4
Nov
2008

Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

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Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, , Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und , kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin, SCM

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

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23
Okt
2008

Offener Brief von Ingrid Sander


 

Ingrid Sander, Oskar Schlemmer-Str 1, 99085 Erfurt

An die gesundheitspolitischen Sprecher und Mitglieder des Bundestages der Parteien /, SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, FDP – Platz der Republik 1 – 11011 .

Betreff: 172. Sitzung des Deutschen Bundestages, Berlin, Donnerstag, 26. Juni 2008. Redebeiträge von Frau Maria Eichhorn, CDU/CSU, Frau Dr. Marlies Volkmer, SPD und Frau Sabine Bätzing, SPD – Freigabe von als .

 

Sehr geehrte Damen und Herren des Deutschen Bundestages!

Mit 70 Jahren wird das Dasein zusehends beschwerlicher. Wen wundert`s? Ich habe mein Leben trotz aller Schwierigkeiten gelebt und spüre nun, dass die Kräfte rapide nachlassen. Aber nicht nur die Kräfte ebben ab, die Schmerzen werden immer heftiger und penetranter. Auf der Suche nach Linderung habe ich etwas gefunden, das bei bestimmten Schmerzarten sehr gut hilft – mit so gut wie keinen unerwünschten Nebenwirkungen. Und genau das ist verboten. Jetzt habe ich noch zwei Themen, für die ich lebe und für die ich kämpfe. Das eine ist die von Cannabis als Medizin, die andere ist die der Sterbehilfe.

Die Bemühungen vieler deutscher Politiker, Kirchenvertreter, Medizinfunktionäre u. A., eine offene Diskussion zu diesen Problematiken zu verhindern, sind horrent und wären einer besseren Lösung würdig. Die Göttin der Vernunft scheint einige Politiker/innen genauso zu fliehen wie die Göttin der Barmherzigkeit. Wahrhaftig trügerisch ist unser Hoffen! Man arbeitet mit allen Mitteln der Macht und setzt alle Arten von Angstfaktoren ganz gezielt ein, um die Leute mundtot zu machen. Und das funktioniert in den meisten Fällen hervorragend. Bin ich nun ein mündiger Bürger meiner Republik oder bloß das Humankapital, das für die Interessen der Lobbyisten widerspruchslos zur Verfügung zu stehen hat? Ich für meine Person habe mich für den mündigen Bürger entschieden und das heisst, ich werde mich für meine Rechte einsetzen und den dabei auftretenden Ärger nicht scheuen. Jeder weiß, dass die halbe Nation "kifft". Hier geht es jedoch nicht um "Spaß" oder gar "Missbrauch", hier scheint es darum zu gehen an Schmerzpatienten ein Exempel zu statuieren. Im übertragenen Sinne komme ich mir vor wie ein geknebelter, mit Steinen beschwerter und mit Ketten gefesselter Verbrecher, der ins Wasser geworfen wird, um sich frei zu schwimmen. Das machen Sie mir doch bitte einmal praktisch vor! Ich denke, dass Sie überhaupt keine Ahnung davon haben wie es jemandem zumute ist, der ständig unter starken bis unerträglichen Schmerzen leidet: All die Tage und Nächte, die zu einer einzigen dauernden Qual geworden sind; bar aller Lebensqualität, weil Körper und Seele leiden und sich nicht mehr regenerieren können. Dann, meine Damen und Herren, ist das Bemühen und auch die Ausführung legal, sich dieser Pein – wie auch immer – wenigstens für kurze Stunden entziehen zu wollen und – wenn man Glück hat – dies auch zu können. Da ist mir doch jedes Mittel recht.

Und dann kommen Politiker/innen, die eigentlich meine Interessenvertreter – doch nicht meine Herren und Henkersknechte sein sollten – mit windigen Gesetzen und unbrauchbaren Veordnungen, die mir per Dekret verbieten, mich dieser Schmerzen zu entziehen. Denn die Medikamente, die offiziell gegen Schmerzen vertrieben werden, sind in vielen Fällen schlicht wirkungslos, dafür öfter kontraindiziert. Es entwickelt sich ein Teufelskreis, d. h. alles wird noch schlimmer und unerträglicher. Um Fremdinteressen durchzusetzen und mein eigenes Urteilsvermögen als Leidtragende in Frage zu stellen, wird mit infamen Praktiken gearbeitet: Verbote – und wenn die nicht helfen, Stigmatisierungen und Diskriminierungen. Doch Kadavergehorsam gehört der Vergangenheit an…Die deutsche Drogenpolitik verbreitet einen undurchsichtigen Mix aus Wahrheit, Lügen, Halbwahrheiten, Über- und Untertreibungen, ohne eine wirkliche Drogen-Aufklärung zu wollen oder gar zu praktizieren. Wenn ich nicht wüsste wie das Cannabisverbot zustande gekommen ist, würde ich all das glauben müssen. Dazu kommt das Risiko der Verzweifelten, möglicherweise mit schädlichen Stoffen versetzte Ware zu bekommen, weil ein Teil der Politiker jegliche Liberalisierung verteufelt. Bin ich als freier Bürger einer freien Republik wirklich solchen hirnlosen Verdächtigungen hilflos ausgeliefert? Ich bin ein mündiger Bürger. Ich weiß sehr wohl, was gut für mich ist und was nicht. Erlaubt oder nicht – für mich ist es legal, mir das zu beschaffen, was wenigstens eine Linderung ohne weiteren zusätzlichen Schaden bringt. Cannabis als Medikament ist kein Wundermittel. Es hat seine Grenzen wie jedes andere Heilmittel auch. Das utopische Ideal einer Welt ohne Drogen wird es nie geben. Unaufrichtigkeit scheint mir daher ein wesentlicher Faktor derzeitiger politischer Kommunikation zu sein. Woher diese eiserne Kompromisslosigkeit?

