhin illegal und von Strafverfolgung bedroht mit pflanzlichen Cannabis-Varietäten behandeln müssen, sprechen sogar von "schön geredeten Lügen".

Westerwelle (FDP) interessiert das Wahlvieh nicht.Von "Stimmenfang auf Kosten von Todkranken" und von "Hintertür-Öffnung mit Hofknicks für den Einstieg der pharmazeutischen-Industrie in ein lukratives Geschäft" zu Lasten des Steuerzahlers, und auf Kosten von Menschenleben …

Ironie der Geschichte: Erst zwei Jahre zuvor – angesichts einer drohenden Kostenexplosion – hatte der Sprecher der GKV anlässlich der Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Oktober 2008 noch gewarnt, als er ein rabenschwarzes Szenario drohender Milliarden-Kosten für die Kassen entwarf, "weil künftig jede Person mit einfachen Kopfschmerzen zu Cannabis greifen werde…" Woraufhin gegen die Empfehlung der 14 übrigen anwesenden Experten der Antrag auf eine Zulassung von Cannabis als Arzneimittel durch den Gesundheitsausschuss abgelehnt wurde.

"Nunmehr also möge der Bundestag beschließen – so die Empfehlung der Koalition – dass einem Teil der in Deutschland an Multipler Sklerose erkrankten Menschen – nämlich denjenigen, denen das Mittel nach Erprobung tatsächlich hilft – SATIVEX zuteil werde."

Gemeint ist ein Fertigarzneimittel aus dem Hause GW-Pharmaceuticals, das aufwändig und per patentiertem Geheimverfahren aus Hanf gewonnen wird und das im direkten Vergleich mit dem pflanzlichen Naturprodukt Cannabis Sativa nicht gerade als billig zu bezeichnen ist.

Die einzige Indikation des Präparats dürfte den profitierenden Patientenkreis drastisch einengen – sie lautet nämlich "Spastik" bei Multipler Sklerose. Ähnlich gelagert ist die Situation mit dem synthetisch hergestellten Dronabinol.

 

Womit aber soll den unzähligen an Krebs, HIV, Tourette, ALS, Hepatitis, Morbus Crohn, Morbus Bechterew, Alzheimer, chronischen -Syndromen u.ä. erkrankten Menschen geholfen werden, die weltweit lebendiges Zeugnis davon ablegen, dass sie von natürlichem Cannabis aus Eigen- oder (staatlichem) Fremdanbau gesundheitlich gut – jedenfalls besser profitieren als von herkömmlichen, synthetischen Varianten?

Kriminalisierung von Schwerstkranken

 

Mit Nichts!

 

Das bedeutet eine fortwährende willkürliche Kriminalisierung und weiterhin drohende Strafverfolgung inklusive Führerscheinentzug.

 

Nichts außer der Einsicht auf Betroffenen-Seite, dass man gewisse Presseberichte gar nicht erst zu lesen braucht, um schon vorher enttäuscht festzustellen, dass auch diese Regierung insgesamt nicht wirklich besser ist als ihr in Cannabis-Gesundheitsbelangen bereits heftig lädierter Untätigkeits-Ruf.

 

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als hat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklung eine Stellungnahme abgegeben, auf die das an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Aufgegriffen wird darin auch die aktuelle Ablehnung eines Antrags auf Eigenanbau durch einen an MS schwer erkrankten Patienten aus Mannheim.

IACM-Logo

International Association for Medicines (IACM)

Am Mildenweg 6

59602 Ruethen

Tel.: +49 (0)2952-9708572

Fax: +49 (0)2952-902651

Email: info [at] cannabis-med [dot] org

 

 

Stellungnahme der ACM zum Referentenentwurf einer 25. zur Änderung betäubungsmittel-rechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV)

 

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24
Apr
2009

Cannabis als Medizin – ausgebremstes Erfolgsmodell

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In immer mehr Zeitschriftenartikeln, Fernsehberichten, Radiosendungen und in immer mehr Internet-Clips ist die Rede von den vielen krankheitslindernden wie gesundheitsförderlichen Eigenschaften der Pflanze . Nur ein beispielgebender Film unter vielen anderen:

http://www.youtube.com/watch?v=UbNLm4IDnps

(Vier je fast 10minütige Teile in englischer Sprache, in denen Patienten und Ärzte ihre durchweg positiven Erfahrungen preisgeben und sich neben einer Apothekerin auch Wissenschaftler zum Thema zu Wort melden.)

