Experten-Auszüge aus Cannabis als Medizin

 

Zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Medizinische Verwendung von Cannabis erleichtern“ vom 27. 11. 2007 und der Fraktion Die Linke „Cannabis zur medizinischen Behandlung freigeben“ vom 25. 06. 2008 wurden anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 15. 10. 2008 mehrere Einzelsachverständige und Interessen-Verbände um schriftliche Stellungnahmen gebeten.

Vorbemerkung:

Der GKV-Spitzenverband lehnt – als einziger der nachfolgend genannten sachverständigen Institutionen bzw. Experten – aus „Mangel an Nutzen, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ die o. g. Anträge ab. Das konkrete Finanzvolumen für die Behandlung mit cannabishaltigen Substanzen wurde als "nicht einschätzbar" beurteilt. Beim GKV geht man von rund 20 Millionen Schmerzpatienten und Kosten von bis zu monatlich 800 € für Dronabinol pro Krankem aus. Der Spitzenverband votiert ergo aus rein finanziellen Erwägungen für die Beibehaltung ungenügend behandelter Krankheiten/Schmerzen, für die Fortführung der Patienten-Kriminalisierungen, aber auch gegen eine – im Verhältnis zu Dronabinol – deutlich preiswertere Lösung im Rahmen eines Importes von nach EU-Richtlinien und Standards angebautem Medizinalcannabis aus den Niederlanden.

Stellungnahme Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

Auszug:

Therapeutische Wirksamkeit von Cannabinoiden: Der Nutzen einer Therapie mit Cannabinoiden ist für einige medizinische Indikationen durch kontrollierte Studien dargestellt worden, in denen überwiegend standardisierte und/oder synthetische Cannabinoidpräparate verwendet wurden. Der Einsatz dieser Präparate kann demnach bei Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung keine ausreichende Linderung von Symptomen wie Spastik, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen oder Appetitmangel haben, sinnvoll sein. Besonders bei Patienten, die unter mehrerenSymptomen gleichzeitig leiden, beispielsweise Schmerzen und Übelkeit, kann der Einsatz von Cannabinoiden nützlich sein, z. B. in der Palliativmedizin.

Stellungnahme Prof. Dr. jur. Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger, Professur für Strafrecht und Kriminologie, Bremer Institut für Kriminalpolitk – BRIK Fachbereich 06 –Rechtswissenschaft.

Auszug:

In strafrechtlicher Hinsicht besteht also angesichts der Auslegungsspielräume der Rechtsbegriffe und Sachverhalte für Patienten mit medizinischer Cannabis-Indikation keinerlei Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Sie laufen permanent Gefahr, strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße verurteilt zu werden und hängen mehr oder weniger von der Gnade von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten ab. Alle Versuche, dieser misslichen Situation durch Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung zu entrinnen, sind bislang fehlgeschlagen. Als Fazit ist festzuhalten: Die Situation bleibt für Schmerz-patienten und an diversen anderen Leiden Erkrankte, für die Cannabis ein probates Heil- und Linderungs-medikament darstellt, prekär. Sie auch weiterhin im Dickicht von Sozialrecht, Strafrecht u. Verwaltungsrecht zappeln zu lassen, ist eine gröbliche Verletzung der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche und seelische Gesundheit, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips. Die Judikative hat dies höchstrichterlich erkannt, der Gesetzgeber schweigt, und eine anscheinend selbstherrliche Exekutive verstößt gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Stellungnahme C. I. P. E. Corporation of Individual Pharmacy in Europe, BVDA Bundesverband Deutscher Apotheker e.V.

Auszug:

Für Patienten, die unter einer konventionellen Behandlung nicht eine Linderung von Symptomen wie Appetitmangel, Erbrechen und Schmerzen erfahren, kann eine entsprechende wirkstoffindizierte Therapie sinnvoll sein. Aus unserer Sicht trifft dies insbesondere für Patienten zu, die lebensbedrohlich erkrankt und gleichzeitig austherapiert sind bzw. unter starken Nebenwirkungen leiden. Eine Versorgung solcher Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sollte von Ärzten im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ermöglicht werden können, ohne dass solche Ärzte mit Regressforderung konfrontiert werden. Medizinische Indikationen sollten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden.

Stellungnahme DAGNÄ, Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.

