20
Mrz
2010

Werbung für den Selbstanbau

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       Pro Cannabis - krank                                    Contra Cannabis - gesund?

von ist ebenso wie eine Umsetzung desselben zum eigenen (medizinischen) Gebrauch strafbar. Diese eindringliche Warnung verbreitet die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans, FDP, unter http://www.abgeordnetenwatch.de

Sie rät dort dem Schmerzpatienten und Cannabismedizin-Erlaubnisinhaber Christian Gruß zu Therapie-Alternativen mit zugelassenen Arzneimitteln, sofern dieser sich Apotheken-Cannabis aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Mit diesem wenig hilfreichen Rat“schlag“ ignoriert Frau Dyckmans allerdings die gesetzliche Bestimmung, dass medizinischer Cannabisgebrauch bereits die letzte Option möglicher Behandlungsformen darstellt. Bedingung für die Erteilung einer -Ausnahmegenehmigung ist nämlich das vorherige Scheitern von Behandlungsversuchen mit zugelassenen Arzneimitteln!

So werden bedauernswerte Patienten erneut auf die risikenbehaftete „-Versuchskarnickel-Schiene“ verwiesen, die sich schon längst als ausgeschöpft erwiesen hat. Dabei läge es vielmehr in Frau Dyckmans Obliegenheit, ihren politischen Einfluss zu Gunsten der Verfügbarkeit von Cannabispräparaten für schwerstkranke Erlaubnisinhaber geltend zu machen! (Wie offener Hohn mag es jenen Patienten anmuten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jüngst die von Diamorphin in die BtM-Anlage II  - d.h. als medizinisch verkehrs- und erstattungsfähig – absegnete, Cannabis aber in der Anlage I - als medizinisch nicht verkehrs- bzw. erstattungsfähig – beließ…)

 

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7
Feb
2010

Tellerrand-News

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Das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (engl. Single Convention on Narcotic Drugs, franz. Convention unique sur les stupéfiants) von 1961 ist ein internationales Vertragswerk mit dem Ziel, die Verfügbarkeit einiger Drogen einzuschränken. Das Einheitsabkommen bindet als völkerrechtlicher Vertrag alle Mitglieder aufgrund internationalen Rechts. Das Einheitsabkommen betont aber auch wiederholt die medizinische Bedeutung eines Teils der betroffenen Drogen. Bereits die Präambel stellt fest, dass „die ärztliche von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen“. Die Artikel 1, 2, 4, 9, 12 und 49 behandeln unter anderem die wissenschaftlich-medizinische Verwendung der jeweiligen Substanzen. Den Unterzeichnerstaaten wird das Recht zugesprochen, kontrollierte Substanzen aufgrund nachweispflichtiger Verschreibungen abzugeben. Was für das Betäubungsmittel Heroin – Handelname „Diamorphin“ – zur Behandlung schwerst Opiatabhängiger in einigen Ländern – seit 2009 auch in Deutschland – bereits Rechtsgültigkeit hat, muss in Bezug auf als gegen den anhaltenden politischen Widerstand der Regierungsparteien aber erst noch erkämpft werden. Zum Großteil von vergleichbar schwer erkrankten Betroffenen selbst, die im Verlaufe zeitaufwändiger Rechtsklagen durch mehrere Instanzen progrediente – also zunehmend sich verschlechternde – Krankheitsverläufe in Kauf nehmen müssen und leidgeprüft erkennen, dass das „Recht“ auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und freie Therapiewahl angesichts der längst überkommenen Verpflichtung zur Einhaltung eines internationalen Schutzabkommens schlicht hohle Phrasen sind.

 

Medizinisches Asyl  zur straffreien Behandlung von Leberzirrhose?

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Land/Lokalnews/Artikel,-Zwei-Jahre-Haft-fuer-Kiffer-_arid,2057795_regid,2_puid,2_pageid,4493.html

Augsburg, 31.01.2010 – Zwei Jahre Haft ohne Bewährung für einen 51-jährigen, schwer leberkranken Mann, der insgesamt zwölf Marihuana-Pflanzen angebaut hatte, welche ihm nach eigenen Angaben als Medizin dienen sollten. Aufgrund seiner bereits 24 Vorstrafen – die zumeist mit BtM-Verstößen korrelierten – riet Richterin Gabriele Holzer dem „unbelehrbaren und strafunempfindlichen“ Mann, nach der Entlassung aus dem Gefängnis in die zu ziehen. Die Verteidigung will in Berufung gehen.

