Bundesministerium für Gesundheit: Residenzpflicht besteht, Reisen verboten

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Berlin, 11 März 2012
az 226-96/Ciecior/12

Sehr geehrter Herr Ciecior,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. Februar 2012 an den Bundesgesundheitsminister Herrn Daniel Bahr zu Fragen der Verordnungsmöglichkeit von Cannabisextrakt und Dronabi-nol zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Cannabisinhaltsstoff Dronabinol (Delta-9-THC) ist ein Verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Die Verschreibung erfordert ein Betäubungsmittelrezept. Dronabinol ist in Deutschland als Rezepturarzneimittel verfügbar. Rezepturarzneimittel mit nicht zugelassenen Wirkstoffen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 hat die Verfassungsmäßig­keit des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in weiten Teilen bestätigt. Die im Beschluss genannten Kriterien für Einzelfallent­scheidungen eröffnen den Raum für erweiterte Leistungsansprüche innerhalb des vom Ge­setzgeber in legitimer Weise abgesteckten Leistungskatalogs durch eine grundrechtsorien­tierte Auslegung. Systematisch handelt es sich um eine verfassungskonforme Auslegung einzelner Leistungsvorschriften in einer notstandsähnlichen Situation. Hier hat eine Prüfung von Chancen und Risiken anlässlich des Einzelfalls stattzufinden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten genügend Spielraum, eine Kostenübernahme von Dronabinol als Rezepturarzneimittel durch die gesetzliche Krankenkasse in besonderen Einzelfällen zu gewähren; insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer lebensbedroh­lichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur Verfügung steht. Ob im Einzelfall diese Voraussetzung vorliegt, beurteilen Experten des Medizinischen Dienstes im Auftrag der jeweiligen Krankenkasse. Wird der Antrag jedoch abgelehnt, haben Versicherte nur die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und den Rechtsweg zu beschreiten.

Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) können im Rahmen des Reisebedarfes erlaubnisfrei bei Aus­landsreisen mitgeführt werden. Dies gilt auch für Zubereitungen von Dronabinol. Jedoch nicht für Betäubungsmittel der Anlage l (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) wie z.B. Me­dizinalhanf.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
JT
Veronika Hempel

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