Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
BTM-Nr. 454 77 41
Erneute Frage nach Mitnahme von med. Cannabis.
Verhalten bei Reise nach Spanien
Erlaubnisinhaber-Card
Jena, 23.02.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
Erneut möchte ich nachfragen in wie weit die Mitnahme von mir erlaubten med. Cannabis nach Spanien geregelt ist.
Seit Erlaubniserteilung habe ich mehrmals nachgefragt und um Klärung gebeten.
Leider ohne Reaktion.
Da ich als Patient keinerlei Interresse daran habe, mich kontrollierenden Beamten erklären zu müssen warum ich nat. Cannabis mitführe, frage ich Sie. Wie ist die derzeitige rechtliche Situation?
Was muss ich als reisender Patient beachten um keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Mit auf Langzeitreisen nach Australien mitgeführte (in mehreren Ländern ein-u. ausgeführt) BTM-Medikamente waren selbst bei einen Aufenthalt in Singapur möglich. Nun sollte eine Kurzreise nach Barcelona scheitern weil ich mein Cannabis nicht legal aus und einführen darf?
Vorlagen des BfARM über Mitnahme von BTM auf Reisen führen nur verschreibungsfähige BTM.
Mir und einigen anderen Patienten haben sie jedoch eine Erlaubnis erteilt, gerade weil eben verschreibungsfähige BTM / Medikamente mir/uns nicht helfen.
Stehen wir als reisefähige Patienten unter Residenzpflicht Bundesrepublik?
Wo ist das Problem? Reisefähigen Patienten, die eh schon eine Ausnahmegenehmigung besitzen sollte es möglich sein zu reisen.
Ich habe von einen Patienten erfahren der die grenzüberschreitende Mitnahme seines med. Cannabis nicht heimlich ablaufen lassen wollte.
Auf telefonische Ankündigung er würde mit seinem Cannabis zum “Roten Zoll Bereich” kommen, war dieser zu diesem Zeitpunkt wie ausgekehrt. Keine Beamten die sich mit dieser Sache beschäftigen wollten?
Ist es ein so großes Problem den Patienten denen sie eine Erlaubnis erteilen eine, wie mittlerweile durchaus übliche Card auszustellen?
Viele Patienten halten die mehrseitige DIN A4 Papier-Erlaubnis für sehr altertümlich, umständlich.
Der eventl. kontrollierende Beamte könnte meiner Meinung nach berechtigte Zweifel an dieser mehrseitigen DIN A4 Papier-Erlaubnis haben. Da er die Echtheit sicher erst erfragen muss, könnte die Erlaubnis mit BTM-Nummer doch auch gleich auf einer kleinen Card stehen.
Ich bitte um zeitnahe und verbindliche Information.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Ciecior
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesopiumstelle Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn BTM-Nr. 454 77 41 Erneute Frage nach Mitnahme von med. Cannabis. Verhalten bei Reise nach Spanien Erlaubnisinhaber-Card Jena, 23.02.2012 Sehr...
Gestern erreichte uns das Schreiben eines Patienten, der an einer besonders schweren Form des ADHS und Restlessleg Syndrom sowie einer damit einhergehenden Insomnie leidet. Es ist eine menschenverachtende Schweinerei, was sich das Bundesministerium für Gesundheit Patienten gegenüber erlaubt.
Der Brief:
“Sehr geehrten Damen und Herren,
ich war bis Anfang dieser Woche im Besitz einer Erlaubnis des
BfArM zur Verwendung von Medizinal-Cannabisblüten.
Da es in unserer Apotheke in den drei Jahren meiner erfolgreichen Therapie immer wieder zu Lieferverzögerungen des extrem überteuerten Medikaments kam und ich daher mehrfach Therapieunterbrechungen mit ungewünschten Nebenwirkungen und Mehrkosten bei Wiedereinstellung erlitt, habe ICH diese Genehmigung nun zurückgegeben, da sie nicht das Papier Wert ist auf dem man sie druckte.
Auch die Genehmigung unserer Apotheke zur Eigeneinfuhr von Cannabis musste von mir bezahlt werden (ca. 800 Euro) und änderte doch nichts.
Ich hatte enorme Kosten (Genehmigungen und Therapie fast 40.000 Euro) und war eigentlich immer für eine Apothekenabgabe von Cannabis.
