10
Mai
2012

Ergebnisse der Anhörung im Gesundheitsausschuss?


Die Ergebnisse im Gesundheitsausschuss:
Bundestag Archiv

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4
Mai
2012

Stellungnahmen zur Anhörung im Gesundheitsausschuss


 

Die Vorab-Stellungsnahmen einiger Verbände und Experten zur Anhörung im Gesundheitsauschuss am 9. Mai 20112 sind auf der Seite des Bundestags bereits zu lesen:

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/Stellungnahmen/index.html

Die Anhörung wird am
Mittwoch, dem 9. Mai 2012, 13:00 – 15:00 Uhr
im Anhörungssaal 3 101, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH)
Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1, 10557
stattfinden.

Die Anhörung ist öffentlich. Es wäre schön, wenn viele Patienten anwesend sind.

G.G.

 

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1
Mai
2012

Bundesministerium für Gesundheit: Residenzpflicht besteht, Reisen verboten


Bundesministerium für Gesundheit
11055 Berlin
bearbeitet von Veronika Hempel
hausanschrift Friedrichstraße 108,10117 Berlin
postanschrift 11055 Berlin
tel -+49 (0)30 18 441 -4516
fax +49 (0)30 18 441 -4665
E-MAIL Veronika [dot] Hempel [at] bmg [dot] bund [dot] de
internet www..bund.de

Berlin, 11 März 2012
az 226-96/Ciecior/12

Sehr geehrter Herr Ciecior,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. Februar 2012 an den Bundesgesundheitsminister Herrn Daniel Bahr zu Fragen der Verordnungsmöglichkeit von und Dronabi-nol zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Cannabisinhaltsstoff Dronabinol (Delta-9-THC) ist ein Verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Die Verschreibung erfordert ein Betäubungsmittelrezept. Dronabinol ist in als Rezepturarzneimittel verfügbar. Rezepturarzneimittel mit nicht zugelassenen Wirkstoffen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 hat die Verfassungsmäßig­keit des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in weiten Teilen bestätigt. Die im Beschluss genannten Kriterien für Einzelfallent­scheidungen eröffnen den Raum für erweiterte Leistungsansprüche innerhalb des vom Ge­setzgeber in legitimer Weise abgesteckten Leistungskatalogs durch eine grundrechtsorien­tierte Auslegung. Systematisch handelt es sich um eine verfassungskonforme Auslegung einzelner Leistungsvorschriften in einer notstandsähnlichen Situation. Hier hat eine Prüfung von Chancen und Risiken anlässlich des Einzelfalls stattzufinden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten genügend Spielraum, eine Kostenübernahme von Dronabinol als Rezepturarzneimittel durch die gesetzliche in besonderen Einzelfällen zu gewähren; insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedroh­lichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur Verfügung steht. Ob im Einzelfall diese Voraussetzung vorliegt, beurteilen Experten des Medizinischen Dienstes im Auftrag der jeweiligen . Wird der Antrag jedoch abgelehnt, haben Versicherte nur die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und den Rechtsweg zu beschreiten.

Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) können im Rahmen des Reisebedarfes erlaubnisfrei bei Aus­landsreisen mitgeführt werden. Dies gilt auch für Zubereitungen von Dronabinol. Jedoch nicht für Betäubungsmittel der Anlage l (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) wie z.B. Me­dizinalhanf.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
JT
Veronika Hempel

U-Bahn U 6: Oranienburger Tor
S-Bahn S1, S2, S3, S7: Friedrichstraße Straßenbahn M 1

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29
Apr
2012

Bundesopiumstelle im BfArM: Residenzpflicht besteht



Bundesinstitut für und Medizinprodukte –
Postanschrift:
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

http://www.bfarm.de

Telefon: (0228) 207-30 (Zentrale)
Telefax: (0228)207-5210
e-mail: btm [at] bfarm [dot] de
Ansprechpartner: Herr Ohlenforst Durchwahl: (0228) 207-5157

an Herrn
Uwe Ciecior

Ihre Zeichen und Nachricht vom 23.02.2012
GeSCh.Z.! Bitte bei Antwort angeben
83.03-4547741
Telefon: (0228) 207-5157
Bonn 23.03.12

Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.1994 (; BGBI. l S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der vom 11.5.2011 (BGBI. l S. 821)
hier: Mitnahme von Medizinalblüten auf Auslandsreisen

Sehr geehrter Herr Ciecior,

Der Grenzübertritt mit Cannabis ist nach geltendem Deutschem Recht nicht statthaft. Für Patienten, denen Betäubungsmittel ärztlich verschrieben wurden, sieht § 4 Absatz 1 Nummer 4b BtMG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 2 BtMAHV die Möglichkeit der Mitnahme auf Reisen ausdrücklich vor.
Cannabis ist ein Betäubungsmittel der Anlage l zum BtMG und somit nicht Verkehrs- und nicht verschreibungsfähig. Sie stellen zu Recht fest, dass die Ausstellung einer Schengen-Bescheinigung sich somit für Cannabis Medizinal-Blüten verbietet. Folglich bestehen auch Mitnahmemöglichkeiten von Cannabis Medizinalblüten auf Reisen nicht.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Reise nach Australien, Singapur oder Spanien erfolgt. Die Ihnen zuletzt mit Datum vom 11.11.2009 ausgestellte Ausnahme- nach § 3 Absatz 2 BtMG umfasst ausschließlich den Erwerb von Cannabis Medizinal-Blüten aus einer deutschen Apotheke sowie die entsprechende Rückgabe; die umfasst jedoch nicht die Einfuhr oder Ausfuhr des Betäubungsmittels.

Die Erlaubnis, wie Sie Ihnen erteilt wurde, ist in dem Format erstellt, wie es für alle gem. § 3 BtMG verwendet wird. Andere benötigen Ihre Erlaubnis nur für betriebliche bzw. wissenschaftliche Zwecke und nicht als notwendiges Dokument für den legalen Erwerb von Cannabis Medizinalblüten oder Cannabis-Extrakt. Daher ist ein ständiges Mitführen der Erlaubnis für andere in der Regel entbehrlich und das Format von untergeordneter Bedeutung.
Eine mittlerweile durchaus übliche Card hat sich als elektronische Gesundheits-Card bis dato im Übrigen nicht als Ersatz für eine ärztliche Verschreibung etablieren können, da Fragen unter anderem zur Datensicherheit bislang nicht ausgeräumt werden konnten.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass es uns in der Vergangenheit wichtiger war und auch heute wichtiger ist, Patienten die Möglichkeit einer Selbsttherapie mit Cannabis-Medizinalblüten bzw. Cannabis-Extrakt zu ermöglichen, als ästhetische Aspekte der Erlaubnisurkunde zu verfolgen.

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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27
Apr
2012

BMG – Schreiben an die aktuellsten zwei Gesundheitsminister


Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr
für Gesundheit
Friedrichstraße 108
10117 -Mitte
Jena, 23.02.2012

Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister Bahr,

ich sende Ihnen ein Schreiben, das so am 23.02.2009 an den damaligen Bundesgesundheitsminister Dr. Ph. Rösler ging.

Mittlerweile bin ich 49 Jahre und die Probleme werden nicht kleiner.
In einer schweren Entscheidung hatte ich mich 2009 entschlossen alle bisher verordneten aber eher sehr schädlichen, sehr nebenwirkungsreichen Medikamente und BTM abzusetzen.

Was darauf folgte war die Hölle auf Erden, über Monate bis es “erträglich” wurde.
Nun nutze ich seit über zwei Jahren erfolgreich nur noch Dronabinol als ölige Lösung und nutze nat. . Fast nebenwirkungsfrei. Die einzige Nebenwirkung ist das ich dafür selbst bezahlen muss.