 Cannabis hilft bei Entzündungen, Spastiken, Magen-Darmproblemen, Schlafschwierigkeiten, Monatsbeschwerden und vielerlei Schmerzformen. -Erkrankten kann damit ebenso zu einer besseren Lebensqualität verholfen werden wie Krebs- oder Hepatitis-Patienten. Tourette-Syndrom- profitieren und Menschen mit u. a. Glaukom, Neuropathien oder Epilepsie. Die Liste der vielfältigen Einsetzbarkeit der Wirkstoffe ist lang und beweist, dass Cannabis appetitsteigernde und depressionslösende Effekte zeigt, hilfreich gegen Übelkeit und ist und sonstigen Medikamentenverbrauch erheblich zu senken vermag. Dabei ist der simple Grundstoff – die natürliche Pflanze - zur Bekämpfung der genannten und ungenannten Krankheiten billig zu produzieren und kann bei entsprechender Sachkunde sogar vom Patienten selbst hergestellt bzw. gärtnerisch herangezogen werden.

Allein…Cannabis ist nicht patentierbar und deshalb bisher noch weitgehend uninteressant für die pharmazeutische Industrie. Mit einer Art kurzsichtigem Widerwillen abgelehnt, weil der Antragsverfahrensweg in der -Forschung ebenso unverhältnismäßig hürdenreich, kostenreich und zeitaufwendig ist wie für gewöhnliche Patienten.

 

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1
Jul
2008

MACHT und ob man sie missbraucht

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Der gesundheitlich total von seiner absurden Situation in die Ecke getriebene Scheimann hat dem und anderen Publikationsplattformen in einem offenen Brief darüber Bericht erstattet, wie neuerdings sein Tourette-Syndrom geheilt werden soll…

Nachdem Lars aufgrund vielfältiger persönlicher Erfahrungen weiß und überzeugt davon ist, dass ihm nur pflanzliches (und/oder Dronabinol®) gegen seine schwerwiegenden Symptome hilft, das auf Kassenrezept nicht verschreibbare Dronabinol® jedoch nicht erstattet wird, hat er wie viele andere Patienten auch beim einen entsprechenden Antrag auf eine Ausnahme-Genehmigung zur Verwendung von natürlichem Cannabis gestellt, wurde dann jedoch unter Ausübung des psychologischen Druckmittels „DIES ODER GAR NICHTS!“ vom dazu genötigt, einen weitest gehend überteuerten und unwirksamen Cannabis-Extrakt zu probieren.

Der erhoffte Linderungserfolg blieb aus, Lars auf sämtlichen investierten Kosten sitzen: Antrags-Gebühren, Tresor-Beschaffung, Rezepturgelder. Alles umsonst! Kein Einzelfall wie sich mittlerweile in Patientenkreisen herumspricht…Auch andere verleihen SCM-intern ihrer Enttäuschung Ausdruck, dass das BfArM nicht im Sinne der zumeist schwer chronisch erkrankten Betroffenen handelt, wenn es eine per Holland-Import mögliche Vergabe von Medizinal-Cannabis schlicht mit der Ausrede des „zu hohen administrativen Aufwands“ verweigert oder die fehlende Stabilität der Inhaltsstoffe des zu importierenden Heilkrauts moniert.

Stattdessen drängt das BfArM die wenigen auserwählten Patienten geradezu auf den Gebrauch des im Jahre 2007 erstmals auf den Markt gebrachten Cannabis-Extrakts und ignoriert zugleich, dass sämtliche Antragsteller ihre Ausnahmegenehmigungen auf die Verwendung von natürlichem Cannabis abgestellt haben –  nicht etwa auf eine aufgezwungene Versuchsmedikation mit Experimentalcharakter zu Wucherpreisen.

