25
Apr
2012

Ungeklärte Fragen, Residenzpflicht für deutsche Cannabispatienten?


für Arzneimittel und Medizinprodukte

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

-Nr. 454 77 41

Erneute Frage nach Mitnahme von med. Cannabis.
Verhalten bei Reise nach Spanien
-Card

Jena, 23.02.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

Erneut möchte ich nachfragen in wie weit die Mitnahme von mir erlaubten med. Cannabis nach Spanien geregelt ist.

Seit Erlaubniserteilung habe ich mehrmals nachgefragt und um Klärung gebeten.
Leider ohne Reaktion.

Da ich als Patient keinerlei Interresse daran habe, mich kontrollierenden Beamten erklären zu müssen warum ich nat. Cannabis mitführe, frage ich Sie. Wie ist die derzeitige rechtliche Situation?
Was muss ich als reisender Patient beachten um keine Schwierigkeiten zu bekommen.

Mit auf Langzeitreisen nach Australien mitgeführte (in mehreren Ländern ein-u. ausgeführt) BTM-Medikamente waren selbst bei einen Aufenthalt in Singapur möglich. Nun sollte eine nach Barcelona scheitern weil ich mein Cannabis nicht legal aus und einführen darf?

Vorlagen des über Mitnahme von BTM auf Reisen führen nur verschreibungsfähige BTM.

Mir und einigen anderen haben sie jedoch eine Erlaubnis erteilt, gerade weil eben verschreibungsfähige BTM / Medikamente mir/uns nicht helfen.

Stehen wir als reisefähige Patienten unter Bundesrepublik?

Wo ist das Problem? Reisefähigen Patienten, die eh schon eine besitzen sollte es möglich sein zu reisen.

Ich habe von einen Patienten erfahren der die grenzüberschreitende Mitnahme seines med. Cannabis nicht heimlich ablaufen lassen wollte.
Auf telefonische Ankündigung er würde mit seinem Cannabis zum “Roten Zoll Bereich” kommen, war dieser zu diesem Zeitpunkt wie ausgekehrt. Keine Beamten die sich mit dieser Sache beschäftigen wollten?

Ist es ein so großes Problem den Patienten denen sie eine Erlaubnis erteilen eine, wie mittlerweile durchaus übliche Card auszustellen?

Viele Patienten halten die mehrseitige DIN A4 Papier-Erlaubnis für sehr altertümlich, umständlich.
Der eventl. kontrollierende Beamte könnte meiner Meinung nach berechtigte Zweifel an dieser mehrseitigen DIN A4 Papier-Erlaubnis haben. Da er die Echtheit sicher erst erfragen muss, könnte die Erlaubnis mit doch auch gleich auf einer kleinen Card stehen.

Ich bitte um zeitnahe und verbindliche Information.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Ciecior

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9
Apr
2012

Antrag im Deutschen Bundestag: Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen


Am 9. Mai 2012 findet im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung über einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel “Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und ermöglichen” statt.
Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Deutschen Bundestages: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/index.html

Der Antrag (Bundestagsdrucksache: 17/6127) findet sich als pdf-Datei hier:
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/u_Zugang_zu_medizinischem_Cannabis/index.html

Die öffentliche Anhörung findet im Anhörungssaal 3 101, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH), Eingang: Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, 10557 Berlin, statt. Zuhörer werden gebeten, sich im Sekretariat des Ausschusses für Gesundheit mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und dem polizeilich gemeldeten Wohnort vorzugsweise per E-Mail (gesundheitsausschuss [at] bundestag [dot] de) anzumelden.

Hier der Wortlaut des Antrages
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kai Gehring, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die bedürftiger Patientinnen und Patienten mit Cannabismedika- menten ist entgegen allen Beteuerungen der Bundesregierung nach wie vor unzureichend.
Zwar können Patientinnen und Patienten seit einigen Jahren beim Bundes- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte () Anträge zur therapeu- tischen Verwendung von Cannabis stellen. In bislang etwa 50 Fällen hat das eine zum Bezug eines Cannabisextraktes oder von Cannabis- blüten erteilt.
Allerdings müssen die Betroffenen die hierfür selbst tragen. Nach An- gaben des BfArM (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4789) betragen die monat- lichen Therapiekosten je nach Bedarf bis zu 1 500 EURo. Das übersteigt in vie- len Fällen die finanziellen Möglichkeiten der häufig arbeitsunfähigen Patientin- nen und Patienten. Andere Therapiealternativen wie Dronabinol stehen den Be- troffenen nicht zur Verfügung, da die Krankenkassen die Kostenübernahme hierfür in der Regel ablehnen.
Auch ein womöglich demnächst zugelassenes Fertigarzneimittel auf Basis eines Cannabisextraktes für die Linderung der Spastik bei Multipler Sklerose kann den Zugang zu einem Cannabismedikament nur für einen kleinen Teil der Patientinnen und Patienten verbessern. Für all jene, die nicht an dieser Erkran- kung und diesem Symptom leiden, steht nach wie vor kein für sie erschwing- liches zur Verfügung.

II. Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf,
a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den im Regelfall ein betäubungsmit- telrechtliches Strafverfahren wegen Gebrauchs von Cannabis eingestellt und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Betäubungsmittels ausgeschlos- sen wird, wenn die oder der Tatverdächtige Cannabis aufgrund einer ärzt- lichen Empfehlung verwendet und dabei zugleich die Voraussetzungen so- wie das Verfahren zu regeln, nach denen eine solche ärztliche Empfehlung anhand einer Liste von Indikationen ausgestellt und nachgewiesen werden kann,
b) durch das Bundesministerium für Gesundheit eine Expertengruppe nach § 35c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuberufen, die für eine Beratung und Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesaus- schuss Bewertungen zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arz- neimitteln auf Basis von Cannabis erstellt und in diesen Fällen für schwerst- kranke jedoch nicht an einer regelmäßig tödlichen verlaufenden Erkrankung leidende Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Kostenübernahme für Medikamente im Off-Label-Use ermöglicht.

Berlin, den 7. Juni 2011
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Cannabis bei schweren Er- krankungen wie HIV, Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, Epilepsie und Krebs Linderung bewirken kann. So ist ein therapeutischer Effekt im Hin- blick auf Übelkeit, Erbrechen und Appetitlosigkeit bei Tumorpatientinnen und -patienten belegt. Gut abgesicherte Erkenntnisse zur Wirksamkeit gibt es auch bei der Spastik bei Multipler Sklerose, erhöhtem Augeninnendruck, Tourette- Syndrom und bei starken Schmerzen unterschiedlicher Ursache. Bereits im Juni 2000 unterstützte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Peti- tion von Patienten, die von Cannabis medizinisch profitierten und überwies die Petition „zur Berücksichtigung“ an die Bundesregierung. In der Begründung schrieb der Petitionsausschuss: „Es steht fest, dass Cannabis unter anderem appetitsteigernd, brechreizhemmend, muskelentspannend, schmerzhemmend, bronchienerweiternd, augeninnendrucksenkend und stimmungsaufhellend wirkt“ (Pet 2-14-15-221-005387).
Seit 1998 kann Patientinnen und Patienten Dronabinol (Delta-9-THC), ein Can- nabiswirkstoff, mit einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Da Dronabinol allerdings in Deutschland im Gegensatz beispielsweise zu den USA keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt, werden die erheblichen Behand- lungskosten – je nach Dosis im Allgemeinen zwischen 300 und 600 EURo pro Monat – in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Für viele Patientinnen und Patienten, die zudem krankheitsbedingt häufig über kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen verfügen, bleibt Dronabinol daher uner- schwinglich, während sich Patientinnen und Patienten mit hohem Einkommen in Deutschland problemlos ein Privatrezept zur Behandlung mit diesem Canna- binoid leisten können. Die Frage einer adäquaten Behandlung mit Cannabispro- dukten ist in Deutschland daher heute auch eine soziale Frage.
Im Januar 2000 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss festge- stellt, dass Patientinnen und Patienten eine zur medizi- nischen Verwendung von Cannabis beim BfArM beantragen können (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 2 BvR 2382/99). Ein solcher Antrag sei nicht von vornherein aussichtslos, da auch die medizinische Versorgung der Bevöl- kerung ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sei, der im Einzelfall eine Ausnahmegeneh- migung rechtfertige. Dennoch wurden in der Folgezeit alle entsprechenden An- träge durch das BfArM abgelehnt. Im Mai 2005 rügte das Bundesverwaltungs- gericht in einem Urteil diese Praxis und stellte fest, dass entsprechende Anträge nicht pauschal abgelehnt werden dürfen, sondern dass die Selbstmedikation mit Cannabis angesichts der oft schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Mangels an alternativen, gleich wirksamen und verfügbaren Behand- lungsmöglichkeiten durchaus im Einzelfall nach § 3 Absatz 2 BtMG erlaubnis- fähig sei. Die Entscheidung liege im Ermessen der Behörde, das diese aber bis- lang aufgrund ihrer strikten Verweigerungshaltung nicht ausgeübt habe.
Am 9. August 2007 hat das BfArM erstmals einen solchen Antrag einer an Mul- tipler Sklerose erkrankten Patientin zur medizinischen Verwendung von Canna- bis nach § 3 Absatz 2 BtMG genehmigt und in der Folgezeit vereinzelt weitere Genehmigungen erteilt. Seitdem haben etwa 50 Patientinnen und Patienten die Erlaubnis zum Bezug eines Extraktes oder von Cannabisblüten durch eine Apo- theke erhalten. Die Kosten hierfür betragen jedoch bis zu 1 500 EURo (vgl. Bun- destagsdrucksache 17/4789) und werden in der Regel nicht von den Kranken- kassen übernommen.
