4
Nov
2008

Deutschland im September

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EINIG IGNORANZ UNRECHT UNFREIHEIT

Im September 2006 erstattet der heute 55jährige Junker aus Westerland bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen des Anbaus von Cannabis aus medizinischen Gründen. Junker leidet seit 28 Jahren u. a. an einer Hepatitis C-Virusinfektion und Schmerzzuständen nach einer Bandscheiben – OP. Er kuriert sich seit 10 Jahren unter ärztlicher Aufsicht erfolgreich mit Cannabis, konnte seinen sonstigen Medikamentengebrauch seither drastisch senken und ist noch immer berufstätig. Erfolg seiner Selbstanzeige: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von 8 Cannabispflanzen, erstinstanzliche Verurteilung zu einem Jahr Haft ohne Bewährung. Für juristische und verwaltungsrechtliche Auseinadersetzungen hat er bisher allein 8000 € an Kosten für Rechtsanwälte aufwenden müssen. Das Urteil in der Sache ist noch immer nicht rechtskräftig. Es steht zu befürchten, dass Junker wegen seiner tiefen Überzeugung und Erfahrung, dass Cannabis medizinisch in der Tat überaus hilfreich wirkt, nicht nur in Haft genommen wird, sondern nach verbüßter Strafe weiterhin um die lebensqualitätsnotwendige Anerkennung seiner medizinischen Indikation wird kämpfen und zahlen müssen.

Im September 2007 sitzt der schwer an Morbus Crohn und Morbus Bechterew erkrankte Volker Krug aus Würzburg noch immer in bayrischer Untersuchungshaft, nachdem er zuvor beim Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken erwischt worden war. In Haft wird Krug nicht nur depressiv, sondern verliert auch rapide an Gewicht und erleidet durch falsche ärztliche Betreuung ein kaum vorstellbares Martyrium. Nach schriftlicher Intervention einiger Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft – (ACM)  so wie des Selbsthilfenetzwerkes () bei Gericht und Staatsanwaltschaft wird er entlassen, kurze Zeit später jedoch zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Gerichtlich ergeht an ihn die quasi unerfüllbare Auflage, ® – statt Cannabis einzunehmen. Obgleich er finanziell dazu nicht in der Lage ist, das Medikament dauerhaft zu bezahlen, muss er in sog. „Screenings“ gegenüber dem Gericht seine Naturcannabis-Abstinenz nachweisen, um nicht für Jahre in Haft genommen zu werden. Erfolg der Kriminalisierung: Der Kontakt zwischen Mitpatienten und Krug reißt kurz nach Veröffentlichung hilfesuchender Spendenaufrufe ab. Sein Antrag auf eine nach § 3 BtmG mögliche Ausnahmegenehmigung wird bereits lange vor Inhaftnahme u. a. deshalb abgelehnt, weil er zuvor laut ärztlicher Stellungnahme Cannabis „missbräuchlich“ verwendet habe. Krug äußert daraufhin die Befürchtung, ins gesundheitliche Exil im Ausland gehen zu müssen, um überleben zu können. 

Im September 2008 richtet die 70jährige Ingrid Sander aus Erfurt einen sog. Offenen Brief an die gesundheitspolitischen Sprecher aller im vertretenen Parteien. Sie beklagt die noch stets anhaltende Situation, wie zynisch und menschenverachtend die deutsche Politik mit cannabisbedürftigen Schmerzpatienten umgeht. Frau Sander leidet infolge einer lange schon bestehenden Kinderlähmung unter schweren Polyneuropathien und Gehbehinderungen. Von ihrer geringen Rente schafft sie es notdürftig ein wenig Geld für Cannabis abzuzweigen, um einige wenige Tage im Monat annähernd schmerzfrei – und dadurch leidlich mobil zu leben. Das für sie so kostbare Mittel verbackt sie in Kekse und setzt diese ihrer schweren entsprechend verantwortungsvoll, sparsam und im streng medizinischen Sinne – ohne jegliche Absicht einer möglichen Erzeugung psychoaktiver Nebenwirkungen -  ein. Ohne ärztliches Rezept, ohne vorliegende Arzneimittel-Gebrauchsanweisung und ohne Rücksicht auf die von CDU/CSU und geäußerten Bedenken, “eine Liberalisierung von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken könne einen signifikanten Anstieg von Cannabis-Missbrauch unter Jugendlichen nach sich ziehen.“ Erfolg des Sander-Schreibens: Bis dato nicht eine einzige Antwort von sämtlichen angeschriebenen Volksvertretern.

Im November 08 – drei Wochen nach der Anhörung des Gesundheitsausschusses beim Bundestag zur Cannabis als Medizin-Debatte, in dessen Verlauf sich 15 Experten und Interessenverbände für – und lediglich die Gesetzlichen Krankenversicherer gegen die Forderungen nach erleichterten Möglichkeiten zur medizinischen Cannabis/Dronabinol-Vergabe ausgesprochen haben – stehen Sander, Junker, eventuell Krug und Hunderttausende anderer ungenannter, chronisch Kranker noch immer machtlos, rechtlos, hilflos da:

Abhängig von aufgezwungen illegalem Verhalten zu Schmerzfreiheits-/Überlebenszwecken.