Ich habe diesbezüglich einige Überlegungen angestellt, die nicht unbedingt zutreffend sein müssen, die sich mir aber immer wieder aufdrängen: Entweder einige Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen es nicht besser, d. h. sie haben sich nicht eingehend mit der gesamten Materie befasst, (Zeitmangel, am Thema desinteressiert oder sich nicht der Tragweite der Entscheidungen bewusst, weil man die Schwierigkeiten nicht nachfühlen kann) bzw. der/die eine oder andere Abgeordnete vertritt eher andere Interessen als die der problematisch-chronisch Kranken. Voll und ganz anschließen möchte ich mich einigen Worten von Frau Sabine Bätzing (SPD), obwohl sie ihren Vorrednerinnen, Frau Maria Eichhorn (CDU/CSU) und Frau Dr. Marlies Volkmer, die diesbezüglich alles und jeden unter Generalverdacht gestellt haben, mehr oder weniger direkt beipflichtet. Zitat: "Um die Versorgung von Betroffenen mit Cannabis als Medizin zu gewährleisten, braucht es kein Gesetz wie es der vorliegende Antrag fordert"…"den in der Regel unter schwerwiegenden Krankheiten Leidenden ist es kaum zuzumuten…" (nämlich das Antragsprozedere als perpetuum mobile).

Dem stimme ich – die Unterzeichnende – voll und ganz bei. Ich habe nicht gewartet. Ich habe gehandelt. Für mich. Wir brauchen kein Gesetz! Betrachten Sie mein (illegales?) Tun als eine Korrektur der Schändlichkeit des Schicksals.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Sander

 

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11
Okt
2008

Erklärung zur Unterstützung der medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten durch medizinische Organisationen


Im Vorfeld der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss
des Deutschen Bundestags am 15. Oktober fordern führende
medizinische Gesellschaften und Patientenorganisationen eine
Erleichterung der von Cannabisprodukten für
medizinische Zwecke. Dazu verfassten die Organisationen eine
gemeinsame Stellungnahme. Die "Berliner Erklärung zur
medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten" lautet:

"Im Jahr 1998 haben medizinische Gesellschaften,
Selbsthilfegruppen und Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft
und Kultur in der ‘Frankfurter Resolution’ die Forderung erhoben,
die medizinische Nutzung von Cannabis zu erlauben. Heute – zehn
Jahre später – ist die Erforschung des medizinischen Potenzials
von Cannabis und einzelner Cannabinoide erheblich
fortgeschritten und der medizinische Nutzen von Cannabinoiden
bei einer Anzahl von Erkrankungen unbestritten. Es besteht die
Möglichkeit, den Cannabiswirkstoff ärztlicherseits auf
einem Betäubungsmittelrezept zu verordnen, die
Behandlungskosten werden von den Krankenkassen jedoch
meistens nicht erstattet. Viele Patienten, die sich das
nicht leisten können und demzufolge auf die Selbstmedikation mit
Cannabis ausweichen, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht.
Einige wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenige von den
Strafgerichten frei gesprochen. Die Möglichkeit, vom
Bundesinstitut für und Medizinprodukte (BfArM)
eine zur medizinischen Verwendung von
Cannabis erhalten zu können, hat an dieser unhaltbaren Situation
leider nicht viel verändert.
In der Erkenntnis, dass für viele schwer kranke Menschen
Cannabisprodukte als Medizin hilfreich sind, sie jedoch aus
sozialen Gründen (Kosten von Dronabinol) oder aufgrund
bürokratischer Hürden (Ausnahmegenehmigung durch das
BfArM) von ihnen nicht profitieren können, fordern die
Unterzeichner die bzw. den Bundestag auf:
1. dafür Sorge zu tragen, dass Dronabinol von den gesetzlichen
Krankenkassen erstattet wird, wenn es in einer Indikation
verschrieben wird, für die ein Nutzen von Dronabinol
wissenschaftlich zu begründen ist,
2. Patienten, die Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung
zu therapeutischen Zwecken verwenden, vor Strafverfolgung zu
schützen,
3. die Erforschung des therapeutischen Potenzials von
Cannabisprodukten zu fördern."

Unterzeichner:
ADHS Deutschland e.V.
akzept e.V.
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
Deutsche AIDS-Hilfe e.V.
Deutsche Epilepsievereinigung e.V.
Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Deutsche Schmerzliga e.V.
Deutscher Patienten Schutzbund e.V.
Initiative Selbsthilfe Kranker e.V.
Interessenverband Tic & Tourette Syndrom e.V.
Polio Allianz e.V.
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
Cannabis Medizin
Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.
 

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29
Sep
2008

Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages


Am 15. Oktober 2008 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Thema Cannabis als Medizin statt.

Auch das SCM wird bei dieser Anhörung vertreten sein. Unsere Stellungnahme, die vorab an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses ging, im Folgenden:




Stellungnahme des SCM zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am 15. Oktober 2008

Das Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin ist ein Zusammenschluss von Patienten, die von Cannabis, Dronabinol oder Cannabisextrakt gesundheitlich profitieren, jedoch vom strikten Verbot der Verwendung dieser Heilmittel existentiell durch Kriminalisierung und strafrechtliche Verfolgung betroffen sind.

