Paving the Way: Harborside Medical Marijuana Center – Oakland California

Freiräume

In Ibiza, Mallorca, Teneriffa, Barcelona, Brüssel, Amsterdam, (Prag), Denver, Portland, Los Angeles, San Francisco, Toronto, Montreal und vielen anderen Städten der Welt ist es heutzutage möglich, dass Patienten sich straffrei und zu angemessenen Preisen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken versorgen oder versorgen lassen können. In Deutschland ist dies allein wegen der weiterhin restriktiven Auslegung der Betäubungsmittel-Gesetzgebung nach wie vor nicht möglich und wird vielfach unter Hinweis auf internationale Bestimmungen geradezu verhindert.

Diese Verhinderung kommt einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung gleich.

Die meisten europäischen Staaten haben die UN Konventionen gegen Drogen von 1961, 1971 und 1988 unterzeichnet. Die UN-Drogenkonvention gehen auf Fehlentscheidungen aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg zurück, die von den USA, die bei ihrer Entstehung federführend waren, nie korrigiert wurden. Im Prinzip unterwerfen sie Cannabis den selben Beschränkungen wie Opium und Heroin, auch wenn es dafür keine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt.
Die Single Convention von 1961 spielt beim Anbau zu medizinischen Zwecken definitiv keine Rolle. Sie überlässt es überdies ausdrücklich den Unterzeichnerstaaten, ob sie Konsum, Besitz, Abgabe, Anbau usw. (hier im Behandlungszweck-Kontext) verbieten wollen. Zwar muss der Anbau, wenn er nicht verboten bleibt,  reglementiert werden, aber es gibt durchaus Möglichkeiten. Cannabis Social Clubs wie in Spanien, Belgien, USA, Kanada zeugen davon.

 

 

Anbaulizenzen könn(t)en durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für medizinische, wissenschaftliche oder botanische Anwendung und Forschung erteilt werden.

Nach dem BtMG darf eine Genehmigung erteilt werden, wenn ein "im öffentlichen Interesse" liegender Grund vorliegt. Eine effektive Verhinderung eines unkontrollierten Schwarzmarktes für Cannabis liegt aber ebenso im öffentlichen Interesse wie die Versorgung von Kranken.

Artikel 28 Abs. 2 der Einheitskonvention von 1961 erlaubt ausdrücklich den Anbau von Cannabis als Nutz- oder Zierpflanze und nimmt ihn aus den Bestimmungen der Konvention aus. Es wäre daher eine Regelung analog zum Weinbau möglich, wo nach § 4 (4) des deutschen Weinwirtschaftsgesetzes der Anbau erst ab einem Ar (0,01 ha = 100 Quadratmeter) genehmigungspflichtig ist, während kleinere Gärten aus der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Bei einer solchen Lösung dürften Cannabispflanzen unabhängig vom THC-Gehalt bis zu einer bestimmten Fläche (z.B. einem Quadratmeter drinnen, fünf Quadratmetern draußen) oder einer bestimmten Anzahl – z.B. 10, 25 oder 50 Pflanzen – von Erwachsenen angebaut werden, sofern Blüten und Blätter nicht weiterverkauft oder an Minderjährige abgegeben werden. Sie würden als legale Nutzpflanzen zur Therapie von Krankheiten anerkannt und daher aus den Beschränkungen des BtMG ausgenommen.

Den Anbau eines derartigen Cannabisgartens kann ggf. bei der Polizei oder einer anderen Behörde angemeldet werden.

Fazit: Die UN-Konventionen sind mehr Feigenblatt für Tatenlosigkeit der
Politiker denn echtes Hindernis für praktische Reformen.

A. J.

( teilweise Textübernahme von www.cannabislegal.de )

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