Nicht genug damit, dass der Extrakt überhaupt nicht wirkt. Nicht genug, dass die Kosten für das jahrelange Antragsszenario so wie für die Nulleffekt-Medikation von der Mehrheit der sozial destabilisierten Patienten nahezu unaufbringbar sind. Und nicht genug, dass kranke Antragsteller durch den BfArM-Mangel an ermessensfehlerfrei auslegbarem Verwaltungsregelwerk zum täglichen Erdulden von , Tics, Spasmen, , sukzessivem Gewichtsverlust, Depression, Entzündungsvorgängen, schleichenden Abbau der mentalen Fähigkeiten und Verlust von Arbeitsfähigkeit verdammt werden

Jetzt soll auch noch Gott helfen. Durch seine Vertreter auf Erden der Freien Christengemeinde Bonn, CLW, deren Ältester, Dr. Wilhelm Schinkel in Ausübung seines Amtes als Leiter der Abteilung zum Geschäftszeichen „-82“ beim BfArM dem Patienten Lars S. offenbar angeboten hat, den schlimmen Tourette-Syndrom-Krankheitsfolgen durch Handauflegen von entsprechenden Experten der Gemeinde zu begegnen. (Siehe auch: encod.at )

Mir, der ich ebenfalls schon meinen festen Glauben an Gott in einem Schreiben an die Ältesten der Freien Christengemeinde Bonn, CLW, bekundet hatte, ist ein solches Angebot bis dato noch nicht unterbreitet worden, was bei näherer Betrachtung als „Ungleichbehandlung“ oder „Vorurteil gegen einen Vorbestraften“ ausgelegt werden könnte. Ich würde ein solches Angebot zum Handauflegen allerdings auch energisch zurückweisen.

Schließlich weiß ich, was mir bei der Linderung meiner Krankheiten hilft. Gott weiß es auch. Deshalb hat er die Cannabis-Pflanze geschaffen und lässt zu, dass es immer mehr Zeugen für die unwiderlegbare Tatsache gibt, dass medizinischer Naturcannabisgebrauch gesundheitlich sehr wirksam, sehr billig und aus Überlebensnotstandgründen für den einzelnen Gebraucher auch absolut gerechtfertigt ist.

Er weiß, ich weiß, wir betroffenen Patienten wissen, dass vom Handauflegen bis zum aufgenötigten Cannabis-Extrakt alle weiteren BfArM/BMG-Unmöglich-Alternativen zur pflanzlichen Variante bloß das weiterhin ewiglich lebensbedrohliche Risiko von enttäuschten Hoffnungen, unendlichen Kosten, starker Gesundheitsbelastung, strikter Verfolgung, sozialer Ausgrenzung und politischem wie religiösem Glaubensabfall bergen.

Das kann Gott nicht wollen. Das sollte das BfArM nicht wollen. Das müssen wir Kranke nicht wollen.

Was wir wollen, brauchen, haben müssen steht in unseren vielen bisher gestellten Ausnahmegenehmigungsanträgen.

Missbraucht also nicht Eure Macht, Ihr für die Situation Verantwortlichen, sondern gebraucht Euren/einen Willen der Menschlichkeit.

BITTE ZEICHNEN AUCH SIE DEN AUFRUF

el er

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9
Dez
2007

Unser Briefverkehr um Ecken mit der Bundesbeauftragten für Drogenfragen

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—–Ursprüngliche Nachricht—–

Von: Schäfer, Uwe -AS2

Gesendet: Montag, 26. November 2007 09:28

An: SCM

Betreff: AW: Patienten bitten nochmals um Hilfe

Sehr geehrte Frau Gebhardt,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben an die Drogenbeauftragte der
Bundesregierung, Sabine Bätzing. Ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten.

Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 13. November 2006 zur "Verwendung von zu therapeutischen Zwecken" (Bundestagsdrucksache Nr. DS 16/3393) ausgeführt, handelt es sich bei nach wie vor um ein nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel, dessen therapeutischer Nutzen – abgesehen von Dronabinol bei bestimmten Indikationsbereichen – bis heute nicht eindeutig wissenschaftlich nachgewiesen ist.