Wir begrüßen die Anträge von Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke und hoffen in unserer tiefen Verzweiflung, dass diese politischen Initiativen endlich in die Tat umgesetzt werden.

  • Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahrelangen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstafen enden.
  • Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet. Während das Rezepturarzneimittel Dronabinol durch Bessergestellte finanzierbar ist, bzw. von privaten Krankenkassen erstattet wird, sind die monatlichen Kosten in der Größenordnung von 400 –800 EUR für finanziell Schlechtergestellte weder tragbar, noch werden sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.
  • Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind.
  • Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, das Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte automatisch als unzuverlässig gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil die wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen dieser Heilpflanze dem politischem Kalkül geopfert wird.

Wir appellieren deshalb eindringlich an Ihre Menschlichkeit und bitten Sie um Ihre vorbehaltlose und vorurteilsfreie Unterstützung für unser Anliegen.

Selbstverständlich würden wir es begrüßen, Cannabis oder wirksame Cannabis-Zubereitungen wie jedes andere in der Apotheke kaufen zu dürfen.

Dies zu bewerkstelligen, liegt nicht in unseren Händen.

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger darauf warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten.

Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

Oftmals wird argumentiert, dass zur Beurteilung der Wirksamkeit von Cannabinoiden keine ausreichenden Studienergebnisse vorlägen. Für den einzelnen erkrankten Menschen ist dagegen keine fehlende Statistik, sondern allein die real erfahrene Linderung seines Leidens von Relevanz. Nicht zuletzt ist es das BtMG, das jegliche Forschung und Studien zu diesem Thema stark behindert.

Immer wieder wird durch die auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM verwiesen. In der Praxis stellt sich diese für einen Patienten, der mit natürlichem Cannabis sehr gute Behandlungserfolge erzielt, als überaus kompliziertes, kostenpflichtiges und mit hohen Hürden versehenes Prozedere mit äußerst geringen Aussichten auf Erfolg dar:

  • Patienten werden bereits im Vorfeld aus nichtmedizinischen Gründen, z.B. aufgrund einer Vorstrafe, ausgefiltert.
  • Der Patient muss nachweisen, dass mittels konventioneller Medikamente kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird. Obwohl die Krankheit stetig fortschreitet, und das geeignete Mittel bekannt ist, wird der Patient also genötigt, unter Schmerzen eine nicht wirksame Behandlung über sich ergehen zu lassen, die z.T. erhebliche Nebenwirkungen mit sich bringt, deren Folge ggf. irreversible Gesundheitsschäden sind.
  • Der Patient muss nachweisen, dass mit Dronabinol kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird, obwohl hinreichend bekannt ist, dass die Kassen in den allermeisten Fällen die Kosten für dieses teure Rezepturarzneimittel gar nicht übernehmen.

Jeder hat das Recht – das Grundrecht – die eigenen Leiden zu lindern, solange er Anderen damit nicht schadet.

Angesichts der Bücher füllenden Tragödien als direkte Folge einer ungenügend erarbeiteten BtM- und Verwaltungsrechts-Gesetzgebung dauert der Kampf für die legale Verwendung von Cannabis als bereits viel zu lange an – auf Kosten der Patienten, die zu einem menschenunwürdigen Dasein verdammt werden.

Wir möchten Ihnen deshalb exemplarisch nur einige Patientenschicksale aus den Reihen des SCM schildern, damit Sie sich ein konkretes Bild machen können, über welch furchtbare Zustände und menschenunwürdige Situationen Sie mitreden und letztlich entscheiden werden:

 

Uwe C.

Der ehemals selbständige Handwerksmeister aus Dresden erlitt bei einem Unfall vor 11 Jahren einen Nervenwurzelausriss c5-8. Drei Monate später wurde ihm in einer sehr gewagten OP am gesunden Plexus brachialis des anderen Armes vom aufgespaltenen c7 eine neue Nervenverbindung bis auf den Ellenbogen des kranken Armes gelegt. Damit wurden die Schmerzen, die zuvor schon mit Opiaten behandelt worden waren, noch stärker und quälender.

Zum bestehenden Phantomschmerz, der sich von Anfang an brennend, bohrend und einschießend äußerte, kam der Schmerz durch die misslungene OP hinzu. Auch wurde durch Bewegungen des gesunden Armes die Pein im gelähmten Arm noch verstärkt und einseitige Belastung und Verdrehung des gesamten Oberkörpers führten zu weiterer Drangsal. Nachts, bei Wetterwechseln oder bei Kälte erduldete Uwe C. nahezu höllische Qualen.

Wochenlange Aufenthalte in der Schmerzklinik und ständiges Wechseln der Medikamente brachten keine Besserung. Ein Mix aus Fentanyl – Pflastern (75mg/h) , Cassadan, Lyrica, Remergil, Neurontin, Nexium, Finlepsin zeigte keinen Erfolg, so dass Uwe C. aktuell als austherapiert gilt, ohne dass eine auch nur annähernd ausreichende Schmerzfreiheit gewährleistet ist.

Einzig Cannabis vermag Herrn C. über die starken Schmerzschübe und die daraus resultierenden seelischen Tiefs hinweghelfen. Im Zuge der Antragstellung beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung für den Eigenanbau von Cannabis wurde Herrn C. zwar die Kostenübernahme für Dronabinol bewilligt. Da das Mittel im Falle der Schmerzschübe jedoch keine ausreichende Linderung bringt, ergänzte er Dronabinol durch die Wirkung von inhaliertem Cannabis. Den dadurch eintretenden Erfolg empfand er als durchschlagend positiv. Mittels der Kombination aus Dronabiol und Cannabis konnte Uwe C. erstmals nach vielen Jahren sein beeinträchtigtes Leben wieder genießen.