Zuletzt hat das BfArM einem Patienten die Erlaubnis verwehrt, Cannabis zum Eigengebrauch anzubauen. Der Patient hatte geltend gemacht, die in seinem Fall erheblichen Kosten für einen Cannabisextrakt nicht tragen zu können. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 21. Januar 2011 diese Entscheidung des BfArM als „rechtswidrig“ verworfen (Az. 7 K 3889/09).
Wegen der erheblichen Kosten für eine Behandlung mit Dronabinol, Cannabis- blüten oder einem Cannabisextrakt, verschaffen sich viele bedürftige Patientin- nen und Patienten Cannabis auf andere Weise und geraten so unweigerlich mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt. Die Folge sind häufig Strafverfahren, die nur unter der Auflage eingestellt werden, zukünftig keinen Cannabis mehr zu konsumieren. Da viele Patientinnen und Patienten auf eine regelmäßige Ein- nahme von Cannabis angewiesen sind, werden sie zudem nicht selten als Wie- derholungstäter oder wegen des Besitzes nicht geringer Mengen zu empfind- lichen Geld- oder Haftstrafen nicht unter einem Jahr verurteilt. Damit werden ausgerechnet jene Menschen der Strafverfolgung ausgesetzt, die aufgrund ihrer teilweise schweren Erkrankung ohnehin körperlich und seelisch erheblich be- lastet sind.
Auch der Verweis auf ein womöglich bald zugelassenes Fertigarzneimittel auf Basis eines Cannabisextraktes hilft nicht weiter, weil für dieses Präparat ledig- lich eine Zulassung für die Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose be- antragt wurde. Patientinnen und Patienten mit einer anderen Erkrankung könn- ten dieses Medikament daher nicht verschrieben bekommen. In einigen Jahren ist zwar mit weiteren Zulassungen bzw. der Erweiterung um andere Indikatio- nen zu erwarten, es wird jedoch immer Patientinnen oder Patienten geben, die von diesen Zulassungen nicht profitieren. Cannabisprodukte haben ein breites Wirkungsspektrum (siehe beispielsweise die Vielzahl der Indikationen, bei de- nen Ausnahmegenehmigungen durch die erteilt wurden). Es ist zu erwarten, dass nur für häufig auftretende Erkrankungen Zulassungs- anträge gestellt werden, da sich für andere Indikationen der hohe finanzielle Aufwand für eine Zulassung nicht lohnt. Daher ist dieses Problem nicht allein durch die arzneimittelrechtliche Zulassung von Cannabisprodukten zu lösen.
Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Kostenüber- nahme bei der Verwendung eines Arzneimittels außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes in der Regel derzeit nur dann möglich, wenn die Patientin bzw. der Patient an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig zum Tode füh- renden Erkrankung leidet (Az. B 1 KR 30/06 R).
Vor diesem Hintergrund schlägt dieser Antrag eine Regelung vor, durch die ein betäubungsmittelrechtliches Strafverfahren bei Patientinnen und Patienten ver- mieden werden kann, wenn sie Cannabis auf der Basis einer ärztlichen Empfeh- lung besitzen, anbauen oder sich verschaffen. Derzeit werden Strafverfahren von den Staatsanwaltschaften in der Regel nur dann eingestellt, wenn es sich um eine geringe Menge handelt. Im Wiederholungsfall kommt es völlig unab- hängig von der Menge in vielen Fällen zu Strafverfahren. Verfahrenseinstellun- gen aufgrund der §§ 34 und 35 des Strafgesetzbuchs finden in der Regel erst in der Hauptverhandlung statt und führen damit häufig zu einer unnötigen psychi- schen und finanziellen Belastung der Betroffenen. Eine Regelung zur Vermei- dung betäubungsmittelrechtlicher Strafverfahren könnte zudem auch die Rechtssicherheit bei Staatsanwaltschaften und Gerichten erhöhen und dort zu einer Arbeitsentlastung führen.
Eine zweite Regelung hat zum Ziel, schwerkranken Patientinnen und Patienten den Zugang zu einem Medikament auf Basis von Cannabis zu ermöglichen, wenn für die Erkrankung keine andere Standardtherapie vorhanden ist. Dazu wird das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt, eine Expertengruppe nach § 35c Absatz 1 SGB V zu berufen, deren Aufgabe es ist, Empfehlungen zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln auf Basis von Cannabis zu erstellen. Aufträge an die Expertengruppe können der Gemein- same Bundesausschuss oder das Bundesministerium für Gesundheit erteilen. Auf Grundlage der Empfehlungen des Expertengremiums und mit Zustimmung der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss über die Kostenübernahme durch die gesetzliche Kranken- versicherung. Damit wird in diesen Fällen die Kostenübernahme auch für jene Patientinnen und Patienten ermöglicht, die entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht an einer lebensbedrohlichen oder zum Tode füh- renden Erkrankung leiden. (aus: ACM-Mitteilungen vom 7.April 201