Willkürlich gegängelt vom für Arzneimittel und Medizinprodukte, welches  nach Belieben und freiem Ermessen Fristen in der Antragsbearbeitung überschreitet und wissentlich mit nahezu jeder Antragsablehnung auf Cannabisversorgung Grundrechte bricht.

Bedroht von sozialschädlichen Verfolgungen und Inhaftierungen.

Schmählich im Stich gelassen von äußerst träge reagierender Justiz und Politik, die seit zehn Jahren bestehende Gesetze von Verfassungsrang offensichtlich nicht auf cannabisbedürftige Patientengruppierungen angewendet wissen wollen.

Einigkeit von Ignoranz in punkto Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Therapiewahl, aber für die Betroffenen noch immer nicht Einigkeit und Recht und Freiheit.

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4
Nov
2008

Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

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Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen,

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie,

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin,

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, , , Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin,

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

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11
Okt
2008

Erklärung zur Unterstützung der medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten durch medizinische Organisationen


Im Vorfeld der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss
des Deutschen Bundestags am 15. Oktober fordern führende
medizinische Gesellschaften und Patientenorganisationen eine
Erleichterung der von Cannabisprodukten für
medizinische Zwecke. Dazu verfassten die Organisationen eine
gemeinsame Stellungnahme. Die "Berliner Erklärung zur
medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten" lautet:

"Im Jahr 1998 haben medizinische Gesellschaften,
Selbsthilfegruppen und Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft
und Kultur in der ‘Frankfurter Resolution’ die Forderung erhoben,
die medizinische Nutzung von Cannabis zu erlauben. Heute – zehn
Jahre später – ist die Erforschung des medizinischen Potenzials
von Cannabis und einzelner Cannabinoide erheblich
fortgeschritten und der medizinische Nutzen von Cannabinoiden
bei einer Anzahl von Erkrankungen unbestritten. Es besteht die
Möglichkeit, den Cannabiswirkstoff ärztlicherseits auf
einem Betäubungsmittelrezept zu verordnen, die
Behandlungskosten werden von den Krankenkassen jedoch
meistens nicht erstattet. Viele Patienten, die sich das
nicht leisten können und demzufolge auf die Selbstmedikation mit
Cannabis ausweichen, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht.
Einige wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenige von den
Strafgerichten frei gesprochen. Die Möglichkeit, vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
eine zur medizinischen Verwendung von
Cannabis erhalten zu können, hat an dieser unhaltbaren Situation
leider nicht viel verändert.
In der Erkenntnis, dass für viele schwer kranke Menschen
als hilfreich sind, sie jedoch aus
sozialen Gründen (Kosten von Dronabinol) oder aufgrund
bürokratischer Hürden (Ausnahmegenehmigung durch das
BfArM) von ihnen nicht profitieren können, fordern die
Unterzeichner die Bundesregierung bzw. den Bundestag auf:
1. dafür Sorge zu tragen, dass Dronabinol von den gesetzlichen
Krankenkassen erstattet wird, wenn es in einer Indikation
verschrieben wird, für die ein Nutzen von Dronabinol
wissenschaftlich zu begründen ist,
2. Patienten, die Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung
zu therapeutischen Zwecken verwenden, vor Strafverfolgung zu
schützen,
3. die Erforschung des therapeutischen Potenzials von
Cannabisprodukten zu fördern."

Unterzeichner:
ADHS Deutschland e.V.
akzept e.V.
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
Deutsche AIDS-Hilfe e.V.
Deutsche Epilepsievereinigung e.V.
Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.
Deutsche Schmerzliga e.V.
Deutscher Patienten Schutzbund e.V.
Initiative Selbsthilfe Multiple Sklerose Kranker e.V.
Interessenverband Tic & Tourette Syndrom e.V.
Polio Allianz e.V.
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
Cannabis Medizin
Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.
 

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29
Sep
2008

Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages


Am 15. Oktober 2008 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Thema Cannabis als Medizin statt.

Auch das SCM wird bei dieser Anhörung vertreten sein. Unsere Stellungnahme, die vorab an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses ging, im Folgenden:




Stellungnahme des SCM zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am 15. Oktober 2008

Das -Cannabis-Medizin ist ein Zusammenschluss von Patienten, die von Cannabis, oder gesundheitlich profitieren, jedoch vom strikten Verbot der Verwendung dieser Heilmittel existentiell durch Kriminalisierung und strafrechtliche Verfolgung betroffen sind.

Wir begrüßen die Anträge von Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke und hoffen in unserer tiefen Verzweiflung, dass diese politischen Initiativen endlich in die Tat umgesetzt werden.

  • Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahrelangen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstafen enden.
  • Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet. Während das Rezepturarzneimittel Dronabinol durch Bessergestellte finanzierbar ist, bzw. von privaten Krankenkassen erstattet wird, sind die monatlichen Kosten in der Größenordnung von 400 –800 EUR für finanziell Schlechtergestellte weder tragbar, noch werden sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.
  • Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie , Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind.
  • Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, das Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als unzuverlässig gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil die wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen dieser Heilpflanze dem politischem Kalkül geopfert wird.

