26
Apr
2012

Stellungnahme des Selbsthilfenetzwerk Cannabis-Medizin zur öffentlichen Anhörung des Bundestags-Gesundheitsausschusses am 9. Mai 2012


2.04.201

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir begrüßen den Antrag der Partei Bündnis90/Grünen, allen betroffenen Patientinnen und den Zugang zu medizinischem Cannabis zu ermöglichen.

Wir als unmittelbare Opfer der gesundheitspolitisch bislang unzureichenden Betäubungsmittel-Gesetzeslage in Deutschland hätten allerdings gewünscht, dass uns direkt Betroffenen mehr Raum in dieser wichtigen Anhörung eingeräumt wird. Es geht schließlich und schlichtweg um unser Schicksal. Wir sind daher die eigentlichen Sachverständigen bei der Bewältigung unserer Krankheiten. Ebenso wie wir aufgrund unserer vielfach praktischen Erfahrungswerte als Cannabis nutzende Patienten die maßgeblichen Experten für die Verbesserung unserer krankheitsgeschädigten Lebenssqualität sind.

Wir erwarten deshalb von den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses, dass dieses Hearing nicht bloß eine Anhörung wie viele andere wird, sondern endlich praktische Anregungen, Hilfestellungen und Ergebnisse beschlossen – und in die Tat umgesetzt werden. Ergebnisse, wie sie in anderen Ländern – etwa in den Niederlanden, Kanada oder in Israel – schon viele Jahre zum Wohle der Patienten realisiert worden sind.

Die Situation, in der wir Patienten, die Cannabis aus medizinischen Gründen verwenden, uns heutzutage noch immer gefangen und kriminalisiert sehen, ist bei näherer Betrachtung weder mit dem Grundgesetz vereinbar – noch irgendwie ethisch-moralisch zu rechtfertigen.

Wir medizinische Cannabisnutzer sind in aller Regel schwerkranke Menschen, die ohne pflanzlichen Cannabis oder cannabisbasierte Medikamente unzumutbare gesundheitliche Leiden erdulden müssen.

Nicht selten wird unsere sinn- und verstandlos beschlagnahmt und vernichtet, wenn keine offizielle Genehmigung zur Verwendung vorgelegt werden kann. In der Folge kommt es dann zur Einleitung von Strafverfahren, die peinliche Leibesvisitationen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Hausdurchsuchungen und natürlich auch Prozesse und Verurteilungen nach sich ziehen.

Oftmals müssen wir, wenn doch eine behördliche zur Selbsttherapie vorliegt, sprichwörtlich unser gesamtes Hab und Gut für die mit Cannabisblüten bzw. Dronabinol in die tragen, da die genannten Substanzen nach wie vor zu Wucherpreisen gehandelt werden. Dennoch bleiben § 3 Erlaubnis-Inhaber nicht nur der fehlenden Kostenerstattung – sondern auch der erzwungenen wegen
( also aufgrund der Unmöglichkeit Auslandsreisen zu unternehmen, weil bislang keine diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften erarbeitet wurden) bedauernswerte Patienten, die im sozialen Ranking vergleichbar der Kaste der Unberührbaren sind.

Mancher Patient verliert seinen Arbeitsplatz, weil er/sie ohne nicht arbeitsfähig ist und rutscht so in Armut und Elend ab. Wieder Andere müssen kostenträchtig um ihre Fahrerlaubnis kämpfen, wenn sie Erlaubnisinhaber sind und werden so gegenüber gewöhnlichen Arzneimittel-Gebrauchern schlechter gestellt.

Diejenigen Erkrankten, die an sehr starken chronischen Schmerzen leiden, wären ohne Cannabisversorgung möglicherweise schon nicht mehr am Leben. Es ist bekannt, dass in der Bundesrepublik jährlich etwa 5000 Menschen den Freitod wählen, weil ihre Schmerzen inadäquat behandelt werden, obgleich Cannabis sich als äußerst wirksam bei chronischen Schmerzzuständen erweist und gleichzeitig die ärztliche Gabe von Opiaten reduziert werden kann. Trauriger Fakt ist allerdings auch, dass Ärzte noch immer zu große Vorbehalte haben cannabisbasierte Mittel zu verordnen, weil hier das BtMG tangiert wird und unerwartete Fallstricke lauern können. Ärzte haben deshalb starke und nicht selten berechtigte Ängste in Regress genommen zu werden, wie die Beispiele des behandelnden Arztes der Schmerzpatientin Ute Köhler oder auch des Arztes Dr. Knud Gastmeier deutlich belegen.

Insgesamt müssen wir uns jetzt schon länger als ein Jahrzehnt mit der äußerst trägen Gesundheitspolitik herumschlagen, die den medizinischen Nutzen von Cannabis erst rundweg leugnete, dann im Zuge restriktiver Verwaltungsvorschriften den Zugang massiv erschwerte und jahrelang die Umsetzung von Ausnahmegehmigungen aktiv durch inkompetente BfArM-Mitarbeiter verhinderte, während das BMG sich auch heute noch jedes kleine Zugeständnis in dieser Sache nur durch langwierige Klagen Schwerkranker auf juristischem Wege abtrotzen lässt.