Ich habe bis Mai 2011 ca. 20.000 Euro für notwendiges nat. Cannabis aus der Apotheke bezahlt.
Damit bin ich keineswegs einverstanden. Wie soll das weitergehen?
Freisprüche werden verschleppt, Anträge von Erlaubnisinhabern auf Eigenanbau werden nicht bearbeitet, ohne Einzelfallprüfung mit Begründungen abgelehnt die sehr weit hergeholt sind und einer Prüfung nicht standhalten.

Das BfARM, die Bundesopiumstelle schweigen. Keinerlei Information trotz Nachfragen.
Reisefähige Erlaubnisinhaber fragen seit Erlaubniserteilung nach rechtlicher Sicherheit auf Reisen. Nichts ist bisher im Sinne der Patienten passiert.

Habe ich als Erlaubnisinhaber in /für .
Warum wird mir eine Reise, zB. in wärmere Länder verwehrt?

Auch und gerade schwerkranke Patienten benötigen Auszeiten um ihr Leben meistern zu können.
Ich bitte Sie sich persönlich um diese Angelegenheiten zu bemühen.

Bitte teilen Sie mir zeitnah Ihre Meinung/eventl. getroffene Entscheidungen dazu mit. Da diese Fragen im öffentlichen Interresse sind werde ich dieses Schreiben an Sie der Öffentlichkeit zur Einsicht geben.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Ciecior

Nun mein damaliges Schreiben.

Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister Dr. Phillip Rösler,

bezugnehmend auf Ihren Vorschlag die von Cannabis als Medikament zu betreiben, möchte ich Ihnen als direkt von der Sache Betroffener schreiben:

Mein Name ist Uwe Ciecior, ich bin 46 Jahre alt, bislang nicht vorbestraft, zweifacher Vater und Großvater, verwitwet seit 1998 und seither alleinerziehend. Überdies bin ich seit dem 22.01 2009 Inhaber einer zur legalen Nutzung von Medizinal-Cannabisblüten. Die genehmigte monatliche Menge beträgt 84 Gramm Bedrocan-Cannabis.

Ich leide seit 1997 an chronischem schweren neurophatischen Schmerzsyndrom nach Plexusausriss C5-C8 (schwerer Verkehrsunfall). Der Grad meiner Behinderung beträgt 90 Grad. Ich hatte sehr aufwendige, gefährliche und sehr belastende Nerventransplantationen, Rückenmarksoperationen (Operative Einpflanzung einer “spinal cord stimulation”, wenige Monate später wieder Entfernung derselben so wie spätere Drezläsion von TH1-C5). Trotz dieser Maßnahmen leide ich an ständigen neurophatischen und körperlichen Schmerzen, die mein Leben sehr stark und bis an die Grenzen der Leidensfähigkeit gehend einschränken und belasten. Durch besagte Eingriffe habe ich das Gefühl nur eine (rechte) Körperhälfte zu besitzen, d.h. das Gefühl einer immer kalten, “eingeblechten” rechten Körperhälfte. Meine Wirbelsäule und sonstige Skelletur weist eine ausgeprägte Skolliose auf – also eine Teil-Skelletierung meines Körpers: linker Arm, linke Schulter und linke Brust sind durch operative Entfernung des Brustnervs degeneriert.

Seit Erteilung der Ausnahmegenemigung nach § 3 Abs. 2 auf pflanzliches Cannabis musste ich im Verlaufe mehrerer Monate bedingt durch schwerste Schmerzzustände mehrmals über die Nothilfe in eine Klinik eingewiesen werden; deshalb kann ich meine monatliche Bedarfsmenge an benötigtem Cannabis nicht wirklich konkret benennen. Dennoch habe ich bisher für dieses lindernde Mittel cirka 8.200 € aufwenden müssen. Die letzten Bedrocan-Bestellungen musste ich aufgrund meiner desolaten Finanzlage inzwischen mit geliehenem Geld begleichen. Mein Antrag auf Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft wurde klagefähig abgelehnt, wohingegen eine Übernahme der Kosten für eine Dronabinol-Therapie vorliegt.
Dronabinol allein wirkt aber nicht ausreichend.