Wir appellieren deshalb eindringlich an Ihre Menschlichkeit und bitten Sie um Ihre vorbehaltlose und vorurteilsfreie Unterstützung für unser Anliegen.

Selbstverständlich würden wir es begrüßen, Cannabis oder wirksame Cannabis-Zubereitungen wie jedes andere Medikament in der Apotheke kaufen zu dürfen.

Dies zu bewerkstelligen, liegt nicht in unseren Händen.

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger darauf warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten.

Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

Oftmals wird argumentiert, dass zur Beurteilung der Wirksamkeit von Cannabinoiden keine ausreichenden Studienergebnisse vorlägen. Für den einzelnen erkrankten Menschen ist dagegen keine fehlende Statistik, sondern allein die real erfahrene Linderung seines Leidens von Relevanz. Nicht zuletzt ist es das BtMG, das jegliche Forschung und Studien zu diesem Thema stark behindert.

Immer wieder wird durch die Politik auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM verwiesen. In der Praxis stellt sich diese für einen Patienten, der mit natürlichem Cannabis sehr gute Behandlungserfolge erzielt, als überaus kompliziertes, kostenpflichtiges und mit hohen Hürden versehenes Prozedere mit äußerst geringen Aussichten auf Erfolg dar:

  • Patienten werden bereits im Vorfeld aus nichtmedizinischen Gründen, z.B. aufgrund einer Vorstrafe, ausgefiltert.
  • Der Patient muss nachweisen, dass mittels konventioneller Medikamente kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird. Obwohl die Krankheit stetig fortschreitet, und das geeignete Mittel bekannt ist, wird der Patient also genötigt, unter Schmerzen eine nicht wirksame Behandlung über sich ergehen zu lassen, die z.T. erhebliche Nebenwirkungen mit sich bringt, deren Folge ggf. irreversible Gesundheitsschäden sind.
  • Der Patient muss nachweisen, dass mit Dronabinol kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird, obwohl hinreichend bekannt ist, dass die Kassen in den allermeisten Fällen die Kosten für dieses teure Rezepturarzneimittel gar nicht übernehmen.

Jeder hat das Recht – das Grundrecht – die eigenen Leiden zu lindern, solange er Anderen damit nicht schadet.

Angesichts der Bücher füllenden Tragödien als direkte Folge einer ungenügend erarbeiteten BtM- und Verwaltungsrechts-Gesetzgebung dauert der Kampf für die legale Verwendung von Cannabis als Arzneimittel bereits viel zu lange an – auf Kosten der Patienten, die zu einem menschenunwürdigen Dasein verdammt werden.

Wir möchten Ihnen deshalb exemplarisch nur einige Patientenschicksale aus den Reihen des SCM schildern, damit Sie sich ein konkretes Bild machen können, über welch furchtbare Zustände und menschenunwürdige Situationen Sie mitreden und letztlich entscheiden werden:

 

Uwe C.

Der ehemals selbständige Handwerksmeister aus Dresden erlitt bei einem Unfall vor 11 Jahren einen Nervenwurzelausriss c5-8. Drei Monate später wurde ihm in einer sehr gewagten OP am gesunden Plexus brachialis des anderen Armes vom aufgespaltenen c7 eine neue Nervenverbindung bis auf den Ellenbogen des kranken Armes gelegt. Damit wurden die Schmerzen, die zuvor schon mit Opiaten behandelt worden waren, noch stärker und quälender.

Zum bestehenden Phantomschmerz, der sich von Anfang an brennend, bohrend und einschießend äußerte, kam der Schmerz durch die misslungene OP hinzu. Auch wurde durch Bewegungen des gesunden Armes die Pein im gelähmten Arm noch verstärkt und einseitige Belastung und Verdrehung des gesamten Oberkörpers führten zu weiterer Drangsal. Nachts, bei Wetterwechseln oder bei Kälte erduldete Uwe C. nahezu höllische Qualen.

Wochenlange Aufenthalte in der Schmerzklinik und ständiges Wechseln der Medikamente brachten keine Besserung. Ein Mix aus Fentanyl – Pflastern (75mg/h) , Cassadan, Lyrica, Remergil, Neurontin, Nexium, Finlepsin zeigte keinen Erfolg, so dass Uwe C. aktuell als austherapiert gilt, ohne dass eine auch nur annähernd ausreichende Schmerzfreiheit gewährleistet ist.

Einzig Cannabis vermag Herrn C. über die starken Schmerzschübe und die daraus resultierenden seelischen Tiefs hinweghelfen. Im Zuge der Antragstellung beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung für den Eigenanbau von Cannabis wurde Herrn C. zwar die Kostenübernahme für Dronabinol bewilligt. Da das Mittel im Falle der Schmerzschübe jedoch keine ausreichende Linderung bringt, ergänzte er Dronabinol durch die Wirkung von inhaliertem Cannabis. Den dadurch eintretenden Erfolg empfand er als durchschlagend positiv. Mittels der Kombination aus Dronabiol und Cannabis konnte Uwe C. erstmals nach vielen Jahren sein beeinträchtigtes Leben wieder genießen.