Allerdings nur für wenige Wochen. Dann wurden seine Cannabispflanzen beschlagnahmt. Herr C. stand damit nicht einmal mehr dieses schwache, schnell wirkende Medikament gegen die Durchbruchs-Schmerzen zur Verfügung. Herr C. wartet jetzt auf seinen Strafprozess. Die Staatsanwaltschaft hat im Vorfeld bereits eine Haftstrafe von 18 Monaten gefordert.

 

Günter D.

Der 56 jährige leidet seit 24 Jahren an Multipler Sklerose, die sich seit 11 Jahren auch in starken Spastiken und Ataxien äußert. Die üblichen Antispastika brachten keine Linderung und mussten aufgrund der inakzeptablen Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Er bekam deshalb Dronabinol-Tropfen. Spastiken und Ataxien verschwanden. Herr D. konnte sich nach eigenen Angaben bewegen "wie in alten Zeiten".

Sechs Jahre lang übernahm seine Krankenkasse die Kosten für das Dronabinol, bis dann im Juli 2004 ein Schreiben des MDK mitteilte: "Es besteht bei Ihnen zweifellos eine schwerwiegende Erkrankung, allerdings liegen in keine Ergebnisse kontrollierter Studien zur Verwendung von Dronabinol vor. Aufgrund dieser nicht ausreichenden Datenlage ist derzeit die therapeutische Anwendung von Dronabinol bei Multipler Sklerose in sozialmedizinischer Hinsicht nicht gerechtfertigt."

Seither verschlechterte sich Herrn D.`s Gesundheitszustand derart rapide, dass Herr D. auf Cannabis zurückgreifen musste.

Im Jahr 2000 stellte Herr D. gemäß § Abs. 2 BtMG einen ersten Antrag beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung, der – wie damals alle Anträge – pauschal mit der Begründung abgelehnt wurde, die Versorgung einzelner Patienten läge nicht im öffentlichen Interesse. 2005 stellte Herr D. seinen zweiten Antrag, welcher Mitte 2007 noch immer nicht entschieden war.

Im Zuge einer Protestaktion des SCM gegen die Inhaftierung eines schwer erkrankten Morbus Crohn-Patienten schrieb Herr D. an den zuständigen Richter und an die Staatsanwalt und schilderte seine Erfahrung mit Cannabis als Medikament.

Die Staatsanwaltschaft reagierte mit der Anordnung einer Hausdurchsuchung und der Einleitung eines Strafverfahrens.

Inzwischen wurde Herrn D. vom BfArM ein Cannabis-Extrakt bewilligt; allerdings wirkt dieser nicht annähernd so gut wie natürliches Cannabis oder Dronabinol.

 

Volker K.

Herr K. erkrankte vor 24 Jahren an Morbus Crohn. Sein schwerer Krankheitsverlauf war von unzähligen Schüben und Bauchoperationen geprägt. 1990 mussten der gesamte Dickdarm und 30 cm Dünndarm entfernt werden. Herr K. bekam einen künstlichen Darmausgang, der 1992 aufgrund einer Fistelbildung durch eine erneute OP verlegt werden musste. Jede dieser Operationen war mit neuen Schmerzen verbunden, jede Narbe führte zu Bewegungseinschränkungen und Hypersensibilisierung des operierten Bereiches.

1994 wurde eine weitere chronische Erkrankung diagnostiziert: Morbus Bechterew. Von 1984 bis 1999 nahm Herr K. regelmäßig Medikamente wie Cortison, Imoreck, Clont, Pantozol sowie Mittel wie etwa Tramal long 200, Valoron und MST gegen seine schweren Schmerzen ein. Seine Leberwerte wurden jedoch von Jahr zu Jahr problematischer; in der Folge kam eine 1999 konstatierte Medikamentenabhängigkeit hinzu.

Ab 2000 begann Herr K. Cannabis als Medikament einzunehmen und konnte die konventionelle Medikation immer weiter reduzieren. Seit vier Jahren ist er – trotz anderslautender Prognose der Ärzte – in der Lage auf konventionelle Medikamente zu verzichten. Das einzige Mittel, das er verwendete, war Cannabis.

Seither traten keine großen Morbus Crohn-Schübe mehr auf und die chronischen Schmerzen blieben erträglich. Selbst die Leberwerte sanken wieder in den Normbereich.

Ermutigt durch den ersten Freispruch eines Patienten, der pflanzliches Cannabis aus medizinischen Gründen verwendete, zeigte sich Herr K. im Sommer 2003 selbst an, um ebenfalls eine legale Versorgung zu erreichen. Erfolglos.

Mit der Justiz kam Herr K. fünfmal in Konflikt. Er musste Hausdurchsuchungen über sich ergehen lassen und hohe Geldstrafen bezahlen. Sein Antrag beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung wurde abgelehnt. Er scheiterte u. a. auch daran, dass ihn bei dem überaus komplizierten Antragsprozedere kein Arzt unterstützt hatte, sondern hingegen die frühere Abhängigkeit von verschriebenen, bekanntermaßen suchtfördernden Medikamenten seitens des BfArM als Ablehnungsgrund herangezogen wurde. Weder ihm, seinem Arzt, noch seinem Anwalt gelang es bisher die Krankenkasse zu einer zustimmenden oder ablehnenden Aussage bezüglich der dringend erforderlichen Kostenübernahme von Dronabinol zu bewegen, was laut gängiger Antragsformalitäten zwingende Voraussetzung für einen positiven Bescheid vom BfArM ist.