Aufgrund der erwähnten gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten habe ich weder die Möglichkeit noch Kraft gegen Ablehnung der Kostenübernahme zu klagen.

2009 erfolgte mein aus gesundheitlichen Gründen bedingter Umzug von Dresden nach Jena. In Dresden hatte ich Angst um mein Leben, da mir am Heimort – den erteilten Anweisungen des Leiters der Schmerzambulanz der Uni-Klinik auf sofortige Notversorgung zum Trotz – medizinische Hilfe mehrfach verweigert worden ist.

Vor geraumer Zeit – vor der BfArM-Erlaubniserteilung – erfolgte gegen mich wegen Anbau und Besitz von Cannabis eine Hausdurchsuchung und eine Anklage.

Momentaner Stand des Verfahrens ist eine Verurteilung zu 6.300 € Geldstrafe, gegen die ich Berufung eingelegt habe. Hierbei schlagen auch Anwaltskosten und Kosten für Laboruntersuchungen hinsichtlich des beschlagnahmten Asservates (unter Einbeziehung des Wertes der sonstigen beschlagnahmten Gegenstände) mit bisher rund 13.000 € zu Buche.

Die hat ebefalls Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Man argumentiert, die Strafe sei zu gering. Ein übergeordneter, medizinisch gerechtfertigter Notstand sei nicht erkennbar.

Und das, obwohl zum Zeitpunkt des Urteils, die Genehmigung des BfArMs den vorherigen Notstand quasi belegte. Bislang steht der nächste Verhandlungstermin in dieser Sache noch aus.

Durch die immens hohen Kosten für importiertes Cannabis der Firma Bedrocan, für meinen Anwalt, für Aus- und Umzug so wie für Wohnungsrenovierung bin ich bereits hoch verschuldet.Mit meinen Kindern musste ich bereits den Verkauf unseres gemeinsamen kleinen Hauses besprechen. Es wird vermutlich kein Weg vorbei am Hausverkauf aus gesundheitlichen Gründen und aus Gründen der Strafverfolgung führen.

Nach insgesamt mehr als 12 Jahren Dauer der Einahme legal verschriebener Beruhigungs-, Betäubungs- und Narkosemittel (z.B. Opiate, Morphine, L.-Polamidon, S.-Ketanest etc.) haben die genannten Mittel zwischenzeitlich jegliche positive Wirkung verloren, d.h. ich gelte in schmerzmedizinischer Hinsicht als „austherapiert“.

Durch diesen Umstand und durch die unerträglichen Nebenwirkungen befinde ich mich aktuell in einer freiwilligen Entzugsphase jeglicher Betäubungsmittel. Diesen Entzug erfolgreich zu beenden benötigt einen sehr starken Überlebenswillen für eine lange qualvolle, u.a. auch schlaflose Zeit. Sollte ein Patient, wie ich, doch länger leben, als die positive Wirkung der Medikamente anhält, erwartet ihn für eine lange Zeit die Hölle auf Erden.
Die ärztlich begleitete Therapie mit natürlichem Cannabis lindert indes zeitnah meine vielen Beschwerden und hat positiven Einfluss auf meinen desolaten Gesamtzustand.

Wie aber kann und soll es für mich weitergehen, wenn meinen finanziellen Mittel erschöpft sind und auch die Strafjustiz angesichts der noch immer unklaren rechtlichen Situation von cannabisnutzenden Patienten auf ein finanzielles Abstrafen meines Überlebenswillens abzielt?

Ich wäre dankbar, wenn Sie mir und anderen Patienten, die in vergleichbaren Situationen stecken, einen Ratschlag oder einen Tipp geben könnten, wie diesbezüglich eine Lösung der Problematik herbeigeführt werden könnte. Ist aus Ihrer Sicht der genehmigte Selbstanbau von Cannabis für Patienten ein denkbarer Weg?

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Ciecior

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