Allerdings nur für wenige Wochen. Dann wurden seine Cannabispflanzen beschlagnahmt. Herr C. stand damit nicht einmal mehr dieses schwache, schnell wirkende Medikament gegen die Durchbruchs-Schmerzen zur Verfügung. Herr C. wartet jetzt auf seinen Strafprozess. Die Staatsanwaltschaft hat im Vorfeld bereits eine Haftstrafe von 18 Monaten gefordert.

 

Günter D.

Der 56 jährige leidet seit 24 Jahren an Multipler Sklerose, die sich seit 11 Jahren auch in starken Spastiken und Ataxien äußert. Die üblichen Antispastika brachten keine Linderung und mussten aufgrund der inakzeptablen Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Er bekam deshalb Dronabinol-Tropfen. Spastiken und Ataxien verschwanden. Herr D. konnte sich nach eigenen Angaben bewegen "wie in alten Zeiten".

Sechs Jahre lang übernahm seine Krankenkasse die Kosten für das Dronabinol, bis dann im Juli 2004 ein Schreiben des MDK mitteilte: "Es besteht bei Ihnen zweifellos eine schwerwiegende Erkrankung, allerdings liegen in Deutschland keine Ergebnisse kontrollierter Studien zur Verwendung von Dronabinol vor. Aufgrund dieser nicht ausreichenden Datenlage ist derzeit die therapeutische Anwendung von Dronabinol bei Multipler Sklerose in sozialmedizinischer Hinsicht nicht gerechtfertigt."

Seither verschlechterte sich Herrn D.`s Gesundheitszustand derart rapide, dass Herr D. auf Cannabis zurückgreifen musste.

Im Jahr 2000 stellte Herr D. gemäß § Abs. 2 BtMG einen ersten Antrag beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung, der – wie damals alle Anträge – pauschal mit der Begründung abgelehnt wurde, die Versorgung einzelner Patienten läge nicht im öffentlichen Interesse. 2005 stellte Herr D. seinen zweiten Antrag, welcher Mitte 2007 noch immer nicht entschieden war.

Im Zuge einer Protestaktion des SCM gegen die Inhaftierung eines schwer erkrankten Morbus Crohn-Patienten schrieb Herr D. an den zuständigen Richter und an die Staatsanwalt und schilderte seine Erfahrung mit Cannabis als Medikament.

Die Staatsanwaltschaft reagierte mit der Anordnung einer Hausdurchsuchung und der Einleitung eines Strafverfahrens.

Inzwischen wurde Herrn D. vom BfArM ein Cannabis-Extrakt bewilligt; allerdings wirkt dieser nicht annähernd so gut wie natürliches Cannabis oder Dronabinol.

 

Volker K.

Herr K. erkrankte vor 24 Jahren an Morbus Crohn. Sein schwerer Krankheitsverlauf war von unzähligen Schüben und Bauchoperationen geprägt. 1990 mussten der gesamte Dickdarm und 30 cm Dünndarm entfernt werden. Herr K. bekam einen künstlichen Darmausgang, der 1992 aufgrund einer Fistelbildung durch eine erneute OP verlegt werden musste. Jede dieser Operationen war mit neuen Schmerzen verbunden, jede Narbe führte zu Bewegungseinschränkungen und Hypersensibilisierung des operierten Bereiches.

1994 wurde eine weitere chronische Erkrankung diagnostiziert: Morbus Bechterew. Von 1984 bis 1999 nahm Herr K. regelmäßig Medikamente wie Cortison, Imoreck, Clont, Pantozol sowie Mittel wie etwa Tramal long 200, Valoron und MST gegen seine schweren Schmerzen ein. Seine Leberwerte wurden jedoch von Jahr zu Jahr problematischer; in der Folge kam eine 1999 konstatierte Medikamentenabhängigkeit hinzu.

Ab 2000 begann Herr K. Cannabis als Medikament einzunehmen und konnte die konventionelle Medikation immer weiter reduzieren. Seit vier Jahren ist er – trotz anderslautender Prognose der Ärzte – in der Lage auf konventionelle Medikamente zu verzichten. Das einzige Mittel, das er verwendete, war Cannabis.

Seither traten keine großen Morbus Crohn-Schübe mehr auf und die chronischen Schmerzen blieben erträglich. Selbst die Leberwerte sanken wieder in den Normbereich.

Ermutigt durch den ersten Freispruch eines Patienten, der pflanzliches Cannabis aus medizinischen Gründen verwendete, zeigte sich Herr K. im Sommer 2003 selbst an, um ebenfalls eine legale Versorgung zu erreichen. Erfolglos.