Wir, als die von Cannabis enorm profitierenden Kranken, haben weder eine politische Lobby – noch können wir auf das Wohlwollen der pharmazeutischen Industrie hoffen. Viele von uns sind noch immer verzweifelt auf der Suche nach Ärzten, die über die nötige Sachkenntnis in Bezug auf mit Cannabis behandelbare Krankheiten verfügen. Dabei ist der Mangel an Ärzten, die sich ihr Wissen über positive Wirkungsweise von Cannabis privat und über die Lektüre neutraler Studien aneignen, eklatant. Nicht selten ist die ablehnende Haltung der Ärzteschaft in der Cannabis als Medizin-Frage von der öffentlichen Propaganda beeinflusst, mit der die Prohibition von Cannabis als Genussmittel aufrecht erhalten werden soll.

Die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, welche die Zulassung des Fertigarzneimittels Sativex ermöglichte, hat dabei nicht das Geringste an der Tatsache geändert, dass die überwiegende Mehrheit aller Betroffenen weiterhin und auf nicht absehbare Zeit cannabismedizinisch unversorgt ist, weil die deutsche Gesundheitspolitik in Bezug auf Cannabis weiterhin versagt und sich hinter internationalen Schutzabkommen verschanzt anstatt anzuerkennen, dass individuelle Gesundheit ebenso wie Volksgesundheit von überragendem öffentlichem Interesse sind. Einzige Option bleibt daher für unversorgte Kranke sich illegal und unter ständigem Strafverfolgungsdruck mit Cannabis zweifelhafter Herkunft selbst zu versorgen, nachdem die Regierungskoalition bislang nicht Willens oder fähig war für bessere Möglichkeiten Sorge zu tragen.

Dieses einzige bisher zugelassene Cannabis-Medikament – Sativex – ist ausschließlich und als Mittel der letzten Wahl für mittelschwere bis schwere Spastiken bei multipler Sklerose zugelassen und selbst für diesen Patientenkreis nicht immer zugänglich. Es handelt sich dabei um ein relativ teures Medikament, das im Gegensatz zu anderen MS-Regelversorgungs-Medikamenten nicht aus dem Budget der Ärzte herausgenommen worden ist. Entsprechend unwillig wird es an MS-Patienten verschrieben.

Allen anderen Patienten – und das betrifft insgesamt eine enorme Anzahl von Menschen mit einer breiten Palette schwerer Krankheiten (u.a. Krebs, chronische Schmerzzustände, Tourette-Syndrom, Ataxie, Hepatitis C, Querschnittslähmung, Morbus Crohn, HIV/AIDS, ADHS, Epilepsie, Poliomyelitis, Depressionen, Glaukom, Migräne, Opiat-Abhängigkeit, PTBS) steht weder derzeit – noch in absehbarer Zukunft ein Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis zur Verfügung, weil für die Pharmaindustrie aufwendige Zulassungsverfahren nur dann profitabel sind, wenn genügend Patienten von der zu behandelnden Krankheit betroffen sind und so zu potentiellen Käufern eines neuen, auf Cannabis basierenden Medikaments werden.

Lediglich zwei weitere Möglichkeiten legal Cannabis als Medizin zu verwenden, nämlich das überteuerte Rezepturarzneimittel Dronabinol zu erstehen oder Cannabisblüten der holländischen Firma B.V. mit einer des BfArM zu importieren, stehen derzeit deutschen Patienten zur Verfügung, sofern diese dazu in der Lage sind monatlich bis zu 1.500 € dafür zu bezahlen.

Die Änderung des  § 2 Abs. 1a SGB V vom Januar 2012 indes, mit der vorgeblich die Kostenübernahme für Dronabinol erleichtert werden sollte, ist derart restriktiv gefasst, dass sozusagen nur “sterbende Patienten davon profitieren.”

Bislang haben hierzulande insgesamt jedoch nur ca. 60 Patienten die sogenannte “Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG” erhalten und sind so zu registrierten medizinischen Verwendern von Cannabis geworden. Zum Vergleich: In Israel (8. Mio. Einwohner) sind es bereits weit über 4.000 registrierte Verwender. In Kanada (34. Mio. Einwohner) sogar 12.000.

Den vielen, nicht mit einer -Erlaubnis versehenen Patienten hierzulande, wie auch denen, die zwar die Erlaubnis besitzen, aber das Geld für den Import nicht haben, bleibt demnach weiterhin nur die Möglichkeit, sich Cannabis illegal zu beschaffen oder ihn selbst anzubauen. Dass Schwarzmarkt-Beschaffung wegen eingesetzter Streckmittel mit gesundheitlichen – ebenso wie ungenehmigter Eigenanbau mit strafrechtlichen – Risiken behaftet ist, ist allgemein bekannt.

Der sog. Off-Label-Use für Sativex und eine Kostenübernahme für Dronabinol wären aus unserer Sicht wünschenswert, da so ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Patienten, die Cannabis benötigen, Zugang zu geprüften Arzneimitteln bekäme.

Diese Optionen würden allerdings nicht die Versorgung aller Patienten sicherstellen. Cannabis weist eine große Zahl wirksamer Inhaltsstoffe auf, die in unterschiedlichen Sorten unterschiedlich stark variieren. Eine Beschränkung auf das reine THC in Dronabinol und die Standardisierung auf gleiche Anteile THC und CBD in Sativex ist zwar für manche – aber bei weitem nicht für alle Indikationen angeraten.