 

700.000 Unterstützer für Regulierung, Kontrolle und Besteuerung von Cannabis in Kalifornien

 

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24
Jan
2010

Hinter dem Tellerrand-News

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Das wird künftig die jeweils interessantesten Nachrichten des Monats im Zusammenhang mit Cannabis bzw. veröffentlichen. Sinn dieser Maßnahme ist eine verbesserte Aufklärung von Patienten, Angehörigen und sonstigen Interessierten an der gängigen bundesrepublikanischen Cannabis-Politik, welche unter Milliarden-Aufwand weiterhin an der Kriminalisierung und Repression von Kranken (oder Genusswilligen) festhält, dabei jedoch aktuelle internationale Trends einer Cannabis-Freigabe zu medizinischen Zwecken (sowie Regulierung und Besteuerung) komplett ignoriert. Unser besonderes Augenmerk wird bei der Dokumentation sachdienlicher Presse-Artikel und sonstiger Neuigkeiten aus der Cannabis-Nachrichtenwelt den jeweiligen Antworten der Drogenbeauftragten Mechthild Dyckmans und ihrer auf dem Portal www.abgeordnetenwatch.de öffentlich bekundeten Drogenpolitik gelten.

—–

/Kerpen, 2010-01-22. Hoffnung für Kerpener Schüler, der seit Jahren auf  angewiesen ist? Dronabinol wird bis dato von der DAK (und anderen gesetzlichen Krankenkassen) nicht erstattet. Dazu ein DAK-Vertreter: “Aufgrund der Zeugenaussagen müsse die DAK den Sachverhalt vielleicht anders bewerten als bisher…“ Neue Studien, welche die Wirksamkeit von Cannabis-Medikamenten erneut belegen sollen, wurden erst kürzlich von Pharmafirmen in Auftrag gegeben.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger http://www.ksta.de/html/artikel/1262688315325.shtml

 

Prag, 2010-01-21. erklärt den Besitz von bis zu 15 Gramm Marihuana und den Anbau von bis zu 5 Cannabispflanzen für straffrei. Das Land schert neben Staaten wie z.B. den Niederlanden, Portugal, Mexiko und Argentinien aus den bisher von deutschen Politikern oftmals bloß vorgeschobenen Verpflichtungen des sogenannten „Internationalen Suchtstoffabkommens“ aus, doch der Mangel an Prävention und Hilfe wird hier weiterhin beklagt…

Quelle: n-tv http://www.n-tv.de/panorama/dossier/Neues-Drogengesetz-in-Tschechien-article689288.html


, 2010-01-21. In der Schweiz möchten die Gesundheitskommissionen des National- und Ständerats das Kiffen künftig mit Geldbußen – ähnlich wie Schwarzfahren oder Falschparken – ahnden. Man verspricht sich davon erzieherische Effekte auf  Cannabis konsumierende Jugendliche und eine deutliche Entlastung des Justiz-Systems. Auf nach wie vor scharfe Kritik stößt diese Maßnahme allerdings noch bei der Opposition.

 

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21
Okt
2009

Wunde(r)n – Medizinalcannabis nach der Wahl

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44

 

Medizinal- nach der Wahl

Hurra, wir haben eine neue Regierung! Millionenfache Hoffnung, dass nun endlich alles besser wird. Oder wenigstens einiges.

Zum Beispiel die unwürdige Situation, in welcher eine 60jährige Frau aus Schleswig-Holstein, die seit über 20 Jahren unter HIV leidet und erfolgreich Cannabis gegen diese Krankheit einsetzte, acht Jahre an Behördenkampf auszustehen hatte, bis sie endlich ihre offizielle Genehmigung für eine Selbsttherapie mit Cannabis unter ärztlicher Begleitung bekam. Nebeneffekt dieser ist allerdings, dass die Krankenkasse die Kosten des importierten Marihuanas nicht erstattet. Deshalb geht die Hälfte der Rente der Betroffenen für Cannabis aus der Apotheke drauf.