Der Bundesregierung sind zwar Studien zu bestimmten definierten und standardisierten Cannabisextrakten bekannt, jedoch haben auch diese Studien bislang keinen endgültigen Wirksamkeitsnachweis erbracht. Deshalb kommt derzeit auch eine Umstufung von Cannabisprodukten – über Dronabinol hinaus – im Anhang des Betäubungsmittelgesetzes nicht in Betracht.

Seit 1998 besteht die Möglichkeit, den synthetisch hergestellten Cannabis-Wirkstoff Dronabinol ärztlicherseits mit einem Betäubungsmittelrezept zu verschreiben. Die Krankenkassen übernehmendie dafür anfallenden Kosten im allgemeinen nicht, da die Substanz in Deutschland nicht als zugelassen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 4 Buchstabe c des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschliesslich Cannabis, auf ausschliesslich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

Gemäss § 29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz unterfällt Cannabis deshalb der grundsätzlichen Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes, des Anbaus und des unerlaubten Handels.

Im Mai 2005 hat das entschieden, dass die Erteilung einer nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im öffentlichen Interesse liegen kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch den Einsatz von (nicht verschreibungsfähigen) Betäubungsmitteln zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte () bezieht seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der spezifischen therapeutischen Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.

Erst kürzlich hat die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstmals einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin erlaubt, zur Linderung ihrer Schmerzen einzusetzen. Diese Entscheidung wurde unter verantwortungsvoller Abwägung aller relevanten Sachverhalte des Einzelfalls im Interesse der individuell notwendigen medizinischen Versorgung der Patientin getroffen.

Wir gehen davon aus, dass auch in weiteren ähnlich gelagerten und begründeten Fällen eine Erlaubnis des BfArM zur Verwendung von Cannabis aus medizinischen Gründen erfolgen wird.

Die rechtlichen Bestimmungen zur Erlaubnis der medizinischen Nutzungvon Cannabis sind daher aus unserer Sicht derzeit ausreichend. Für eine Umstufung von Cannabis aus der Anlage I in die Anlage III zu §1 Abs. 1BtM besteht somit keine Veranlassung.

Die in ihrem Schreiben geforderten Ausnahmegenehmigungen für den Eigenanbau kommen wegen der Nichtkontrollierbarkeit des THC-Gehalts der Pflanzen nicht in Betracht.

Bisher abgelehnte Anträge können bei Vorliegen neuer Sachverhalte (Änderung des Krankheitsbildes o.Ä.) erneut gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Uwe Schäfer
_______________________________

Geschäftsstelle der Bundesbeauftragten

fär Drogenfragen

Bundesministerium für Gesundheit

Friedrichstr. 108, D-10117 Berlin

####################################################

Unsere Antwort:

Sehr geehrter Herr Schäfer

Vielen Dank fär Ihre Antwort auf unser Anschreiben. Um es gleich vorweg zu sagen: Wir hatten uns eine konstruktive Auseinandersetzung mit denkonkreten Problemen der Patienten erhofft, welche sich durch das restriktiv gehandhabte Antragsverfahren und wegen des Zwanges zur Illegalität unnötigen Erschwernissen ausgesetzt sehen.

Die von Ihnen zitierte Stellungnahme der Bundesregierung von 2006 ist uns hinlänglich bekannt, daher können wir Ihrem Schreiben keinerlei Aspekte entnehmen, die Aussicht auf Abhilfe unserer unhaltbaren Situation unter derart inhumanen Bedingungen versprächen.

Zu unseren bereits im letzten Schreiben hinreichend vorgetragenen Gründen, wieso die vom Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagene Extrakt-Lösung inakzeptabel ist, möchten wir auf ein weiteres Manko hinweisen:

Das BfArM hat die monatliche Höchstverschreibungsmenge auf 500mg THC festgelegt Diese Festlegung ist willkürlich, medizinisch nicht untermauert und unterschreitet bei vielen Patienten die persönlichen Erfahrungswerte einer wirksamen Dosierung.

