BfArM hat rechtswidrig entschieden / Urteil zum Verfahren am 11.Januar

und tschüss - Hochsicherheitstrakt

Die Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Köln gibt die zentralen Entscheidungen gut wieder:

Erlaubnis zum Anbau von Cannabis für Multiple-Sklerose-Patienten?

Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch einen Multiple-Sklerose-Patienten neu entschieden muss.

Der Kläger, der seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt ist, begehrt vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (= Störungen der Bewegungskoordination). Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.

Das VG Köln hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Behörde müsse über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen kann.

Das Verwaltungsgerichts hat festgestellt, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig war. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädigt. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen sind. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt hat, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schadet.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.

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