Zum Beispiel der untragbare Umstand, dass ein seit 11 Jahren an unerträglichen Schmerzsymptomatiken leidender Mann aus den Neuen Bundesländern, dem Cannabis wenigstens teilweise Linderung verschafft, (nachdem ihm praktisch schon alles an Opiaten verschrieben worden war, was auf dem Pharma-Markt erhältlich ist) wegen Selbstanbaus von Cannabis zu einer immens hohen Geldstrafe verurteilt wurde, obgleich dem Gericht bekannt war, dass dieser Patient ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde – dem – bekommen würde. Auch diesem Mann werden die Kosten für das inzwischen offiziell genehmigte Schmerzlinderungsmittel Cannabis nicht erstattet.

Zum Beispiel das traurige Szenario, dass es in der kommenden Zeit immer mehr und mehr Menschen geben wird, die aufgrund ihrer prekären gesundheitlichen Situation eine Erlaubnis zur selbsttherapeutischen von Cannabis erhalten werden, aber in der Folge an den Apotheker-Wucherpreisen finanziell ausbluten. Statt diesen Patienten eine Erlaubnis auf Selbstanbau zu erteilen, wie es in anderen Ländern bereits lange Zeit praktiziert wird, zwingt man sie behördlich auf den Verwaltungsgerichts-Klageweg, verlängert so ihr Leiden und erhöht ihre Kosten im Kampf für die eigene Gesundheit.

Es ist leicht erkennbar und ein vielfacher Erfahrungswert, dass ein Großteil der vor der Wahl vollmundig gemachten Versprechungen wieder nicht eingehalten werden (können). Verantwortlich gemacht wird dafür – natürlich – die Vorgänger-Regierung. "Die Kassen sind leer", heißt es. Einzig Schulden sind im Überfluss vorhanden.

Das mit dem „Hurra!“ war deshalb wohl etwas voreilig. Oder von Anfang an nicht sonderlich ernst gemeint…

Wer sich als von den o.g. Umständen betroffener Patient also wundert, dass der Staat an der durchschnittlichen Verfünffachung des Grundpreises für Medizinal-Cannabis aus den Niederlanden noch ordentlich am Leiden des Kranken mitverdient…

- oder wer sich nach vielen aufreibenden Jahren der gebührenpflichtigen Auseinandersetzung mit einer bis etwa November 2008 noch strikt ablehnenden Erlaubnisbehörde darüber wundert, dass das BfArM immer noch nicht den weisen Weg einer Erlaubniserteilung zum Selbstanbau beschreitet…

- oder aber wer sich darüber wundert, dass man durch den selbstverantwortlichen Gebrauch von Cannabis den Krankenkassen die Erstattungskosten von vielen anderen pharmazeutischen Medikamenten mit wesentlich schwereren Nebenwirkungen zur Krankheitsbekämpfung erspart, aber selbst keinen traurigen Cent der erhobenen Wucherpreise fürs Apotheken-Cannabis von den Krankenkassen zurückbekommt…

- derjenige gehört – sollte er noch immer blauäugige Hoffnungen haben, dass sich die Medizinalcannabis-Verhältnisse auf absehbare Zeit bessern – augenscheinlich zu den Polit-Ignoranten, die entweder gar nicht gewählt haben – oder ihre Kreuze an die falsche Stelle setzten.

A. J.

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22
Jul
2009

YES WE(ED) CAN!

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Mit Spannung – aber trotz auch mit einer gesunden Portion Skepsis – wird in Patientenkreisen aktuell der „frische Wind“ beim zur Kenntnis genommen, der sich in erster Linie durch die Arbeitsaufnahme einer neuen Sachbearbeiterin im sogenannten „Geschäftsbereich 82“ der Bundesopiumstelle abzeichnet.

Zuständig für Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 zur Vergabe von Cannabis bzw. Cannabis-Extrakt zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie ist seit einigen Monaten Frau Therese Unbehaun. Ersten Patientenberichten zufolge ist Frau Unbehaun aufgeschlossen, engagiert und hilfsbereit, liest sich mit Akribie durch die teils überaus umfangreichen Akten und scheut auch nicht vor Telefonanrufen bei Antragstellern zurück, denen (z.T. nach jahrelangem Warten) nun eine gute Nachricht in Form einer Genehmigung zur Verwendung von medizinischem Cannabis ins Haus steht.