Das Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin sieht deshalb nur zwei Möglichkeiten Patienten, die Cannabis als Medizin benötigen, aus Illegalität und medizinischer Unterversorgung herauszuholen und dabei staatlicherseits grundgesetzlich garantierte Rechte zu wahren:

1. Gründung einer Cannabisagentur nach niederländischem oder israelischem Vorbild inklusive Produktion von medizinischem Cannabis so wie kostenfreie Abgabe des Produktes an bedürftige Patienten.

2. Aufnahme eines Zusatzes in das Betäubungsmittelgesetz, der bei Patienten von Strafverfolgung und von Beschlagnahme persönlicher Cannabisbevorratung absieht.

Hierdurch wären Selbstversorgung durch Eigenanbau und gegenseitige Unterstützung im Rahmen nicht profitorientierter Hilfe unter Kranken (kanadisches “Caregiver-System”) möglich.

Die Politik hat nicht das Recht Patienten die Verwendung einer Heilpflanze zu verbieten und uns so dem Wohlwollen oder den Profitinteressen der Pharmaindustrie auszuliefern. Insbesondere Gesundheitspolitik hat die Pflicht Grund- und Menschenrechte von Patienten zu schützen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat bereits in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 klargestellt, dass alle vom BMG vorgeschobenen, und bis heute in Ablehnungsbescheiden aufgeführten Sicherheitsauflagen und Ablehnungsgründe, außer dem internationalen Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961, nichtig sind und dem BMG den Auftrag erteilt, die Grundrechte der Patienten gegen diese Verpflichtung aus den internationalen Verträgen abzuwägen.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-koeln-bundesamt-muss-ueber-erlaubnis-zum-cannabisanbau-neu-entscheiden/

Das Recht auf Gesundheit ist nicht bloß grundgesetzlich garantiert – sondern es handelt sich um ein Menschenrecht, das durch keinerlei internationale Vereinbarungen eingeschränkt werden darf. An Ländern wie Israel, Kanada, 15 Bundesstaaten der USA und den Niederlanden ist beispielhaft ersichtlich, dass die Spielräume des internationalen Abkommens zugunsten von Cannabis nutzenden Patienten genutzt werden können, ohne dass dies zu negativen Konsequenzen anderer Länder führt. Eine Anpassung Deutschlands in diesem karitativen Sinne an internationale Vereinbarungen ist dringend erforderlich, damit gesundheitliche Bedürfnisse von medizinischen Cannabispatienten endlich angemessen berücksichtigt werden.

 

Hilfreiche Videos und Links zur aktuellen Situation:

 

http://www.youtube.com/watch?v=P3a_utQlCdU

 

http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=sNRuCZwNUVU

 

http://selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de/patient-erlaubnis-bezug-medizinal-cannabis-ans-bfarm

 

http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=JCZquUhppn8

 

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Sebastian-Karg-Ein-neues-Leben-dank-Cannabis-Medikament-493530298

 

http://www.taz.de/Medizinisches-Cannabis-vor-Gericht/%2163848/

 

“Verzögerte Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit.”

Sir William Ewart Gladstone (1809-1898), englischer Politiker, Premierminister

 

 

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25
Apr
2012

Ungeklärte Fragen, Residenzpflicht für deutsche Cannabispatienten?


für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

BTM-Nr. 454 77 41

Erneute Frage nach Mitnahme von med. Cannabis.
Verhalten bei Reise nach Spanien
-Card

Jena, 23.02.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

Erneut möchte ich nachfragen in wie weit die Mitnahme von mir erlaubten med. Cannabis nach Spanien geregelt ist.

Seit habe ich mehrmals nachgefragt und um Klärung gebeten.
Leider ohne Reaktion.

Da ich als Patient keinerlei Interresse daran habe, mich kontrollierenden Beamten erklären zu müssen warum ich nat. Cannabis mitführe, frage ich Sie. Wie ist die derzeitige rechtliche Situation?
Was muss ich als reisender Patient beachten um keine Schwierigkeiten zu bekommen.

Mit auf Langzeitreisen nach Australien mitgeführte (in mehreren Ländern ein-u. ausgeführt) BTM-Medikamente waren selbst bei einen Aufenthalt in Singapur möglich. Nun sollte eine nach Barcelona scheitern weil ich mein Cannabis nicht legal aus und einführen darf?

Vorlagen des BfARM über Mitnahme von BTM auf Reisen führen nur verschreibungsfähige BTM.

Mir und einigen anderen Patienten haben sie jedoch eine erteilt, gerade weil eben verschreibungsfähige BTM / Medikamente mir/uns nicht helfen.

Stehen wir als reisefähige Patienten unter Bundesrepublik?

Wo ist das Problem? Reisefähigen Patienten, die eh schon eine besitzen sollte es möglich sein zu reisen.

Ich habe von einen Patienten erfahren der die grenzüberschreitende Mitnahme seines med. Cannabis nicht heimlich ablaufen lassen wollte.
Auf telefonische Ankündigung er würde mit seinem Cannabis zum “Roten Zoll Bereich” kommen, war dieser zu diesem Zeitpunkt wie ausgekehrt. Keine Beamten die sich mit dieser Sache beschäftigen wollten?

Ist es ein so großes Problem den Patienten denen sie eine Erlaubnis erteilen eine, wie mittlerweile durchaus übliche Card auszustellen?