Als sich Herr K. deshalb letztes Jahr illegal mit Cannabis aus Holland versorgte, wurde er im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und verbrachte vier Monate in Untersuchungshaft. Inzwischen wurde er zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Zu den Bewährungsauflagen gehört, kein Cannabis gegen seine Leiden zu verwenden und sich ständigen Drogenscreenings zu unterziehen, sobald er seinen lediglich aus Spenden finanzierten Dronabinol-Gebrauch unterbricht.

Herr K. Kann die finanziellen Mittel für Dronabinol nicht aufbringen, und trägt sich mit dem Gedanken in ein patientenfreundlicheres Nachbarland auszuwandern.

 

Axel J.

Seit 1973 Abhängigkeit vom Morphintyp, welche seit 1981 in offiziellen Codein- und Methadonprogrammen unter ärztlicher und sozialtherapeutischer Aufsicht erfolgreich kanalisiert wird.

1981 wurde eine Hepatitis C diagnostiziert, die inzwischen wiederholt virulent geworden ist und sich in ständigen Seitenschmerzen, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Hautausschlägen, Gewichtsverlust und depressiven Verstimmungen äußert.

Herr J. leidet seit 2001 überdies an ständigen Schmerzsymptomatiken, Parästhesien und Nervenausfällen durch einen operierten Bandscheibenvorfall LW4 – LW5, der zuvor monatelang erfolglos mit Stangyl, Diclophenac und Voltaren behandelt worden war. Die Vergabe stärkerer Mittel war aus ärztlicher Sicht wegen der bestehenden Abhängigkeitserkrankung und aufgrund der vorgeschädigten Leber kontraindiziert. Inzwischen verursacht die auf den Nerv drückende OP-Narbe ähnlich schmerzhafte Symptome und totale Bewegungseinschränkungen wie vor der OP.

Die auftretende Virulenz seiner chronischen Hepatitis wurde nach einem Rezidiv in zwei 36monatigen, nebenwirkungsreichen Interferon/Ribavirin-Therapien bekämpft.

Axel J. konnte nach Kenntnisnahme der Informationen der Cannabis als Medizin durch oral appliziertes und inhaliertes Cannabis nicht nur sein ständiges Erbrechen lindern und Appetit und Gewicht halten, sondern auch sämtliche auftretenden Schmerzzustände auf ein erträgliches Maß reduzieren, darüber hinaus den Tagesbedarf an Methadon um mehr als 90% senken und seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erhalten.

Seine Anträge an das BfArM auf Genehmigung des Selbstanbaus von Cannabis zu therapeutischen Zwecken, bzw. Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden, wurden nach mehrjähriger Bearbeitungsdauer abgelehnt. Ablehnungsgründe waren u. a. eine aus seinen Vorstrafen vom BfArM konstruierte „Unzuverlässigkeit“, eine nicht ausreichende ärztliche Begutachtung und die angebliche Gefahr der Entwicklung einer Abhängigkeit vom Cannabistyp.

2006 erstattete Herr J. in seiner Verzweiflung bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen der Nutzung von Cannabis als Medizin und wurde knapp ein Jahr danach zu einem Jahr Haft ohne Bewährung verurteilt. Aktuell setzt er seine Hoffnungen auf die Berufungsinstanz und die rechtliche Anerkennung des Status als Patient, der Cannabis zu notwendigen, medizinischen Zwecken verwendet.

 

Piet S.

Herr Piet S. litt nach einer von Gewaltexzessen begleiteten Kindheit an Drogenabhängigkeit, HIV/AIDS, an Hepatitis C, an schweren Neuropathien, Auszehrung und an Wasseransammlungen in Bauch in Beinen.

Sein etwa fünf Jahre währender Kampf mit der Justiz bei diversen Gerichtsinstanzen wg. Selbstanbau von Cannabis, endete schließlich mit einem Freispruch aus medizinisch begründetem und übergeordnetem Notstand nach § 34 StGB.

Herr S. hatte beim BfArM nach § 3 Abs. 2 BtMG eine Ausnahmegenehmigung auf Cannabis beantragt, war jedoch wegen nicht genügender ärztlicher Attestierung und aufgrund seiner Drogendelikt-Vorstrafen zurückgewiesen worden.

Im Verlaufe der stressintensiven Auseinandersetzungen mit der Justiz hatte Prof. Rommelspacher von der Charité in Herrn S. im Auftrage des Berliner Gerichts untersucht. Prof. Rommelspacher führte in seinem Gutachten glaubhaft aus, dass der Patient S. durch das Inhalieren von Cannabis – aber auch durch das Anfertigen von speziellen Umschlägen und Sitzbädern eine gute Linderung seiner vielen chronischen Symptomatiken erzielen konnte und die Selbsttherapie deshalb aus medizinischer Sicht als durchaus nachvollziehbar, sinnvoll und gerechtfertigt angesehen werden müsse.

Piet S. verstarb nach dem Verfahren im April 2008 aufgrund akuten Leberversagens.

Kurz vor seinem qualvollen Tod hatte Piet S. sich gegenüber anderen SCM-Mitgliedern noch sehr besorgt darüber gezeigt, ob er als Hartz-IV-Empfänger die Anwalts- und Gebührenkosten für eine neuerliche Antragstellung beim BfArM würde begleichen können.

Eine rechtzeitige positive Antragsbescheidung seitens des BfArM hätte für Herrn S. nicht nur ein menschenwürdiges Leben mit hinreichender Lebensqualität bedeutet, sondern möglicherweise auch eine längere Lebenszeit.