Auszug:

Mit dem Wirkstoff Dronabinol ist den Ärzten eine Möglichkeit gegeben, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei AIDS-Kranken zu verhindern. Der Gewichtsverlust in diesem Krankheitsstadium ist ein unabhängiger Faktor, der die Sterblichkeit erhöht. Ernst zu nehmende therapeutische Alternativen gibt es wegen der schweren Nebenwirkungen aller anderen in Frage kommenden Stoffe nicht. Aus ärztlicher Sicht wäre es dringend erforderlich, die arzneimittelrechtlichen und betäubungsmittelrechtlichen Bedenken fallen zu lassen und den Ärzten die Verschreibung von Dronabinol in öliger Lösung für diese vitale Indikation zu ermöglichen. Die Kosten für die Krankenkassen könnten erheblich gesenkt werden, wenn das Dronabinol aus Cannabis sativa ( 2-20% Tetrahydrocannabinol ) gewonnen werden könnte und nicht nur aus der wirkstoffarmen Hanfsorte, die in der BRD angebaut wird und nur 0,3 %Tetrahydrocannabinol enthält.

Stellungnahme Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, DHS

Auszug:

Insgesamt empfiehlt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: 1. Verstärkte Forschungsbemühungen zum therapeutischen Nutzen und den therapeutischen Risiken von Cannabis. Wirkungsnachweise sollten unbedingt die heute gültigen Kriterien der Evidenzbasierung bei allen Arzneimitteln mit einschließen und erfassen. Wenn sich aus diesen Studien valide positive Ergebnisse ableiten lassen, bietet sich die sinnvolle Möglichkeit einer Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung von Dronabinol. 2. Die DHS befürwortet eine Bewertung cannabinoidhaltiger Rezepturarzneimittel durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, um den Patienten die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG über das BfArM zu erleichtern. 3. Wenn aus medizinisch gerechtfertigter Sicht keine vertretbare Alternative zu Cannabis vorhanden ist, dann ist aus Sicht der DHS der juristischen Argumentation des übergesetzlichen Notstandes zu folgen. Patienten sind demnach vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie – ohne vertretbare Alternative – Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung zu therapeutischen Zwecken verwenden.

Stellungnahme Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, DMSG

Auszug:

Seitdem Cannabis Präparate für die Behandlung verfügbar sind, mehren sich Hinweise aus ärztlicher Beobachtung, dass Cannabis-Präparate bei „geeigneten“ Patienten durchaus zu Verbesserungen einiger Symptome führen können, z.B. der Spastik, der verschiedenen Schmerzformen sowie der Blasenstörungen (speziell Dranginkontinenz) bei MS-Patienten [Smith Expert Rev Neurotherapeutics 2007]. Gleichzeitig sind die möglichen Nebenwirkungen dieser Behandlung bei Einhaltung definierter Vorsichtsmaßnahmen zumeist nicht gravierender als diejenigen der aktuell zugelassenen und weit verbreiteten Antispastika, Analgetika und Blasentherapeutika (speziell Anticholinergika).Erschwerend ist, dass die zuletzt genannten Medikamente oftmals keine ausreichende Wirkung auf die genannten MS-Symptome haben bzw. wegen erheblicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden. Da Spastik, Schmerzen und Blasenstörungen jedoch häufig auftreten und zumeist mit erheblichen Einschränkungen und Beschwerden der Patienten sowie einem Verlust an Lebensqualität einhergehen, sollte es künftig möglich sein, Cannabis-Präparate ohne Zeitverlust durch administrativen Aufwand und gesetzliche Hindernisse und ohne die Verdächtigung illegalen Gebrauchs zu beziehen, solange noch keine Ergebnisse aus der laufenden Therapiestudie vorliegen.

Stellungnahme Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ABDA

Auszug:

Therapieversuche mit Cannabis im Rahmen der Behandlung schwerer Erkrankungen sind in Deutschland mangels einer gesetzgeberischen Regelung bislang mit erheblichen arzneimittelrechtlichen Bedenken verbunden. Die Patienten werden darüber hinaus strafrechtlich kriminalisiert. Zuletzt werden die Kosten einer Behandlung mit Cannabis mangels einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 17/04) entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung der Multiplen Sklerose nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, dass eine solche Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Entscheidung liege im Ermessen der zuständigen Behörde, die hierbei insbesondere das Grundrecht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 9. August 2007 erstmals auf den Antrag einer an Multipler Sklerose erkrankter Patientin die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt. Arzneimittelrechtlich bewegen sich jedoch sowohl die Patienten als auch die behandelnden Personen in einem Graubereich, der mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Stellungnahme  O. Univ. Prof. DDr. med. Hans Georg Kress, Ordinarius für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der Medizinischen Universität Wien

Auszug:

Beide Anträge beklagen völlig zu Recht die gänzlich unbefriedigende Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten/Innen mit medizinisch notwendigen Cannabinoid-Arzneimitteln in Deutschland, insbesondere die Weigerung der Krankenkassen mangels Arzneimittelzulassung die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Patienten dürfen aus finanzieller Not keinesfalls unterversorgt bzw. bei der Suche nach medizinisch notwendig erachtetem Cannabis in die Illegalität getrieben werden. Eine zeitweise Aussetzung der Strafverfolgung bei nachgewiesenem medizinischen Eigenbedarf – wie in den Anträgen gefordert – stellt daher eine sozial, medizinisch und gesellschaftspolitisch sinnvolle Überbrückungsmaßnahme dar, bis ein bereits in Entwicklung befindliches, aus der Hanfpflanze hergestelltes Dronabinol (THC)-Fertigarzneimittel 2009 oder 2010 zugelassen werden kann. Die Krankenkassen dürfen sich dann nicht mehr einfach einer Kostenübernahme verweigern, außerdem wären sowohl die ethische, medizinische, als auch die soziale und strafrechtliche Problematik elegant und für alle Seiten zufriedenstellend gelöst!

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

Auszug:

Für Cannabinoide konnte eine deutliche antiemetische Effektivität im klinischen Einsatz nachgewiesen werden. Cannabinoide sollten jedoch der Behandlung von Patienten vorbehalten bleiben, bei denen mit den herkömmlichen Antiemetika keine ausreichende Linderung zu erzielen ist. Darüber hinaus kann man anhand der bisher durchgeführten Untersuchungen schlussfolgern, dass THC ein potentiell sinnvolles Medikament zur Appetitsteigerung bei multisymptomatischen Tumorpatienten ist. Neben der appetitsteigernden Wirkung können diese Patienten, für die das Behandlungsziel eine Verbesserung der Lebensqualität ist, auch von der antiemetischen und evtl. stimmungsaufhellenden Wirkung von THC profitieren. Die symptomlindernden und auch stimmungsaufhellenden Wirkungen der Cannabinoide bei Patienten mit schweren und unheilbaren Erkrankungen, die durch eine Vielzahl von Symptomen belastet sind, können somit im Sinne einer palliativmedizinischen Behandlung von Nutzen sein, wenn dieses Ziel mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, weshalb die Option des Einsatzes von Cannabinoiden in einer therapierefraktären Situation zweifellos zu begrüßen ist. Die DGP plädiert deshalb dafür, die Verordnung von THC unter bestimmten Bedingungen in die Erstattungspflicht der Gesetzlichen Kranken-Versicherung aufzunehmen.

Stellungnahme Prof. emr. Dr. med. Dr. phil. Hinderk M. Emrich, Medizinische Hochschule Hannover

Auszug:

Cannabispräparate führen neben den neuropsychologisch erklärbaren psychotropen Wirkungen zu ausgeprägten neuropharmakologischen Effekten, die insbesondere einsetzbar sind bei Übelkeit und unstillbarem Erbrechen als Antiemetikum insbesondere bei Patienten mit Karzinomerkrankungen und HIV-Erkrankungen, zweitens als stärkstes appetitsteigerndes Präparat bei schweren konsumierenden Erkrankungen mit Kachexie, drittens zur Verbesserung spastischer Symptome bei multipler Sklerose und anderen neuropsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere auch der Tic-Erkrankung (Tourette-Syndrom), viertens als Analgetikum (Schmerzmittel), insbesondere in Kombination mit Morphinpräparaten bei sonst nicht behandelbaren schweren Schmerzerkrankungen. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Cannabispräparate bei diesen Patientengruppen problemlos anzuwenden, ist dringend erforderlich.

Stellungnahme Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher, Charité-Zentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Berlin

Auszug:

Die Anwendung von Cannabinoiden zu medizinischen Zwecken ist für bestimmte Indikationen wissenschaftlich gerechtfertigt. Für eine kleine Gruppe von Patienten, die als austherapiert gelten müssen, sind Cannabinoidie die einzige Therapie-Option. Als Medikamente kommen nur solche mit definierter Wirkstoffkonzentration in Frage. Als Wirkstoffe müssen Delta 9 Tetrahydocannabinol und Cannabidiol gelten. Zu beachten sind aber nicht nur medizinische Indikationen, sondern auch Kontraindikationen. Diese sind in Schwangerschaft und Adoleszenz, also bis zum Alter von 20, besser 25 Jahren.