Viele Patienten halten die mehrseitige DIN A4 Papier-Erlaubnis für sehr altertümlich, umständlich.
Der eventl. kontrollierende Beamte könnte meiner Meinung nach berechtigte Zweifel an dieser mehrseitigen DIN A4 Papier-Erlaubnis haben. Da er die Echtheit sicher erst erfragen muss, könnte die Erlaubnis mit doch auch gleich auf einer kleinen Card stehen.

Ich bitte um zeitnahe und verbindliche Information.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Ciecior

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19
Apr
2012

SCHULDFRAGEN

Eintrag unter BfArM, BMG, News, Politik | 1 Kommentar »

 

Auf die eher beiläufig klingende Frage des Richters, (deren zynischer Unterton nicht zu überhören war,) „…wer denn nun letztendlich die Schuld daran trage, dass der Angeklagte sich wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis vor Gericht zu verantworten habe….“ erhob sich jener, obgleich vom Richter nicht direkt angesprochen, und begann sein Plädoyer:

Trage ich Schuld? Schuld, weil ich krank bin? Trägt jeder, der an einer Krankheit leidet, die mit Cannabis behandelbar ist, sozusagen eine untilgbare Schuld in sich? Die Schuld, um ein Mittel zu wissen, welches bei chronischem Leiden dazu verhilft, ein notwendiges Stück bescheidener Lebensqualität zu erhalten? Die Schuld, gut informiert zu sein – entgegen der Tatsache, dass nur ausgesprochen wenige kompetente Ärzte und auch nur hinter vorgehaltener Hand vage Positives über diese Substanz berichten?!

Selbstverständlich trage ich als direkt Betroffener eine „Schuld in Anführungszeichen“, aktiv gegen Leid und Schmerz vorzugehen, wo Ärzte wie auch aus Angst vor gesellschaftlichen bzw. juristischen Konsequenzen lieber gleich den Kopf zwischen die Schultern ziehen… Oder wo ignorante “Volksvertreter” sich gottgleich dazu aufschwingen, auf medizinische – sowie Grundrechtsfragen mit den inhumanen Mitteln des geltenden Strafrechts antworten zu wollen.

Mein behandelnder Arzt hat mich unglaubliche 18 (in Worten: achtzehn!) Monate mit zweifelhaft schauspielerischen Leistungen hingehalten, bevor er sich schließlich in einem Akt peinlicher Offenbarung dazu durchringen musste mir mitzuteilen, dass er mir die fest zugesagte Unterstützung bei der Bearbeitung der erforderlichen Anträge und Ausnahmegenehmigungs-formulare aus “Mangel an Sachkunde” nicht gewähren könne.

Mehrfach im Verlaufe dieser langen Monate hatte mich dieser Arzt, der mich seit mehr als sieben Jahren substituiert und daher charakterlich gut einzuordnen weiß, in seiner Praxis angesprochen und dabei treuherzig versichert, die Unterlagen für den Antrag ans für Arzneimittel und Medizinprodukte seien beinahe komplett ausgefüllt. Sie müssten nach Fertigstellung praktisch nur noch abgeholt werden.

Unter immer wieder wechselnden Begründungen wurde mir bei verschiedensten “Abholversuchen” mitgeteilt, dass die gesamten Unterlagen doch irgendwie, irgendwo zuhause liegengeblieben seien… “Aber das sei kein größeres Problem. Er werde die Unterlagen dann in der kommenden Woche mitbringen…Ach leider, nein, in der kommenden Woche ginge es dann wohl doch nicht, denn da sei er ja auf ärztlicher Fortbildung. Und anschließend in Urlaub. Alles halb so schlimm…! Auf ein paar Tage käme es ja nicht an. Schließlich sei meine mit Cannabis durch den Eigenanbau ja bestens gesichert und ich müsse daher keinen Mangel erleiden…”Ein und ein halbes Jahr das gleiche beschämende Spiel, auch wenn ich instinktiv bereits nach den ersten drei Monaten wusste, woran ich bei dieser Posse war. Doch was hätte ich schon dagegen tun können? Mangelnder ärztlicher Zivilcourage lässt sich nicht mit verbaler Aggression begegnen… Ganz besonders dann nicht, wenn man sich als Erkrankter in der Rolle des “Schutzbefohlenen” – und als Substituierter in der des Abhängigen vom „Doktor-Goodwill“ weiß.Schuld daran, dass ich mich nunmehr in der Position des Angeklagten befinde, hat also vermutlich auch dieser wortbrüchige Arzt, der mir zugesichert hatte, mich bei der Antragsbearbeitung “auf dem geraden Weg” zu unterstützen. Der dann jedoch an seinen eigenen Unzulänglichkeiten und seinem Unwissen bzgl. des medizinischen Potenzials von Cannabis bedauerlich scheiterte.

