Erstbilanz nach SCM-Gründung

6 Patientenanträge wurden inzwischen vom BfArM bearbeitet: 2 Patienten wurde die Möglichkeit offeriert, sich durch ihre Apotheke einen auf THC standardisierten Extrakt herstellen zu lassen,  bei einem weiteren Patienten hat das BfArM bei dessen Krankenkasse für die Kostenübernahme von Dronabinol interveniert,  3 Patienten bekamen eine Ablehnung. Das BfArM hat endlich eingestanden, dass es Patienten gibt, für die keinerlei (wenn auch noch so nebenwirkungsreiche) Alternative zu Cannabis existiert, was sicher als erster kleiner Erfolg zu werten ist. Ob der angebotene Extrakt sich letztendlich nicht doch als blose Augenwischerei herausstellt, wird abzuwarten sein. Bisher nämlich schweigt sich das BfArM über die dringlichsten Einzelheiten aus. Die betroffenen Patienten wissen weder, ob der Extrakt auch auf andere Bestandteile wie z.B. CBD standardisiert ist (was ja für diejenigen, denen THC alleine nicht hilft, relevant ist), noch ob die Kosten von den Kassen übernommen werden. Dass ihr Antrag abgelehnt wird, wenn sie dieses Angebot nicht annehmen, konnte Dr. Schinkel jedoch schon mitteilen. Was sich aus den bisherigen Bescheiden abzeichnet, ist, dass das BfArM die Kriterien für eine wie auch immer geartete Genehmigung inakzeptabel eng – und die Anforderungen an Patienten und deren Ärzte unzumutbar hoch steckt. Nur wer alle für seine Symptome auf dem Markt befindlichen Medikament versucht oder ausprobiert – und dazu Ärzte hat, die nicht davor zurückschrecken, sich klar und bestimmt für eine verbotene Heilpflanze stark zu machen, und wer darüber hinaus auch das Glück hatte, ohne Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durchs Leben zu gehen, der hat womöglich eine Chance, evtl. zukünftig ein Fläschchen mit Cannabistropfen sicherheitsrichtliniengemäss in seinem Tresor verstauen zu dürfen. Wer sich aber weigert, nebenwirkungsreiche Pharmaprodukte zu nehmen und auf die erfolgreich erprobte Heilpflanze setzt, wer einen Arzt hat, der zu ängstlich ist oder dem es einfach zum Hals raushängt, sich mit immer neuen zeitraubenden Forderungen aus dem BfArM zu beschäftigen, die er für bangende, um Hilfe bittende Patienten erledigen soll, wer aufgrund seiner illegalen Medikation, weil er mal suchtkrank war oder schon verurteilt wurde, einen Antrag stellt, hat PECH: Er wird als Patient 2. Klasse klasifiziert. Ihm wird das Recht, sich mit dem milden, nebenwirkungsarmen Heilmittel Hanf zu therapieren, rigoros abgesprochen.

Das ist keiner Weise akzeptabel.
Unser Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Grundgesetzt verankert. Dass diese Rechtsnorm ausschliesslich für vereinzelte, vom BfArM glücklich auserwählte gilt, steht dort nicht zu lesen.

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