In etwa zeitgleich hat sich das BfArM nach direkter Einflussnahme einiger Politiker dazu entschlossen, die bisher nahezu unzumutbar hohen Hürden für Ärzte bei der Unterstützung von betroffenen Kranken abzubauen. Das Antragsverfahren wird dahingehend erleichtert, dass die den therapeutischen Einsatz von Cannabis befürwortenden Ärzte künftig keine allumfassenden Darstellungen von Krankenberichten von der Art eines spezifizierten Gutachtens mehr erstellen müssen, sondern nur noch einen aussagekräftigen Arztbericht. Dieser Arztbericht muss enthalten:

1.1   Differenzierte Darstellung des Krankheitsbildes und der aktuell bestehenden Symptomatik (z.B. chronisches Schmerzsyndrom mit Darstellung der unterschiedlichen Schmerzkompo-nenten oder mit therapieresistenter schmerzhafter Spastik.

1.2   Angabe der bisher durchgeführten medikamentösen mit Fertig- und/oder  Rezepturarzneimitteln zur Behandlung der Erkrankung bzw. Symptomatik (einschließlich Angaben zur Dosierung und Anwendungsdauer). Angaben dazu, aus welchem Grund eine  nicht weitergeführt wurde (z.B. nicht ausreichende/fehlende Wirksamkeit und/oder nicht zumutbare Nebenwirkungen).

1.3   Darstellung des sog. Compliance-Verhalten der Patientin / des Patienten, d.h. Angaben darüber, ob eine Bereitschaft zur Einhaltung von Therapieempfehlungen und Anweisungen des behandelnden Arztes in der Vergangenheit bestanden hat.

1.4   Eine Erklärung, dass zur Behandlung der Erkrankung bzw. der vorliegenden Symptomatik keine vergleichbar geeigneten Therapiealternativen vorliegen und/oder nicht zur Verfügung stehen (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der Krankenversicherung, dass die Kosten für eine wirksame Therapie mit Dronabinol nicht übernommen wurden).

1.5   Vorlage einer patientenbezogenen Risiko-Nutzen-Einschätzung bezüglich der Anwendung von Cannabis.

2.   Angaben der betreuenden/begleitenden ärztlichen Person zur Dosierung des beantragten Betäubungsmittels unter Berücksichtigung des Gehaltes an Delta-9-Tetrahydro-cannabinol (Erklärungsvordruck Arzt – erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare).

3.   Eine Erklärung der verantwortlichen Person für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften (Erklärungsvordruck für den Verantwortlichen – erhältlich über die Homepage des BfArM unter Bundesopiumstelle / Formulare).

4.   Eine lesbare beidseitige Kopie des Personalausweises der Patientin/des Patienten.

5.   Eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, wie das Betäubungsmittel vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden soll.

Das SCM begrüßt die getroffenen Erleichterungen und weist überdies darauf hin, dass nach Bekunden von Frau Unbehaun auch der sog. „Vorstrafen-Passus“ – d.h. die frühere Klassifizierung von (kranken) Personen als „ungeeignet zur Teilnahme am Betäubungsmittel-Verkehr, „weil unzuverlässig aufgrund von Vorstrafen“, weggefallen ist.

Zudem findet der Zwang zur Anschaffung eines Tresors für die Aufbewahrung des Cannabis keine Anwendung mehr, sondern weicht nunmehr einer einfachen Erklärung des Antragstellers, wie das Medikament vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden soll.

Letztlich entfällt für Patienten auch die Pflicht, vor der Antragstellung auf eine ärztlich begleitete Therapie mit Cannabis versuchsweise das Medikament Dronabinol® bzw. den sog. „Cannabis-Extrakt“ einzunehmen. Offenbar wird mit dem Wegfall dieser Auflagen dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Kostenerstattung der Krankenkassen für die genannten Mittel noch immer nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist.

Positiv vom BfArM beschiedenen Antragstellern, die bei Apothekenpreisen von 16 – 22 € pro Gramm Cannabis vor ähnlichen Finanzierungsschwierigkeiten stehen wie bei Dronabinol® und Cannabis-Extrakt muss an dieser Stelle das Beschreiten des Rechtsweges vor dem Sozialgericht angeraten werden. Preise für ein Leiden-minimierendes und Lebensqualität-verbesserndes Mittel im Range einer (natürlich vorkommenden) Arznei, die doppelt bis dreifach höher sind als im illegalen Schwarzhandel, sollten nicht unwidersprochen hingenommen werden.

Das SCM bedankt sich bei allen Beteiligten für die Unterstützung, die zu den o.g. Erleichterungen geführt hat und hofft – auch mit dem BfArM – auf weitere konstruktive Zusammenarbeit.

Axel Junker

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