Stellungnahme Prof. Dr. Zieglgänsberger, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, Leiter der Arbeitsgruppe Klinische Neuropharmakologie, München

Auszug:

In diesem Zusammenhang steht ein großer Beratungsbedarf durch Ärzte, da es sich meist um schwerkranke Patienten handelt und es dabei nicht förderlich ist, wenn dabei immer wieder auf das Missbrauchspotential von Cannabisprodukten hingewiesen wird. Das Gehirn unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, und aus diesem Grund ist die Diskussion über Alkohol, Tabak und Cannabis auf dieser Ebene nicht zielführend. Derzeit werden Patienten, die offensichtlich von Cannabisprodukten profitieren, nur gegen einen erheblichen Widerstand entsprechend behandelt. Es ist anzustreben, dass Fertigarznei-mittel auf Basis eines standardisierten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden, nicht eine Zubereitung aus ungeprüften Hanfzubereitungen, die nicht nur in ihrem Wirkstoffgehalt variieren, sondern auch entsprechend kontaminiert sein könnten. Schon aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wäre also die Zulassung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu begrüßen. Insbesondere spielt hier die Tatsache eine Rolle, dass es den Patienten nicht zugemutet werden kann, in teilweise dramatischen Fällen jahrelang auf Entscheidungen beispielsweise des Bundessozialgerichtes oder der Zulassungsbehörde zu warten. Obwohl die Datenlage für manche Indikationen, gemessen an modernen evidenz-basierten Kriterien, dürftig ist, scheint es, dass bei manchen Patienten kaum eine erfolgversprechende Alternative zu einer Cannabisverabreichung besteht. Für diese Patienten erscheint dann die Selbstmedikation der einzige Ausweg. Die Finanzierung der Medikation von standardisierten Cannabisprodukten durch den Kostenträger muss daher sicherstellt werden. Derzeit werden wegen einer fehlenden Zulassung eines THC-Fertigarzneimittels von den Krankenkassen die Kosten meist nicht übernommen. Durch eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Dronabinol (THC) in Deutschland wäre diese Problematik lösbar. Überbrückungsmaßnahmen wie der Anbau von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sollte, wenn überhaupt nur als Übergangsmaßnahme gesehen werden, bis sich eine Fertigarznei verordnen lässt und die Kostenübernahme durch Krankenkassen gesichert ist.

Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, IACM

Auszug:

Es liegt eine Anzahl kontrollierter klinischer Studien mit dem oralen Cannabisextrakt Sativex®, der gleiche Anteile an Dronabinol und Cannabidiol (CBD) enthält, sowie mit gerauchtem Cannabis, der unterschiedliche Dronabinol-Konzentrationen enthält, vor. Wenn auch für Cannabis kein Wirksamkeitsnachweis nach den formalen Anforderungen des Arzneimittelrechtes vorliegt, so zeigen diese Studien doch, dass Cannabisprodukte mit unterschiedlichen Dronabinol- und Cannabidiol-Gehalten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen hilfreich sind…Aus diesem Grund haben einige Länder (Kanada, Niederlande) und 12 Staaten der USA Möglichkeiten geschaffen, damit Patienten legal und unter der Aufsicht eines Arztes mit Cannabis behandelt werden können. In anderen Ländern (Spanien, Belgien, Österreich, Schweiz, Tschechien) findet de facto keine Strafverfolgung von Patienten statt, weil entweder der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist oder bei einer medizinischen Verwendung von Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Diese Möglichkeit sollte auch für Deutschland geschaffen werden.

Stellungnahme Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin, SCM

Auszug:

Es muss Schluss damit sein, dass Schwerkranke aufgrund einer Selbstversorgung mit Cannabis jahre- langen Strafprozessen ausgesetzt werden, die nicht selten mit Verurteilungen zu existenzvernichtenden Geld- und Freiheitsstrafen enden…Es muss Schluss damit sein, dass der finanzielle Status eines Patienten über eine notwendige Behandlung mit Cannabinoiden entscheidet… Es muss Schluss damit sein, dass Patienten sich auf dem Schwarzmarkt mit Cannabis versorgen müssen, wo die Gefahren gesundheitsschädlicher Beimengungen mit Stoffen wie Blei, Glassplittern oder Talkum allgegenwärtig sind… Es muss letztendlich auch Schluss damit sein, dass Patienten mit dem Stigma „Cannabis-Abusus“ versehen werden, vorbestrafte Kranke automatisch als „unzuverlässig“ gelten und somit von vorn herein von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM ausgeschlossen werden, nur weil  wahrheitsgemäße Aufklärung über den medizinischen Nutzen der Heilpflanze politischem Kalkül geopfert wird…

In unserer unerträglichen Situation können wir nicht länger warten, weil unsere Krankheiten und auch ihr permanentes Fortschreiten nicht warten. Wir brauchen eine Lösung. Jetzt. Sofort!

 

Vollständige Experten-Statements auf www.bundestag.de   – Gesundheitsausschuss, Cannabis, Stellungnahmen.

A.  J.

Visits: 19

Comments are closed.