Leider muss ich nun resigniert feststellen, dass diese Versorgungsform in der Realität nicht funktioniert.
Außerdem muss ich mich mit den Patienten solidarisieren die nicht das nötige Geld für die Cannabistherapie aufbringen können und wie ich finde, in Rechtsstaat unwürdiger Weise behandelt werden.
Meine BtM Nr. war 457 05 62 für 56 Gramm Bedrocan/Monat
Ich verzichte nun auf jegliche Behandlung und lebe mit meinen Krankheiten und deren unweigerlichen, schwerwiegenden Folgen!
Florian Koblenz
unsere Hoffnung,
projiziert auf das Münster in Konstanz
Gestern erreichte uns das Schreiben eines Patienten, der an einer besonders schweren Form des ADHS und Restlessleg Syndrom sowie einer damit einhergehenden Insomnie leidet. Es ist eine menschenverachtende Schweinerei, was...
Ein Produkttest, der für Patienten interessant sein könnte, die Cannabiswirkstoffe nicht über Inhalation, sondern oral aufnehmen möchten oder bei Reisen das Medikament nur so mit- und einnehmen können.
http://www.lecithol.de/
Wie man eine Lösung herstellt: http://www.lecithol.de/einleitung/
“Bestehend aus einem Chemiker, einem Wirtschaftsinformatiker und einem Mathematiker möchten wir mit Lecithol dabei helfen einen rationaleren Umgang mit Cannabis in der Gesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig vielen kranken Menschen zu helfen.”
mehr dazu unter http://www.lecithol.de/ueber-uns/
Zwei Personen aus dem Selbsthilfenetzwerk Cannabis-Medizin haben “Lecithol” getestet.
Testbericht:
“Ich hab`s probiert.
Minimalmenge von 1 g Cannabis auf 10 ml Lecithol.
Anschließend etwa 1/3 der Lösung getestet.
Wirkungseintritt nach 40 Minuten (nach gutem Frühstück).
Einfache Handhabung.
Relativ guter Geschmack.
Simpel zu dosieren.”
Testbericht eines anderen Patienten:
“Das Lecithol-Set mit allem was man braucht wurde schnell geliefert. Im Onlineshop kann man es für 25 EUR kaufen, 50 ml Lecithollösung kosten 7,50 EUR.
Das Cannabis im Backofen vorbereiten bei ca. 120°C für 20 Minuten, Umluft wäre optimal, habe ich aber nicht. Es tritt eine deutliche Geruchsentwicklung ein. Hier sollte man das ganze machen, wenn es windig draußen ist und man auf Durchzug lüften kann.
Die Lecithol-Lösung ist einfach herzustellen, wie beschrieben auf der Lecithol Website.
Ich habe den Test morgens, nach dem Frühstück durchgeführt. Der Geschmack des Lecithol-Lösungsgemisches schmeckt pfefferminzig, mit einer leicht scharfen Note. Für ein Medikament ganz in Ordnung.
Die Wirkung hat nach 52 Minuten eingesetzt und die volle Wirkung nach 88 Minuten.
Das selbstbezahlte Cannabis erhalte ich über eine BfArM-Ausnahmegenehmigung über meine Apotheke aus den Niederlanden von der Firma Bedrocan BV. Die Sorten Bediol (CBD-reich), Bedrocan (THC-reich) habe ich im Verhältnis 2:1 gemischt um daraus die Lösung herzustellen.
Mir hilft Cannabidiol am Besten, ich habe hier festgestellt, dass das selbe Medizinalcannabis über die Verabreichungsform entsprechend umgerechnet ähnliche Dosierung teils unterschiedliche Wirkungen aufweist.
Die Schmerzlinderung bei mir war geringer als bei Inhalation, dafür gleichmäßiger und länger anhaltend (ca. 3,5-4 Stunden). Die Wirkung habe ich als stärker empfunden als mit der Cannabisbutter, die ich zum Vergleich hergestellt habe. Die “Stimmungsaufhellung” war insgesamt deutlich stärker und anhaltender als bei der Wirkstoffaufnahme über die Inhalation.
Für mich ist die medizinische Dosierung der Cannabinoide, die ich wie gewohnt über Inhalation aufnehme, einfacher. Die Möglichkeit eine Lösung nach diesem Verfahren herzustellen ist aber gerade wenn man unterwegs ist und keine anderen Utensilien mitnehmen kann, eine praktikable Lösung. Tests zu Hause sollte man machen, damit man nicht von der unterschiedlichen Wirkung überrascht wird und die richtige Dosierung findet.”