 

Claudia H.

Seit 1988 leidet die Patientin an Multipler Sklerose. Zunächst verlief die Krankheit in Schüben, deren Schäden sich zu Beginn noch gut zurückbildeten. Im Sommer 2002 begann eine deutliche Verschlechterung, insbesondere traten erstmals Spasmen auf.

Der Einsatz von Muskelrelaxantien wurde zunächst nur bei akuten Spastik-Attacken z.B. infolge von fieberhaften Erkrankungen eingesetzt (Tetrazepam). Auf eine kontinuierliche Medikation wurde verzichtet, da die Spastik ja immer auch eine Hilfe zur Überbrückung von Muskellähmung darstellt. Mit Zunahme der Spastik wurden auch Versuche mit baclofenhaltigen Präparaten durchgeführt. Hier stellte sich tagsüber eine zu starke lineare Muskelschwächung als nachteilig zur Bewältigung des Alltags heraus. Im Herbst 2003 wurde ein Versuch unternommen, Dronabinol zur Linderung der Spastik einzusetzen. Es wurden 2 mal täglich 1,5 – 2 mg Wirkstoff eingenommen. Bei dieser Dosierung war keine Verbesserung der Spastik zu erreichen.

Vermehrt wurde in einschlägigen MS-Zeitschriften und Vorträgen auf die erfolgreiche Verwendung der Cannabis-Pflanze (zubereitet als Gebäck oder Tee) hingewiesen.
Im Herbst 2004 hat die Patientin erstmals Cannabis-Tee eingesetzt und war damit erfolgreich. Bei einer Teezubereitung aus ca. 0,5 g Hanfblüten am Abend wurden die Sensibilitätsstörungen an Händen und Füßen vorübergehend deutlich besser, die Spasmen verschwanden und die Beweglichkeit konnte für die Nacht verbessert werden, was zu einer deutlichen Qualitätssteigerung der Nachtruhe führte. Zudem verschlechterte sich die im Zuge der Erkrankung entstandene Harn-Inkontinenz nicht, eher im Gegenteil. Die Patientin profitierte auch noch tagsüber von der abendlichen Einnahme.

Die Patientin stellte daraufhin im Januar 2006 einen Antrag auf Besitz und Verwendung von Cannabis beim BfArM. Nach Erfüllung diverser Auflagen und Einreichen weiterer Dokumente erhielt die Patientin im August 2007 eine auf nur 1 Jahr befristete Genehmigung für die Verwendung eines Cannabisextraktes, der über die Apotheke zu beziehen ist.

Nach fast einem Jahr Erfahrung muss festgestellt werden, dass die Wirkung des Extraktes nicht dem entspricht, was die Patientin beim Einsatz des Tees aus der gesamten Pflanze erlebt hat. Hier sind zum einen die fehlende vorübergehende Verbesserung der Sensibilitätsstörungen, die auch am Folgetag deutliche Linderung der Spastik und bessere Stabilität der nächtlichen Harninkontinenz zu nennen.

Im Juli 2007 wurde zum einen die Verlängerung der Genehmigung beantragt, gleichzeitig die Bitte geäußert erneut zu prüfen, inwiefern nicht doch der Bezug und die Genehmigung der Nutzung der ganzen Pflanze machbar wäre. Hier wäre es möglich, auch den Einsatz von gezielt für Spastik gezüchteten Pflanzen (Fa. Bedrocan, ) mit niedrigem THC-, aber hohem CBD-Gehalt zu testen.

Ein weiteres Problem des Extraktes sind die völlig ungeklärten Kosten. Der Hersteller versuchte im Laufe des Jahres immer wieder den Preis deutlich zu erhöhen, was zu Kosten geführt hätte, die für die Patientin nicht tragbar sind.

 

Ute Köhler

Die 54-jährige erkrankte 1985 an Gebärmutterhalskrebs. Sie wurde operiert und bestrahlt. Durch die Bestrahlung wurden bei ihr Gewebe, Schleimhäute und innere Organe geschädigt. Es folgten vierzehn Jahre schlimmster Schmerzen, keiner konnte ihr helfen, weder Krankenhausaufenthalte, Fachärzte, Psychologen, Kuren und so weiter. Die Behandlung mit Medikamenten, brachte ihr auch keine Linderung, da sie gegen Schmerzmittel allergisch ist, des weiteren leidet sie an chronischer Hepatitis B, so daß die Unverträglichkeit gegen Medikamente noch verstärkt wird.

Bei ihren Fachärzten galt Frau Köhler als austherapiert und wurde zu einem Schmerztherapeuten überwiesen. Dieser probierte all seine Mittel die ihm zur Verfü-gung standen an ihr aus, allerdings half alles nichts. Frau Köhlers gesundheitlicher Zustand, war nach vierzehn Jahren Schmerzen kritisch. Durch die bei der Bestrahlung geschädigte Harnblase konnte sie nachts nicht mehr schlafen, sie mußte bis zu 40 mal zur Toillette, sie litt an Schmerzen, Blutungen und an Abmagerung. Der Schmerztherapeut setzte dann Dronabinol ein, erst 3 x 5mg dies brachte ihr keine Linderung. Später erhöhte der Arzt die Dosis auf 3 x 10mg.

Mit dieser Dosierung kam eine Wende in ihr Leben. Sie fing wieder an zu essen, nachts konnte sie wieder schlafen, die Spastik in ihrem Bauch ließ nach, und auch ihre Depression. Frau Köhler konnte aus dem Krankenhaus entlassen werden und wieder ein menschenwürdiges Leben führen.