Mit der Justiz kam Herr K. fünfmal in Konflikt. Er musste Hausdurchsuchungen über sich ergehen lassen und hohe Geldstrafen bezahlen. Sein Antrag beim BfArM auf eine Ausnahmegenehmigung wurde abgelehnt. Er scheiterte u. a. auch daran, dass ihn bei dem überaus komplizierten Antragsprozedere kein Arzt unterstützt hatte, sondern hingegen die frühere Abhängigkeit von verschriebenen, bekanntermaßen suchtfördernden Medikamenten seitens des BfArM als Ablehnungsgrund herangezogen wurde. Weder ihm, seinem Arzt, noch seinem Anwalt gelang es bisher die Krankenkasse zu einer zustimmenden oder ablehnenden Aussage bezüglich der dringend erforderlichen Kostenübernahme von Dronabinol zu bewegen, was laut gängiger Antragsformalitäten zwingende Voraussetzung für einen positiven Bescheid vom BfArM ist.

Als sich Herr K. deshalb letztes Jahr illegal mit Cannabis aus Holland versorgte, wurde er im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und verbrachte vier Monate in Untersuchungshaft. Inzwischen wurde er zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Zu den Bewährungsauflagen gehört, kein Cannabis gegen seine Leiden zu verwenden und sich ständigen Drogenscreenings zu unterziehen, sobald er seinen lediglich aus Spenden finanzierten Dronabinol-Gebrauch unterbricht.

Herr K. Kann die finanziellen Mittel für Dronabinol nicht aufbringen, und trägt sich mit dem Gedanken in ein patientenfreundlicheres Nachbarland auszuwandern.

 

J.

Seit 1973 Abhängigkeit vom Morphintyp, welche seit 1981 in offiziellen Codein- und Methadonprogrammen unter ärztlicher und sozialtherapeutischer Aufsicht erfolgreich kanalisiert wird.

1981 wurde eine Hepatitis C diagnostiziert, die inzwischen wiederholt virulent geworden ist und sich in ständigen Seitenschmerzen, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Hautausschlägen, Gewichtsverlust und depressiven Verstimmungen äußert.

Herr J. leidet seit 2001 überdies an ständigen Schmerzsymptomatiken, Parästhesien und Nervenausfällen durch einen operierten Bandscheibenvorfall LW4 – LW5, der zuvor monatelang erfolglos mit Stangyl, Diclophenac und Voltaren behandelt worden war. Die Vergabe stärkerer Mittel war aus ärztlicher Sicht wegen der bestehenden Abhängigkeitserkrankung und aufgrund der vorgeschädigten Leber kontraindiziert. Inzwischen verursacht die auf den Nerv drückende OP-Narbe ähnlich schmerzhafte Symptome und totale Bewegungseinschränkungen wie vor der OP.

Die auftretende Virulenz seiner chronischen Hepatitis wurde nach einem Rezidiv in zwei 36monatigen, nebenwirkungsreichen Interferon/Ribavirin-Therapien bekämpft.

Axel J. konnte nach Kenntnisnahme der Informationen der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin durch oral appliziertes und inhaliertes Cannabis nicht nur sein ständiges Erbrechen lindern und Appetit und Gewicht halten, sondern auch sämtliche auftretenden Schmerzzustände auf ein erträgliches Maß reduzieren, darüber hinaus den Tagesbedarf an Methadon um mehr als 90% senken und seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erhalten.

Seine Anträge an das BfArM auf Genehmigung des Selbstanbaus von Cannabis zu therapeutischen Zwecken, bzw. Import von Medizinalcannabis aus den Niederlanden, wurden nach mehrjähriger Bearbeitungsdauer abgelehnt. Ablehnungsgründe waren u. a. eine aus seinen Vorstrafen vom BfArM konstruierte „Unzuverlässigkeit“, eine nicht ausreichende ärztliche Begutachtung und die angebliche Gefahr der Entwicklung einer Abhängigkeit vom Cannabistyp.

2006 erstattete Herr J. in seiner Verzweiflung bei der Polizei eine Selbstanzeige wegen der Nutzung von Cannabis als Medizin und wurde knapp ein Jahr danach zu einem Jahr Haft ohne Bewährung verurteilt. Aktuell setzt er seine Hoffnungen auf die Berufungsinstanz und die rechtliche Anerkennung des Status als Patient, der Cannabis zu notwendigen, medizinischen Zwecken verwendet.

 

Piet S.

Herr Piet S. litt nach einer von Gewaltexzessen begleiteten Kindheit an Drogenabhängigkeit, /AIDS, an Hepatitis C, an schweren Neuropathien, Auszehrung und an Wasseransammlungen in Bauch in Beinen.

Sein etwa fünf Jahre währender Kampf mit der Justiz bei diversen Gerichtsinstanzen wg. Selbstanbau von Cannabis, endete schließlich mit einem Freispruch aus medizinisch begründetem und übergeordnetem Notstand nach § 34 StGB.

Herr S. hatte beim BfArM nach § 3 Abs. 2 BtMG eine Ausnahmegenehmigung auf Cannabis beantragt, war jedoch wegen nicht genügender ärztlicher Attestierung und aufgrund seiner Drogendelikt-Vorstrafen zurückgewiesen worden.