nochmal zum Auffrischen:

Mitschnitt der Anhörung zu Cannabis als im Gesundheitsausschuss vor 4 Jahren:
http://archive.org/details/Cannabis_Als_Medizin_Anhoerung_Gesundheitsausschuss_Bundestag

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9
Mrz
2012

Patient gibt seine Erlaubnis zum Bezug von Medizinal-Cannabis ans BfArM zurück


Gestern erreichte uns das Schreiben eines , der an einer besonders schweren Form des ADHS und Restlessleg Syndrom sowie einer damit einhergehenden Insomnie leidet. Es ist eine menschenverachtende Schweinerei, was sich das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber erlaubt.

Der Brief:

“Sehr geehrten Damen und Herren,

ich war bis Anfang dieser Woche im Besitz einer des
zur Verwendung von Medizinal-Cannabisblüten.

Da es in unserer in den drei Jahren meiner erfolgreichen immer wieder zu Lieferverzögerungen des extrem überteuerten Medikaments kam und ich daher mehrfach Therapieunterbrechungen mit ungewünschten Nebenwirkungen und Mehrkosten bei Wiedereinstellung erlitt, habe ICH diese Genehmigung nun zurückgegeben, da sie nicht das Papier Wert ist auf dem man sie druckte.

Auch die Genehmigung unserer Apotheke zur Eigeneinfuhr von Cannabis musste von mir bezahlt werden (ca. 800 Euro) und änderte doch nichts.

Ich hatte enorme (Genehmigungen und Therapie fast 40.000 Euro) und war eigentlich immer für eine Apothekenabgabe von Cannabis.

Leider muss ich nun resigniert feststellen, dass diese Versorgungsform in der Realität nicht funktioniert.

Außerdem muss ich mich mit den Patienten solidarisieren die nicht das nötige Geld für die Cannabistherapie aufbringen können und wie ich finde, in Rechtsstaat unwürdiger Weise behandelt werden.

Meine Nr. war 457 05 62 für 56 Gramm /Monat

Ich verzichte nun auf jegliche Behandlung und lebe mit meinen Krankheiten und deren unweigerlichen, schwerwiegenden Folgen!

Florian Koblenz

 



unsere Hoffnung,
projiziert auf das Münster in Konstanz
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2
Feb
2012

Produkttest Lecithol


Ein Produkttest, der für interessant sein könnte, die Cannabiswirkstoffe nicht über Inhalation,  sondern oral aufnehmen möchten oder bei Reisen das nur so mit- und einnehmen können.

 http://www.lecithol.de/

Wie man eine Lösung herstellt:   http://www.lecithol.de/einleitung/

“Bestehend aus einem Chemiker, einem Wirtschaftsinformatiker und einem Mathematiker möchten wir mit Lecithol dabei helfen einen rationaleren Umgang mit Cannabis in der Gesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig vielen kranken Menschen zu helfen.”

mehr dazu unter http://www.lecithol.de/ueber-uns/

 

Zwei Personen aus dem Selbsthilfenetzwerk Cannabis- haben “Lecithol” getestet.