Allerdings hielt die Freude darüber nicht lange an. Nach eineinhalb Jahren verweigerte die AOK die Kostenübernahme und nahm im gleichem Atemzug den Schmerztherapeuten in Regress. Die Kosten von Dronabinol bewegen sich in einer Größenordnung, die von ihrer Rente nicht bezahlt werden kann. Glücklicherweise wurden diese Kosten von Sponsoren übernommen.

Seit Mai 2001 kämpft Frau Köhler um ihr einziges Medikament das sie schmerzfrei leben läßt. Sie verhandelte mit ihrer Krankenkasse, klagte beim Sozialgericht, wandte sich an Politiker und verschiedene Institutionen. 2004 besorgte sich Frau Köhler Hanfpflanzen und zeigte sich selbst an, um auf ihr Problem aufmerksam zu machen.

Verständnis und Unterstützung erhielt Frau Köhler vom Petitionsausschuß Thüringen, vom Sozialminister, vom Ministerpräsidenten von Thüringen sowie vom Petitionsauschuß in Berlin. Ihr Fall ist bekannt bei der Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt, bei der Bundeskanzlerin sowie beim Bundespräsidenten Horst Köhler. Über sieben Jahr kämpft sie nun für ihre Medizin, sie findet das Verhalten der AOK ihr gegenüber als menschenunwürdig. Vor allem der Regress gegenüber dem Schmerztherapeuten ist aus ihrer Sicht ein Skandal. Der Schmerztherapeut hat seiner Passion folgend geheilt, hat ihr Leben gerettet und dafür wird er unter Regress genommen. Vierzehn Jahre konnte ihr keiner helfen, vierzehn Jahre hat die Krankenkasse aus ihrer Sicht nichtsbringende Leistungen bezahlt. Jetzt, da das heilende Medikament gefunden wurde verweigert sie die Kostenübernahme. Frau Köhler möchte doch einfach nur ohne Schmerzen leben dürfen. 

Weitere schwere Patientenschicksale entnehmen Sie bitte unserer Website www.selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de oder den vielen Kommentaren unseres Online-Aufrufs zur Expertenanhörung am 15. Oktober 2008 unter http://www.ipetitions.com/petition/cannamed01/signatures.html

Unter Verweis auf die fortschrittliche Situation einer mit großem Erfolg regulierten medizinischen Cannabisvergabe in Ländern wie beispielsweise Kanada, zwölf Bundesstaaten der und in europäischen Ländern wie den Niederlanden, Spanien,Österreich und Tschechien,bedarf es in der Bundesrepublik Deutschland so schnell als möglich einer dem alltäglichen Leiden unzähliger Patienten angemessenen Gesetzesanpassung, die Patienten von der Strafverfolgung ausschließt und eine Beschlagnahmung ihres Cannabis unterbindet.

 

Wir rufen Sie dazu auf, sich dieser Verantwortung zu stellen und Ihre Stimme für die dringlichen Überlebens- und Linderungsbelange einer chronisch und z.T. tödlich erkrankten Klientel zu erheben.

 

Gabriele Gebhardt, Markus Einsle

(Sprecher/in des SCM)

 

 

 

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19
Aug
2008

Patienten OHNE Zeit

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August 2008. Meine körperlichen Ausfälle häufen sich. Neben den obligatorischen und starken Empfindungsstörungen im rechten Bein („Schlappfuß-Verhalten“), welche bei Fußmärschen über ca. 500 m Länge aufgrund eines nur vorübergehend erfolgreich operierten Bandscheibenschadens auftreten, breiten sich in meinem linken Arm seit Monaten dauerhafte „Parästhesien“ (Kribbeln, Strom- und Taubheitsgefühle) aus. Auf der Arbeit, in meiner Freizeit und beim Schlafen schränkt mich das stark ein. Vermutlich eine Folge der Lendenwirbel-Geschichte, sagt mein Arzt und zuckt mit den Achseln. Was könnte er mir schon dagegen verschreiben? Mir, der ich noch nicht einmal Paracetamol einnehmen sollte und dem Opioide aufgrund seiner Vorgeschichte versagt bleiben? En passant absolviere ich seit 28 Wochen eine relativ nebenwirkungsreiche Interferon-, die den Virus meiner Hepatitis C eliminieren soll. Mit Brustschmerzen, Atemwegs-Infektionen, Übelkeit, Durchfall, erheblichen Schlafstörungen und permanenter Schwächung meines ohnehin schon stark lädierten Kräftehaushalts. Alles, was ich gegen die dauerhaften Beeinträchtigen tun kann: Ich nehme rein pflanzliches Cannabis von eher niedrigem -Gehalt unter 10% und statt 0,2 nun 0,4 ml Methadon. Um durchzuhalten, die Zähne aufeinander beißen – und wie seit Jahren schon meinen Job machen zu können