Eine maßgebliche Schuld an der Situation wie sie ist trägt allerdings auch jene fragwürdig sinnvolle Behörde namens .
Contergan, VIOXX, verseuchte Blutkonserven, defekte Silikonimplantate und viele andere bekannte oder weniger bekannte Skandale im Gesundheitswesen werden dem BfArM angelastet. Die nahezu unverhohlene Nähe des Bundesinstituts zur pharmazeutischen Industrie ist bekannt – welche ein nachvollziehbar hohes Interesse an willfährigen Geistern in jeglicher Behörde haben dürfte.
Zum Leidwesen Zig-Tausender Kranker gehört das BfArM anscheinend zu jenen nicht lernfähigen deutschen Institutionen, die Cannabis noch immer als letal wirksames Gift wie beispielsweise Heroin, Zyankali oder Arsen verteufeln. Dementsprechend hat diese dem (ebenso ignoranten) Bundesministerium für Gesundheit unterstehende Behörde ein unangemessen bürokratisches Regularium an Verwaltungsvorschriften erarbeitet, bei welchen es sich eher um ein Cannabis-Zugangs-Verhinderungs-Regelwerk denn um eine patientenfreundliche Antragshilfe handeln kann. Dem häufig schwer Erkrankten wird so fast unmöglich gemacht, Cannabis auf legalem Weg erhalten und zur Linderung seines Leidens medizinisch einsetzen zu können.
Zu den abstrusen Vorschriften gehörte bis etwa zum Jahr 2009 noch die strikte Vorgabe, dass (BtMG-)vorbestrafte Personen keinen Antrag auf eine stellen durften. Ganz so, als hätten solche keinen Anspruch auf Krankheitslinderung, weil sie einst im Rahmen einer fragwürdigen Gesetzgebung zu Delinquenten und ihrem Umfeld nicht gerecht geworden waren.
BfArM-Sachbearbeiter kommen wohl kaum darauf, dergleichen obskure Glaubensgrundsätze, genannt „Verwaltungsvorschriften“, zu hinterfragen. Auch schert sich bei dieser Behörde bis heute niemand darum, dass Kranke erst einmal sämtliche auf dem (Pharma-)Markt erhältlichen Präparate zu “prüfen” haben, bevor sie überhaupt zu „Berechtigten“ werden, die einen Antrag auf Cannabis-Verwendung stellen dürfen. Jene Tests sollen natürlich vom behandelnden Arzt einzeln dokumentiert werden, welcher auch selbstverständlich über eine sehr gute Bildung zu medizinisch anzuwendendem Cannabis zu verfügen hat. Somit wird schwer kranken Personen aufgezwungen – obgleich sie unter Umständen bereits wissen, dass Cannabis ihnen gut hilft – vorab sämtliche physisch-psychische Auswirkungen diverser Pharma-Produkte in Kauf nehmen zu müssen. Wenn sie denn überhaupt einen Arzt finden, der ihrem Ansinnen überhaupt Gehör entgegenbringt, geschweige über die notwendigen Kompetenzen verfügt.
So werden Leidende zu „Schuld-Opfern“ jener diskreditiert, deren sogenannter „§ 3 Abs. 2 BtMG-Antrag zur selbsttherapeutischen Verwendung von Cannabis“ zum Popanz selbstgefälliger Amtsschimmel-Lakaien aufgeblasen wurde. Mehr Perversion an Vorschrift zur Verwaltung von Kranken ist kaum möglich.

Schuld, dass ich mich wegen des Eigenanbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu verantworten habe, tragen auch und Justiz, die als wahre Verursacher nicht nur meiner Situation- sondern auch als Verantwortliche des Dilemmas womöglich Hunderttausender anderer kranker Menschen gelten müssen, in welchem diese heutzutage gleichermaßen stecken. Das sozialpolitische sowie das rechtliche Problem „Cannabis in der “ – beide Probleme sind seit vielen Jahren bekannt. Ebenso bekannt ist, dass Cannabis in variierenden Zubereitungsformen mit großem Erfolg noch bis in die 30er Jahres des vergangenen Jahrhunderts offen vertrieben – und bei über 100 verschiedenen Krankheiten eingesetzt wurde.
Dennoch hat die deutsche Politik “im Rahmen internationaler Abkommen” strenge Gesetze erlassen, die in puncto Verwendung dieser „pflanzlich medizinischen Wunderwaffe“ an Engstirnigkeit kaum noch zu überbieten sind. Der deutschen Justiz gebührt dabei die fragwürdige Sanktionierung jeglichen Umgangs mit dem Kraut, welche damit ausdrücklich ausschließt, dass kranke Menschen dieses zur Linderung ihrer Leiden einsetzen. Dass diese Vorgehensweise von Politik und Justiz große Ähnlichkeiten zur mittelalterlichen Inquisition aufweist, scheint fast beabsichtigt. 
Traurige Realität ist ebenfalls, dass mit siechen Menschen hierzulande noch immer tagtäglich kurzer Prozess gemacht wird, wenn diese es gewagt haben Cannabis (zu medizinischen Zwecken) “ohne Genehmigung” anzubauen. An die wenig wahrscheinliche Möglichkeit eines Freispruchs “aus Gründen rechtfertigenden Notstandes” werden durch die Justiz ebenso schikanöse Bedingungen geknüpft wie an die bereits geschilderten “Notwendigkeiten” zur Antragstellung einer .
Die „Schuldfrage“ sollte meines Erachtens also völlig obsolet bleiben, wenn es darum geht herauszufinden, was mich in Konflikt mit dem Gesetz gebracht hat. Es sollte vielmehr um die Beurteilung gehen, ob eine Krankheit mit angemessenen Mitteln gebessert oder gelindert werden darf, wenn für jene Linderung und Besserung keine auf offiziellen Verwaltungsvorschriften basierende Genehmigung vorliegt.
Wer kranke Menschen dafür verurteilen will, dass sie keine spezielle Erlaubnis besitzen und dennoch Cannabis aus gesundheitlichen Gründen anbauen, der sollte in der alle-Aspekte-dieses-Wahnsinns-umfassenden Urteilsbegründung seine Hände zuvor gründlich in der Unschuld politischen Versagens, in der Unbedenklichkeit pharma-industrieller Profitgier und in den menschenverachtend Sinn-entleerten Verwaltungsvorschriften des BfArM waschen. Anschließend darf mit wiederholten Import- und Lieferausfällen, mit Apotheken-Wucherpreisen sowie fehlender Cannabis-Kostenerstattungsfähigkeit desinfiziert werden, bevor der erste Stein geworfen – und nach „Schuld“ gefragt werden kann.
Zum Schluss und meinerseits in absoluter Ablehnung jedweder Schuld, Schuldigkeit und Schuldgewissens sollte noch Erwähnung finden:
Das medizinische Potenzial der Cannabispflanze ähnelt einem wild wachsenden Apfel, der niemandem speziell – aber allen Menschen zusammen gehört.
Es ist deshalb unsinnig, in diesem Zusammenhang von „Schuld“ wegen unerlaubtem Eigenanbau von Cannabis zu reden. Wer krank ist und seine Krankheit lindert, weil er um seine Möglichkeiten weiß, der trägt keine Schuld – sondern ein überdurchschnittlich hohes Maß an Sozialkompetenz und Eigenverantwortung.
Wer das nicht weiß, nicht wissen will oder nicht nachvollziehen kann, der selbst sollte bis zu seinem Lebensende möglichst kerngesund bleiben und nicht an einer der weit über einhundert Symptomatiken erkranken, die mit Cannabis therapierbar sind.