Im Verlaufe der stressintensiven Auseinandersetzungen mit der Justiz hatte Prof. Rommelspacher von der Charité in Berlin Herrn S. im Auftrage des Berliner Gerichts untersucht. Prof. Rommelspacher führte in seinem Gutachten glaubhaft aus, dass der Patient S. durch das Inhalieren von Cannabis – aber auch durch das Anfertigen von speziellen Umschlägen und Sitzbädern eine gute Linderung seiner vielen chronischen Symptomatiken erzielen konnte und die Selbsttherapie deshalb aus medizinischer Sicht als durchaus nachvollziehbar, sinnvoll und gerechtfertigt angesehen werden müsse.

Piet S. verstarb nach dem Verfahren im April 2008 aufgrund akuten Leberversagens.

Kurz vor seinem qualvollen Tod hatte Piet S. sich gegenüber anderen SCM-Mitgliedern noch sehr besorgt darüber gezeigt, ob er als Hartz-IV-Empfänger die Anwalts- und Gebührenkosten für eine neuerliche Antragstellung beim BfArM würde begleichen können.

Eine rechtzeitige positive Antragsbescheidung seitens des BfArM hätte für Herrn S. nicht nur ein menschenwürdiges Leben mit hinreichender Lebensqualität bedeutet, sondern möglicherweise auch eine längere Lebenszeit.

 

Claudia H.

Seit 1988 leidet die Patientin an Multipler Sklerose. Zunächst verlief die Krankheit in Schüben, deren Schäden sich zu Beginn noch gut zurückbildeten. Im Sommer 2002 begann eine deutliche Verschlechterung, insbesondere traten erstmals Spasmen auf.

Der Einsatz von Muskelrelaxantien wurde zunächst nur bei akuten Spastik-Attacken z.B. infolge von fieberhaften Erkrankungen eingesetzt (Tetrazepam). Auf eine kontinuierliche Medikation wurde verzichtet, da die Spastik ja immer auch eine Hilfe zur Überbrückung von Muskellähmung darstellt. Mit Zunahme der Spastik wurden auch Versuche mit baclofenhaltigen Präparaten durchgeführt. Hier stellte sich tagsüber eine zu starke lineare Muskelschwächung als nachteilig zur Bewältigung des Alltags heraus. Im Herbst 2003 wurde ein Versuch unternommen, Dronabinol zur Linderung der Spastik einzusetzen. Es wurden 2 mal täglich 1,5 – 2 mg Wirkstoff eingenommen. Bei dieser Dosierung war keine Verbesserung der Spastik zu erreichen.

Vermehrt wurde in einschlägigen MS-Zeitschriften und Vorträgen auf die erfolgreiche Verwendung der Cannabis-Pflanze (zubereitet als Gebäck oder Tee) hingewiesen.
Im Herbst 2004 hat die Patientin erstmals Cannabis-Tee eingesetzt und war damit erfolgreich. Bei einer Teezubereitung aus ca. 0,5 g Hanfblüten am Abend wurden die Sensibilitätsstörungen an Händen und Füßen vorübergehend deutlich besser, die Spasmen verschwanden und die Beweglichkeit konnte für die Nacht verbessert werden, was zu einer deutlichen Qualitätssteigerung der Nachtruhe führte. Zudem verschlechterte sich die im Zuge der Erkrankung entstandene Harn-Inkontinenz nicht, eher im Gegenteil. Die Patientin profitierte auch noch tagsüber von der abendlichen Einnahme.

Die Patientin stellte daraufhin im Januar 2006 einen Antrag auf Besitz und Verwendung von Cannabis beim BfArM. Nach Erfüllung diverser Auflagen und Einreichen weiterer Dokumente erhielt die Patientin im August 2007 eine auf nur 1 Jahr befristete Genehmigung für die Verwendung eines Cannabisextraktes, der über die Apotheke zu beziehen ist.

Nach fast einem Jahr Erfahrung muss festgestellt werden, dass die Wirkung des Extraktes nicht dem entspricht, was die Patientin beim Einsatz des Tees aus der gesamten Pflanze erlebt hat. Hier sind zum einen die fehlende vorübergehende Verbesserung der Sensibilitätsstörungen, die auch am Folgetag deutliche Linderung der Spastik und bessere Stabilität der nächtlichen Harninkontinenz zu nennen.

Im Juli 2007 wurde zum einen die Verlängerung der Genehmigung beantragt, gleichzeitig die Bitte geäußert erneut zu prüfen, inwiefern nicht doch der Bezug und die Genehmigung der Nutzung der ganzen Pflanze machbar wäre. Hier wäre es möglich, auch den Einsatz von gezielt für Spastik gezüchteten Pflanzen (Fa. Bedrocan, Niederlande) mit niedrigem THC-, aber hohem -Gehalt zu testen.

Ein weiteres Problem des Extraktes sind die völlig ungeklärten Kosten. Der Hersteller versuchte im Laufe des Jahres immer wieder den Preis deutlich zu erhöhen, was zu Kosten geführt hätte, die für die Patientin nicht tragbar sind.