Testbericht:

“Ich hab`s probiert.
Minimalmenge von 1 g Cannabis auf 10 ml Lecithol.
Anschließend etwa 1/3 der Lösung getestet.
Wirkungseintritt nach 40 Minuten (nach gutem Frühstück).
Einfache Handhabung.
Relativ guter Geschmack.
Simpel zu dosieren.”

Testbericht eines anderen Patienten:

“Das Lecithol-Set mit allem was man braucht wurde schnell geliefert. Im Onlineshop kann man es für 25 EUR kaufen, 50 ml Lecithollösung 7,50 EUR.

Das Cannabis im Backofen vorbereiten bei ca. 120°C für 20 Minuten, Umluft wäre optimal, habe ich aber nicht. Es tritt eine deutliche Geruchsentwicklung ein. Hier sollte man das ganze machen, wenn es windig draußen ist und man auf Durchzug lüften kann.

Die Lecithol-Lösung ist einfach herzustellen, wie beschrieben auf der Lecithol Website.

Ich habe den Test morgens, nach dem Frühstück durchgeführt. Der Geschmack des Lecithol-Lösungsgemisches schmeckt pfefferminzig, mit einer leicht scharfen Note. Für ein Medikament ganz in Ordnung.

Die Wirkung hat nach 52 Minuten eingesetzt und die volle Wirkung nach 88 Minuten.

Das selbstbezahlte Cannabis erhalte ich über eine - über meine aus den Niederlanden von der Firma BV. Die Sorten Bediol (CBD-reich), (THC-reich) habe ich im Verhältnis 2:1 gemischt um daraus die Lösung herzustellen.

Mir hilft Cannabidiol am Besten, ich habe hier festgestellt, dass das selbe Medizinalcannabis über die Verabreichungsform entsprechend umgerechnet ähnliche Dosierung teils unterschiedliche Wirkungen aufweist.

Die Schmerzlinderung bei mir war geringer als bei Inhalation, dafür gleichmäßiger und länger anhaltend (ca. 3,5-4 Stunden). Die Wirkung habe ich als stärker empfunden als mit der Cannabisbutter, die ich zum Vergleich hergestellt habe. Die “Stimmungsaufhellung” war insgesamt deutlich stärker und anhaltender als bei der Wirkstoffaufnahme über die Inhalation.

Für mich ist die medizinische Dosierung der Cannabinoide, die ich wie gewohnt über Inhalation aufnehme, einfacher. Die Möglichkeit eine Lösung nach diesem Verfahren herzustellen ist aber gerade wenn man unterwegs ist und keine anderen Utensilien mitnehmen kann, eine praktikable Lösung. Tests zu Hause sollte man machen, damit man nicht von der unterschiedlichen Wirkung überrascht wird und die richtige Dosierung findet.”

(auch nochmal hier zu lesen:  http://www.lecithol.de/blog/erfahrungsbericht-lecithol/  )

ToolStoi

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22
Jan
2012

Gegendarstellung


 

Cannabis-Clubs nach spanischem, belgischem oder US-amerikanischen Vorbild sind angesichts der nicht erstattungsfähigen bei gleichzeitigen Medizinalcannabis-Wucherpreisen hierzulande für eine Vielzahl , die von Cannabis gesundheitlich profitieren, eine wünschenswerte Alternative zu noch ausstehenden Einzel-Anbaugenehmigungen.

Im Zuge der Anhörung einiger Sachverständiger vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestags wurden verschiedene Stellungnahmen zur Forderung der Partei die LINKE abgegeben Cannabis Clubs zuzulassen, u.a. von Prof. Dr. med. Rainer Thomasius

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/p_Cannabis/stellungnahmen/index.html

 

Prof. Dr. med. Rainer Thomasius` Resümee zu Wirkungen und Auswirkungen von Cannabiskonsum:

„Mit wenigen Worten ergibt sich aus der Darstellung des Forschungsstands zu den Wirkungen und Auswirkungen des Cannabiskonsums aus wissenschaftlicher Sicht folgendes Resümee:

1. Die pharmakologischen, biochemischen und elektrophysiologischen Einwirkungen von Cannabis auf den menschlichen Körper sind noch nicht hinreichend durchdrungen und verstanden worden.