(auch nochmal hier zu lesen: http://www.lecithol.de/blog/erfahrungsbericht-lecithol/ )
ToolStoi
Ein Produkttest, der für Patienten interessant sein könnte, die Cannabiswirkstoffe nicht über Inhalation, sondern oral aufnehmen möchten oder bei Reisen das Medikament nur so mit- und einnehmen können. http://www.lecithol.de/ Wie...
Dr. med. Franjo Grotenhermen ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) und Mitglied im Schildower Kreis. Als Cannabisexperte schrieb er Frau Merkel zu ihrer Youtube-Antwort auf die Cannabisfrage des Deutschen Hanf Verbandes einen kritischen Brief.
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
mit Befremden habe ich Ihre Antwort vom 23. November auf die Frage, ob Cannabis in Deutschland legalisiert werden sollte, gelesen. Der rechtliche Status einer Droge beruht auf einer politischen Entscheidung. Ob der Cannabisbesitz für den Eigenkonsum wie in Spanien toleriert oder wie in Deutschland strafrechtlich verfolgt wird, entscheidet der Gesetzgeber.
Ihr Wunsch, den rechtlichen Status von Cannabis in Deutschland mit medizinischen Argumenten oder gar Erfordernissen legitimieren zu wollen, ist verständlich, da Gesetzgebung rationalen Gesichtspunkten folgen sollte, muss aber beim Cannabisverbot fehlgehen. Dies allein schon deshalb, weil alle vergleichenden Untersuchungen, die in den vergangenen 15 Jahren von wissenschaftlichen Institutionen veröffentlicht wurden, zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die individuellen und gesellschaftlichen Gefahren des von ihnen als akzeptabel bezeichneten Alkoholkonsums größer sind als die des Cannabiskonsums (Hall et al. 1999, Nutt et al. 2007).
Wie Sie wissen, dürfen einige Patienten in Deutschland Cannabisprodukte und den Cannabiswirkstoff Dronabinol zu medizinischen Zwecken verwenden. Dies ist auch unbedingt notwendig, und diese Möglichkeiten müssen zügig weiter verbessert werden. Aus den Erfahrungen mit diesen Patienten aus Deutschland und anderen Ländern sowie aus Untersuchungen mit anderen Cannabiskonsumenten wissen wir, dass bei einem mäßig starken Konsum Abhängigkeit nur bei einem kleinen Teil der Betroffenen auftritt (Anthony et al. 1994, Perkonnig et al. 1999). Ihre Behauptung eines hohen Abhängigkeitspotenzials ist daher unzutreffend. Zudem ist eine einmal eingetretene Alkoholabhängigkeit hinsichtlich ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Auswirkungen erheblich schwerwiegender als eine Cannabisabhängigkeit. Dass die Cannabisprohibition vielfältige individuelle und gesellschaftliche Schäden verursacht, von gesundheitlichen Schäden durch Streckmittel bis zur Unterstützung mafiöser Strukturen, ist allgemein bekannt. Ein möglicher Nutzen des Cannabisverbots, der auf der Hoffnung beziehungsweise Behauptung beruht, damit das Ausmaß des Konsums, insbesondere bei Jugendlichen, zu reduzieren, ist jedoch nicht bewiesen. Im Gegenteil, die in den vergangenen Jahren zu diesem Thema durchgeführten wissenschaftlichen Studien sind sämtlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prohibition, also das Cannabisverbot, wenn überhaupt nur einen geringen Einfluss auf die Zahl der Konsumenten und die Intensität des Konsums hat (Reinarman et al. 2004, Simons-Morton et al. 2010).
Ich bin Mediziner und Wissenschaftler, der sich seit 20 Jahren mit der Pharmakologie und Toxikologie von Cannabis und den Cannabinoiden, mit ihren möglichen Gefahren und ihrem potenziellen Nutzen befasst. Wie viele meiner Kollegen bin ich darum bemüht, die verschiedenen Aspekte dieser Thematik möglichst genau zu erfassen und zu beschreiben. Ich bin irritiert darüber, wie nachlässig und uninformiert eine hohe Repräsentantin der Bundesrepublik Deutschland mit dieser Thematik verfährt.