 

Ute Köhler

Die 54-jährige erkrankte 1985 an Gebärmutterhalskrebs. Sie wurde operiert und bestrahlt. Durch die Bestrahlung wurden bei ihr Gewebe, Schleimhäute und innere Organe geschädigt. Es folgten vierzehn Jahre schlimmster Schmerzen, keiner konnte ihr helfen, weder Krankenhausaufenthalte, Fachärzte, Psychologen, Kuren und so weiter. Die Behandlung mit Medikamenten, brachte ihr auch keine Linderung, da sie gegen Schmerzmittel allergisch ist, des weiteren leidet sie an chronischer Hepatitis B, so daß die Unverträglichkeit gegen Medikamente noch verstärkt wird.

Bei ihren Fachärzten galt Frau Köhler als austherapiert und wurde zu einem Schmerztherapeuten überwiesen. Dieser probierte all seine Mittel die ihm zur Verfü-gung standen an ihr aus, allerdings half alles nichts. Frau Köhlers gesundheitlicher Zustand, war nach vierzehn Jahren Schmerzen kritisch. Durch die bei der Bestrahlung geschädigte Harnblase konnte sie nachts nicht mehr schlafen, sie mußte bis zu 40 mal zur Toillette, sie litt an Schmerzen, Blutungen und an Abmagerung. Der Schmerztherapeut setzte dann Dronabinol ein, erst 3 x 5mg dies brachte ihr keine Linderung. Später erhöhte der Arzt die Dosis auf 3 x 10mg.

Mit dieser Dosierung kam eine Wende in ihr Leben. Sie fing wieder an zu essen, nachts konnte sie wieder schlafen, die Spastik in ihrem Bauch ließ nach, und auch ihre Depression. Frau Köhler konnte aus dem Krankenhaus entlassen werden und wieder ein menschenwürdiges Leben führen.

Allerdings hielt die Freude darüber nicht lange an. Nach eineinhalb Jahren verweigerte die AOK die Kostenübernahme und nahm im gleichem Atemzug den Schmerztherapeuten in Regress. Die Kosten von Dronabinol bewegen sich in einer Größenordnung, die von ihrer Rente nicht bezahlt werden kann. Glücklicherweise wurden diese Kosten von Sponsoren übernommen.

Seit Mai 2001 kämpft Frau Köhler um ihr einziges Medikament das sie schmerzfrei leben läßt. Sie verhandelte mit ihrer Krankenkasse, klagte beim Sozialgericht, wandte sich an Politiker und verschiedene Institutionen. 2004 besorgte sich Frau Köhler Hanfpflanzen und zeigte sich selbst an, um auf ihr Problem aufmerksam zu machen.

Verständnis und Unterstützung erhielt Frau Köhler vom Petitionsausschuß Thüringen, vom Sozialminister, vom Ministerpräsidenten von Thüringen sowie vom Petitionsauschuß in Berlin. Ihr Fall ist bekannt bei der Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt, bei der Bundeskanzlerin sowie beim Bundespräsidenten Horst Köhler. Über sieben Jahr kämpft sie nun für ihre Medizin, sie findet das Verhalten der AOK ihr gegenüber als menschenunwürdig. Vor allem der Regress gegenüber dem Schmerztherapeuten ist aus ihrer Sicht ein Skandal. Der Schmerztherapeut hat seiner Passion folgend geheilt, hat ihr Leben gerettet und dafür wird er unter Regress genommen. Vierzehn Jahre konnte ihr keiner helfen, vierzehn Jahre hat die Krankenkasse aus ihrer Sicht nichtsbringende Leistungen bezahlt. Jetzt, da das heilende Medikament gefunden wurde verweigert sie die Kostenübernahme. Frau Köhler möchte doch einfach nur ohne Schmerzen leben dürfen. 

Weitere schwere Patientenschicksale entnehmen Sie bitte unserer Website www.selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de oder den vielen Kommentaren unseres Online-Aufrufs zur Expertenanhörung am 15. Oktober 2008 unter http://www.ipetitions.com/petition/cannamed01/signatures.html

Unter Verweis auf die fortschrittliche Situation einer mit großem Erfolg regulierten medizinischen Cannabisvergabe in Ländern wie beispielsweise , zwölf Bundesstaaten der USA und in europäischen Ländern wie den Niederlanden, Spanien,Österreich und Tschechien,bedarf es in der Bundesrepublik Deutschland so schnell als möglich einer dem alltäglichen Leiden unzähliger Patienten angemessenen Gesetzesanpassung, die Patienten von der Strafverfolgung ausschließt und eine Beschlagnahmung ihres Cannabis unterbindet.

 

Wir rufen Sie dazu auf, sich dieser Verantwortung zu stellen und Ihre Stimme für die dringlichen Überlebens- und Linderungsbelange einer chronisch und z.T. tödlich erkrankten Klientel zu erheben.