Die Dosierung muss – ebenso wie ihre Verschreibung – in den Händen unserer behandelnden Ärzte liegen und darf nicht fernab jeden individuellen Krankenschicksals in den durchweg mit Skepsis und Ablehnung besetzten Büros des Bundesinstituts entschieden werden.

In , wo Patienten die medizinische Verwendung von Cannabis gestattet wird, müssen die Ärzte eine Dosierung erst begründen, wenn sie 5 Gramm Cannabis am Tag überschreitet. Umgerechnet in THC-Gehaltdarf dort also Pro Tag mehr verschrieben werden, als das BfArM hier als oberste Monatsdosis festschreibt.

Überdies zeichnet sich zwischenzeitlich ab, dass die Kosten für den Extrakt sich beim halben Preis von Dronabinol einpendeln werden. Auch dies widerspricht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das ausführt, dass Patienten nicht auf ein verwiesen werden dürfen, das sie nicht bezahlen können.

Wir begrüßen, die parlamentarische Initiative der Grünen und wünschen uns, dass sich die politisch Verantwortlichen – zu denen auch Ihre Vorgesetzte, Frau Bätzing, gehört – ernsthaft mit der Situation der vielen von chronischer Krankheit Betroffenen auseinandersetzen, die von Cannabis profitieren (würden).

Diese Klientel umfasst nicht allein diejenigen Personen, welche die enorme Zivilcourage und die Ausdauer aufgebracht haben, sich über Jahrehinweg der verwaltungsrechtlichen und kostenpflichtigen Hinhaltetaktik seitens des BfArM auszusetzen, sondern auch diejenigen, die aus Frustoder schlicht am Ende ihrer physischen Kräfte ihren Antrag zurückgezogen haben. Tausende, die erst gar keinen Antrag gestellt haben, weil sie offenbar mit einer illegalen Versorgung mit Cannabis als Medizin besser zurechtkommen, als den aussichtslos scheinenden Kampf "David gegen Goliath" führen zu müssen, der für die überwiegende Anzahl der Antragsteller bisher nur zu Demütigungen, stressverursachte gesundheitliche Komplikationen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Verurteilungen geführt hat.

Wir erinnern Sie ein weiteres Mal: Sie verwehren schwerkranken Menschenden nach den Vorgaben des BtM-Gesetzes möglichen Zugang zu einem Medikament, das ein Minimum an Lebensqualität in Aussicht stellt. Unsere medizinische Versorgung mit Cannabis ist mit dem Extrakt und dem Antragsverfahren beim BfArM NICHT GELÖST!

Das betrifft sämtliche Patienten

  • die sich den Extrakt nicht leisten können
  • denen 500mg THC nicht reichen
  • die sich auf langwierige Experimente mit nebenwirkungsreichen schulmedizinischen Präparaten nicht einlassen können

Es betrifft alle Patienten die einen haben:

  • der über Cannabis nur unzureichend informiert ist, einzig Meldungenaus dem gegen die Verwendung von Cannabis kenntund deshalb vorschnell mit dem Stigma "Abusus" innerhalb derKrankenakte agiert,
  • der aus Angst vor Regressforderungen der Krankenkassen dieVerschreibung von Dronabinol verweigert, was als Voraussetzung für einen beim BfArM zu stellenden, weiterführenden Antrag auf pflanzlichesCannabis gilt,
  • der aus Angst vor der Überprüfung seiner Therapie durch das BfArM seinen Patienten nur halbherzig bei dessen Antrag unterstützt.

Es betrifft fernerhin Patienten

  • die an psychischen Erkrankungen wieZ.B. Depressionen, Borderline oder Aufmerksamkeits-Defizit-Syndromleiden und von Fachärzten betreut werden, die der Verabreichung von Cannabis traditionell sehr konservativ gegenüber stehen.
  • die ihre ehemalige Suchterkrankung mitCannabis in den Griff bekommen haben und die vielen, welche wegen ihrer illegalen Medikamentierung bereits juristisch belangt wurden und aktuell noch immer werden.
  • die wegen etwaiger Vorstrafen und der nichtmedizinischen Begründung einer "Unzuverlässigkeit" per se vom Zugang zu cannabishaltigen Medikamenten ausgeschlossen werden sollen, obgleich die verwaltungsrechtlich konstruierte "Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr" im Falle von Vorbestraften in Substitutionsprogrammen möglich ist.