Das Verbot des Konsums einer in Deutschland weit verbreiteten Droge greift erheblich in die Privatsphäre vieler, sonst gesetzestreuer Bundesbürger ein. Das Verbot muss daher stichhaltig untermauert sein. Es ist nicht akzeptabel, dass dieser massive Eingriff mit einer persönlichen Meinung legitimiert wird, die der wissenschaftlichen Datenlage widerspricht. Es ist an der Zeit, den rechtlichen Status von Cannabis beziehungsweise seine wissenschaftliche Grundlage auf den Prüfstand zu stellen, beispielsweise durch die Einrichtung einer entsprechend beauftragten Enquetekommission.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Franjo Grotenhermen
Literatur:
- Anthony JC, Warner LA Kessler RC. Comparative epidemiology of dependence on tobacco, alcohol, controlled substances, and inhalants: basic findings from the National Comorbidity Survey. Exp Clin Psychopharmacol 1994; 2:244-268.
– Hall W, Room R, Bondy S. Comparing the health and psychological risks of alcohol, cannabis, nicotine and opiate use. In: Kalant H, Corrigan W, Hall W, Smart R, eds. The health effects of cannabis. Tronto, Addiction Research Foundation, 1999, 477-508.
– Nutt D, King LA, Saulsbury W, Blakemore C. Development of a rational scale to assess the harm of drugs of potential misuse. Lancet 2007;369(9566):1047-53.
– Perkonnig A, Lieb R, Höfler M, Schuster P, Sonntag H, Wittchen H-U. Patterns of cannabis use, abuse and dependence over time: incidence, progression and stability in a sample of 1228 adolescents. Addiction 1999;94: 1663-1678.
– Reinarman C, Cohen PD, Kaal HL. The limited relevance of drug policy: cannabis in Amsterdam and in San Francisco. Am J Public Health 2004;94(5):836-42
– Simons-Morton B, Pickett W, Boyce W, ter Bogt TF, Vollebergh W. Cross-national comparison of adolescent drinking and cannabis use in the United States, Canada, and the Netherlands. Int J Drug Policy 2010;21(1):64-9.
Zum Video: Angela Merkel zur Cannabisfrage des Deutschen Hanfverbandes
(Beginn ab 3:50 Min)
Dr. med. Franjo Grotenhermen ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) und Mitglied im Schildower Kreis. Als Cannabisexperte schrieb er Frau Merkel zu ihrer Youtube-Antwort auf die Cannabisfrage...
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
12.11.2011
Von:


Sehr geehrte Frau Dyckmans,
laut Grundgesetz hat jeder Bürger das Recht auf Leben. Wie ist es in meinem Fall möglich, dass die Politik durch ihre Untätigkeit mir das Recht auf Leben nimmt. Ich besitze eine Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle für medizinales Cannabis der Sorte Bedrocan.
Die DAK hat einen Kostenübernahmeantrag abgelehnt, obwohl mir in einem
MDK-Gutachten bestätigt wurde, dass es sich bei mir um Lebensbedrohung, um Austherapiertheit und um einen positiven Verlauf auf meine Krankheit handelt. Das
Bundesverfassungsgericht hat genau diese Punkte in seinem Urteil vom 06-12-2005 Az.: 1 BvR 347/98 gefordert. Ich habe der DAK meine Blutzuckerwerte, die zwischen 420mg/dl und 517mg/dl lagen zugeschickt.
Sie lassen mich lieber zum Dialysepatienten, zum Blinden und zum Beinamputierten werden, als zur Vorsorge Bedrocan zu erstatten. Das kann und ist nicht im Sinne der Beitragszahler und in meinem schon mal gar nicht.
Nehmen Sie bitte hierzu Stellung und sorgen Sie dafür, das mir nicht das Leben genommen wird.
Man kann das
Medikament Bedrocan genauso zulassen wie Sativex. Es bedarf nur einer kleinen Gesetzesänderung, so wie sie es auch im Fall Sativex für die Firma
BAYER getan haben.
Oder hat das etwas mit Lobbyismus zu tun?
Mit freundlichen Grüßen,


Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte 12.11.2011 Von: Sehr geehrte Frau Dyckmans, laut Grundgesetz hat jeder Bürger das Recht auf Leben. Wie ist es in meinem Fall möglich, dass die...