 

Gabriele Gebhardt, Markus Einsle

(Sprecher/in des SCM)

 

 

 

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27
Jul
2008

Aufforderung zur Gegenwehr

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Sie leiden unter ständig auftretenden ? An Schlafmangel und Appetitlosigkeit? Sie quälen sich mit Magen- und Darmproblemen oder chronischen Entzündungsformen? Erbrechen Ihre Nahrungsmittel? Sie unterliegen wiederholt depressiven Zuständen, suizidalen Gedanken oder Wünschen nach Sterbehilfe, weil möglicherweise

ADS – Krebs – HIV/AIDS – Hepatitis C – Multiple Sklerose – Morbus Bechterew – Tourette-Syndrom – Restless Legs – Morbus Crohn – Glaukom – Asthma – ALS – Migräne – Borderline

bei Ihnen diagnostiziert worden ist? Sie sind enttäuscht von der Kostenexplosion im deutschen Gesundheitswesen und der damit einhergehenden, nahezu schon „industrialisierten“ Art einer medizinischen Behandlung? Ihr Arzt verschreibt Ihnen Pillen, Kapseln, Tabletten, Spritzen, Pülverchen, Tinkturen, Zäpfchen und/oder andere medikamentöse Zubereitungsformen, ohne dass es Ihnen mit dem dauerhaften Einsatz dieser überteuerten pharmazeutischen Rundum – Keule wirklich entscheidend besser ginge? Sogar erheblich schlechter wegen all der vielen Nebenwirkungen und unerwarteten Kreuzreaktionen der verordneten Mittel?

Informieren Sie sich über Cannabis!

Besuchen Sie die Website der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als – ACM – unter www.cannabis-med.org

Die Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (IACM) wurde im März 2000 von Mitgliedern der im deutschsprachigen Raum tätigen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) gegründet. Es ist eine gemeinnützige wissenschaftliche Gesellschaft, die sich für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) und ihrer pharmakologisch wirksamsten Inhaltstoffe, die Cannabinoide, für therapeutische Zwecke einsetzt, durch die Unterstützung der Forschung und die Verbreitung von Informationen. Die IACM erklärt, dass Ärzte das Recht haben, mit ihren Patienten über die medizinische Verwendung von Cannabis zu sprechen.

Schauen Sie sich  ggf. die englischsprachigen Videos ärztlicher Vorträge zum medizinischen Potential der Cannabispflanze an unter http://www.medicalcannabis.com/video/video2004.html

Sie werden bei genauerer Recherche zum Thema eine Fülle von Informationsmaterial über das seit Jahrtausenden bekannte Heil- und Linderungsmittel Cannabis finden. Sie werden jedoch zu Ihrer Bestürzung auch feststellen, dass Cannabis nutzende, kranke Menschen in der Bundesrepublik Deutschland heutzutage noch immer verfolgt, kriminalisiert und ohne Rücksicht auf ihren angegriffenen Zustand ins Gefängnis gesteckt werden, weil Politik und Justiz in trauter Unfähigkeit nicht in der Lage sind, die dringliche Problematik der straffreien medizinischen Verwendung des Natuerheilmittels zu lösen.

Die im Folgenden auf der SCM – Website genannten Beispielfälle von Ute Köhler, Ingrid Sander, Volker Krug, Harald Brunner, Scheimann, Irene Weber, Axel Junker, Peter Stieg u. v. A. sind bloß die Spitze des Eisbergs an justiz- und gesundheitspolitischer Ungerechtigkeit, der sich in Deutschland tagtäglich Zehntausende chronisch und tödlich erkrankter Patienten unterwerfen müssen. Seit Jahren weigern sich SPD und /CSU beharrlich, die positiven Erfahrungen der vielen Kranken und die Flut an wissenschaftlichen Berichten zu Cannabis als Medizin zur Kenntnis zu nehmen. Man scheut sich darüber hinaus in der Regierungskoalition nicht, bereits lange wiederlegte Argumente von „Schrittmacherfunktion und Einstiegsdroge“ oder „Mangel von Nachweis an gesundheitlicher Unbedenklichkeit“ hervorzukramen, während zeitgleich in den Niederlanden, in zwölf amerikanischen Bundesstaaten und in Kanada die Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Cannabis zur rein medizinischen Verwendung Hunderte Millionen Dollar/Euro erreichen.

Wir fordern NIEMANDEN auf, Cannabis nur spaßeshalber aus Genusszwecken oder ohne entsprechende Indikation zu konsumieren. Wir haben jedoch ein geradezu existentielles Interesse daran, dass Sie sich  – ähnlich wie die Mitglieder des Selbsthilfenetzwerks Cannabis als Medizin – beizeiten über die bisher von offizieller Seite unterdrückten therapeutischen Möglichkeiten des Cannabisgebrauchs informieren, falls Sie oder einer Ihrer Angehörigen aktuell oder zukünftig von einer der o. g. Krankheitsformen betroffen sind bzw. betroffen werden.

Unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift unseren Online-Aufruf. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrem Apotheker über Cannabis. Schreiben Sie ihrem Bundestags-Abgeordneten. Stellen Sie beim für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, einen Antrag auf eine zur Vergabe, zum Import oder Selbstanbau von Cannabis, falls Sie definitiv wissen, dass Ihnen oder anderen Personen die natürlichen Wirkstoffe des Hanfs helfen. Wehren Sie sich aktiv dagegen, dass Sie oder andere Betroffene nicht nur mit dem Leiden furchtbarer Krankheiten im Stich gelassen werden – sondern auch als Gesetzesbrecher gelten, falls Sie Cannabis bereits erfolgreich für Ihre Gesundheit nutzen.

el er, Juli 2008

 

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