Dass die schwersten Drogen-Lügen

liberal viel schöner fliegen,

machen Dyckmans, Rösler, Bahr

Kranken viel zu lang schon klar.

Doch wer nur lügt und wer uns quält,

wird sehr bald von uns abgewählt.

Wer jetzt noch krank ist, doch schon schlau

setzt ab sofort auf  Selbstanbau.

A. J.  &

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9
Apr
2012

Antrag im Deutschen Bundestag: Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen


Am 9. Mai 2012 findet im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung über einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel “Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und ermöglichen” statt.
Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Deutschen Bundestages: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/index.html

Der Antrag (Bundestagsdrucksache: 17/6127) findet sich als pdf-Datei hier:
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/index.html

Die öffentliche Anhörung findet im Anhörungssaal 3 101, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH), Eingang: Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, 10557 Berlin, statt. Zuhörer werden gebeten, sich im Sekretariat des Ausschusses für Gesundheit mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und dem polizeilich gemeldeten Wohnort vorzugsweise per E-Mail (gesundheitsausschuss [at] bundestag [dot] de) anzumelden.

Hier der Wortlaut des Antrages
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kai Gehring, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die bedürftiger Patientinnen und Patienten mit Cannabismedika- menten ist entgegen allen Beteuerungen der Bundesregierung nach wie vor unzureichend.
Zwar können Patientinnen und Patienten seit einigen Jahren beim Bundes- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte () Anträge zur therapeu- tischen Verwendung von Cannabis stellen. In bislang etwa 50 Fällen hat das eine zum Bezug eines Cannabisextraktes oder von Cannabis- blüten erteilt.
Allerdings müssen die Betroffenen die hierfür selbst tragen. Nach An- gaben des BfArM (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4789) betragen die monat- lichen Therapiekosten je nach Bedarf bis zu 1 500 EURo. Das übersteigt in vie- len Fällen die finanziellen Möglichkeiten der häufig arbeitsunfähigen Patientin- nen und Patienten. Andere Therapiealternativen wie Dronabinol stehen den Be- troffenen nicht zur Verfügung, da die Krankenkassen die Kostenübernahme hierfür in der Regel ablehnen.
Auch ein womöglich demnächst zugelassenes Fertigarzneimittel auf Basis eines Cannabisextraktes für die Linderung der Spastik bei Multipler Sklerose kann den Zugang zu einem Cannabismedikament nur für einen kleinen Teil der Patientinnen und Patienten verbessern. Für all jene, die nicht an dieser Erkran- kung und diesem Symptom leiden, steht nach wie vor kein für sie erschwing- liches zur Verfügung.

II. Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf,
a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den im Regelfall ein betäubungsmit- telrechtliches Strafverfahren wegen Gebrauchs von Cannabis eingestellt und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Betäubungsmittels ausgeschlos- sen wird, wenn die oder der Tatverdächtige Cannabis aufgrund einer ärzt- lichen Empfehlung verwendet und dabei zugleich die Voraussetzungen so- wie das Verfahren zu regeln, nach denen eine solche ärztliche Empfehlung anhand einer Liste von Indikationen ausgestellt und nachgewiesen werden kann,
b) durch das Bundesministerium für Gesundheit eine Expertengruppe nach § 35c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuberufen, die für eine Beratung und Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesaus- schuss Bewertungen zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arz- neimitteln auf Basis von Cannabis erstellt und in diesen Fällen für schwerst- kranke jedoch nicht an einer regelmäßig tödlichen verlaufenden Erkrankung leidende Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Kostenübernahme für Medikamente im Off-Label-Use ermöglicht.

