In Deutschland darf erstmals ein Patient Cannabis selbst anbauen

Weiterer Fortschritt bei der medizinischen Versorgung mit Cannabisprodukten in Deutschland
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat am 28. September dem ersten Patienten die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis für den eigenen medizinischen Bedarf erteilt. Die Erlaubnis nach § 3 Abs 2 BtmG durch das Institut, das der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums untersteht, ist bis zum 30. Juni 2017 befristet. Sie muss verlängert werden, wenn die Krankenkasse bis dahin nicht die Kosten für Cannabisblüten aus der Apotheke übernimmt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat am 28. September dem ersten Patienten die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis für den eigenen medizinischen Bedarf erteilt. Die Erlaubnis nach § 3 Abs 2 BtmG durch das Institut, das der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums untersteht, ist bis zum 30. Juni 2017 befristet. Sie muss verlängert werden, wenn die Krankenkasse bis dahin nicht die Kosten für Cannabisblüten aus der Apotheke übernimmt.

Mit dieser ersten Eigenanbauerlaubnis für einen Patienten, der Cannabis als Medizin benötigt, sie aber aus Kostengründen nicht über die Apotheke beziehen kann, haben gesundheitspolitische Erwägungen Vorrang vor der drogenpolitisch motivierten, grundsätzlichen Ablehnung der Selbstversorgung bekommen. Die durch einen jahrelangen Prozess gerichtlich erzwungene Genehmigung hat auch Auswirkungen auf das aktuelle, sehr begrüßenswerte Vorhaben der Bundesregierung und des Bundestages, Arzneimittel auf Cannabis-Basis verschreibungsfähig und unter bestimmten Voraussetzungen für die Krankenkassen erstattungspflichtig zu machen. Sollten die Krankenkassen und der Gemeinsame Bundesausschuss ihre kritische Haltung gegenüber dem Sachleistungsanspruch auf Cannabis-basierte Medikamente beibehalten und in eine Blockadepolitik umsetzen, die das Anliegen des Gesetzgebers ins Leere laufen ließe, bleibt Patientinnen und Patienten nun zur Not die Möglichkeit, sich mit den für sie medizinisch notwendigen Cannabisblüten legal selbst zu versorgen.

Die jetzt erteilte Eigenanbaugenehmigung ist aus Sicht der Patienten überwiegend zweckmäßig ausgestaltet. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Möglichkeit, die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, damit die angebauten Pflanzen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Beispielsweise erlischt die Erlaubnis, wenn der Patient erstmalig Cannabis aus der Apotheke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Als Auflage wird eine Höchstzahl von Pflanzen vorgeschrieben, die gleichzeitig angebaut werden darf. Es wird zudem verlangt, dass Cannabis, das nicht vom Erlaubnisinhaber verwendet wird, vernichtet werden muss. Diebstähle sind unverzüglich nicht nur der Polizei, sondern auch dem BfArM anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber wird auch verpflichtet, sich, sobald die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, Cannabis durch einen Arzt verschreiben zu lassen und weitere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für den Bezug des Medizinal-Cannabis aus einer Apotheke und die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung erforderlich sind.

Das ist eine gemeinsame Pressemitteilung von

Gabi Gebhardt, SCM (Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin), c/o ACM
Dr. Franjo Grotenhermen, ACM (Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.), Am Mildenweg 6,59602 Rüthen, E-Mail: info@cannabis-med.org, Telefon: 02952-9708572
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Kanzlei Menschen und Rechte, Borselstraße 26, 22765 Hamburg, tolmein@menschenundrechte.de, 040.600094700

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