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Berlin, 11 März 2012
az 226-96/Ciecior/12
Sehr geehrter Herr Ciecior,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. Februar 2012 an den Bundesgesundheitsminister Herrn Daniel Bahr zu Fragen der Verordnungsmöglichkeit von Cannabisextrakt und Dronabi-nol zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Cannabisinhaltsstoff Dronabinol (Delta-9-THC) ist ein Verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Die Verschreibung erfordert ein Betäubungsmittelrezept. Dronabinol ist in Deutschland als Rezepturarzneimittel verfügbar. Rezepturarzneimittel mit nicht zugelassenen Wirkstoffen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 hat die Verfassungsmäßigkeit des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in weiten Teilen bestätigt. Die im Beschluss genannten Kriterien für Einzelfallentscheidungen eröffnen den Raum für erweiterte Leistungsansprüche innerhalb des vom Gesetzgeber in legitimer Weise abgesteckten Leistungskatalogs durch eine grundrechtsorientierte Auslegung. Systematisch handelt es sich um eine verfassungskonforme Auslegung einzelner Leistungsvorschriften in einer notstandsähnlichen Situation. Hier hat eine Prüfung von Chancen und Risiken anlässlich des Einzelfalls stattzufinden.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten genügend Spielraum, eine Kostenübernahme von Dronabinol als Rezepturarzneimittel durch die gesetzliche Krankenkasse in besonderen Einzelfällen zu gewähren; insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur Verfügung steht. Ob im Einzelfall diese Voraussetzung vorliegt, beurteilen Experten des Medizinischen Dienstes im Auftrag der jeweiligen Krankenkasse. Wird der Antrag jedoch abgelehnt, haben Versicherte nur die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und den Rechtsweg zu beschreiten.
Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) können im Rahmen des Reisebedarfes erlaubnisfrei bei Auslandsreisen mitgeführt werden. Dies gilt auch für Zubereitungen von Dronabinol. Jedoch nicht für Betäubungsmittel der Anlage l (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) wie z.B. Medizinalhanf.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
JT
Veronika Hempel
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.11.2011
Von:


Sehr geehrte Frau
Dyckmans,
laut Grundgesetz hat jeder Bürger das Recht auf Leben. Wie ist es in meinem Fall möglich, dass die Politik durch ihre Untätigkeit mir das Recht auf Leben nimmt. Ich besitze eine Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle für medizinales Cannabis der Sorte Bedrocan.
Die DAK hat einen Kostenübernahmeantrag abgelehnt, obwohl mir in einem
MDK-Gutachten bestätigt wurde, dass es sich bei mir um Lebensbedrohung, um Austherapiertheit und um einen positiven Verlauf auf meine Krankheit handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat genau diese Punkte in seinem Urteil vom 06-12-2005 Az.: 1 BvR 347/98 gefordert. Ich habe der DAK meine Blutzuckerwerte, die zwischen 420mg/dl und 517mg/dl lagen zugeschickt.
Sie lassen mich lieber zum Dialysepatienten, zum Blinden und zum Beinamputierten werden, als zur Vorsorge Bedrocan zu erstatten. Das kann und ist nicht im Sinne der Beitragszahler und in meinem schon mal gar nicht.
Nehmen Sie bitte hierzu Stellung und sorgen Sie dafür, das mir nicht das Leben genommen wird.
Man kann das Medikament Bedrocan genauso zulassen wie Sativex. Es bedarf nur einer kleinen Gesetzesänderung, so wie sie es auch im Fall Sativex für die Firma
BAYER getan haben.
Oder hat das etwas mit Lobbyismus zu tun?
Mit freundlichen Grüßen,


Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte 12.11.2011 Von: Sehr geehrte Frau Dyckmans, laut Grundgesetz hat jeder Bürger das Recht auf Leben. Wie ist es in meinem Fall möglich, dass die...
Mein Name ist Uwe Ciecior, ich bin Ende 40, Vater, Großvater und seit 1997 schwerbehindert sowie chronischer Schmerzpatient.
Bei einem schweren Motorradunfall erlitt ich unter anderem einen Plexus-Nervenwurzel-Ausriss C5-C8. Mit anderen Worten eine komplette schlaffe Lähmung des Armes inklusive der Hand. Hinzu kamen Folgeerkrankungen durch den Verlauf der Krankheit und der eingesetzten Medikamente.
Seit meinem Unfall habe ich alle mir zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Heilmethoden, Physio- und Gesprächstherapien genutzt, habe mich einer umfangreichen Nerventransplatation unterzogen, hatte eine SCS Operation (spinale cord stimulation) sowie deren partielle Entfernung, dann eine DREZ-Läsion (dorsale Root Entry Zone), mehrere Aufenthalte in Schmerzzentren, private Vorstellungen und Untersuchungen bei Spezialisten im nahen und fernen Ausland, sowie selbst gezahlte alternative Therapien. Mittlerweile gelte ich als austherapiert.
Mein Name ist Uwe Ciecior, ich bin Ende 40, Vater, Großvater und seit 1997 schwerbehindert sowie chronischer Schmerzpatient. Bei einem schweren Motorradunfall erlitt ich unter anderem einen Plexus-Nervenwurzel-Ausriss C5-C8. Mit...