2. Die Hypothese, dass Cannabis den Einstieg in den Konsum anderer illegaler Drogen durch neurobiologische Mechanismen bahnt, ist bis dato nicht bewiesen – sie ist aber auch nicht widerlegt worden.

3.  Cannabis kann sich auf die körperliche Gesundheit und auf die Fruchtentwicklung ungünstig auswirken.

4. Cannabis kann sich auf die psychische Gesundheit ungünstig auswirken.

5. Cannabis kann sich auf die altersgerechte Entwicklung in der mittleren Jugend und Adoleszenz ungünstig auswirken.

6. Cannabis kann eine psychische und körperliche Abhängigkeit verursachen.

7. Cannabis kann sich auf kognitive Funktionen ungünstig auswirken und daher die Fahrtauglichkeit einschränken.

8. Angesichts eines sinkenden Cannabis-Erstkonsumalters in der Bevölkerung ist die Aufmerksamkeit besonders auf jugendliche Konsumenten zu richten.“

 

Mit wenigen Worten ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen Cannabis nutzender Patienten folgende Gegendarstellung zu Prof. Dr. med Thomasius Behauptungen:

Zu1.: Die pharmakologischen, biochemischen und elektrophysiologischen Einwirkungen von Cannabis auf den menschlichen Körper sind (vermutlich nur) von Prof. Dr. med. Rainer Thomasius und anderen Prohibitions-Befürwortern noch nicht hinreichend durchdrungen und verstanden worden.

Zu 2.: Dass Cannabis den Einstieg in den Konsum anderer illegaler Drogen durch neurobiologische Mechanismen bahnt, beruht (lediglich) auf einer Annahme und wird durch die zuvor erworbene Fähigkeit zum Inhalieren von Tabakprodukten nebst ihrer z.T. gesundheitsgefährdenden, suchterzeugenden Zusatzstoffe ad absurdum geführt.

Zu3.: Kann, muss aber nicht. Eine günstige Auswirkung auf die körperliche Gesundheit ist durch eine Vielzahl von erfolgreichen Behandlungen ernsthafter Erkrankungen belegt. In Bezug auf die Fruchtentwicklung hat Abstinenz von jedweder Droge oder von drogenähnlichen Substanzen höchste Priorität.

Zu 4.: Kann, muss aber nicht. Cannabis kann sich auf die psychische Gesundheit auch günstig auswirken. Siehe Einsatz von Cannabis bei PTSB (Kriegsveteranen, Unfallopfer etc.), bei Depressionen oder auch als Modulator für Kreativität und Lebensqualität.

Zu 5. : Kann, muss aber nicht. Cannabisgebrauch würde bei frühzeitiger Unterweisung durch geeignete Fachkräfte im Rahmen schulischer Rauschkunde- und Aufklärungsprojekte positive Effekte auf die altersgerechte Entwicklung in der mittleren Jugend und Adoleszenz dergestalt zeigen, dass die bezeichneten Altersgruppen infolge der Projekt-Erfahrungen weniger zur Volksdroge Alkohol tendieren, die – im Gegensatz zur Droge Cannabis – bei Missbrauch oftmals sehr starke sozialschädliche und volkswirtschaftliche – nicht selten sogar tödliche Auswirkungen zeigt.

Zu 6.: Kann, muss aber nicht. Cannabis wird keine psychischen und körperlichen Abhängigkeit verursachen, sofern kontrolliert-moderater Cannabisgebrauch in seiner Intensität dem kontrolliert-moderaten Gebrauch von Bier-Mischgetränken oder Wein entspricht.

Zu 7.: Kann, muss aber nicht. Cannabis kann sich in Abhängigkeit von Dosierung und persönlicher Erfahrung des Gebrauchers auch günstig auf kognitive Funktionen auswirken und von daher die Fahrtauglichkeit ggf. weniger stark einschränken als z.B. bei nicht ordnungsgemäßem Gebrauch von rezeptpflichtigen Psychopharmaka.

Zu 8.: Angesichts eines sinkenden Nikotin-, Alkohol-, Pornofilm-, Cannabis- und Kaffee-Erstkonsumalters in der Bevölkerung ist die Aufmerksamkeit auf erwachsene Konsumenten nicht zu vernachlässigen, da selbige aufgrund ihres deutlich unproblematischeren Umgangs mit solchen Konsumgütern ansonsten einer unzumutbaren Ungleichbehandlung unterlägen.

Axel  Junker

 

 

 

 

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