Berlin, den 7. Juni 2011
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Cannabis bei schweren Er- krankungen wie HIV, Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, Epilepsie und Krebs Linderung bewirken kann. So ist ein therapeutischer Effekt im Hin- blick auf Übelkeit, Erbrechen und Appetitlosigkeit bei Tumorpatientinnen und -patienten belegt. Gut abgesicherte Erkenntnisse zur Wirksamkeit gibt es auch bei der Spastik bei Multipler Sklerose, erhöhtem Augeninnendruck, Tourette- Syndrom und bei starken Schmerzen unterschiedlicher Ursache. Bereits im Juni 2000 unterstützte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Peti- tion von Patienten, die von Cannabis medizinisch profitierten und überwies die Petition „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung. In der Begründung schrieb der Petitionsausschuss: „Es steht fest, dass Cannabis unter anderem appetitsteigernd, brechreizhemmend, muskelentspannend, schmerzhemmend, bronchienerweiternd, augeninnendrucksenkend und stimmungsaufhellend wirkt“ (Pet 2-14-15-221-005387).
Seit 1998 kann Patientinnen und Patienten Dronabinol (Delta-9-THC), ein Can- nabiswirkstoff, mit einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Da Dronabinol allerdings in Deutschland im Gegensatz beispielsweise zu den USA keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt, werden die erheblichen Behand- lungskosten – je nach Dosis im Allgemeinen zwischen 300 und 600 EURo pro Monat – in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Für viele Patientinnen und Patienten, die zudem krankheitsbedingt häufig über kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen verfügen, bleibt Dronabinol daher uner- schwinglich, während sich Patientinnen und Patienten mit hohem Einkommen in Deutschland problemlos ein Privatrezept zur Behandlung mit diesem Canna- binoid leisten können. Die Frage einer adäquaten Behandlung mit Cannabispro- dukten ist in Deutschland daher heute auch eine soziale Frage.
Im Januar 2000 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss festge- stellt, dass Patientinnen und Patienten eine zur medizi- nischen Verwendung von Cannabis beim BfArM beantragen können (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 2 BvR 2382/99). Ein solcher Antrag sei nicht von vornherein aussichtslos, da auch die medizinische Versorgung der Bevöl- kerung ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sei, der im Einzelfall eine Ausnahmegeneh- migung rechtfertige. Dennoch wurden in der Folgezeit alle entsprechenden An- träge durch das BfArM abgelehnt. Im Mai 2005 rügte das Bundesverwaltungs- gericht in einem Urteil diese Praxis und stellte fest, dass entsprechende Anträge nicht pauschal abgelehnt werden dürfen, sondern dass die Selbstmedikation mit Cannabis angesichts der oft schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Mangels an alternativen, gleich wirksamen und verfügbaren Behand- lungsmöglichkeiten durchaus im Einzelfall nach § 3 Absatz 2 BtMG erlaubnis- fähig sei. Die Entscheidung liege im Ermessen der Behörde, das diese aber bis- lang aufgrund ihrer strikten Verweigerungshaltung nicht ausgeübt habe.
Am 9. August 2007 hat das BfArM erstmals einen solchen Antrag einer an Mul- tipler Sklerose erkrankten Patientin zur medizinischen Verwendung von Canna- bis nach § 3 Absatz 2 BtMG genehmigt und in der Folgezeit vereinzelt weitere Genehmigungen erteilt. Seitdem haben etwa 50 Patientinnen und Patienten die Erlaubnis zum Bezug eines Extraktes oder von Cannabisblüten durch eine Apo- theke erhalten. Die Kosten hierfür betragen jedoch bis zu 1 500 EURo (vgl. Bun- destagsdrucksache 17/4789) und werden in der Regel nicht von den Kranken- kassen übernommen.
Zuletzt hat das BfArM einem Patienten die Erlaubnis verwehrt, Cannabis zum Eigengebrauch anzubauen. Der Patient hatte geltend gemacht, die in seinem Fall erheblichen Kosten für einen Cannabisextrakt nicht tragen zu können. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 21. Januar 2011 diese Entscheidung des BfArM als „rechtswidrig“ verworfen (Az. 7 K 3889/09).
Wegen der erheblichen Kosten für eine Behandlung mit Dronabinol, Cannabis- blüten oder einem Cannabisextrakt, verschaffen sich viele bedürftige Patientin- nen und Patienten Cannabis auf andere Weise und geraten so unweigerlich mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt. Die Folge sind häufig Strafverfahren, die nur unter der Auflage eingestellt werden, zukünftig keinen Cannabis mehr zu konsumieren. Da viele Patientinnen und Patienten auf eine regelmäßige Ein- nahme von Cannabis angewiesen sind, werden sie zudem nicht selten als Wie- derholungstäter oder wegen des Besitzes nicht geringer Mengen zu empfind- lichen Geld- oder Haftstrafen nicht unter einem Jahr verurteilt. Damit werden ausgerechnet jene Menschen der Strafverfolgung ausgesetzt, die aufgrund ihrer teilweise schweren Erkrankung ohnehin körperlich und seelisch erheblich be- lastet sind.
Auch der Verweis auf ein womöglich bald zugelassenes Fertigarzneimittel auf Basis eines Cannabisextraktes hilft nicht weiter, weil für dieses Präparat ledig- lich eine Zulassung für die Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose be- antragt wurde. Patientinnen und Patienten mit einer anderen Erkrankung könn- ten dieses Medikament daher nicht verschrieben bekommen. In einigen Jahren ist zwar mit weiteren Zulassungen bzw. der Erweiterung um andere Indikatio- nen zu erwarten, es wird jedoch immer Patientinnen oder Patienten geben, die von diesen Zulassungen nicht profitieren. Cannabisprodukte haben ein breites Wirkungsspektrum (siehe beispielsweise die Vielzahl der Indikationen, bei de- nen Ausnahmegenehmigungen durch die erteilt wurden). Es ist zu erwarten, dass nur für häufig auftretende Erkrankungen Zulassungs- anträge gestellt werden, da sich für andere Indikationen der hohe finanzielle Aufwand für eine Zulassung nicht lohnt. Daher ist dieses Problem nicht allein durch die arzneimittelrechtliche Zulassung von Cannabisprodukten zu lösen.
Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Kostenüber- nahme bei der Verwendung eines Arzneimittels außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes in der Regel derzeit nur dann möglich, wenn die Patientin bzw. der Patient an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig zum Tode füh- renden Erkrankung leidet (Az. B 1 KR 30/06 R).
Vor diesem Hintergrund schlägt dieser Antrag eine Regelung vor, durch die ein betäubungsmittelrechtliches Strafverfahren bei Patientinnen und Patienten ver- mieden werden kann, wenn sie Cannabis auf der Basis einer ärztlichen Empfeh- lung besitzen, anbauen oder sich verschaffen. Derzeit werden Strafverfahren von den Staatsanwaltschaften in der Regel nur dann eingestellt, wenn es sich um eine geringe Menge handelt. Im Wiederholungsfall kommt es völlig unab- hängig von der Menge in vielen Fällen zu Strafverfahren. Verfahrenseinstellun- gen aufgrund der §§ 34 und 35 des Strafgesetzbuchs finden in der Regel erst in der Hauptverhandlung statt und führen damit häufig zu einer unnötigen psychi- schen und finanziellen Belastung der Betroffenen. Eine Regelung zur Vermei- dung betäubungsmittelrechtlicher Strafverfahren könnte zudem auch die Rechtssicherheit bei Staatsanwaltschaften und Gerichten erhöhen und dort zu einer Arbeitsentlastung führen.
Eine zweite Regelung hat zum Ziel, schwerkranken Patientinnen und Patienten den Zugang zu einem Medikament auf Basis von Cannabis zu ermöglichen, wenn für die Erkrankung keine andere Standardtherapie vorhanden ist. Dazu wird das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt, eine Expertengruppe nach § 35c Absatz 1 SGB V zu berufen, deren Aufgabe es ist, Empfehlungen zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln auf Basis von Cannabis zu erstellen. Aufträge an die Expertengruppe können der Gemein- same Bundesausschuss oder das Bundesministerium für Gesundheit erteilen. Auf Grundlage der Empfehlungen des Expertengremiums und mit Zustimmung der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss über die Kostenübernahme durch die gesetzliche Kranken- versicherung. Damit wird in diesen Fällen die Kostenübernahme auch für jene Patientinnen und Patienten ermöglicht, die entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht an einer lebensbedrohlichen oder zum Tode füh- renden Erkrankung leiden. (aus: ACM-Mitteilungen vom 7.April 201