In der Hoffnung auf baldige Hilfe für die Betroffenen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Gabriele Gebhardt
Sprecherin SCM

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30
Aug
2007

bisherige Reaktionen der Adressaten auf den Protestmailer

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bisher haben lediglich 3 der Adressaten überhaupt auf den Protestmailer reagiert.
Frau Bätzing hielt dieses unmenschliche Vorgehen gegen Patienten allerdings wohl nicht für so relevant, sich selbst damit zu beschäftigen.
Der Patient ist weiterhin in U-Haft und erwartet im November seinen Prozess.

Die Antworten:

Dr. Harald Terpe MdB
Obmann im Gesundheitsausschuss
sucht- und drogenpolitischer Sprecher
Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr/Frau …

herzlichen Dank für Ihre Mail zur medizinischen Verwendung von Cannabis. Die Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, einer 51jährigen Patientin, die an Multipler Sklerose () erkrankt ist, die medizinische Verwendung von Cannabis zu erlauben, ist in der Tat zu begrüssen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass das nichts anderes getan hat, als endlich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Mai 2005 umzusetzen. Bis dahin hatte das pauschal alle Anträge von Patientinnen und Patienten zur medizinischen Verwendung von Cannabis mit dem Hinweis auf ein fehlendes öffentliches Interesse abgelehnt. Das Gericht entschied, dass auch die Behandlung einzelner Patientinnen und Patienten im öffentlichen Interesse sein könne. Das müsse daher jeden einzelnen Antrag prüfen.

Das BfArM ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dazu übergegangen, die Voraussetzungen für eine Genehmigung von Anträgen zur medizinischen Verwendung von Cannabis so auszugestalten, dass viele Patientinnen und Patienten diese schon aus Kostengründen nicht erfüllen können. So müssen nicht nur umfangreiche Gutachten des behandelnden Arztes beigebracht werden. Das Cannabismedikament muss auch in einem fest verankerten Tresor verwahrt werden. Eine weitere Hürde sind die Kosten für den Cannabisextrakt, da die Krankenkassen die Behandlung nicht übernehmen. Viele Patientinnen und Patienten verschaffen sich Cannabis angesichts der für sie unbefriedigenden Situation auf andere Weise und geraten daher mit dem Gesetz in Konflikt. Die beiden von Ihnen geschilderten Fälle sind bestimmt nur die Spitze des Eisbergs.

Die Bundesregierung ist deswegen aus unserer Sicht nach wie vor in der Pflicht, eine legale und erschwingliche Möglichkeit zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu schaffen. Das umständliche und in vielen Fällen aussichtslose Antragsverfahren wird den Anforderungen nicht gerecht. Es muss sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten, bei denen Cannabis nachweislich lindernd oder heilend wirkt, legal und kostengünstig behandelt werden können. Dies könnte erreicht werden, indem ein standardisierter Cannabisextrakt verschreibungsfähig gemacht (in die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen wird) und zusätzlich auch arzneimittelrechtlich zugelassen wird. Auf diese Weise können die Krankenkassen die Kosten der Behandlung übernehmen. Eine andere Möglichkeit wäre es, beim Vorliegen einer ärztlichen Empfehlung den Umgang mit Cannabis (Besitz, Erwerb bzw. Anbau) regelmässig von der Strafverfolgung zu auszunehmen. Dies hätte im Vergleich zur Nutzung eines standardisierten Extrakts jedoch den medizinischen Nachteil, dass die Patientinnen und Patienten Selbstmedikation betreiben müssten.

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Sauskat
(i.A. Dr. Harald Terpe)

Jörg Sauskat M.A.
wiss. Mitarbeiter


Im Auftrag von Frau Bätzing:

"Kammer, Petra -AS2 " schrieb:
Sehr geehrter Her/ Frau…….

vielen Dank für Ihre an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses und die drogenpolitischen Sprecher der Parteien gerichtete E-Mail. Frau Bätzing hat sehr viele E-Mails gleichen Wortlauts erhalten. Ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten.

Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 13. November 2006 zur "Verwendung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken" (DS 16/3393) ausgeführt, handelt es sich bei Cannabis nach wie vor um ein nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel, dessen therapeutischer Nutzen – abgesehen von bei bestimmten Indikationsbereichen – bis heute nicht eindeutig wissenschaftlich nachgewiesen ist. Der Bundesregierung sind zwar Studien zu bestimmten definierten und standardisierten Cannabisextrakten bekannt, jedoch haben auch diese Studien bislang keinen endgültigen Wirksamkeitsnachweis erbracht. Deshalb kommt derzeit auch eine Umstufung von Cannabisprodukten – über hinaus – nicht in Betracht.

Seit 1998 besteht die Möglichkeit, den synthetisch hergestellten Cannabis-Wirkstoff Dronabinol ärztlicherseits mit einem Betäubungsmittelrezept zu verschreiben. Die Krankenkassen übernehmen die dafür anfallenden Kosten im allgemeinen nicht, da die Substanz in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 4 Buchstabe c des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschließlich Cannabis, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Gemäß § 29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz unterfällt Cannabis deshalb der grundsätzlichen Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes, des Anbaus und des unerlaubten Handels.

Im Mai 2005 hat das entschieden, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im öffentlichen Interesse liegen kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch den Einsatz von (nicht verschreibungsfähigen) Betäubungsmitteln zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezieht seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der spezifischen therapeutischen Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.

In diesem Monat hat die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstmals einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin erlaubt, Cannabis zur Linderung ihrer Schmerzen einzusetzen. Diese Entscheidung war unter verantwortungsvoller Abwägung aller relevanten Sachverhalte des Einzelfalls im Interesse der individuell notwendigen medizinischen Versorgung der Patientin zu treffen. Dass eine solche Entscheidung getroffen wurde, ist Beleg dafür, dass vom Gesetzgeber durchaus eine "zivilisierte Lösung" gefunden wurde, die einer Kriminalisierung der Betroffenen vorbeugt.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Kammer


Antwort des drogenpolitischen Sprechers der Parr
23. August 2007
Cannabiswirkstoff als Medikament: Praxis muss sich ändern

BERLIN. Anlässlich der ersten Erlaubnis der Bundesopiumstelle, dass eine an Multipler Sklerose (MS) leidende Patientin ein Cannabisextrakt aus der legal beziehen darf, erklärt der sucht- und drogenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt diesen Schritt der Bundesopiumstelle. Sie fordert die Bundesregierung auf, endlich lang gemachte Versprechungen umzusetzen. Notwendig ist eine sichere Rechtsgrundlage, um schwerstkranke Menschen, die von Cannabis-Extrakten profitieren, nicht zu kriminalisieren. Nicht nur MS- dürfen -wie bisher – von Einzellfallentscheidungen profitieren. Ausnahmen müssen auch bei anderen Krankheitsbildern möglich sein.
Schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2005 sieht vor, den Gesundheitszustand einzelner zu berücksichtigen. Bisher wurden Einzelanträge grundsätzlich abgelehnt. Diese Praxis muss sich nun ändern.
Anfang 2004 antwortete die damaligen Bundesregierung auf eine Initiative der FDP-Bundestagsfraktion zum Einsatz von Cannabis-Wirkstoffen in Arzneimitteln, dass "entsprechend der Koalitionsvereinbarungen die Bundesregierung seit geraumer Zeit, prüft, ob neben Dronabiol auch natürlicher Cannabisextrakt verschreibungsfähig gemacht werden kann".
Wenn ein wissenschaftlicher Nachweis über die Wirksamkeit des Arzneimittels existiert, muss auch verschrieben werden dürfen. Das enorm teuere Dronabiol wird von den Krankenkassen nicht bezahlt, da es nicht zugelassen ist. Daher sind bisher notleidende Patienten gezwungen, sich natürliches – und somit illegales – Cannabis auf eigene Faust zu besorgen und sich damit straf bar zu machen. 

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