Eher zufällig erfahre ich über den inneren Zirkel der organisierten Medizinalcannabis-Patienten der , dass das für Arzneimittel und Medizinprodukte seit Kurzem nochmals die sowieso schon unzumutbaren Kriterien für eine Antragstellung auf Cannabis als Medizin verschärft hat. Die Verkürzung einer früheren Formulierung auf der Website des BfArM kündet nun sinngemäß davon, dass Antragsteller nachweislich keine Linderung ihrer Beschwerden durch Dronabinol® erfahren dürfen, um dann erst auf (natürliches) Cannabis antragsberechtigt zu sein. Konkret bedeutet dies, dass Patienten zuvor Dronabinol® erfolglos ausprobiert haben müssen und dieser Vorgang ärztlich dokumentiert werden muss. Die hohen Kosten für das Medikament werden jedoch weiterhin von den meisten gesetzlichen Kassen nicht erstattet. Ergo wird Dronabinol® aus Angst vor Regressansprüchen auch nicht von Ärzten auf Kassenrezept verschrieben. Was also könnte dokumentiert werden, was nicht einmal rezeptiert wird? Diese Sinnlosigkeit hat zur Folge, dass Patienten, deren Anträge auf Vergabe, Selbstanbau oder Import von natürlichem Cannabis Sativa lauten, (weil sie als damit gute Ergebnisse in der Symptomlinderung erfahren haben) durch das BfArM quasi dazu genötigt werden:

  • Dronabinol® wider besseres Wissen einzunehmen. Versuchsweise. Ohne Garantie auf einen ähnlich gesundheitlichen Erfolg wie bei der Verwendung von Cannabis,
  • Dronabinol® über einen angemessen langen Zeitraum aus eigener Tasche zu bezahlen und dieses kostenintensive Procedere im Range einer „Mensch-Medikament-Versuchsanordnung“ schriftlich vom Hausarzt schriftlich festhalten zu lassen, und
  • als Voraussetzung zur Gewährung einer Antragsberechtigung auf  Cannabis beim BfArM eine Klage beim Sozialgericht gegen die Dronabinol® nicht zahlende KK einzureichen.

Klar, dass so etwas viel Zeit kostet. Patienten-Zeit. Verständlich, dass so etwas viel Geld kostet. Patienten-Geld.Nachvollziehbar, dass so etwas viele Leben kostet. Patientenleben.

Auf der Website des BfArM heißt es überdies wie selbstverständlich, dass man sich beim Bundesinstitut nach Prüfung der Sachlage vorbehält „unzuverlässige Antragsteller“ (z. B. wegen Vorstrafen) von der Antragstellung zurückzuweisen. Dies widerspricht nicht nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Resozialisierungs-Ansinnen, sondern auch dem verbürgten Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das BfArM legt mit dieser Missachtung elementarer Menschen- und Patientenrechte eine zutiefst zynische Haltung an den Tag, aufgrund derer chronisch und tödlich erkrankte Vorbestrafte von der Cannabisvergabe nach freiem Gutdünken ausgenommen werden. Auf diese perfide Art scheint sich vor wenigen Monaten auch der Sterbefall des Piet Stieg aus abgespielt zu haben: Piet Stieg wurde trotz seines Freispruchs vor Gericht wegen einer Notwehrhandlung aus medizinischen Gründen (Cannabis-Selbstanbau zu therapeutischen Zwecken) die erforderliche zur Verwendung von Cannabis seitens des BfArM bis zum bitteren Schluss verweigert. Er starb letztlich an Leberversagen. Ohne die beantragte Ausnahme- auf Cannabis-(Zeitgewinn) zu bekommen.

Die faktische Unmöglichkeit der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen scheint demnach nicht ganz schuldlos an der Tatsache zu sein, dass das Recht auf freie Therapiewahl derart pervertiert ad absurdum geführt wird. Müßig darüber nachzudenken, ob der Patient Piet aus der Sicht des BfArM „nicht krank genug“ oder aber „zu vorbestraft“ gewesen ist, um ihm die erfragte Genehmigung zu verweigern. Was bleibt, ist das typisch Amtsdeutsche: Die Unverhältnismäßigkeit der Mittel.

August 2008. Ich bin vorbestraft und werde deshalb von der Cannabisvergabe ausgeschlossen. Dass ich seit 1981 erfolgreich substituiert werde und meine Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit weitaus problematischeren Substanzen über 25 Jahre nachgewiesen habe, spielt für die individuelle Beurteilung der Sachlage offenbar keine übergeordnete Rolle. Auch nicht, dass meine Sozialtherapeutin mich als im Alltag vorbildlich unauffällig, zuverlässig integriert, arbeitsam und mit einer Fülle an gut funktionierenden Sozialkontakten schildert. Als nach allen gängigen Kriterien resozialisiert. Meine Anträge beim BfArM auf Genehmigung von Selbstanbau – bzw. Import von Cannabis  sind dennoch allesamt abgelehnt worden.  Ein Allerwelts-Schicksal von Tausenden in der rechtlichen Total-Zwickmühle zwischen Lebenswille, Kostenprogression und beständig zunehmender Krankheits-Verschlimmerung. Der einzig legale Überlebensausweg aus diesem Dilemma in Form einer Ausnahme-Genehmigung nach § 3 ist vernagelt und vom BfArM mit absichtlichen Unmöglichkeiten gespickt. Der gesellschaftliche Wille nach Veränderung der Situation ist zweifelsohne vorhanden, grundlegende Fortschritte sind in der drängenden Cannabismedizin-Frage aber nur in vagen Ansätzen zu erkennen. Es werden Anträge gestellt, Forderungen erhoben, Beweise gefordert und Studien angeregt. Derweil Zeit läuft und läuft und läuft…

Falls illegales Verhalten tatsächlich die einzige Alternative für cannabisbedürftige Kranke darstellt, um so der steten Verschlechterung schwerer Krankheitsbilder zu begegnen, werden diese Patienten ohne Zeit sich eher zur Illegalität bekennen, als über den Oktober 2008 hinaus zum Sinn des weiterhin bestehenden Cannabis als Medizin-Verbots.

A. J. 

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