nochmal zum Auffrischen:

Mitschnitt der Anhörung zu Cannabis als im Gesundheitsausschuss vor 4 Jahren:
http://archive.org/details/Cannabis_Als_Medizin_Anhoerung_Gesundheitsausschuss_Bundestag

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9
Mrz
2012

Patient gibt seine Erlaubnis zum Bezug von Medizinal-Cannabis ans BfArM zurück


Gestern erreichte uns das Schreiben eines , der an einer besonders schweren Form des ADHS und Restlessleg Syndrom sowie einer damit einhergehenden Insomnie leidet. Es ist eine menschenverachtende Schweinerei, was sich das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber erlaubt.

Der Brief:

“Sehr geehrten Damen und Herren,

ich war bis Anfang dieser Woche im Besitz einer des
zur Verwendung von Medizinal-Cannabisblüten.

Da es in unserer in den drei Jahren meiner erfolgreichen immer wieder zu Lieferverzögerungen des extrem überteuerten Medikaments kam und ich daher mehrfach Therapieunterbrechungen mit ungewünschten Nebenwirkungen und Mehrkosten bei Wiedereinstellung erlitt, habe ICH diese Genehmigung nun zurückgegeben, da sie nicht das Papier Wert ist auf dem man sie druckte.

Auch die Genehmigung unserer Apotheke zur Eigeneinfuhr von Cannabis musste von mir bezahlt werden (ca. 800 Euro) und änderte doch nichts.

Ich hatte enorme (Genehmigungen und Therapie fast 40.000 Euro) und war eigentlich immer für eine Apothekenabgabe von Cannabis.

Leider muss ich nun resigniert feststellen, dass diese Versorgungsform in der Realität nicht funktioniert.

Außerdem muss ich mich mit den Patienten solidarisieren die nicht das nötige Geld für die Cannabistherapie aufbringen können und wie ich finde, in Rechtsstaat unwürdiger Weise behandelt werden.

Meine Nr. war 457 05 62 für 56 Gramm /Monat

Ich verzichte nun auf jegliche Behandlung und lebe mit meinen Krankheiten und deren unweigerlichen, schwerwiegenden Folgen!

Florian Koblenz

 



unsere Hoffnung,
projiziert auf das Münster in Konstanz
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